Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Köln

VG Köln, Urteil vom 09.10.2025 – 13 K 1019/21

Spruchkörper
13. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGK:2025:1009.13K1019.21.00
Normenkette
DSGVO Art. 4, 57, 77, 78; BBG § 106; BDG §§ 4, 17, 21, 29; BDSG § 3; VwVfG § 21

Leitsatz

1. Eine Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO setzt eine konkrete Handlung im Sinne einer zurechenbaren, willensgetragenen menschlichen Aktivität voraus, die auf den Umgang mit personenbezogenen Daten gerichtet ist. Die zufällige Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten ist keine Verarbeitung in diesem Sinne.

2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe i. S. d. § 3 Alt. 1 BDSG erforderlich, wenn die Zielerreichung im konkreten Einzelfall ohne die Verarbeitung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfolgen kann. Über seinen Wortlaut hinaus setzt § 3 Alt. 1 BDSG die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung voraus.

3. Verarbeiten Beschäftigte einer Behörde personenbezogene Daten unter Wahrnehmung von Aufgaben der Verwaltung, weist Art. 4 Nr. 7 DSGVO die Verantwortlichkeit der Behörde als solcher zu. Behörde ist die Stelle, der das hoheitliche Handeln zuzurechnen ist; das ist im Zweifel die Behörde im funktionellen Sinne.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat beziehungsweise die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Der Kläger war als E. bei der M. hauptamtlicher Ermittlungsführer in Disziplinarangelegenheiten und verfügte über ein Dienstzimmer beim Hauptzollamt N. am Dienstort X.. Er begehrt ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der Beklagten anlässlich des Betretens seines Dienstzimmers durch Bedienstete der M. und des Hauptzollamts N..

Randnummer 3

Dem Kläger war vom 16. Dezember 2019 bis zum 3. Januar 2020 Erholungsurlaub bewilligt worden. Am 13. Dezember 2019 informierte der Leitende L. G., der seinerzeitige Leiter des Arbeitsbereichs 26 der Direktion I - Personal - der M., den Kläger telefonisch vorab über dessen mit Schreiben vom selben Tage erfolgte Abordnung an das Hauptzollamt Y. und wies ihn an, die Ermittlungsakten bezüglich der anhängigen Disziplinarverfahren an den Standorten der M. in R. beziehungsweise D. zu übergeben, damit die Fälle an nebenamtliche Ermittlungsführer verteilt werden könnten. Der Kläger sagte zu, am 16. Dezember 2019 die Ermittlungsakten zu übergeben.

Randnummer 4

An diesem Tage erkrankte der Kläger dienstunfähig, was er dem Vertreter des Leiters seines Arbeitsbereichs gegen 08:10 Uhr anzeigte. Am selben Tage betrat Herr G. im Beisein des Leiters des Hauptzollamts N., dem Leitenden L. A., und des Grundsatzsachbearbeiters für Widersprüche und Klagen aus dem Beamtenrecht, E. Q., das Dienstzimmer des Klägers. Herr G. hatte um 13:08 Uhr erfolglos versucht, über sein Mobiltelefon Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen. Um 13:16 Uhr und 13:22 Uhr wurde versucht, den Kläger von dem Diensttelefon in seinem Dienstzimmer aus zu erreichen. Auf dem Mobiltelefon des Klägers hinterließ Herr G. eine Sprachnachricht. Er teilte mit, gemeinsam mit dem Leitenden L. A. im Dienstzimmer des Klägers die zu übergebenden Ermittlungsakten zu suchen, jedoch einen Schrank nicht öffnen zu können.

Randnummer 5

Die Beamten nahmen das dienstliche Notebook von dem Schreibtisch des Klägers mit, das mit einem persönlichen Passwort gesichert war und zudem über eine „Sichere Inter-Netzwerk Architektur“ (SINA) verfügte. Zu diesem Notebook gehörte eine sogenannte SINA-Karte, die für einen Zugriff auf die gespeicherten Daten benötigt wurde. Ferner öffnete ein Mitarbeiter der Haushaltsabteilung des Hauptzollamts N., Herr B., einen verschlossenen Rollschrank mit einem General- beziehungsweise Ersatzschlüssel. Diesem Rollschrank entnahmen die Beamten ein verschlossenes Paket der M., das einen durch die Präsidentin der M. genehmigten Ermittlungsbericht nebst Ermittlungsakte enthielt. Sie leiteten das Paket dem geschäftsplanmäßigen Vertreter des Klägers, E. I., zu. Dieser öffnete es und ließ es dem zuständigen Arbeitsbereich zukommen. Der Stahlschrank, in dem sich Ermittlungsakten und die zu dem neueren Notebook des Klägers gehörige SINA-Karte befanden, wurde nicht geöffnet.

Randnummer 6

Am selben Tage wurde ein Aktenkleiderschrank im Dienstzimmer des Klägers geöffnet. Diesem wurde ein älteres, dienstliches Notebook des Klägers entnommen, das ebenfalls mit einem persönlichen Passwort gesichert war. Eine geplante Umstellung dieses Notebooks auf „Windows 10“ hatte nicht durchgeführt werden können, weshalb dem Kläger das neuere SINA-Notebook zugeteilt worden war. Das ältere Notebook war dem Kläger nochmals ausgehändigt worden, nachdem er gebeten hatte, prüfen zu dürfen, ob alle Dateien von der durchgeführten, automatischen Sicherung erfasst worden seien. Sodann hatte der Kläger das Notebook in dem Aktenkleiderschrank verstaut. In dem betreffenden Teil des Aktenkleiderschranks hatte er im Übrigen unter anderem private Kleidungsstücke untergebracht.

Randnummer 7

Herr B. informierte den Kläger über die Maßnahmen. Die Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten streitig.

Randnummer 8

Unter dem 20. Dezember 2019 teilte Herr G. dem Kläger mit, dass die ihm übertragenen Ermittlungsverfahren zeitnah anderen Bediensteten zur weiteren Bearbeitung zugewiesen werden müssten. Er bat den Kläger, unverzüglich alle notwendigen Schrankschlüssel sowie die zu seinem dienstlichen Notebook gehörende SINA-Karte an ihn persönlich zu übersenden.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2019 nahm der Kläger Stellung und führte aus: Er werde die Ermittlungsakten ordnungsgemäß übergeben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen könnten aber die Ermittlungsakten nicht ohne weiteres an Dritte herausgegeben werden. Nach den Disziplinarrichtlinien seien Disziplinarangelegenheiten vertraulich zu behandeln. Schriftverkehr in Disziplinarangelegenheiten sei persönlich und verschlossen an den Dienstvorgesetzten oder den Vertreter im Amt zu richten und als vertrauliche Personalsache zu behandeln. Dies müsse auch für die Ermittlungsakten gelten. Die Vertraulichkeit sei bei Übersendung der erbetenen Schrankschlüssel nicht zu gewährleisten. Das gleiche gelte für die Übersendung der SINA-Karte des Notebooks. Der Kläger bitte, ihm das Notebook wieder zur Verfügung zu stellen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich darauf persönliche Dateien, insbesondere Beihilfe- und Krankenkassenunterlagen befänden. Diese Daten werde er sodann von der Festplatte entfernen. Ihm sei im Übrigen bekannt geworden, dass am 16. Dezember 2019 sein Dienstzimmer bereits durchsucht worden sei. Dabei seien Disziplinarakten sowie das dienstlich dem Kläger zugewiesene, mit dessen persönlichem Passwort gesicherte Notebook mitgenommen worden. Es sei nicht auszuschließen, dass persönliche Schriftstücke und Sachen, etwa auf dem Schreibtisch oder in den Schränken, eingesehen worden seien. Dies komme einer Durchsuchung seines Dienstzimmers gleich. Schließlich bat der Kläger um Mitteilung, welche Akten und Gegenstände ferner mitgenommen worden seien.

Randnummer 10

Am 6. Januar 2020 verrichtete der Kläger für etwa vier Stunden seinen Dienst, bevor er sich erneut dienstunfähig erkrankt meldete. Er bereitete die Ermittlungsakten für den Versand vor, der aber nicht mehr erfolgte. Eine Dokumentation über den Stand der Disziplinarverfahren fertigte der Kläger nicht.

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 führte Herr G. unter Bezugnahme auf das klägerische Schreiben vom 28. Dezember 2019 aus: Nach dem Beschleunigungsgrundsatz aus § 4 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) müsse die dringliche Bearbeitung der Ermittlungsverfahren schnellstmöglich anderen Bediensteten zugewiesen werden. Davon ausgehend, dass der Kläger am 6. Januar 2020 den Aktenversand in die Wege geleitet habe, bestünden keine Bedenken, die Schrankschlüssel dem Leiter des Hauptzollamts N. zu übersenden; sollten sich noch Ermittlungsakten darin befinden, sei der Schlüssel ihm - Herrn G. - zu übersenden. Entsprechendes gelte für die SINA-Karte. Private Dateien seien auf dem Gerät nicht gespeichert. Abschließend teilte Herr G. mit, dass neben dem SINA-Notebook und einem älteren Notebook lediglich ein verschlossenes Paket der M. aus dem Dienstzimmer mitgenommen und an den entsprechenden Arbeitsbereich weitergeleitet worden sei. Andere Gegenstände seien aus dem Büro nicht entfernt und auch keine Unterlagen gesichtet worden.

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 18. Januar 2020 erhob der Kläger Beschwerde bei der Beklagten und führte unter Wiederholung seiner Ausführungen aus dem Schreiben vom 28. Dezember 2019 im Übrigen aus: Die verlangte Übersendung der Schrankschlüssel und der SINA-Karte sei nicht nur mit den Disziplinarrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen unvereinbar, sondern verstoße auch gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts. In den Ermittlungsakten befänden sich vertrauliche, persönliche Daten der Betroffenen. Der Kläger sei von seinen Pflichten als Ermittlungsführer nicht entbunden worden. Leitender L. G. sei kein die Disziplinarverfahren führender Dienstvorgesetzter und eine Aktenübergabe an ihn deshalb unzulässig. Es habe keinen Grund gegeben, die Ermittlungsakten und Notebooks ohne sein Wissen und ohne Ankündigung aus seinem Dienstzimmer zu entfernen. In dem Aktenkleiderschrank hätten sich dabei neben dem älteren Notebook nur persönliche Sachen befunden. Das mitgenommene Paket sei vertraulich, persönlich an den Kläger als Ermittlungsführer adressiert gewesen. Da ein verschlossener Schrank mit einem Ersatzschlüssel geöffnet worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch alle anderen Schränke und Schubladen des Schreibtischs eingesehen worden seien, in denen sich auch persönliche Schriftstücke und Sachen befunden hätten. Der Kläger bitte aus diesen Gründen, den Sachverhalt aus datenschutzrechtlicher Sicht zu überprüfen und zu bewerten.

Randnummer 13

Herr G. wandte sich mit Schreiben vom 5. Februar 2020 erneut an den Kläger, nachdem dieser unterdessen der „Durchsuchung“ seines Dienstzimmers und seiner Notebooks nochmals „widersprochen“ hatte. Er führte aus, den Kläger im Auftrag der Präsidentin der M. aufgefordert zu haben, Behördenakten und weiteres Bundeseigentum herauszugeben. Es gebe keinen Grund, die Herausgabe zu verweigern. Hinsichtlich einer etwaigen „Durchsuchung“ des Notebooks sei anzumerken, dass dieses im Eigentum des Dienstherrn stehe, eine private Nutzung verboten gewesen und der Dienstherr deshalb uneingeschränkt zum Zugang zu den gespeicherten Daten berechtigt sei.

