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Zitierfest

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

§ 3 BDSG – Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

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