Randnummer 14

Ebenfalls am 5. Februar 2020 sandte der Kläger einen Teil der Ermittlungsakten zurück an die Leiter der Hauptzollämter N. und V., nachdem diese ihn von seinen Pflichten als Ermittlungsführer entbunden hatten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 bat die Präsidentin der M., an die der Kläger sich inzwischen ebenfalls gewandt hatte, den Weisungen Herrn G.s Folge zu leisten, und führte aus, diese seien in keiner Weise zu beanstanden. Daraufhin versandte der Kläger am 26. Februar 2020 die übrigen Ermittlungsakten.

Randnummer 15

Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 nahm Herr G. für die M. zu der Beschwerde des Klägers gegenüber der Beklagten Stellung und führte aus: Nachdem der Kläger den Termin zur Aktenübergabe anlässlich seiner Abordnung nicht wahrgenommen habe, sei vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes aus § 4 BDG akuter Handlungsbedarf entstanden. Zum Betreten des Dienstzimmers und der Sichtung der vorhandenen Unterlagen habe nach mehreren erfolglosen Kontaktaufnahmeversuchen ein hinreichender Anlass bestanden, weil die disziplinarrechtlichen Ermittlungen haben fortgeführt werden müssen. Eine Durchsuchung habe nicht vorgelegen, weil die genutzten Räume nicht der persönlichen beziehungsweise räumlichen Privatsphäre des Klägers zuzuordnen gewesen seien. Auch die private Nutzung der zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur habe sein Dienstherr dem Kläger nicht gestattet. Bislang habe der Dienstherr von seinem Recht auf Sichtung der Speichermedien im Übrigen keinen Gebrauch gemacht. Soweit die Vorgänge datenschutzrechtlich relevant seien, genügten als Rechtsgrundlage für etwaige Datenverarbeitungen § 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4 sowie § 107 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Hiernach dürften Personalakten, wozu auch Ermittlungsakten gehörten, für bestimmte Zwecke verwendet werden. Der Arbeitsbereichsleiter des Klägers gehöre zum zugangsberechtigten Teil des Personenkreises, da es zu seinen Aufgaben gehöre, Personalangelegenheiten zu bearbeiten. Außerdem könne § 29 BDG als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Diese Vorschrift erlaube den Umgang mit personenbezogenen Daten aus Disziplinarverfahren. Es sei zulässig, unter anderem Akten über Disziplinarverfahren zwischen den Teilen einer Dienststelle beschleunigt weiterzugeben und bereichsübergreifend zu bearbeiten.

Randnummer 16

Die Beklagte bat die M. mit Schreiben vom 29. April 2020 um ergänzende Stellungnahme und führte aus: Ausgehend von dem bisher ermittelten Sachverhalt sei das Recht des Klägers auf Privatsphäre bei den getroffenen Maßnahmen hinsichtlich des Aktenkleiderschranks des Klägers verletzt worden. Das Öffnen des Schranks und die Inaugenscheinnahme seines Inhalts stellten eine Datenverarbeitung dar. Das Beschleunigungsgebot sei hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage. Außerdem sei gegen die Transparenzpflicht verstoßen worden, weil der Kläger keine Nachricht über diese Datenerhebung erhalten habe. Der Dienstherr habe auch kein uneingeschränktes Zugangsrecht zu elektronischen Geräten, selbst wenn deren private Nutzung nicht erlaubt sei. Maßgeblich sei, ob der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die Daten auf seinem Notebook vom Dienstherrn eingesehen werden könnten. Das aus dem Dienstzimmer mitgenommene Paket solle vertraulich oder persönlich an den Kläger adressiert gewesen sein. Die Öffnung des Pakets könne einen Datenschutzverstoß darstellen. Zuständig für das Disziplinarverfahren sei primär der Dienstvorgesetzte. Zugangsberechtigt zu den Ermittlungsakten seien nur dieser und sein Ermittlungsführer. Eine Übermittlungsbefugnis auf Grundlage von § 29 BDG sei nicht gegeben. Die Vorschrift betreffe lediglich Mitteilungen und nicht die Übermittlung ganzer Disziplinarakten.

Randnummer 17

Gegenüber der M. nahm mit Schreiben vom 26. Mai 2020 der Leitende L. A. Stellung und führte aus: Am 16. Dezember 2019 habe er das Dienstzimmer der Ehefrau des Klägers betreten, um zu prüfen, ob dort Auszubildende untergebracht werden könnten. Dabei habe er in einem offenen Aktenschrank Ermittlungsakten des Klägers, die dort unbefugt und ungeschützt gelagert worden seien, vorgefunden und diese gesichert und in einem Umzugskarton verstaut. W. J. habe ihm beim Transport des Kartons geholfen und bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, dass der Kläger sein altes Notebook bislang nicht an ihn zurückgegeben habe. Der Kläger habe gegenüber Herrn J. bemerkt, dass er es beim nächsten Mal nach R. mitnehmen dürfe, wenn er nicht in den nächsten Tagen feststelle, dass Dateien fehlten. Daraufhin habe Herr J. das alte Notebook aus dem Aktenkleiderschrank in dem Dienstzimmer des Klägers geholt.

Randnummer 18

Diesen Bericht übermittelte Herr G. für die M. am 5. Juni 2020 an die Beklagte und nahm seinerseits ergänzend Stellung: Insgesamt lägen weder beim Leiter des Hauptzollamts N. noch bei einem seiner Bediensteten datenverarbeitungsrelevante Handlungen vor. Die Behauptung des Klägers, das Paket sei als „vertraulich“ oder „persönlich“ gekennzeichnet gewesen, sei unzutreffend. Es sei vielmehr vorschriftsgemäß mit „Vertrauliche Personalsache“ und dem üblichen Adresszusatz „persönlich o. V. i. A.“ gekennzeichnet gewesen. Deshalb sei sachgerecht gewesen, dem Vertreter des Klägers das Paket ungeöffnet zuzuleiten. Unzutreffend sei auch die Annahme, der Kläger sei nicht über die Maßnahmen informiert worden. Der Kläger sei schriftlich hierüber unterrichtet worden, unter anderem mit Schreiben vom 8. Januar 2020. Auf dem SINA-Notebook haben keine persönlichen Dateien des Klägers gespeichert werden dürfen. Es sei ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen worden. Der Kläger habe es deshalb nicht zurückhalten dürfen. Seinerseits habe er es dem Dienstherrn durch verbotene Eigenmacht entzogen. Zur Zugangsberechtigung zu den Disziplinarakten sei ergänzend auszuführen, dass er unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers sei und deshalb befugt, alle dienstlichen Vorgänge des ihm unterstellten Ermittlungsführers einzusehen. Diese Aufgabe sei ihm von der Dienst- und Disziplinarvorgesetzten ausdrücklich übertragen worden und auch in Disziplinarangelegenheiten sei der Dienstweg einzuhalten. Die Zuständigkeit des Leiters des Arbeitsbereichs 26 der Direktion I - Personal - umfasse dabei alle ihm im Zuständigkeitsbereich der M. übertragenen Personalfälle.

Randnummer 19

Nach Anhörung des Klägers und Stellungnahme seiner damaligen Verfahrens- und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2021 die Beschwerde des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Bezüglich des Umgangs mit den Disziplinarakten sei die Beschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 S. 1) - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - bereits unzulässig. Die Daten, die in den Disziplinarakten enthalten seien, beträfen die Beamten, gegen die ein Disziplinarverfahren geführt werde. Der Kläger sei insoweit nicht die betroffene Person. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet. Personenbezogene Daten des Klägers seien nicht in unzulässiger Weise verarbeitet worden. Eine förmliche Durchsuchung liege nicht vor. Es bestehe kein Anlass, von einer Niederlegung der durch das Öffnen der Büromöbel erlangten Erkenntnisse in einer Ermittlungsakte oder einem Ermittlungsbericht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung oder des Bundesdisziplinargesetzes auszugehen. Insbesondere bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Maßnahme in erster Linie dem Auffinden privater Unterlagen des Klägers zur Verarbeitung darin enthaltener, personenbezogener Daten gedient haben solle. Ein Datenschutzverstoß durch das Öffnen des Kleiderschranks sei nicht gegeben. Das Öffnen als solches stelle keine Datenverarbeitung dar. Auch die Kenntnisnahme von dessen Inhalt stelle noch kein Erheben von Daten dar, sofern nicht Weiteres wie etwa die Weitergabe oder Übernahme der Daten in einen eigenen Vorgang hinzukomme. Es stehe nicht eine Durchsuchung eines privat genutzten Spinds zwecks Ermittlung von Daten in Bezug auf den Kläger in Rede. Die Maßnahmen seien lediglich auf die Sicherstellung der bearbeiteten Disziplinarakten gerichtet gewesen. Bei dem in dem verschlossenen Rollcontainer gelagerten Paket habe der Verantwortliche davon ausgehen dürfen, dass es sich um rein dienstliche Korrespondenz gehandelt habe. Anders könne sich dies darstellen, wenn die Sendung ausdrücklich privat adressiert oder als Geschenk verpackt sei. Hierfür bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Paket habe Disziplinarakten und keine nichtdienstlichen, personenbezogenen Daten des Klägers enthalten. Die Entnahme des Notebooks stelle ebenfalls keine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers dar. Das Gerät sei zur rein dienstlichen Nutzung überlassen worden und das Abspeichern privater Dateien nicht erlaubt gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Gerät über das dienstrechtlich Erlaubte hinaus genutzt worden sei. Unabhängig davon stelle auch die Weitergabe an den Verantwortlichen keine Erhebung personenbezogener Daten dar. Durch die reine Verbringung des Notebooks habe der handelnde Mitarbeiter weder selbst von den darauf gespeicherten Daten Kenntnis genommen noch habe er Dritten Kenntnis verschafft. Für ein Auslesen der gespeicherten Daten bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Randnummer 20

Der Kläger hat am 26. Februar 2021 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Beschwerde des Klägers hinsichtlich des Betretens des Dienstbüros bei der M. durch Dritte sowie der Entnahme verschiedenere Gegenstände von dort am 16. Dezember 2019 stattzugeben. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2022 hat er darüber hinaus beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die M. anzuweisen, die Festplatten der beiden Notebooks zu löschen und den Kläger hierüber zu informieren. Die Beklagte hat einer damit verbundenen Klageänderung widersprochen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage in diesem Umfang wieder zurückgenommen. Nachdem die Beigeladene mit Schriftsatz vom 15. September 2025 mitgeteilt hat, die Festplatten beider Notebooks seien gelöscht worden, und in der mündlichen Verhandlung zugesagt hat, dass eine von den auf dem SINA-Notebook gespeicherten Daten gefertigte Sicherungskopie ebenfalls gelöscht werde, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als die Mitnahme der Notebooks in Rede stand.

Randnummer 21

Zur Begründung seiner Klage im aufrechterhaltenen Umfang trägt der Kläger vor: Hinsichtlich der Öffnung des Aktenkleiderschranks liege eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Es sei dessen Inhalt, darunter Bekleidung, persönliches Geschirr, persönliche Bilder und Ähnliches, sichtbar geworden. Mit der Inaugenscheinnahme seien diese Daten bereits erhoben worden. Ohne Belang sei, ob das Öffnen der Schränke mit dem Ziel der Auffindung privater Daten des Klägers erfolgt sei. Der Dienstherr habe dies jedenfalls billigend in Kauf genommen. Aus dem Schreiben der M. vom 8. Januar 2020 ergebe sich dabei, dass entgegen der Schilderung von Herrn A. in seinem Schreiben vom 26. Mai 2020 bereits im Rahmen der Durchsuchung des klägerischen Dienstzimmers der Aktenkleiderschrank geöffnet und daraus das ältere Notebook entfernt worden sei. Der Kläger habe sich auch gegenüber W. J. zu keiner Zeit mit einer Entnahme dieses Notebooks aus dem Aktenkleiderschrank einverstanden erklärt. Das Öffnen des Aktenkleiderschranks im Rahmen der Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass der Inhalt des ausschließlich ihm zur Nutzung zugewiesenen Schranks nicht ohne seine Einwilligung zur Kenntnis genommen werde. Das Beschleunigungsgebot rechtfertige die Maßnahme nicht. Eine unmittelbare Fortführung der Disziplinarverfahren noch vor dem „Weihnachtsfrieden“ und dem Jahreswechsel sei nicht erforderlich gewesen. Ebenso wenig könne das Recht zum Aufsuchen sämtlicher Räumlichkeiten des Dienstgebäudes als Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen herangezogen werden. Im Dienstzimmer vorhandene Unterlagen dürfe der Dienstherr nur einsehen, wenn hierzu ein Anlass bestehe, dies unter Beschränkung auf das Erforderliche. Der Dienstherr habe zwar das Recht, die Herausgabe dienstlicher Gegenstände zu fordern, was der Kläger nie in Abrede gestellt habe. Er dürfe diese Gegenstände jedoch nicht im Rahmen einer Durchsuchung an sich nehmen. Die Durchsuchung sei ferner nicht vor dem Betreten des Dienstzimmers angekündigt worden. Die Kontaktaufnahmeversuche seien erfolglos geblieben. Die Beamten hätten, nachdem der Kläger sich bereits um 08:10 Uhr dienstunfähig erkrankt gemeldet habe, zu einem früheren Zeitpunkt versuchen müssen, mit ihm in Kontakt zu treten. Sämtliche Kontaktaufnahmeversuche hätten außerdem erst stattgefunden, nachdem die Beamten das Dienstzimmer des Klägers bereits betreten hätten. Was die Mitnahme und Öffnung des Paketes anlange, sei dieses nicht an den Kläger „persönlich o. V. i. A.“ adressiert gewesen, sondern der Kläger werde in den Disziplinarverfahren mit einem persönlichen Schreiben bestellt. Sämtlicher Schriftverkehr werde mit dem Kläger persönlich als Ermittlungsführer geführt, wie dies auch die Entbindungsschreiben zeigten. Die Adressierung eines Vertreters im Amt mache ohnedies keinen Sinn, weil der Kläger der einzige Bedienstete der M. am Dienstort X. gewesen sei. Zur Aufklärung des Sachverhalts müsse das Anschreiben beigezogen werden. Es sei aber auszuschließen, dass die Adressierung in der von Herrn G. beschriebenen Form erfolgt sei. Sämtliche Post an den Kläger als Ermittlungsführer sei mit dem Zusatz „vertraulich“ oder „persönlich“ zu adressieren. Ob bei der Mitnahme oder Öffnung des Paktes auch personenbezogene Daten Dritter betroffen gewesen seien, spiele keine Rolle. Zur Kenntnisnahme von dem Inhalt des Pakets seien die Beamten nach strafrechtlichen Vorschriften nicht befugt gewesen. Im Übrigen entspreche die Aktenführung der Beklagten nicht den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit und Klarheit. Das Inhaltsverzeichnis entbehre jeglichen Sinns und Zwecks. Die bedeutungslosen Disziplinarrichtlinien seien gleich zweimal aufgenommen worden, ohne dass darauf in der Akte Bezug genommen werde. Nach der Anhörung des Klägers sei die Akte zusammenhanglos neu zusammengefügt worden. Die Aktenführung lasse eine Voreingenommenheit der Beklagten erkennen. Das Schreiben vom 21. Fe­bruar 2020 sei viermal enthalten. Die Schreiben an den Datenschutzbeauftragten der M. seien von Herrn C. in dessen Namen beantwortet worden. Hinzukomme, dass die Beklagte in einem Schreiben vom 1. Februar 2020 den Datenschutzbeauftragten als Herrn G. bezeichne. Tatsächlich sei der Datenschutzbeauftragte nicht beteiligt worden. Ein Hinweis in E-Mails der Geschäftsstelle des Datenschutzbeauftragten auf einen indessen nicht bestehenden Zusammenhang zu dem Verfahren der Ehefrau des Klägers sei fünfzehnmal in die Akte aufgenommen worden. In elf dieser E-Mails sei von einer nicht näher bezeichneten, verantwortlichen Stelle die Rede.

Randnummer 22

Der Kläger beantragt zuletzt,

Randnummer 23

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Januar 2021 zu verpflichten, auf die Beschwerde des Klägers vom 18. Januar 2020 hin einen Aufsichtsmaßnahmen regelnden Bescheid zu erlassen.

Randnummer 24

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

Randnummer 25

die Klage abzuweisen.

Randnummer 26

Die Beklagte trägt vor: Hinsichtlich der Öffnung des Aktenkleiderschranks fehle es an einer Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers. Die bloß gelegentliche oder aufgedrängte Wahrnehmung solcher Daten sei nicht ausreichend. Hinzukommen müsse beispielsweise eine Übernahme der Daten in einen eigenen Vorgang. Die Wahrnehmung des Inhalts des geöffneten Aktenkleiderschranks stelle hiernach keine Datenerhebung dar, zumal der Schrank nicht mit dem Ziel geöffnet worden sei, private Daten des Klägers aufzufinden; auch seien keine Erkenntnisse in einem Vorgang niedergelegt worden. Die billigende Inkaufnahme der Wahrnehmung privater Gegenstände begründe ebenfalls keine Datenerhebung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass private Dokumente des Klägers entnommen oder über private Inhalte Aktenvermerke gefertigt worden seien. Eine Durchsuchung liege nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Ermittlungen wegen Dienstvergehen, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aufgenommen worden seien. Die Maßnahmen seien auf Grundlage des Hausrechts des Dienstherrn zulässig gewesen. Der Dienstherr dürfe in Ausübung seines Hausrechts sämtliche Räumlichkeiten des Dienstgebäudes betreten und, soweit erforderlich, dienstliche Unterlagen beziehungsweise Gegenstände sichten. Die vorliegenden Maßnahmen hätten dazu gedient, die ordnungsgemäße Übergabe der dienstlich nicht mehr benötigten Geräte und die Weiterbearbeitung der laufenden Disziplinarverfahren sicherzustellen. Keine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers sei auch mit der Mitnahme des Paketes verbunden gewesen. Das Paket habe mit den Disziplinarakten personenbezogene Daten Dritter, aber nicht des Klägers enthalten. Auf die Adressierung komme es nicht an.

Randnummer 27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 29

Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in analoger Anwendung dieser Vorschrift deklaratorisch einzustellen. Im aufrechterhaltenen Umfang ist die Klage zulässig (nachfolgend I.), aber unbegründet (nachfolgend II.).

Randnummer 30

I. Die Klage ist zulässig. Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Danach kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Der Kläger begehrt eine verwaltungsaktförmige Entscheidung über seinen Antrag vom 18. Januar 2020. Über eine Beschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden, unabhängig davon, ob die gegebenenfalls zu ergreifenden Aufsichtsmaßnahmen ihrerseits als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind. In der Sache begehrt der Kläger den Erlass einer neuen Abschlussentscheidung über seine Beschwerde in Gestalt eines Aufsichtsmaßnahmen regelnden Verwaltungsakts.

Randnummer 31

Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Februar 2024 - B 8 SO 2/23 R -, juris Rn. 13; Verwaltungsgericht (VG) Mainz, Urteil vom 22. Juli 2020 - 1 K 473/19.MZ -, juris Rn. 20; VG Schwerin, Urteil vom 16. März 2021 - 1 A 1254/20 SN -, juris Rn. 29 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 K 307/20.WI -, juris Rn. 32; VG Hannover, Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 A 3247/21 -, juris Rn. 19 f.

Randnummer 32

Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist hiernach die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Randnummer 33

Ein Anspruch des Klägers auf Erlass einer seiner Beschwerde abhelfenden Entscheidung ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Jede Person hat gemäß Art. 78 Abs. 1 DSGVO unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers stellt einen rechtsverbindlichen Beschluss dar. Für dieses Verständnis spricht der Erwägungsgrund 141 zur Datenschutzgrundverordnung, wonach die betroffene Person das Recht haben soll, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, unter anderem, wenn die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ablehnt. Auch nach dem Erwägungsgrund 143 zur Datenschutzgrundverordnung soll eine Person ein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben, der gegenüber dieser Person Rechtswirkungen entfaltet, wobei hierzu insbesondere unter anderem die Ablehnung von Beschwerden gehören soll.

Randnummer 34

Vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 2024 - B 8 SO 2/23 R -, juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 10 A 10613/20 -, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2024 - 29 K 4853/22 -, juris Rn. 34.

Randnummer 35

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Gericht spricht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Andernfalls - wenn die Sache nicht spruchreif ist - spricht es nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Randnummer 36

Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines Abhilfemaßnahmen regelnden Bescheides hat (nachfolgend 1.). Die schlüssig hilfsweise erhobene Bescheidungsklage ist ebenfalls unbegründet, weil die Sache spruchreif ist und im Übrigen keine Ermessensfehler vorliegen (nachfolgend 2.).

Randnummer 37

1. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO liegen vor, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. Auf die formelle Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides kommt es hierfür nicht an. Unter anderem Verfahrensfehler begründen für sich genommen die Verpflichtungsklage nicht, weil die von § 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO geforderte Rechtsverletzung spezifisch in der Versagung des begehrten Verwaltungsakts liegen muss.

Randnummer 38

Vgl. VG Köln, Urteil vom 13. September 2024 - 16 K 3538/23 -, juris Rn. 84 f. mit weiteren Nachweisen (m. w. N.).

Randnummer 39

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines Abhilfemaßnahmen regelnden Bescheides aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Jede betroffene Person hat gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Die Aufsichtsbehörde muss sich nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist.

Randnummer 40

Aus diesen Rechtsnormen ergibt sich nicht lediglich ein petitionsähnliches Recht in dem Sinne, dass die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt wäre, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat. Wie bereits ausgeführt, hat nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO jede Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde und ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde ein solcher Beschluss. Die Entscheidung über die Beschwerde unterliegt hiernach, um einen „wirksamen“ gerichtlichen Rechtsbehelf zu gewährleisten, der vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht.

Randnummer 41

Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 -, juris Rn. 47 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 10. Juli 2024 - 5 K 979/22 -, juris Rn. 44 ff.

Randnummer 42

Liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vor, ist die Aufsichtsbehörde deshalb regelmäßig verpflichtet, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen. Ihr Entschließungsermessen ist in der Regel also auf Null reduziert. Lediglich ist nicht ausgeschlossen, dass die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme absehen kann, obwohl eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt wurde. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung unterdessen abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen nunmehr gewährleistet und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen. Das Auswahlermessen der Aufsichtsbehörde ist dagegen regelmäßig nicht auf Null reduziert. Hinsichtlich der Art. und Weise, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, besteht ein weites Ermessen der Behörde, da Art. 58 Abs. 2 DSGVO ihr die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Randnummer 43

Vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 -, juris Rn. 30 ff.

Randnummer 44

Jedoch hat die Beklagte die Beschwerde des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Es liegt keine unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vor. Eine solche war weder mit der Öffnung des Aktenkleiderschranks und der Inaugenscheinnahme von seinem Inhalt [dazu a)] noch der Mitnahme und Öffnung des Paketes der M. [dazu b)] verbunden.

Randnummer 45

a) Mit der Öffnung des Aktenkleiderschranks und der Kenntnisnahme von seinem Inhalt ging keine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers einher. Es kann offenbleiben, inwieweit die in dem Aktenkleiderschrank des Klägers gelagerten Gegenstände überhaupt personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Halbs. 1 DSGVO, das heißt Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, die betroffene Person, beziehen, verkörperten oder Rückschlüsse hierauf zuließen. Das erscheint zumindest hinsichtlich der dort aufbewahrten persönlichen Bekleidung und des persönlichen Geschirrs fragwürdig; sofern der Kläger dort Reisekostenabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Beihilfe- und Krankenversicherungsunterlagen aufbewahrt haben will, enthielten diese allerdings naheliegend personenbezogene Daten wie beispielsweise die auf Reisekostenabrechnungen angegebene Bankverbindung des Klägers.

Randnummer 46

Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob eine etwaige Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten des Klägers dem Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung unterfiele. Sie gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Vorliegend dürfte eine nichtautomatisierte Verarbeitung in Rede stehen, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Daten in einem Dateisystem auch nur hätten gespeichert werden sollen. Allerdings sind nach § 26 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dessen vorstehende Absätze auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten, wozu nach § 26 Abs. 8 Nr. 7 BDSG unter anderem Beamte gehören, verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Ob aufgrund dieser Verweisung allerdings ohne weiteres - entgegen dem Wortlaut der Norm - sämtliche Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung anzuwenden sind und ob verneinendenfalls ein etwaiger Verstoß gegen § 26 Abs. 1 bis 6 BDSG, soweit diese mit Unionsrecht vereinbar sind,

Randnummer 47

vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-34/21 -, juris Rn. 57 ff.; Franzen, in: ders/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, BDSG § 26 Rn. 2,

Randnummer 48

mit der Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO geltend gemacht werden könnte, erscheint zweifelhaft. Immerhin setzt diese Regelung einen Verstoß gegen „diese Verordnung“ voraus, das heißt die Datenschutzgrundverordnung und nicht ohne weiteres nationale Vorschriften.

Randnummer 49

Diese Zweifel können vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls war mit der Inaugenscheinnahme des Inhalts des Aktenkleiderschranks keine Verarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung verbunden [nachfolgend aa)]. Überdies erweist sich eine hiermit - unterstellt - verbundene Datenverarbeitung als rechtmäßig [nachfolgend bb)].

Randnummer 50

aa) Mit der Inaugenscheinnahme des Inhalts des Aktenkleiderschranks des Klägers war keine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung verbunden. Verarbeitung bezeichnet nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Randnummer 51

Von einem „ausgeführten“ Vorgang beziehungsweise einer „ausgeführten“ Vorgangsreihe kann dabei nur die Rede sein, wenn der Vorgang oder die Vorgangsreihe auf eine konkrete Handlung im Sinne einer zurechenbaren, willensgetragenen menschlichen Aktivität zurückgeht, die einen „Umgang“ mit personenbezogenen Daten beinhaltet. Die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO aufgeführten Verarbeitungsformen sind Beispiele für einen solchen Umgang. Ob in diesem Rahmen ein Wille zur Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten zu verlangen ist oder bereits ausreicht, dass die Aktivität nicht unwillkürlich erfolgt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Randnummer 52

Vgl. - letzteres offenlassend - Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 5 Bs 152/20 -, juris Rn. 24 ff.; die Notwendigkeit eines Verarbeitungswillens verneinend etwa Arning/Rothkegel, in: Taeger/Gabel, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2022, DSGVO Art. 4 Rn. 62; Reimer, in: Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2022, DSGVO Art. 4 Rn. 50, Fn. 103; Conrad, Datenschutz und Datensicherheit 2021, 603 (604).

Randnummer 53

Jedenfalls aber ginge zu weit, selbst die zufällige oder zwangsläufige Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten bei Gelegenheit einer anderen Geschäfts- oder Verwaltungstätigkeit als Datenverarbeitung zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die bloß billigend in Kauf genommene Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten nicht ohne weiteres eine Datenverarbeitung dar. Es fehlt solchenfalls an einer Verarbeitungshandlung des Verantwortlichen im Sinne eines Umgangs mit personenbezogenen Daten. Ein Verhalten, das unter keinem Gesichtspunkt auf eine Verarbeitung der betroffenen, personenbezogenen Daten gerichtet ist, lässt sich nicht als Umgang mit denselben qualifizieren. Dies verdeutlichen die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO genannten, nicht abschließend aufgezählten Beispiele für eine Verarbeitung. Die Erhebung setzt eine gezielte Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten voraus. Die zufällige oder gar aufgedrängte Kenntnisnahme wird nicht erfasst. Die Verwendung, der als Auffangtatbestand jedweder Umgang mit personenbezogenen Daten mit Ausnahme der Erhebung und gegebenenfalls der Erfassung - letzteres wird unterschiedlich beurteilt - unterfällt, setzt einen ebenfalls zielgerichteten Gebrauch dieser Daten voraus. Letztlich erfordert also jeder Umgang mit personenbezogenen Daten eine hierauf bezogene Zielgerichtetheit des infrage stehenden Verhaltens. Werden personenbezogene Daten bloß bei Gelegenheit einer anderen Geschäfts- oder Verwaltungstätigkeit zur Kenntnis genommen, kommt es in Anbetracht dessen erst dann zu einer Verarbeitung, wenn die zufällig oder zwangsläufig zur Kenntnis genommenen Daten beispielsweise durch Fixierung auf einem Datenträger erfasst oder anderswie verwendet, also zielgerichtet gebraucht werden.

Randnummer 54

Vgl. zur Erhebung: Landgericht Ravensburg, Urteil vom 6. März 2020 - 2 O 363/19 -, juris Rn. 41; Ernst, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2021, DSGVO Art. 4 Rn. 23; Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, DSGVO Art. 4 Nr. 2 Rn. 15; zur Verwendung: Arning/Rothkegel, a.a.O., DSGVO Art. 4 Rn. 81; Ernst, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2021, DSGVO Art. 4 Rn. 29; Herbst, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Auflage 2024, DSGVO Art. 4 Nr. 2 Rn. 28; Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, DSGVO Art. 4 Nr. 2 Rn. 24; zum Ganzen: Reimer, in: Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2022, DSGVO Art. 4 Rn. 55; Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Stand 6. Ergänzungslieferung 2025, DSGVO Art. 13 Rn. 5.

Randnummer 55

Mit der Öffnung des Aktenkleiderschranks des Klägers ging nach diesen Maßgaben keine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einher. Zwar stellt die Öffnung des Aktenkleiderschranks und die Kenntnisnahme von seinem Inhalt eine willensgetragene, menschliche Aktivität dar. Eine zielgerichtete Kenntnisnahme von oder ein anderer zielgerichteter Gebrauch der personenbezogenen Daten des Klägers erfolgte jedoch nicht. Vielmehr nahmen die Beamten personenbezogene Daten des Klägers allenfalls bei Gelegenheit einer sonstigen Verwaltungstätigkeit wahr. Dies gilt unabhängig davon, ob Leitender L. G., Leitender L. A. und E. Q. den Aktenkleiderschrank öffneten oder W. J.. Ersterenfalls sichteten die Beamten den Inhalt des Kleiderschranks bei Gelegenheit der Suche nach den Ermittlungsakten. Wurde der Aktenkleiderschrank durch W. J. geöffnet, sichtete dieser den Inhalt des Kleiderschranks bei Gelegenheit der Suche nach dem älteren, dienstlichen Notebook des Klägers. Dass die Öffnung des Schranks auf die Kenntnisnahme personenbezogener Daten gezielt hätte, ist nicht ersichtlich. Es spricht auch nichts dafür, dass, soweit überhaupt personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen wurden, diese anschließend zielgerichtet gebraucht worden wären. Nicht vergleichbar ist der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unter Berücksichtigung all dessen mit der Kontrolle des Spindes eines Mitarbeiters, die zum Ziel hat, vermittels der Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten des Mitarbeiters eine mögliche, arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu untersuchen,

Randnummer 56

vgl. hierzu - und selbst unter diesen Voraussetzungen das Vorliegen einer Datenerhebung offenlassend - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 -, juris Rn. 24 f.,

Randnummer 57

weil solchenfalls die Kontrolle gerade auf die Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen abzielt. Demgegenüber war die Sichtung des Inhalts des Aktenkleiderschranks des Klägers nicht im Ansatz auf die Kenntnisnahme seiner personenbezogenen Daten gerichtet, sondern lediglich auf die Auffindung der Ermittlungsakten beziehungsweise des dienstlichen Notebooks. Dass dabei personenbezogene Daten des Klägers über das mit der Suche zwangsläufig Verbundene hinaus zur Kenntnis genommen worden wären, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorbringt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass etwa persönliche Schriftstücke wie Reisekostenabrechnungen eingesehen, sinngemäß also gezielt zur Kenntnis genommen worden seien, bestehen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte, zumal sich nicht ansatzweise erschließt, aus welchem Grund diese Schriftstücke hätten eingesehen werden sollen.

Randnummer 58

bb) Überdies erweist sich eine - unterstellt - mit der Inaugenscheinnahme des Inhalts des Aktenkleiderschranks verbundene Datenverarbeitung als rechtmäßig. Unzweifelhaft gilt dies zunächst bei Zugrundelegung des Vorbringens des Leiters des Hauptzollamts N. aus seinem Schreiben vom 26. Mai 2020. Hiernach war die Öffnung des Aktenkleiderschranks und eine mit der Entnahme des Notebooks durch Inaugenscheinnahme des übrigen Inhalts des Aktenkleiderschranks zwangsläufig verbundene Datenverarbeitung durch W. J. von der Einwilligung des Klägers gegenüber diesem gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO gedeckt.

Randnummer 59

Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens war die Öffnung des Aktenkleiderschranks durch Herrn G., Herrn A. und Herrn Q. jedoch rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage ist § 3 Alt. 1 BDSG heranzuziehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist danach zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe erforderlich ist. Hiernach kommt es maßgeblich auf die Zuständigkeit der öffentlichen Stelle in örtlicher, sachlicher und verbandsmäßiger Hinsicht an. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus kommt der Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung entscheidende Bedeutung zu. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergibt sich aus der Rechts- und Gesetzesbindung der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Erforderlich ist die Datenverarbeitung, wenn die Zielerreichung im konkreten Einzelfall ohne die Verarbeitung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfolgen kann. Das bedeutet, dass eine Verarbeitung unzulässig ist, wenn sie für die öffentliche Stelle lediglich dienlich, nützlich, praktisch, geeignet oder zweckmäßig ist. Ob die Datenverarbeitung erforderlich ist, muss dabei aus Ex-Ante-Sicht beurteilt werden.

Randnummer 60

Vgl. Schreiber, in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, BDSG § 3 Rn. 6 f.; Starnecker, in: Gola/Heckmann, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2022, BDSG § 3 Rn. 20 ff., 28.

Randnummer 61

Speziellere Ermächtigungsgrundlagen als § 3 Alt. 1 BDSG kommen nicht in Betracht [dazu (1)]. Die Öffnung des Aktenkleiderschranks war rechtmäßig [dazu (2)]. Die M. beziehungsweise ihre Präsidentin als Verantwortliche war hierfür zuständig [dazu (3)] und die mit der Wahrnehmung des Inhalts des Aktenkleiderschranks - unterstellt - verbundene Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung erforderlich [dazu (4)].

Randnummer 62

(1) Speziellere Rechtsgrundlagen als § 3 Alt. 1 BDSG für die mit der Inaugenscheinnahme des Inhalts des Aktenkleiderschranks anlässlich der Suche nach Ermittlungsakten unvermeidbare Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten des Klägers sind nicht einschlägig. Als Rechtsgrundlage kommt zunächst nicht § 29 BDG in Betracht. Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BDG unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zulässig ist. Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind gemäß § 29 Abs. 2 BDG auch Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten unter den dort ferner genannten Voraussetzungen zulässig. Die Vorschriften betreffen mit Vorlage, Weitergabe und Überlassung von Unterlagen verschiedene Arten des Datentransfers. Ersichtlich soll eine Grundlage für die Verarbeitung von Daten über den Beamten geschaffen werden, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

Randnummer 63

Vgl. Wittkowski, in: Urban/ders., BDG, 3. Auflage 2025, BDG § 29 Rn. 1.

Randnummer 64

Vorliegend steht zum einen keine Vorlage, Weitergabe oder Überlassung von Unterlagen in Rede. Zum anderen sind keine personenbezogenen Daten der Beamten, gegen die sich die Disziplinarverfahren richten, betroffen, sondern allenfalls solche des Klägers als Ermittlungsführer.

Randnummer 65

Auch § 106 Abs. 4 BBG kommt als Rechtsgrundlage der - unterstellten - Verarbeitung nicht in Betracht. Der Dienstherr darf personenbezogene Daten unter anderem über Beamte hiernach nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Die Vorschrift findet allerdings nur auf Personalaktendaten im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG Anwendung. Personalaktendaten sind danach alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen.

Randnummer 66

Dem Wortlaut nach beschränkt § 106 Abs. 4 BBG sich hierauf zwar nicht. Schon seine systematische Stellung spricht allerdings deutlich für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Personalaktendaten. So findet die Vorschrift sich im vierten Unterabschnitt des sechsten Abschnitts des Bundesbeamtengesetzes. Dieser steht unter der amtlichen Überschrift „Personalaktenrecht“. Auch lautet die amtliche Überschrift des § 106 BBG „Personalakte“. Nach der Gesetzesbegründung entspricht die Vorschrift darüber hinaus mit Ausnahme redaktioneller Anpassungen dem § 90 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in früherer Fassung.

Randnummer 67

Vgl. BTDrucks 16/7076, S. 126.

Randnummer 68

Diese Regelung wurde 1992 in das Bundesbeamtengesetz aufgenommen. Sie wurde als ergänzende Regelung „zum Personalaktenrecht“ begriffen,

Randnummer 69

vgl. BTDrucks 12/2201, S. 23,

Randnummer 70

und damit nicht als eine jedwede Datenerhebung durch den Dienstherrn reglementierende Norm. Auch dies spricht dafür, die Vorschrift lediglich auf Personalaktendaten anzuwenden.

Randnummer 71

Vgl. zur ähnlich formulierten Regelung des Berliner Landesrechts VG Berlin, Urteil vom 17. April 2013 - 7 K 7.13 -, juris Rn. 16; wie hier wohl auch Hebeler, in: Battis, BBG, 6. Auflage 2022, BBG § 106 Rn. 10; zur vergleichbaren Regelung des hessischen Landesrechts Schild, in: Brinktrine/Masuch, BeckOK Beamtenrecht Hessen, Stand April 2025, HBG § 86 Rn. 77; anderer Ansicht wohl von Roetteken, in: ders./Rothländer, BeamtStG, BeamtStG § 50 Rn. 270.

Randnummer 72

Bei den personenbezogenen Daten, welche bei Gelegenheit der Öffnung des Aktenkleiderschranks wahrgenommen wurden, handelt es sich nicht um Personalaktendaten im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG. Zwar ist nach dem maßgeblichen, materiellen Personalaktenbegriff nicht entscheidend, ob die Unterlagen Inhalt einer vom Dienstherrn als „Personalakte“ gekennzeichneten Akte sind. Jedoch gehören zur Personalakte nur von der Dienstbehörde aktenmäßig festgehaltene Urkunden oder Vorgänge.

Randnummer 73

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Oktober 1970 - II C 36.66 -, juris Rn. 40.

Randnummer 74

Von dem Beamten in dienstlichen Verwahrgelassen aufbewahrte Unterlagen stellen danach keine Personalaktendaten dar. Diese werden nicht von der Dienstbehörde aktenmäßig festgehalten.

Randnummer 75

(2) Die Öffnung des Aktenkleiderschranks war auch bei Unterstellung des klägerischen Vorbringens rechtmäßig. Hinreichende Rechtsgrundlage hierfür ist das Hausrecht des Dienstherrn. Insbesondere liegt keine Durchsuchung vor, die gerichtlich hätte angeordnet werden müssen [nachfolgend (a)].

Randnummer 76

Aufgrund des Hausrechts waren die Beamten vorliegend berechtigt, das Dienstzimmer des Klägers zum Zwecke der Inobhutnahme beziehungsweise Weiterleitung der ihm überlassenen Ermittlungsakten zu betreten. In diesem Rahmen durften sie den Inhalt des Aktenkleiderschranks in Augenschein nehmen [nachfolgend (b)].

Randnummer 77

(a) Das Hausrecht des Dienstherrn ist vorliegend hinreichende Ermächtigungsgrundlage für das Betreten des Dienstzimmers des Klägers. Es liegt insbesondere keine Durchsuchung vor, die gerichtlich hätte angeordnet werden müssen. Für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das zielgerichtete und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas in einem bestimmten abgegrenzten Raum oder Objekt aufzuspüren, was der Inhaber des Raumes oder Gegenstandes von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Maßgeblich ist, in wessen Gewahrsam sich die Räumlichkeit befindet. Nur gegenüber dem Gewahrsamsinhaber kann eine Durchsuchungsanordnung erforderlich sein.

Randnummer 78

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 -, juris Rn. 38 ff.; vom 3. April 1979 - 1 BvR 994/76 -, juris Rn. 26; Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, juris Rn. 29; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Februar 2024, BDG § 27 Rn. 11, 13.

Randnummer 79

Gewahrsam an dem Dienstzimmer hat in aller Regel der Dienstherr und nicht der Beamte. Das Dienstzimmer fungiert nicht als individueller Rückzugsbereich und ist deshalb nicht der persönlichen beziehungsweise räumlichen Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. Desgleichen liegt die Sachherrschaft über dienstliche Verwahrgelasse und Unterlagen regelmäßig bei dem Dienstherrn. Ob Dienstzimmer oder Verwahrgelasse verschlossen sind, ist unerheblich. Der Beamte ist in keinem Fall unmittelbarer Besitzer derselben, sondern bloßer Besitzdiener.

Randnummer 80

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 - 2 BvR 1746/18 -, juris Rn. 50; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 3d E 619/19.BDG -, juris Rn. 45; Hermann, in: ders./Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Be­amtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, Teil II Rn. 457; weiter allerdings noch BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 1687/02 -, juris Rn. 13, wonach ein Dienstzimmer schon deshalb der räumlichen Privatsphäre zuzurechnen sein sollte, weil sich darin persönliche Gegenstände befunden hatten und es der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich war.

Randnummer 81

Anders kann es sich allenfalls verhalten, wenn ein Beamter an Gegenständen, die sich in seinem Dienstzimmer befinden, eigenen Gewahrsam begründet hat. Eine eigene Gewahrsamsbegründung ist etwa dann anzunehmen, wenn der Beamte konkrete Gegenstände schon äußerlich erkennbar seiner Privatsphäre zugeordnet hat. Private Aufzeichnungen gehören beispielsweise dann, wenn sie als solche erkennbar sind und in gegenüber dem allgemeinen dienstlichen Zugriff abgeschirmter Weise aufbewahrt werden, zu dem Bereich privater Lebensgestaltung. Dieser Schutz entfällt nicht schon dadurch, dass die Aufzeichnungen in dienstlicher Umgebung aufbewahrt werden.

Randnummer 82

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 3d E 619/19.BDG -, juris Rn. 45.; OVG Bremen, Beschluss vom 21. Juli 2006 - DL A 420/05 -, juris Ls. 1, Rn. 19; Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, BDG § 27 Rn. 13 f.; Hermann, a.a.O., Teil II Rn. 458.

Randnummer 83

In Anwendung dieser Maßstäbe liegt keine Durchsuchung vor. Das Dienstzimmer des Klägers fungiert nicht als dessen individueller Rückzugsbereich und ist nicht der persönlichen beziehungsweise räumlichen Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Wie im Regelfall liegt die Sachherrschaft über das Dienstzimmer vielmehr allein bei dem Dienstherrn. Besondere Umstände, die im hiesigen Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 84

Der Kläger hat auch nicht an dem Aktenkleiderschrank beziehungsweise dessen Inhalt eigenen Gewahrsam begründet. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger den Aktenkleiderschrank oder Teile seines Inhalts bereits äußerlich erkennbar seiner Privatsphäre zugeordnet hätte. Selbst wenn darin verwahrte, private Gegenstände des Klägers für sich betrachtet als solche erkennbar waren, wurden sie jedenfalls nicht in einer gegen den allgemeinen dienstlichen Zugriff abgeschirmten Weise - nämlich durch bloße Öffnung des Aktenkleiderschranks ersichtlich - aufbewahrt, zumal davon auszugehen ist, dass der Aktenkleiderschrank nicht ausschließlich, sondern allenfalls auch zum persönlichen Gebrauch überlassen wurde. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, das ältere, dienstliche Notebook und damit eben nicht allein dem dienstlichen Zugriff entzogene Gegenstände dort gelagert zu haben. Ist aber der Aktenkleiderschrank jedenfalls auch zum dienstlichen Gebrauch überlassen, kann er dem alleinigen Gewahrsam des Dienstherrn nicht durch die Einlagerung privater Gegenstände entzogen werden. Vielmehr musste der Kläger damit rechnen, dass der Dienstherr bei gegebenem Anlass den Schrank öffnen würde, weil dort zumindest auch dienstliche Unterlagen verwahrt wurden oder auch nur verwahrt werden durften und deshalb dem Dienstherrn möglich erscheinen musste, diese Unterlagen dort aufzufinden.

Randnummer 85

(b) Auf Grundlage des Hausrechts durften die Beamten der M. und des Hauptzollamts N. vorliegend das Dienstzimmer des Klägers betreten. Unter der Voraussetzung des - wie hier - fehlenden eigenen Gewahrsams des Beamten darf der Dienstherr in Ausübung seines Hausrechts jederzeit sämtliche Räumlichkeiten des Dienstgebäudes aufsuchen. Er kann sich hierzu seiner Beamten und anderer Beschäftigter bedienen. Sofern hierzu Anlass besteht, darf er unter Beschränkung auf das Erforderliche auch mit dienstlichen Unterlagen umgehen.

Randnummer 86

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2012 - 31 K 3121/12.O -, juris Rn. 83.

Randnummer 87

Ein Anlass zum Betreten eines Dienstzimmers zwecks Inobhutnahme der in Disziplinarverfahren geführten Ermittlungsakten kann bestehen, wenn der bisherige Ermittlungsführer diese nicht weiterbearbeiten kann oder darf und zur Rückgabe der Akten nicht willens oder außerstande ist. Vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots aus § 4 BDG muss der Dienstherr mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass eine möglichst zeitnahe Fortführung der Disziplinarverfahren geboten ist. Das Beschleunigungsgebot ist ein elementarer, das gesamte Disziplinarverfahren beherrschender Grundsatz, der neben den zahlreichen, der Beschleunigung dienenden Einzelnormen in jeder Phase des Verfahrens als objektives Disziplinarrecht beachtet werden muss. In Disziplinarverfahren geht es häufig - mittelbar oder unmittelbar - um die Existenz des Beamten und eine verzögerte Behandlung solcher Verfahren kann zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Beamten, aber auch für den Dienstherrn führen, dessen Ansehen oft ebenfalls auf dem Spiel steht. Die Behörden sind angesichts dessen verpflichtet, das Disziplinarverfahren schnellstmöglich durchzuführen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um Verzögerungen bei der Durchführung von Disziplinarverfahren zu vermeiden. Dazu gehört unter anderem, sich bei anderen Behörden für die beschleunigte Übersendung von dort benötigter Unterlagen einzusetzen und bei längerer Erkrankung eines Ermittlungsführers für schnellen Ersatz zu sorgen.

Randnummer 88

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 31; Wittkowski, a.a.O., § 4 Rn. 1 f.; BTDrucks 14/4659, S. 35.

Randnummer 89

Nach diesen Maßgaben bestand zum Betreten des Dienstzimmers und zur Öffnung des Aktenkleiderschranks zwecks Suche nach Ermittlungsakten des Klägers ein hinreichender Anlass. Aufgrund seiner Abordnung hatte der Kläger die Ermittlungen in den betroffenen Disziplinarverfahren nicht weiter zu führen. Zur eigenständigen Rückgabe der Akten war der Kläger am 16. Dezember 2019 krankheitsbedingt außerstande. Soweit der Kläger vorbringt, eine Fortführung der Disziplinarverfahren vor dem „Weihnachtsfrieden“ und dem Jahreswechsel sei nicht erforderlich gewesen, konnte der Dienstherr aus der maßgeblichen Ex-Ante-Perspektive nicht allein deshalb davon ausgehen, dass die zeitnahe Fortführung der Disziplinarverfahren entgegen dem Beschleunigungsgebot ausnahmsweise nicht angezeigt gewesen wäre. Eine Dokumentation über den Stand der konkreten Verfahren, die Aufschluss über eine etwaig ausnahmsweise nicht gegebene Beschleunigungsbedürftigkeit hätte geben können, hatte der Kläger nicht vorgelegt. Auch wenn der Aktenkleiderschrank unverschlossen war und sich deshalb als Verwahrort für Ermittlungsakten in Disziplinarverfahren nicht ohne weiteres eignete, konnten die Beamten nicht ausschließen, dort Ermittlungsakten vorzufinden. Leitender L. A. hatte am selben Tage etwa im Dienstzimmer der Ehefrau des Klägers unverschlossen gelagerte Ermittlungsakten vorgefunden.

Randnummer 90

Die Beamten mussten den Kläger vor Öffnung des Aktenkleiderschranks schließlich auch nicht kontaktieren. Er hatte vielmehr damit zu rechnen, dass, nachdem er den Termin zur Aktenübergabe nicht einhalten konnte, der Dienstherr sich in seinem Dienstzimmer nach den Ermittlungsakten umsehen würde, ohne den erklärtermaßen dienstunfähig erkrankten Kläger zuvor noch einmal zu informieren. Unabhängig davon trägt der Kläger selbst vor, dass Herr G. ihn um 13:08 Uhr von seinem Mobiltelefon aus zu erreichen versucht habe. Erst für zwei weitere Anrufe bediente man sich des Diensttelefons des Klägers. Es liegt angesichts dessen unbedingt nahe, dass der erste - unstreitig erfolglose - Kontaktaufnahmeversuch noch vor dem Betreten des klägerischen Dienstzimmers stattfand. Keinesfalls konnte der Kläger erwarten, dass die Beamten, auch wenn ihnen seine dienstunfähige Erkrankung bekannt war, bereits mehrere Stunden vor dem Betreten seines Dienstzimmers versuchen würden, ihn zu kontaktieren.

Randnummer 91

(3) Die M. beziehungsweise ihre Präsidentin war als für die - unterstellte - Datenverarbeitung Verantwortliche dafür zuständig, die Ermittlungsakten an sich zu nehmen, respektive den unteren Disziplinarbehörden zuzuleiten. Verantwortlicher ist gemäß Art. 4 Nr. 7 Halbs. 1 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Handeln Beschäftigte einer Behörde, weist die Vorschrift die Verantwortlichkeit der Behörde als solcher zu. Der Behördenbegriff ist in der Datenschutzgrundverordnung nicht definiert. Voraussetzung ist jedenfalls ein hoheitliches Handeln. Verantwortlich als Behörde ist die Stelle, der dieses Handeln zuzurechnen ist. Im Zweifel ist dies die Behörde im funktionellen Sinne. Das ist eine Stelle, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel der Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen ist, unter eigenem Namen nach außen eigenständig Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Nicht als eigenständige Behörde anzusehen sind nach außen nicht in Erscheinung tretende Arbeitseinheiten einer Behörde wie Abteilungen, Dezernate und Zweigstellen, es sei denn, ihnen wird durch Gesetz die Behördeneigenschaft zugeschrieben oder die Befugnis erteilt, in eigener Zuständigkeit Aufgaben der Verwaltung wahrzunehmen. Solche anderenfalls unselbstständigen Untergliederungen der Behörde sowie ihre weisungsgebundenen Beschäftigten sind keine verantwortlichen Stellen, wenn und soweit sie Daten zu Zwecken und mit Mitteln verarbeiten, die ihnen von der jeweiligen Behörde, deren Teil sie sind, vorgegeben wurden. Lediglich der Behördenleiter mag neben der Behörde als Verantwortlicher in Betracht kommen.

Randnummer 92

Vgl. Hartung, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Auflage 2024, DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 9; Petri/Stief, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 15; Raschauer, in: Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2022, DSGVO Art. 4 Rn. 130; Schild, in: Wolff / Brink / von Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, Stand Mai 2025, DSGVO Art. 4 Rn. 88; Schwartmann/Mühlenbeck, in: Schwartmann/Jaspers/Thü­sing/Kugelmann, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2024, DSGVO Art. 4 Rn. 138; Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, angenommen am 7. Juli 2021, Rn. 19, 78; zum funktionellen Behördenbegriff: OVG NRW, Urteil vom 8. September 1966 - V A 1639/64 -, Neue Juristische Wochenschrift 1967, 949 (949); Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, VwVfG § 1 Rn. 240; zur parallelen Verantwortlichkeit einer Gesellschaft und ihres Geschäftsführers: Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 30. November 2021 - 4 U 1158/21 -, juris Rn. 6; diese Überlegung überträgt Schild, in: Wolff/Brink/von Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, Stand Mai 2025, DSGVO Art. 4 Rn. 89, auf Behörde und Behördenleiter.

Randnummer 93

Verantwortlich ist nach diesen Maßgaben die M. beziehungsweise ihre Präsidentin. In deren Auftrag handelte der Leitende L. G. als Leiter des Arbeitsbereichs 26 der Direktion I - Personal -, als er im Beisein von Leitendem L. A. und E. Q. das Dienstzimmer des Klägers betrat, um die dort lagernden Ermittlungsakten zunächst in Obhut zu nehmen. Die Präsidentin der M. war für die Führung der Ermittlungen in den jeweiligen Disziplinarverfahren entweder als Dienstvorgesetzte oder höhere Dienstvorgesetzte der betroffenen Beamten zuständig. Im Ausgangspunkt ist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG der Dienstvorgesetzte als untere Disziplinarbehörde zuständig. Unter anderem der höhere Dienstvorgesetzte kann allerdings gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BDG das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Dasselbe gilt gemäß § 21 Abs. 1 BDG für die erforderlichen Ermittlungen. Dienstvorgesetzter ist dabei regelmäßig der Behördenleiter. Höherer Dienstvorgesetzter ist der dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übergeordnete Behördenleiter. Untere Disziplinarbehörde für gegen Beamte von Hauptzollämtern gerichtete Disziplinarverfahren ist nach diesen Maßgaben der Leiter des jeweiligen Hauptzollamts; höherer Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin der M.. Für gegen Beamte der M. gerichtete Disziplinarverfahren ist diese untere Disziplinarbehörde.

Randnummer 94

Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 6 LP 287/19 -, juris Rn. 38; Sächsisches OVG (SächsOVG), Beschluss vom 6. Mai 2024 - 12 A 365/22.D -, juris Rn. 2; Hebeler, in: Battis, BBG, 6. Auflage 2022, BBG § 3 Rn. 8.

Randnummer 95

Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die Präsidentin der M. habe diejenigen Disziplinarverfahren, in denen als untere Disziplinarbehörde Leiter von Hauptzollämtern zuständig waren, nicht an sich gezogen und sei deshalb für die Inobhutnahme der zugehörigen Ermittlungsakten nicht zuständig gewesen. Der höhere Dienstvorgesetzte kann das Verfahren nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent an sich ziehen, beispielsweise durch Bestellung eines Ermittlungsführers.

Randnummer 96

Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 6 D 60011/10 Me -, juris Rn. 58.

Randnummer 97

Gerade indem Herr G. im Auftrag der Präsidentin der M. die Suche nach den Ermittlungsakten zwecks Übergabe an nebenamtliche Ermittlungsführer veranlasste, hat die Präsidentin die Disziplinarverfahren schlüssig an sich gezogen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verfahren in der Folgezeit von den unteren Disziplinarbehörden fortgeführt wurden. Dem höheren Dienstvorgesetzten ist unbenommen, das Disziplinarverfahren nach Selbsteintritt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten wieder zu übertragen.

Randnummer 98

Vgl. Wittkowski, a.a.O., § 17 Rn. 13.

Randnummer 99

Offenbleiben kann angesichts dessen, ob Herr G., wie die Beigeladene meint und ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt haben, unabhängig von einem Selbsteintritt der Präsidentin der M. bereits als Vorgesetzter des Klägers ohne weiteres berechtigt war, jederzeit die Ermittlungsakten einzusehen und gegebenenfalls weiterzuleiten. Hierauf kommt es nicht mehr an.

Randnummer 100

(4) Die mit der Wahrnehmung des Inhalts des Aktenkleiderschranks - unterstellt - verbundene Datenverarbeitung war zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Die Beamten hatten dienstliche Verwahrgelasse des Klägers in Augenschein zu nehmen, um etwaig dort befindliche Ermittlungsakten aufzufinden.

Randnummer 101

Es spricht nichts dafür, dass personenbezogene Daten über das mit der hiernach erforderlichen Inaugenscheinnahme des Inhalts des Aktenkleiderschranks zwecks Auffindung der Ermittlungsakten zwangsläufig Verbundene hinaus verarbeitet worden wären. Sofern der Kläger vorbringt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass etwa persönliche Schriftstücke eingesehen worden seien, bestehen hierfür, wie gesagt, keine konkreten Anhaltspunkte.

Randnummer 102

b) Die Mitnahme und spätere Öffnung des Paketes war ebenso wenig mit einer unzulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers verbunden. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass personenbezogene Daten des Klägers im Zusammenhang mit der Mitnahme und Öffnung des Paketes für die Beamten ersichtlich waren. Bereits anhand der Adressierung des Paketes waren jedenfalls Name, Dienstbezeichnung und Dienstsitz des Klägers erkennbar. Ferner ist anzunehmen, dass sich in der Ermittlungsakte, die sich in dem Paket befand, beispielsweise an den Kläger als Ermittlungsführer gerichtete Schreiben befanden, denen sich ebendiese personenbezogenen Daten desgleichen entnehmen ließen.

Randnummer 103

Zweifel an der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Datenschutzgrundverordnung aus den oben genannten Gründen dahingestellt, erscheint auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, in der Sichtung des Adressaufklebers samt personenbezogener Daten des Klägers eine Datenverarbeitung zu sehen. Versteht man unter Verwendung einen jeden zielgerichteten Gebrauch, einschließlich der internen Nutzung bereits bekannter Daten, ohne dass sich Kenntnisstand oder Datenträger hierbei verändern müssten,

Randnummer 104

vgl. Ernst, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2021, DSGVO Art. 4 Rn. 29; Reimer, a.a.O., DSGVO Art. 4 Rn. 65,

Randnummer 105

mag mit der Kenntnisnahme der Adressierung des Paketes vorliegend eine Verwendung personenbezogener Daten des Klägers verbunden gewesen sein. Die Beamten mussten feststellen, ob das Paket an den Kläger adressiert war. Ansonsten wäre schwerlich die Weiterleitung an dessen geschäftsplanmäßigen Vertreter veranlasst gewesen. Es erscheint denkbar, in der Prüfung der Adressierung des Paketes vor diesem Hintergrund einen zielgerichteten Gebrauch der personenbezogenen Daten des Klägers zu sehen.

Randnummer 106

Jedenfalls ist auch diese (etwaige) Datenverarbeitung auf Grundlage des § 3 Alt. 1 BDSG rechtmäßig. Wie oben ausgeführt, waren die Beamten aufgrund des Hausrechts des Dienstherrn und angesichts des Beschleunigungsgebots des § 4 BDG berechtigt, das Dienstzimmer des Klägers zu betreten, ihm überlassene Ermittlungsakten in Obhut zu nehmen und an die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Stellen weiterzuleiten. Dazu gehört auch, die Adressierung im Dienstzimmer aufgefundener Pakete festzustellen, um zu überprüfen, ob diese naheliegend in Zusammenhang mit einem disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren stehen und für eine Weiterleitung Sorge zu tragen, um die zügige Durchführung des Disziplinarverfahrens zu gewährleisten. Hierzu war die Kenntnisnahme von den aus der Adressierung des Paketes ersichtlichen, personenbezogenen Daten des Klägers erforderlich.

Randnummer 107

Mit der bloßen Öffnung des Paketes durch E. I. war keine (weitere) Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers verbunden. Allenfalls käme eine solche in Betracht, hätte Herr I. die Ermittlungsakte durchgesehen und hierbei zielgerichtet personenbezogene Daten des Klägers zur Kenntnis genommen. Dafür ist nichts ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Vertreter des Klägers lediglich insoweit von dem Inhalt der Ermittlungsakte Kenntnis nahm, als dies zur Bestimmung des zuständigen Arbeitsbereichs und der Weiterleitung an diesen erforderlich war. Allenfalls bei Gelegenheit dieser Tätigkeit wurden personenbezogene Daten des Klägers wahrgenommen. In welcher Weise das Paket an den Kläger adressiert war, ist bei alledem nicht entscheidungserheblich.

Randnummer 108

2. Die durch die Rüge der Aktenführung beziehungsweise den Vorwurf der Befangenheit schlüssig hilfsweise erhobene Bescheidungsklage ist ebenfalls unbegründet, weil die Sache spruchreif ist. Der Bescheidungsantrag ist gleichsam als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten. Nicht spruchreif ist die Sache bei Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen der Verwaltung, ferner, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist oder wenn es zur abschließenden Aufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf.

Randnummer 109

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 3 C 51.88 -, juris Rn. 37.

Randnummer 110

Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Beklagten keine Entscheidungsspielräume verbleiben. Mangels Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung war die Beschwerde vielmehr zwingend zurückzuweisen. Einen verbleibenden Ermessensspielraum unterstellt, sind im Übrigen auch keine Ermessensfehler erkennbar. Solche kommen vorliegend allenfalls unter dem Gesichtspunkt formeller Mängel des Verwaltungsverfahrens infrage.

Randnummer 111

Bei nicht spruchreifen Entscheidungen kann grundsätzlich eine aus formellen Gründen, unter anderem wegen Verfahrensfehlern, rechtswidrige Versagung zu einem Anspruch auf Neubescheidung führen. Denn bei Ermessensentscheidungen gibt der Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides darüber Auskunft, ob der materielle Anspruch auf sachgerechte Ausübung des Ermessens bereits von der Behörde erfüllt wurde, das heißt, ob die Behörde den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum rechtmäßig ausgeübt hat. Gewährt das Gesetz der Verwaltung materielle Entscheidungsspielräume, wird der formell korrekte Weg zur Entscheidung noch wichtiger als bei gebundenen Verwaltungsakten, weil die Einhaltung des Verfahrensrechts eine faire Ermessensentscheidung absichern soll. Bei nicht spruchreifen Entscheidungen ist im Regelfall die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Ermessensentscheidung in der Sache hätte kommen können und ergeht angesichts dessen regelmäßig ein Bescheidungsurteil.

Randnummer 112

Vgl. SächsOVG, Urteil vom 26. Februar 2025 - 4 A 566/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 8. Auflage 2025, Rn. 883.

Randnummer 113

Indessen liegt zunächst im Hinblick auf das Gebot der Aktenmäßigkeit kein zur formellen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides führender Verfahrensfehler vor [dazu a)]. Ebenso wenig ergibt ein Verfahrensfehler sich aus der Mitwirkung eines befangenen Sachbearbeiters im Verwaltungsverfahren [dazu b)].

Randnummer 114

a) Ein Verfahrensfehler folgt nicht aus einer Verletzung des Gebots der Aktenmäßigkeit. Die Pflicht zur Aktenführung dient der wahrheitsgetreuen und vollständigen Dokumentation des Geschehensablaufs und damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Beteiligten oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung zugleich auch präventiv insofern auf das Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidriges Verwaltungshandeln erschwert. Diese Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns durch wahrheitsgetreue und vollständige Aktenführung dient auch dem Schutz derjenigen Beteiligten, deren persönliche Daten in den Akten festgehalten sind und über die die Akten gegebenenfalls Nachteiliges oder Belastendes auch enthalten; sie werden durch die wahrheitsgetreue und vollständige Dokumentation des Geschehensablaufs in der dargelegten Weise vor nicht rechtmäßigem Verwaltungshandeln geschützt. Verletzt die Behörde die Gebote ordnungsgemäßer Aktenführung, liegt regelmäßig ein Verfahrensfehler vor.

Randnummer 115

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153.87 -, juris Rn. 11; Hufen/Siegel, a.a.O., Rn. 392.

Randnummer 116

Dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ist der Geschehensablauf jedoch wahrheitsgetreu und vollständig zu entnehmen. Soweit der Kläger vorbringt, das Vorgangsverzeichnis erlaube dem Leser keinen schnelleren Zugriff und gebe ihm keinen ausreichenden Überblick über den Inhalt der Akte, stellt dies die wahrheitsgetreue und vollständige Wiedergabe des Geschehensablaufs nicht infrage.

Randnummer 117

Insofern der Kläger die zweifache Aufnahme der Disziplinarrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen in den Verwaltungsvorgang rügt, und hierzu vorträgt, dass diese Richtlinien in keinem Schreiben der Beteiligten erwähnt würden, trifft dies nicht zu. Die Beklagte hatte die Disziplinarrichtlinien bei der M. im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlungen mit Schreiben vom 29. April 2020 angefordert, nachdem der Kläger selbst bereits mit der Beschwerdeschrift Bezug auf sie genommen hatte. Nach Übersendung der Richtlinien nahm die Beklagte sie ihrer Pflicht zur vollständigen Aktenführung entsprechend in den Verwaltungsvorgang auf. Ein zweites Mal wurden sie im Zusammenhang mit der den Bevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren gewährten Akteneinsicht zur Akte genommen. Wie im Vorgangsverzeichnis angedeutet, wurden sämtliche Unterlagen, die die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers zur Einsicht übermittelt hatte, erneut in den Verwaltungsvorgang aufgenommen. Dies mag nicht zwingend erforderlich sein, steht der wahrheitsgetreuen und vollständigen Wiedergabe des Geschehensablaufs indes nicht entgegen.

Randnummer 118

Inwiefern der Akteninhalt nach erstmaliger Überlassung des Verwaltungsvorgangs im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zusammenhanglos neu zusammengefügt worden sein sollte, erschließt sich nicht. Die Akte ist, wie mit dem Vorgangsverzeichnis zutreffend dokumentiert, chronologisch geordnet.

Randnummer 119

b) Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus der Mitwirkung eines befangenen Sachbearbeiters im Verwaltungsverfahren. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Ein unter Mitwirkung eines hiernach befangenen Bearbeiters ergangener Verwaltungsakt ist verfahrensfehlerhaft. Die daraus folgende formelle Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides kann - bei unterstellt verbleibendem Ermessensspielraum - einen Neubescheidungsanspruch begründen.

Randnummer 120

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2. April 1992 - 3 L 78/91 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Urteil vom 26. Februar 2025 - 4 A 566/20 -, juris Rn. 19, 22.

Randnummer 121

Ein Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus.

Randnummer 122

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 -, juris Rn. 31.

Randnummer 123

Ein solcher Grund ergibt sich vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Akten- beziehungsweise Verfahrensführung der Mitarbeiter der Beklagten. Die Art und Weise der Verfahrensführung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn sie sich bei objektiver Betrachtung so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass auf eine unsachliche Einstellung des Amtsträgers gegenüber einem Beteiligten geschlossen werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn die Aktenführung darauf gerichtet ist, einen Verfahrensbeteiligten in der Wahrnehmung seiner über die Akteneinsicht hinausgehenden Rechte zu behindern.

Randnummer 124

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 -, Rn. 40; VG Köln, Urteil vom 26. August 2024 - 1 K 8531/18 -, juris Rn. 200 f. m. w. N.

Randnummer 125

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass verschiedene Unterlagen zusammenhanglos mehrfach zur Akte genommen worden seien und deshalb dem Leser zwangsläufig immer wieder ins Gedächtnis gerufen würden, ist dies bereits unzutreffend. Die Aktenführung der Beklagten ist nachvollziehbar.

Randnummer 126

Das Schreiben der M. vom 21. Februar 2020, dessen vierfache Aufnahme in den Verwaltungsvorgang der Kläger rügt, wurde zunächst am 9. März 2020, als es per E-Mail der Beklagten übersandt wurde, zur Akte genommen (Blatt 86 ff. der Akte ). Ein zweites und drittes Mal wurde das Schreiben am 29. April 2020 zur Akte genommen (Bl. 105 ff., 113 ff. d. A.). Hintergrund war erkennbar, dass das Schreiben als Anlage der E-Mail der Beklagten an die M. von diesem Tage beigefügt worden war. Weshalb es in diesem Zusammenhang zweimal in den Verwaltungsvorgang aufgenommen wurde, ist zwar nicht nachvollziehbar, was jedoch für sich betrachtet nicht die Annahme rechtfertigt, die Aktenführung sei darauf gerichtet gewesen, den Kläger in der Ausübung seiner Rechte zu behindern. Das Schreiben wurde zum vierten Male (Bl. 757 ff. d. A.) im Zusammenhang mit der dem Kläger gewährten Akteneinsicht zur Akte genommen. Wie bereits ausgeführt, wurden all jene Unterlagen, die die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers zur Einsicht übermittelt hatte, erneut in den Verwaltungsvorgang aufgenommen. Hierzu gehörte das Schreiben vom 21. Februar 2020.

Randnummer 127

Die E-Mail des Mitarbeiters der Geschäftsstelle des Datenschutzbeauftragten der M., Herrn C., vom 18. Februar 2020, in der auf einen Zusammenhang des Verwaltungsverfahrens mit der Beschwerde der Ehefrau des Klägers hingewiesen wurde, ist zunächst mit Eingang am 18. Februar 2020 zur Akte genommen worden (Bl. 63 d. A.). Da die Beklagte sämtliche E-Mails, wie sich aus den zwischengehefteten Dokumentinformationen ergibt, zweifach in unterschiedlichen Dateiformaten zur Akte nimmt, findet sich auch die E-Mail vom 18. Februar 2020 ein weiteres Mal in der Akte (Bl. 66 d. A.). Am 9. März 2020 wurde die E-Mail entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht nochmals zur Akte genommen, sondern Herr C. hatte in einer weiteren E-Mail, die ihrerseits wie alle E-Mails zweifach zum Verwaltungsvorgang genommen wurde, erneut auf einen Zusammenhang mit der Beschwerde der Ehefrau des Klägers hingewiesen. Diese E-Mail findet sich deshalb sechs weitere Male bis zur Gewährung der Akteneinsicht in der Akte (Bl. 131 f., 134 f., 198, 202, 454 f., 459 d. A.), weil sie zwei E-Mails der Beklagten vom 29. April 2020 und einer E-Mail vom 5. Juni 2020 jeweils beigefügt war. Dass die E-Mail vom 18. Februar 2020 ein weiteres Mal und die E-Mail vom 9. März 2020 vier weitere Male zur Akte genommen wurde, ist mit der gewährten Akteneinsicht zu erklären. Den Bevollmächtigten des Klägers wurden sämtliche E-Mails, allerdings nur einfach, übermittelt. Soweit in den E-Mails des Herrn C. von einer nicht näher bezeichneten verantwortlichen Stelle die Rede ist, erschließt sich nicht im Ansatz, weshalb hieraus die Besorgnis der Befangenheit der Mitarbeiter der Beklagten zu folgern sein sollte.

Randnummer 128

Eine Besorgnis der Befangenheit der Mitarbeiter der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass der Datenschutzbeauftragte der M. am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden wäre. Bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2020 hatte die Beklagte sich gerade an den Datenschutzbeauftragten der M. gewandt. Inwieweit es die Besorgnis der Befangenheit der Sachbearbeiter der Beklagten begründen sollte, dass nicht der Datenschutzbeauftragte persönlich, sondern Herr C. als Mitarbeiter seiner Geschäftsstelle auf die Anfragen der Beklagten antwortete, erschließt sich nicht. In dem ferner seitens des Klägers in Bezug genommenen Schreiben vom 1. Februar 2021 bezeichnete die Beklagte auch nicht fälschlich den Leitenden L. G. als Datenschutzbeauftragten der M.. Diesem wurde lediglich auf seine Bitte aus dem Schreiben vom 21. Februar 2020 hin der Ausgang des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt und hierfür die auch bislang zur Kommunikation verwendete E-Mail-Adresse für datenschutzrechtliche Eingaben genutzt.

Randnummer 129

III. Die Kostenentscheidung beruht im Umfang des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Umfang der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 Alt. 2 VwGO und im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so entscheidet das Gericht nach dieser Vorschrift außer in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Bei übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen ergeht die Kostenentscheidung mit dem die Instanz abschließenden Urteil.

Randnummer 130

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 17.92 -, juris Rn. 7.

Randnummer 131

Aufgrund der von den Beteiligten übereinstimmend abgegebenen Erklärung, dass die Hauptsache erledigt sei, hat das Gericht von der Erledigung der Hauptsache auszugehen und nicht nachzuprüfen, ob tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache stattgefunden hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des von den Beteiligten als erledigend angesehenen Ereignisses.

Randnummer 132

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1961 - VII C 150.60 -, juris Rn. 13; vom 11. Juli 2011 - 8 C 23.10 -, juris Rn. 2.

Randnummer 133

Die Klage hatte im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Aufsichtsmaßnahmen regelnden Bescheides, soweit die Mitnahme der Notebooks in Rede stand, bis zum Zeitpunkt der von den Beteiligten als erledigendes Ereignis angesehenen Abgabe der Verpflichtungserklärung der Beigeladenen, die erstellte Sicherungskopie zu löschen, keine Aussicht auf Erfolg. Mit der Mitnahme der Notebooks, einerseits des älteren Notebooks, das sich in dem Aktenkleiderschrank befunden, andererseits des neuen SINA-Notebooks, das auf dem Schreibtisch gelegen hatte, dürfte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers verbunden gewesen sein.

Randnummer 134

Es liegt auf der Hand, dass die Mitnahme der Geräte als solche nicht mit einer Verarbeitung auf den jeweiligen Datenträgern gespeicherter, personenbezogener Daten einhergeht. Soweit der Kläger vorträgt, es seien über die Mitnahme der Notebooks hinaus die auf den Festplatten gespeicherten Dateien gesichtet worden, kommt zwar eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Betracht. Sollten auf den Notebooks etwa Reisekostenabrechnungen mit Bankverbindung des Klägers, Beihilfeunterlagen mit ärztlichen Diagnosen und Arbeitszeitaufzeichnungen gespeichert gewesen sein, beinhalteten diese ohne weiteres personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Mit der zielgerichteten Kenntnisnahme von dem Inhalt solcher Dateien ginge eine Datenverarbeitung in Gestalt des Auslesens personenbezogener Daten einher. Auslesen bezeichnet gerade den Vorgang, ein auf einem Datenträger gespeichertes Datum zielgerichtet zur Kenntnis zu nehmen.

Randnummer 135

Vgl. Ernst, a.a.O., DSGVO Art. 4 Rn. 28; Reimer, a.a.O., DSGVO Art. 4 Rn. 63.

Randnummer 136

Jedoch bestanden nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beamten den Inhalt solcher Dateien zur Kenntnis genommen hätten, weshalb der Klage voraussichtlich auch insoweit der Erfolg versagt geblieben wäre. Insoweit der Kläger auf das Schreiben der M. vom 8. Januar 2020 verweist, in dem ausgeführt wurde, auf den beiden Notebooks seien keine privaten Dateien gespeichert, spricht dies nicht ohne weiteres dafür, dass auf die Notebooks zugegriffen worden wäre, zumal unter Überwindung der Passwortsicherung des älteren Notebooks und hinsichtlich des neueren Notebooks unter Umgehung des Sicherheitssystems SINA und ohne dass hierfür ein erkennbarer Anlass bestanden hätte. Die dem neueren Notebook zugeordnete SINA-Karte hatten die Beamten auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht aufgefunden, sondern sie befand sich hiernach in dem nicht geöffneten Stahlschrank. Wären die SINA-Funktionen des Notebooks deaktiviert worden, erschlösse sich im Übrigen nicht, aus welchem Grund der Kläger in der Folgezeit mehrfach zur Übergabe der unter dieser Prämisse funktionslosen SINA-Karte aufgefordert worden sein sollte.

Randnummer 137

Auch dem Schreiben der M. vom 5. Februar 2020 lässt sich nicht entnehmen, dass personenbezogene Daten des Klägers enthaltende Dateien von den Beamten eingesehen worden wären. Der bloße - wenngleich in dieser Pauschalität sicherlich unzutreffende - Hinweis, dass bei einem Verbot der privaten Nutzung des Notebooks der Dienstherr ein uneingeschränktes Einsichtsrecht bezüglich jedweder Dateien habe, legt nicht ohne weiteres nahe, dass personenbezogene Daten unter Überwindung von Passwort- beziehungsweise SINA-Sicherung auch tatsächlich ausgelesen worden wären.

Randnummer 138

All dies spricht dafür, dass die Ausführungen der M., wie auch die Beklagte annimmt, auf der bloßen Annahme beruhten, dass die Notebooks nicht über das dienstlich erlaubte hinaus genutzt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob und von welchem Beamten und aus welchem Grund das ältere Notebook aus dem Aktenkleiderschrank des Klägers genommen wurde und ob die Dateien lokal auf den Notebooks oder auf dem Netzlaufwerk „G“ gespeichert waren.

Randnummer 139

Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Kostenentscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ein Kostenrisiko auf sich genommen hat.

Randnummer 140

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 142

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Randnummer 143

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Randnummer 144

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Randnummer 145

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen I. der

Randnummer 146

Beschluss

Randnummer 147

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Randnummer 148

10.000,00 Euro

Randnummer 149

festgesetzt.

Randnummer 151

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.

Randnummer 152

In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden dabei gemäß § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wird die Klage teilweise zurückgenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, bedarf es keiner gestaffelten Streitwertfestsetzung, weil nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände schlicht zusammenzurechnen sind. Ob sie gleichzeitig anhängig gemacht wurden und bis zur Festsetzung des Streitwerts anhängig bleiben, ist unerheblich.

Randnummer 153

Vgl. hierzu eingehend OLG V., Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 15 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. November 2019 - 7 OA 35/19 -, juris Rn. 4; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 3 W 19/21 -, juris Rn. 9 f.; OLG R., Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 W 4619/21 -, juris Rn. 10; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2023 - 6 E 604/21 -, juris Rn. 18.

Randnummer 154

Nach diesen Maßgaben war der Streitwert auf 10.000 € festzusetzen. Im Umfang des ursprünglichen und zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehrens, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Aufsichtsmaßnahmen regelnden Bescheides, bewertet das Gericht, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, den Streitwert mit dem Auffangwert von 5.000 €. Die übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen wirken sich, vorstehenden Ausführungen folgend, auf die Streitwertfestsetzung nicht aus.

Randnummer 155

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2022 hat der Kläger einen weiteren Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Die zusätzlich begehrte Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Löschungsanordnung erschöpft sich nicht in einer bloßen Präzisierung des bisherigen Klagebegehrens, sondern geht darüber hinaus, ist allerdings, vergleichbar mit dem Übergang vom bloßen Bescheidungs- zum Verpflichtungsantrag,

Randnummer 156

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 17,

Randnummer 157

nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO als Erweiterung des Klageantrags zulässig. Den Wert dieses zulässigerweise in das Verfahren eingeführten Streitgegenstandes bemisst das Gericht ebenfalls nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 GKG mit weiteren 5.000 €. Dass der Kläger seine Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wirkt sich auf die Streitwertfestsetzung wiederum nicht aus.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 159

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 29 BDG, § 4 BDG, § 17 BDG, § 21 VwVfG NRW, § 21 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Köln in 13 K 1019/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten