Rechtsprechung · VG Halle
VG Halle, Urteil vom 02.07.2025 – 4 A 211/23 HAL
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGHALLE:2025:0702.4A211.23HAL.00
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2023 dahingehend zu ergänzen, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind, soweit dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. März 2020 mit Teilabhilfebescheid vom 21. Juni 2022 abgeholfen wurde. Der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 26. März 2023 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Widerspruchsbescheid wird ferner aufgehoben, soweit hierin das Verfahren hinsichtlich der im angegriffenen Bescheid vom 26. März 2020 angedrohten Ersatzvornahme eingestellt wird.
Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit hierin Gebühren für die Anordnung nach § 62 KrWG i.H.v. 3.175,00 € festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte 1/5der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erlassene Entsorgungsanordnung und die diesbezüglich erfolgte Kostenfestsetzung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes ... in der Gemarkung R. .... Auf diesem befand sich eine ehemalige, nicht mehr benutzte, Gärtnerei, unter anderem ein mit Wellasbestzementplatten abgedecktes Gebäude, ein ehemaliges Holzhaus, welches durch einen Brand am 16. August 2019 stark beschädigt wurde.
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle wurden durch einen Mitarbeiter des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt am 20. August 2019 und am 22. August 2019 Materialproben und Staubabdruckproben genommen.
Das Landesamt für Verbraucherschutz erarbeitete daraufhin am 28. August 2019 einen Maßnahmenplan zur Abwehr der aus dem Brandgeschehen resultierenden Gefahren für Mensch und Umwelt. Hierin ist unter anderem - fotografisch dokumentiert - zur Objektbeschreibung ausgeführt, die Zugänglichkeit zu den Gebäuden sei aufgrund der Nichtnutzung eingeschränkt bzw. die Gebäude seien eingewachsen. Der Brand habe sich im Heizhaus der ehemaligen Gärtnerei ereignet. Das eingeschossige Gebäude in Massivbauweise habe eine Zwischendecke aus Holzwolleleichtbauplatten bzw. Holzbalken mit Wellasbestzementbedachung. Das Gebäude habe im Vollbrand gestanden. Bei dem Brand seien ca. 100 m² der Wellasbestzementbedachung zerstört worden. Ein Teil der Bruchstücke bzw. Abplatzungen von Asbestzementplatten befänden sich im Inneren. Ferner seien Bruchstücke bzw. Abplatzungen von Asbestzementplatten auf der Wiese im Umkreis von ca. 25 m verstreut. Daraufhin sei eine Entnahme von Materialproben von Absplitterungen von Plattenbruchstücken auf der Wiese, in den Gewächshäusern und in der Brandruine erfolgt. Ferner seien Staubabdruckproben in der Brombeerhecke genommen worden. In Auswertung der genommenen Proben gelangte das Landesamt für Verbraucherschutz zu dem Ergebnis, dass das Gebäude mit dem Wellasbestzementdach völlig zerstört und krebserzeugende asbesthaltige Plattenabsplitterungen in einem weiten Umkreis verteilt seien. Sowohl von der Brandruine als auch von den im Umkreis der Brandruine verteilten Absplitterungen asbesthaltiger Plattenbruchstücke gehe eine unmittelbare Gefahr für Mensch und Umwelt aus. Vor diesem Hintergrund seien die Flächen mit Fundorten von asbesthaltigen Absplitterungen durch Absperrungen vor dem Betreten Unbefugter zu sichern und zu kennzeichnen. Mit der Beseitigung des Brandschadens sei eine dafür zugelassene Fachfirma für schwachgebundene Asbestprodukte zu beauftragen. Die in der Umgebung verstreuten asbesthaltigen Absplitterungen seien von Mitarbeitern der Fachfirma unter Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften händisch aufzulesen und in dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln bzw. mit einem zugelassenen Staubsauger kleinere Stücke aufzusammeln. Eine Empfehlung für das Vorgehen wurde in dem Maßnahmeplan aufgeführt. Hinsichtlich der Ergebnisse der durchgeführten Beprobungen und der empfohlenen Maßnahmen im Einzelnen wird auf den Bericht des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 28. August 2019 sowie die Ergebnisberichte zur elektronenmikroskopischen Untersuchung von Materialproben vom 20. August 2019 und vom 27. August 2019 verwiesen.
Der Maßnahmekatalog wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Anforderung überlassen. Am 30. August 2019 erfolgte ein Ortstermin, an dem - soweit ersichtlich - der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter und Mitarbeiter des Umweltamtes der Beklagten teilnahmen. Ein Protokoll zu diesen Terminen ist in der Akte nicht enthalten. Aus einer E-Mail der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau T., vom 19. September 2019, geht jedoch hervor, dass der Kläger beabsichtigte, die Entsorgung selbst zu veranlassen und das dann auch zügig durchzuführen. In dieser E-Mail wurde der Kläger auch auf die durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen hingewiesen. Der Vertreter des Klägers teilte daraufhin mit E-Mail vom 18. September 2019 mit, dass er bis 12. Oktober 2019 in Urlaub sei, der Kläger jedoch ein Angebot einhole.
Mit E-Mail vom 2. Oktober 2019 teilte die Mitarbeiterin des Umweltamtes der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, der Fokus sei jetzt auf die Sicherung und anschließende Beseitigung der Brandreste der alten Gärtnerei zu lenken. Im Rahmen eines Vororttermines am 1. Oktober 2019 sei festgestellt worden, dass nicht beschädigte Asbestplatten des angrenzenden Gebäudeteils entfernt worden seien. Dies habe ausweislich der Auskünfte der Klägerseite der Bruder des Klägers durchgeführt und die verpackten Platten nach C-Stadt zu Entsorgung mitgenommen. Der Kläger wurde unter Hinweis auf die erforderliche Entsorgung durch Fachkundige aufgefordert, keine Entsorgungshandlungen mehr selbst durchzuführen.
Sie übermittelte ein Angebot der Firma Limbach GmbH über einzuleitende Sofortmaßnahmen (den im Haus befindlichen Schutt aus Holz, Asbest und anderen Abfällen im Bereich der Brandstelle mit Restfaserbindemittel einsprühen, Asbeststücke im abgesperrten Bereich einsammeln) und forderte den Kläger auf, den Auftrag bis zum 4. Oktober 2019 auszulösen und die Auftragsbestätigung der Firma Limbach GmbH bis zum Montag den 7. Oktober 2019 zu übermitteln. Sollte die Auslösung des Auftrages durch den Kläger nicht erfolgen, werde die beklagte Stadt im Rahmen der Gefahrenabwehr unmittelbar tätig werden. Eine Beauftragung der Limbach GmbH erfolgte und die veranlassten Gefahrenabwehrmaßnahmen wurden - soweit ersichtlich - auch durchgeführt.
Hinsichtlich weiterer zu veranlassende Maßnahmen wurden seitens der Beklagten weitere Firmen angeschrieben und Angebote verschiedener Firmen an die Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelt. Eine Beauftragung erfolgte jedoch nicht.
Mit E-Mails vom 6. März 2020 sowie vom 12. März 2020 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut unter Fristsetzung angefragt, wann mit einer Beräumung der Brandreste zu rechnen sei. Sofern keine termingerechte Antwort erfolge, sehe sich die Beklagte veranlasst, die Beräumung der Brandreste im Rahmen der Gefahrenabwehr selbst zu beauftragen. Dem folgt ein weiterer Schriftwechsel inklusive Übermittlung u.a. eines Angebotes der Limbach GmbH vom 17. März 2020 über 6.664,00 €, ohne dass jedoch eine Entsorgung erfolgte.
Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 26. März 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 2. April 2020, dem Kläger gegenüber unter Bezugnahme auf § 62 Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz (KrWG) Folgendes an:
„1. Die Entsorgung der auf dem Grundstück im ... befindlichen schwachgebundenen Asbestabfälle aus dem Brandereignis vom 16. August 2019 bis zum 30. April 2020, entsprechend des Maßnahmeplans des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 13. September 2019, durch ein dafür zugelassenes Entsorgungsunternehmen durchzuführen.
2. Als Nachweis über die Veranlassung der o.g. Entsorgungsmaßnahme ist mir die schriftliche Auftragsbestätigung des beauftragten Entsorgungsunternehmens bis zum 07. April 2020 zu übermitteln.
3. Die Nachweise der erfolgten Entsorgung sind mir bis zum 14. Mai 2020 zur Prüfung vorzulegen.
4. Für die unter Nr. 1 und Nr. 2 getroffenen Festlegungen wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
5. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Ihren Lasten.“
Ferner enthielt der Bescheid folgende Zwangsmittelandrohung:
„Sollten Sie der Aufforderung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der schwachgebundenen Asbestabfälle aus dem Brandereignis vom 16. August 2019 entsprechend dem Anordnungspunkt Nr. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen, so wird gemäß § 71 VwVG LSA i.V.m. den §§ 59 Abs. 1 S. 1 und 55 SOG LSA hiermit die Durchführung des Zwangsmittels Ersatzvornahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem vorgenannten Grundstück befindlichen schwachgebundenen Asbestabfälle aus dem Brandereignis angedroht. Die im Rahmen der Ersatzvornahme entstehenden Kosten für die Entsorgung der Abfälle gehen zu Ihren Lasten. Nach heutigem Stand ist dabei mit ca. 7.500 € zu rechnen.
Sollten Sie der Aufforderung zur Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des beauftragten Entsorgungsunternehmens als Nachweis über die Veranlassung der notwendigen Abfallentsorgung gemäß Anordnung. Nr. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen, so wird gemäß § 71 VwVG LSA i.V.m. den §§ 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 und 56 SOG LSA hiermit die Festsetzung des Zwangsmittels Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € angedroht.“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Stoffen um gefährlichen Abfall und dieses Grundstück sei keine zugelassene Anlage oder Einrichtung für die Lagerung von Abfällen, sodass die Lagerung der vorgefundenen Materialien auf dem Grundstück des Klägers einen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 KrWG darstelle. Hierauf sei der Kläger auch im Vororttermin am 30. August 2019 hingewiesen worden. Weiterhin sei er darüber informiert worden, dass eine zeitnahe ordnungsgemäße Entsorgung der Brandabfälle notwendig sei. Schließlich sei dem Kläger mit E-Mail des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 13. September 2019 ein umfangreicher Bericht zur Besichtigung des Brandschadens einschließlich eines Maßnahmeplans mit insgesamt neuen erforderlichen Maßnahmen übermittelt worden. Zudem sei im weiteren E-Mail Schriftverkehr eindringlich darauf hingewiesen worden, dass alle Maßnahmen des Brandschadensberichtes zeitnah umgesetzt werden müssten, um das weitere witterungsbedingte Abwehen der gefährlichen Asbestfasern zu beenden. Die geforderte Entsorgung sei jedoch nicht erfolgt.
Zum Anordnungspunkt Nr. 1 wurde ferner ausgeführt, dass der Kläger als Grundstückseigentümer und somit Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung der Brandreste verpflichtet sei. Die dem Kläger obliegende ordnungsgemäße Abfallentsorgung beinhalte die Abfallbeseitigung gemäß § 15 KrWG, da es sich aufgrund der Gefährlichkeit der schwachgebundenen asbesthaltigen Brandabfälle um Abfälle zur Beseitigung handele. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung habe sie sich dazu entschlossen, die genannte Handlung vom Kläger zu fordern, was vollumfänglich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 5 SOG LSA entspreche. Die geforderte Abfallentsorgung sei erforderlich bzw. stelle das einzige Mittel dar, um die bestehende Gefahr zu beseitigen. Keine andere, weniger belastende, Maßnahme würde zu dem erstrebten Erfolg führen, es handele sich somit um das mildeste Mittel. Die Durchführung der Abfallentsorgung durch ein dafür zugelassenes Unternehmen verstoße darüber hinaus auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der finanzielle Nachteil, welcher dem Kläger durch die geforderte Maßnahme entstehe, stehe nicht außer Verhältnis zu dem durch die Maßnahme erstrebten Ziel bzw. dem Vorteil der Allgemeinheit. Die Anordnung der ordnungsgemäßen Entsorgung der vorgenannten Abfälle diene der Abwendung der von den Abfällen ausgehenden Gefahren.
Rechtsgrundlage für die unter Anordnungspunkt Nr. 2 geforderte Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Veranlassung der Abfallentsorgung sei § 62 i.V.m. § 74 Abs. 3 Nr. 1 KrWG. Die Anordnung sei notwendig und geeignet, um die tatsächliche Veranlassung der notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahme nachzuweisen und gegebenenfalls ein Eingreifen der Behörde in dem Fall zu ermöglichen, in dem die Beauftragung der Verzögerung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung durch den Kläger weiterhin nicht erfolge. Einer weiteren Verzögerung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung solle somit begegnet werden. Kein anderes, weniger belastendes, Mittel würde zu dem erstrebten Erfolg der Kontrolle über die tatsächliche Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens führen, es handele sich somit um das mildeste Mittel. Der finanzielle Nachteil der geforderten Maßnahme für den Kläger stehe zudem nicht außer Verhältnis zu dem durch die der Maßnahme erstrebten Ziel bzw. dem Vorteil für die Allgemeinheit.
Die unter Anordnungspunkt Nr. 3 geforderte Nachweisübermittlung begründe sich in § 50 Abs. 1 KrWG. Die Übermittlung der Entsorgungsnachweise innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Entsorgung sei notwendig und geeignet, um die rechtskonforme Entsorgung der Abfälle zu überwachen und um den Entsorgungsweg nachvollziehen zu können. Auch in diesem Fall würde kein anderes, weniger belastendes Mittel zu dem erstrebten Erfolg der Kontrolle des beschrittenen Entsorgungsweges führen. Unverhältnismäßige finanzielle Nachteile seien auch insoweit nicht erkennbar.
Die unter Anordnung. Nr. 4 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in diesem Fall aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses geboten, da von den schwachgebundenen asbesthaltigen Brandabfällen auf dem klägerischen Grundstück aufgrund ihres konkreten Zustands eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit und die Umwelt ausgehe.
Zur Begründung der angedrohten Zwangsmittel verwies die Beklagte auf § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. mit den §§ 53 Abs. 1 ff. SOG LSA und führte hierzu im Einzelnen aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Bescheid verwiesen.
Die Entscheidung über die Kostenlast ergebe sich aus den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA. Der Kläger habe zu der Anordnung als Eigentümer des Grundstücks und damit als Abfallbesitzer der schwachgebundenen asbesthaltigen Brandabfälle Anlass gegeben. Er sei somit zum Kostenschuldner geworden.
Mit Bescheid vom 9. April 2020 erfolgte eine hier nicht streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung über 1.500,00 € und eine erneute Zwangsgeldandrohung wegen Nichtbefolgen der Anordnung zu Anordnungspunkt 2 vom 26. März 2020. Ein Widerspruch wurde hiergegen nicht eingelegt.
Gegen den Bescheid vom 26. März 2020 legte der Kläger am 4. Mai 2020 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass der Zustand des Grundstücks nicht mehr den Grundlagen des angegriffenen Bescheides entspreche. Eine Kontamination des Bodens liege nicht vor, insbesondere bestehe keine Gefahr des Eindringens von Asbest in den Boden. Auch sei der Brand bereits im September 2019 erfolgt, sodass ein sofortiger Vollzug nicht mehr angezeigt sei. Er beantragte weiterhin die Aussetzung der Vollziehung, die mit Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2020 abgelehnt wurde.
Im Wege der Ersatzvornahme ließ die Stadt Dessau-Rosslau im Zeitraum vom 23. bis 29. Juni 2020 an der Brandstelle das Strauchwerk entfernen, den zuvor unter dem Strauchwerk befindlichen Bereich dünn abtragen und als schwach gebundenen Abfall entsorgen und die in der Umgebung verstreuten asbesthaltigen Absplitterungen von Mitarbeitern der Fachfirma unter Beachtung der einschlägigen Asbestschutzvorschriften händisch auflesen und in dafür vorgesehene Behälter sammeln, bzw. mit einem Staubsauger nach Anlage 7 der TRGS 519 kleine Stücke aufsammeln. Hierfür stellte das beauftragte Unternehmen, die Limbach GmbH am 01. Juli 2020 einen Betrag in Höhe von 6.664,00 € in Rechnung.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Oktober2020 setzte die Beklagte die Kosten der Amtshandlung nach § 62 KrWG in Höhe von 3.3250,00 EUR, die Kosten für die Ersatzvornahme nach § 55 SOG LSA in Höhe von 6.640,00 EUR und die Überwachungsmaßnahmen nach § 47 KrWG in Höhe von 2.850,00 EUR und damit Kosten in Höhe von insgesamt 12.839,00 EUR fest.
Zur Begründung verwies die Beklagte hinsichtlich der festgesetzten Kosten der Amtshandlung auf §§ 1, 3 AllGO LSA sowie die laufende Nr. 2.1.23 der Anlage dazu. Der nach Tarifstelle 2.1.23 der Anlage zur AllGO LSA infrage kommende Gebührenrahmen für eine Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 KrWG betrage 150 - 6.500 €. Die festgesetzten Verwaltungskosten seien hinsichtlich der Höhe nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 VwKostG LSA bestimmt worden. Danach habe die Behörde, wenn für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt sei und soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibe, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Im Fall des Klägers sei vorrangig auf das Maß des Verwaltungsaufwandes als objektives Bemessungskriterium abzustellen. In einem nächsten Schritt sei auch der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung mit zu berücksichtigen. Im Fall des Klägers seien in der Anordnung vom 26. März 2020 die Kosten einer eventuell erforderlichen Ersatzvornahme zu Entsorgung der in Rede stehenden schwachgebundenen asbesthaltigen Brandabfälle durch ein dafür zugelassenes Unternehmen mit ca. 7.500 € beziffert worden. Es sei davon auszugehen, dass auch bei einer direkten Beauftragung eines derartigen Unternehmens zur Entsorgung dieser Asbestabfälle durch den Kläger selbst kein grundsätzlich anderes Kostenniveau zu erwarten gewesen wäre. Die Kosten der Entsorgung dieser Asbestabfälle stellten unzweifelhaft den überwiegenden Hauptanteil der zu erwartenden Gesamtkosten dar und somit erfolge bei der Kostenbemessung einer Orientierung an diesem Betrag. Weiterhin seien abschließend auch die Kriterien des Nutzens bzw. der Bedeutung der Amtshandlung für den Kläger als Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Hierbei seien unter anderem die finanzielle Leistungsfähigkeit und auch die direkten Folgen der Amtshandlung für den Kläger sowie bei negativer Bedeutung die Auswirkungen auf das Hauptgeschäft oder die Kosten zu betrachten. Aufgrund des im vorliegenden Fall tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwandes und unter Berücksichtigung der anderen kostenbestimmenden Kriterien sei unter Beachtung der vom Gesetzgeber normierten pflichtgemäßen Ermessensausübung für die oben genannte Anordnung nach § 62 KrWG die Festsetzung einer Gebühr i.H.v. 3.325,00 €, die im Übrigen auch die Mitte des Gebührenrahmens abbilde, angemessen und sachgerecht.
Hinsichtlich der für die erfolgte Ersatzvornahme festgesetzten Kosten verwies die Beklagte auf § 71 VwVG LSA i.V.m. mit §§ 59 Abs. 1 S. 1 und 55 SOG LSA. Der Kläger sei der Anordnung vom 26. März 2020 nicht nachgekommen. Für diesen Fall sei ihm eine Durchführung im Wege der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht worden. Dem Kläger würden nun die Kosten für die im Rahmen der erforderlichen Ersatzvornahme erfolgte Aufnahme und Entsorgung der schwachgebundenen asbesthaltigen Brandabfälle auferlegt. Die Beklagte verwies hierzu weiter auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA, § 3 Abs.
1 VwKostG LSA und § 14 Abs. 1 VwKostG LSA i.V.m. § 1, 3 AllGO LSA. Die Berücksichtigung der Aufwendungen der Ersatzvornahme als Auslagen im Sinne von § 14 Abs. 2 VwKostG LSA sei dort zwar nicht ausdrücklich erwähnt, angesichts der Formulierung in der Regelung „insbesondere“ jedoch nicht ausgeschlossen. Auch Aufwendungen für eine Ersatzvornahme könnten danach Auslagen im Sinne des Verwaltungskostenrechtes sein. Abschließend bleibe festzustellen, dass allein die Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Anordnungspunktes Nr. 1 aus der oben angesprochenen Anordnung geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sei und auf diesem Wege auch die von den schwachgebundenen asbesthaltigen Brandabfällen ausgehende Gefahr effektiv beseitigt werden konnte.
Zur Begründung der Kostenerhebung für durchgeführte Überwachungsmaßnahmen nach § 47 KrWG verwies die Beklagte auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 der AllGO LSA. Die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten als zuständige Behörde zur Überwachung von Abfallerzeugern ergebe sich aus den §§ 31 ff. AbfG sowie aus § 47 Abs. 2 und 3 KrWG. Der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Roßlau, Flur 3, Flurstück 26/1, Erzeuger der in Rede stehenden schwachgebundenen asbesthaltigen Brandabfälle. Somit würden sich die Überwachungsmaßnahmen an ihn richten. Welcher Umfang der Überwachung angemessen sei, lasse sich abstrakt nicht bestimmen. Allerdings habe der Schadstoffgehalt eines vorliegenden Abfalls erhebliche Auswirkungen auf den jeweiligen Überwachungsumfang und die Kontrollintervalle. Ein offensichtlich gefährlicher Abfall erfordere danach auch eine erhöhte Kontroll- und Überwachungsdichte. Angesichts des hohen Gefährdung Potenzial der schwachgebundenen asbesthaltigen Brandabfälle auf dem Grundstück des Klägers sei ein engmaschigen Kontroll-und Überwachungsregime alternativlos die Kostenhöhe für Überwachungen bestimme sich nach Tarifstelle 2.1.16 der Anlage zur AllGO LSA. Für alle Maßnahmen im Bereich der abfallrechtlichen Überwachung im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 16. August 2019 sei ein tatsächlicher Gesamtzeit Aufwand von insgesamt 50 Stunden entstanden. Bei einer Festsetzung der Kosten nach dem Zeitaufwand seien die Stundensätze nach § 3 AllGO LSA zugrunde zu legen. Somit ergebe sich nach der Multiplikation des Gesamtzeitaufwandes mit dem entsprechenden Stundensatz gemäß § 3 AllGO LSA ein Betrag i.H.v. 2.850 €.
Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Oktober 2020 legte der Kläger am 10. November 2020 Widerspruch ein, den er am 24. November 2020 im Wesentlichen damit begründete, dass die Beklagte die Grenzen der Zustandsstörerhaftung überschritten habe und die Kostenfestsetzung ihn unverhältnismäßig belaste, da diese den Verkehrswert des Grundstückes übersteige. Über den Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid hat die Beklagte bislang nicht entschieden.
Mit Teilabhilfebescheid vom 21. Juni 2022 hob die Beklagte die Anordnung der Maßnahmen zur Entsorgung der schwachgebundenen Asbestabfälle unter Anordnungspunkt 1 des Bescheides vom 26. März 2029 insoweit auf, als dort die Umsetzung von Maßnahmen für die Örtlichkeiten Gewächshäuser und Nebengebäude gefordert wurden, ferner hinsichtlich der unter den Nummern 1, 2, 4, 6 und 8 des Maßnahmeplans verlangten Maßnahmen. Aufrecht erhalten wurde damit die Anordnung, asbestbelastetes Strauchwerk zu entfernen und den darunter befindlichen Boden abzutragen und als schwachgebundenen astbesthaltigen Abfall zu entsorgen (Nr. 3 des Maßnahmeplans), die in der Umgebung verstreuten asbesthaltigen Absplitterungen durch eine Fachfirma auflesen und entsorgen zu lassen (Nr. 5 des Maßnahmeplans) und das Landesamt für Verbraucherschutz und das Amt für Umwelt- und Naturschutz D. über den Fortschritt der Arbeiten zu informieren (Nr. 9 des Maßnahmeplans). Dabei handelt es sich um die von der Beklagten per Ersatzvornahme im Zeitraum vom 23. Bis 29. Juni 2020 durchgeführten Maßnahmen.
Die Festlegungen unter den Ziffern 2 bis 5 der Anordnung vom 26. März 2020 wurden weiter aufrechterhalten. Im Übrigen wurde der Widerspruch an das Landesverwaltungsamt
Sachsen-Anhalt als zuständige Widerspruchsbehörde zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung übergeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2023 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers vom 04. Mai 2020 gegen den Anordnungspunkt 1. des Bescheides der Stadt D. vom 26. März 2020, sofern er nicht durch Teilabhilfebescheid vom 21. Juni 2022 aufgehoben wurde (Entsorgung von asbestbelastetem Strauchwerk und asbesthaltigen Absplitterungen in der Umgebung der Brandstelle) zurück (Ziff. 1), stellte das zum Widerspruch des Klägers gegen die mit Punkt 1, Unterpunkt 9 des Bescheides vom 26. März 2020 verfügte Informationspflicht geführte Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruch gegen die Anordnung, die Veranlassung von Entsorgungsmaßnahmen nachzuweisen sowie das zum Widerspruch gegen die Anordnung, die erfolgte Entsorgung nachzuweisen, ohne Entscheidung zur Sache ein (Ziff. 2 bis 4), verwarf den Widerspruch gegen die sofortige Vollziehung als unzulässig (Ziff. 5) und wies den Widerspruch gegen Anordnungspunkt 5. des Bescheides der Stadt D. vom 26. März 2020 (Kostentragungspflicht) zurück (Ziff. 6). Die zum Widerspruch gegen die Androhung der Ersatzvornahme, eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 € und eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € wurden ohne Entscheidung zur Sache eingestellt (Ziff.7). Das Landesverwaltungsamt legte dem Kläger die Kosten aus den vorstehenden Entscheidungen nach Ziff. 1, 5 und 6 auf. Die Einstellungsentscheidungen zu Ziff. 2,3,4 und 7 seien kostenfrei (Ziff. 8).
Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde zunächst aus, die mit dem Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 21. Juni 2022 aufgehobenen Anordnungen seien kein Gegenstand dieses Widerspruchsbescheides.
Die Zurückweisung des Widerspruches gegen den Anordnungspunkt 1. des Bescheides der Stadt Dessau-Rosslau vom 26. März 2020, sofern er nicht durch Teilabhilfebescheid vom 21. Juni 2022 aufgehoben wurde (Entsorgung von asbestbelastetem Strauchwerk und asbesthaltigen Absplitterungen in der Umgebung der Brandstelle) begründete das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Wesentlichen damit, dass die Anordnung rechtmäßig gewesen sei. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2023 verwiesen. Mit der ausgeführten Entsorgung der Asbestabfälle würden die Anordnungen zu Punkt 1, Unterpunkt 9, Punkt 2 und Punkt 3 wie auch die Androhung von Zwangsmitteln einschließlich der Ersatzvornahme keine Rechtswirkung mehr entfalten und hätten sich somit erledigt, so dass das Widerspruchsverfahren insoweit einzustellen sei.
Am 05. Juli 2023 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
Er hat zunächst beantragt,
den abfallrechtlichen Bescheid der Abfallbehörde der Stadt D. vom
26. März 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26. März 2023 (Az. 401.1.2-67027-009/20) aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2023, beim erkennenden Gericht eingegangen am 25. Oktober 2023, hat der Kläger sein Klagebegehren präzisiert und ergänzt und hat nunmehr beantragt,
1. den abfallrechtlichen Bescheid der Abfallbehörde der Stadt D. vom
26. März 2020 (Az. 83.1.07/385100/01-2020) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26. März 2023 (Az. 401.1.2-67027-009/20) aufzuheben, soweit
a. gegenüber dem Kläger angeordnet wird, im Bereich der Brandstelle entferntes asbestbelastetes Strauchwerk und Boden, sowie in der Umgebung der Brandstelle eingesammelte asbesthaltige Absplitterungen zu entsorgen (Ziffer 1. des Widerspruchsbescheides)
b. festgelegt wird, dass die Kosten der Amtshandlung vom Kläger zu tragen sind (Ziffer 6. des Widerspruchsbescheides)
c. festgesetzt wird, dass der Kläger die Kosten der Entscheidung aus den Ziffern
1. und 6. des Widerspruchsbescheides zu tragen hat (Ziffer 8. des Widerspruchsbescheides) und
d. das Widerspruchsverfahren gegen die Androhung der Ersatzvornahme im Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2023 eingestellt wird.
2. die Stadt D. zu verpflichten, über den am 10. November 2020 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2020 zu entscheiden.
Zur Begründung führte er zunächst aus, dass ausdrücklich keine Klage zurückgenommen werde. Im Übrigen trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die auf seinem Grundstück befindlichen Asbestabfälle nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 KrWG auf seinem Grundstück behandelt, gelagert oder abgelagert worden seien. Die durch den Brand freigesetzten Abfälle seien nicht durch ihn verursacht worden, da er den Brand nicht verursacht habe. Außerdem sei der Boden um die Brandstelle nicht kontaminiert gewesen, da der Asbest dort nicht versickern könne. Weiterhin sei die Entsorgungsanordnung nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Im Übrigen sei er auch nicht der richtige Adressat der Maßnahme. Er sei zwar Abfallbesitzer, nicht aber Abfallerzeuger. Der Abfallerzeuger müsse vorrangig in Anspruch genommen werden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Entscheidung zur Kostentragungspflicht rechtswidrig, da Kosten, die dadurch entstünden, dass die Behörde unrichtig gehandelt habe, nach § 12 Abs. 1 VwKostG LSA zu erlassen seien. Auch sei von der Erhebung von Kosten abzusehen, die für solche Amtshandlungen erhoben würden, denen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgeholfen worden sei. Jedenfalls sei der Teilerfolg im Rahmen der Kostenlastentscheidung der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen gewesen. Die Kostenlastentscheidung der Widerspruchsbehörde sei auch im Übrigen rechtswidrig, da seinem Widerspruch richtigerweise vollumfänglich habe abgeholfen werden müssen.
Sein Antrag zu 2. sei schließlich zulässig und begründet. Zur Begründung verweist der Kläger auf die Begründung seines Widerspruches vom 24. November 2020.
In der mündlichen Verhandlung führte der Klägervertreter insoweit ergänzend aus, die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme bzw. überhaupt zur Entsorgung sei schon deshalb unverhältnismäßig, weil der Verkehrswert des Grundstückes gegen Null tendiere. Nach dem Brandereignis sei ein Gutachter auf dem Grundstück gewesen, der meinte, dass Abrisskosten in Höhe von ca. 150.000,00 EUR anfallen würden. Das müsste bei der Ermittlung des Verkehrswertes berücksichtigt werden. Der Bodenrichtwert in dem Bereich, in dem das Grundstück liegt, belaufe sich wohl auf ca. 0,30 €/m², was letzten Endes einen Verkehrswert ohne Berücksichtigung der Sanierungskosten in Höhe von ca. 3.000,00 EUR bedeuten würde. Ein schriftliches Verkehrswertgutachten liege nicht vor. Der Vertreter des Klägers bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die Abfälle zum Zeitpunkt der Entsorgungsanordnung und der Durchführung der Ersatzvornahme noch auf dem klägerischen Grundstück gelegen hätten.
Seiner Anschauung nach müsse die Beklagte nachweisen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Entsorgungsanordnung und der Durchführung der Ersatzvornahme noch Abfall dort vorhanden gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
1. den abfallrechtlichen Bescheid der Beklagten vom 26. März 2020 in der Fassung des Teilabhilfebescheides der Beklagten vom 21. Juni 2022 sowie des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26. März 2023 aufzuheben, soweit
a) gegenüber dem Kläger angeordnet wird, im Bereich der Brandstelle entferntes asbestbelastetes Strauchwerk und Boden sowie in der Umgebung der Brandstelle eingesammelte asbesthaltige Absplitterungen zu entsorgen,
b) für den Fall der nicht erfolgenden Vornahme der unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides angeordneten Maßnahmen bis zum 30. April 2020 die Durchführung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme angedroht wird,
c) festgelegt wird, dass die Kosten der Amtshandlung vom Kläger zu tragen sind,
d) das Widerspruchsverfahren gegen die Androhung der Ersatzvornahme eingestellt wird,
e) festgesetzt wird, dass der Kläger die Kosten der Entscheidung aus den Ziffern
1 und 6 des Widerspruchsbescheides zu tragen hat (Ziffer 8 des Widerspruchsbescheides).
2. die Beklagte zu verpflichten, die Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2023 dahingehend zu ergänzen, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, soweit dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. März 2020 abgeholfen wurde,
3. den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid in der Fassung des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, die nach der Teilabhilfe verbleibenden Anordnungen des Bescheides vom 26 März 2020 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage sei § 62 i.V.m. § 28 Abs. 1 KrWG. Bei den asbesthaltigen Absplitterungen, welche bei einem Brandgeschehen an eine Mitwelt Asbestplatten gedeckten Gebäude auf dem Grundstück des Klägers angefallen seien, handele es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Der Kläger müsse sich als Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 4 KrWG dieser Stoffe entledigen. Unzutreffend führe der Kläger aus, dass sie die Gefahren nicht dargestellt und ermittelt hätte. Die krebserzeugenden Eigenschaften von asbesthaltigen Abfällen seien ausführlich im Ausgangsbescheid beschrieben worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl durch die natürliche Luftbewegung als auch durch das erneute Betreten des Gefahrenbereichs jederzeit Asbestfasern aufgewirbelt werden könnten. Sie habe nie behauptet, dass die Asbestfasern in den Boden eindringen. Asbestfasern könnten nicht versickern. Sie würden als sogenannter Asbeststaub auf den Boden sinken, würden aufgrund ihrer Leichtigkeit durch natürliche Luftbewegung in aufgewirbelt und könnten dann jederzeit eingeatmet werden. Nach dem Brandereignis seien die oben genannten Abfälle liegen gelassen worden, obwohl das streitgegenständliche Grundstück für eine Lagerung von Abfällen nicht zugelassen sei. Der Kläger habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt auch im Besitz der Asbest Absplitterungen befunden. Die Asbestrückstände seien auch im Zeitpunkt der Ersatzvornahme noch auf dem Grundstück des Klägers vorhanden gewesen. Die Entsorgung der Abfälle sei durch das ausführende Entsorgungsunternehmen dokumentiert worden. Entsprechende Belege einschließlich gefertigter Fotoaufnahmen könnten jederzeit nachgereicht werden. Sie habe das ihr danach eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes sei sie zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen, weil die asbesthaltigen Abfälle nicht gefahrlos auf dem klägerischen Grundstück verbleiben könnten. Die angeordneten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Soweit der Kläger die Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen im Hinblick auf den geringen Verkehrswert seines Grundstückes begründe, sei das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil es dort um die Altlastensanierung eines Grundstücks gegangen sei. Im Unterschied hierzu die es vorliegend um die Beseitigung des Abfalls im Rahmen der Gefahrenabwehr. In diesem Zusammenhang könne sich ein Abfallbesitzer nicht unter Hinweis auf den geringen Verkehrswert seines Grundstückes seiner Verantwortung entziehen. Vor dem Hintergrund sei eine den Verkehrswert übersteigende Kostenbelastung zumutbar, wenn der Eigentümer zulasse, dass ein Grundstück in einer risikoreichen Weise benutzt werde dem Kläger sei der ordnungswidrige Zustand des streitgegenständlichen Grundstück-das Vorhandensein asbesthaltiger Stoffe-bekannt. Wer so ein Risiko eingehe müsse auch die gesetzlichen Folgen tragen. Im Übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Verkehrswert des Grundstücks unter 30.000 € liege. Die Heranziehung des Klägers als Zustandsverantwortlicher sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie dürfe sich vor allem von Effektivitätserwägungen leiten lassen und grundsätzlich auch dann wenn ein Verhaltensstörer vorhanden sei, den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, falls das Prinzip der schnellen und wirksam Gefahrenbekämpfung dies erfordere. Da ein Verhaltensstörer (Brandverursacher) nicht ermittelt werden konnte, bleibe nur der Zugriff auf den Kläger. Der erhobenen Untätigkeitsklage fehle es an der Zulässigkeit. Der Kläger habe sein Klagerecht nach § 74 VwGO verwirkt, da er sich bis dato nicht zum Stand der Bearbeitung seines Widerspruchs vom 10. November 2020 erkundigt oder sein Anliegen sonst weiterverfolgt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2025 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 VwGO.
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.1. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage zu 1.) ist zulässig.
Der Kläger hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich insoweit präzisiert, als der angegriffene Bescheid in der Fassung des Teilabhilfebescheides und des Widerspruchsbescheides auch insoweit angefochten werden sollen, als es um die im angegriffenen Bescheid enthaltene Androhung der Ersatzvornahme geht und soweit das Widerspruchsverfahren gegen die Androhung der Ersatzvornahme im streitgegenständlichen Bescheid im Widerspruchsbescheid eingestellt wird.
Klagebegehren ist das Rechtsschutzziel, wie es der Kläger mit der Klage bezeichnen muss (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Begriff des Klagebegehrens deckt sich mit dem des prozessualen Anspruchs, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert. Es ist Sache des Klägers, sein Begehren zu konkretisieren, nicht aber Sache des Gerichts, gutachtlich dasjenige herauszufiltern, mit dem eine Klage am ehesten Erfolg haben könnte. Das Gericht muss das Klagebegehren von Amts wegen ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung, die im Klageschriftsatz bzw. den ergänzenden Schriftsätzen ihren Ausdruck gefunden hat, und den sonstigen Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 – 9 B 8/12 – juris Rn. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 4/15 – juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2018 – 8 C 12/17 – juris Rn. 11; Rennert in Eyermann, VwGO, § 88 Rn. 7 f.).
Vorliegend geht aus der Klagebegründung im Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 klar hervor, dass der Kläger mit dem nunmehr angekündigten Antrag seinen im Zeitpunkt der Klageerhebung auf vollumfängliche Aufhebung des angegriffenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides gerichtetes Begehren nicht teilweise zurücknehmen, sondern präzisieren wollte. Dies hat er ausdrücklich so formuliert und den Bescheid über die Festsetzung von Kosten, unter anderem für die durchgeführte Ersatzvornahme, in sein Klagebegehren mit einbezogen. Eine ausdrückliche Anfechtung der Androhung der Ersatzvornahme ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde - lediglich im Hinblick auf die missverständliche Einstellung des Widerspruchsverfahrens im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes nicht erfolgt. Dies hat der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt.
Für die Anfechtung abfallrechtlichen Bescheides der Beklagten inklusive der hierin enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme kommt dem Kläger auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis zu.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2020 ist - entgegen den Ausführungen der Widerspruchsbehörde im ebenfalls angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2023 - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung trotz der von der Beklagten bereits durchgeführten und abgeschlossenen Ersatzvornahme wirksam. Denn die auferlegten und zur Vollstreckung festgesetzten Handlungspflichten haben sich nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. So gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus, weil der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den (ebenfalls angegriffenen) Kostenbescheid bildet und diese Titelfunktion des Grundverwaltungsakts andauert (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28. März 2024, - 4 A 106/22 MD - juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris, Rn. 13).
So liegt es hier. Die vom Kläger ebenfalls mit der Anfechtungsklage angegriffenen Kostengrundentscheidungen und die jedenfalls mit Widerspruch angegriffene Kostenfestsetzungsentscheidung der Beklagten betreffend die Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme haben ihren tragenden Grund in der angegriffenen Ausgangsverfügung.
I.2. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1.) teilweise begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2020 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 21. Juni 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2023 ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten und ist daher insoweit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erlass einer ihm günstigen Kostenentscheidung zu, soweit seinem Widerspruch abgeholfen wurde, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden.
I.2.1. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig, soweit hierin die Entsorgung von im Bereich der Brandstelle entferntem asbestbelastetem Strauchwerk und Boden sowie in der Umgebung der Brandstelle eingesammelten asbesthaltigen Absplitterungen angeordnet wird (Ziff. 1 des Bescheides vom 26. März 2020 i.d.F. von Ziff. 1 des Widerspruchsbescheides).
Die Entsorgungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012, geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 (BGBl. I Seite 569). Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassen Rechtsverordnungen treffen. Die durchzusetzende Pflicht ist das aus § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG folgende Gebot zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen, die nicht verwertet werden.
Der angefochtene Bescheid beinhaltet eine solche Anordnung. Anknüpfungspunkt dieser Anordnung war nicht in erster Linie die von den auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen asbesthaltigen Materialien ausgehende Gesundheitsgefährdung, zu deren Beseitigung sich Maßnahmen und Verantwortlichkeit nach dem allgemeinen landesrechtlichen Ordnungsrecht richten, sondern in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung dieses Materials als Abfall (vgl. zu dieser Abgrenzung: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25/12 -, juris Rn 11). Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Betreff und der Begründung der streitgegenständlichen Anordnung, die auf § 62 KrWG gestützt wird. In der Begründung der Anordnung wird ausdrücklich erklärt, dass es sich bei den durch das Brandereignis freigesetzten Asbestbruchstücken und dem freigesetzten Asbeststaub um gefährlichen Abfall gem. § 3 Abs. 1, 5 KrWG, § 48 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 und Anlage AVV handelt und dieses Material zeitnah einer ordnungsgemäßen schadlosen Entsorgung zuzuführen sei.
Für diese Anordnung war die Beklagte örtlich und sachlich zuständig. Die Beklagte ist als untere Abfallbehörde gem. § 30, Abs. 3, § 31 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch 2. Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 610 - AbfG LSA ) zuständig für die Vollziehung des KrWG.
Die Entsorgungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. § 62 KrWG berechtigt die zuständige Behörde, gegenüber dem Adressaten einer normativen abfallrechtlichen Verpflichtung eine diese konkretisierende Verpflichtung zu treffen. Die dem Kläger auferlegte Verpflichtung war auf die Entsorgung von Abfall in Form der Asbestzementbruchstücke und asbestbelasteten Strauchwerk und Boden im Umfeld der Brandstelle gerichtet.
Bei den Asbestzementbruchstücken handelt es sich um Abfall. Abfall im Sinne des KrWG ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG ein Stoff oder Gegenstand (a), dessen sich sein Besitzer (b) entledigt, entledigen will oder entledigen muss (c).
a) Asbestzementbruchstücke sind aufgrund ihres festen Aggregatzustandes Gegenstände, die (zumindest) aus den Stoffen Asbest und Zement bestehen. Diese isolierte Betrachtung der Asbestzementbruchstücke ist auch nicht deshalb bzw. insoweit aufzugeben, als im Zeitpunkt der Begründung der Entledigungspflicht durch die Ordnungsverfügung der Beklagten diese durch bloße Vermischung mit Strauchwerk bzw. Boden Bestandteil eines anderen Stoffes geworden sind. Denn eine bloße Vermischung eines Stoffes/Gegenstandes mit anderen Stoffen/Gegenständen ändert an der Abfalleigenschaft des Stoffes bzw. Gegenstandes grundsätzlich - so auch hier- nichts.
b) Der Kläger befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entsorgungsverfügung im Besitz der Asbestzementbruchstücke. Besitzer (von Abfällen) im Sinne des KrWG ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft (über Abfälle) hat (§ 3 Abs. 9 KrWG). Der Begriff des Abfallbesitzes ist öffentlich-rechtlicher Art und stimmt nicht mit dem des BGB überein, so dass es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt (Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96, juris Rn 10). Das Eigentum an einem Grundstück vermittelt nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Asbestzementbruchstücke im Zeitpunkt des Erlasses der Entsorgungsverfügung nicht mehr auf dem klägerischen Grundstück befunden haben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägervertreters, die Beklagte sei insoweit beweispflichtig, zumal er insoweit - auch auf entsprechende Befragung in der mündlichen Verhandlung - keinerlei Aussage darüber getroffen hat, warum die nach dem Brand ausweislich der fotografischen und textlichen Dokumentation des Landesamtes für Verbraucherschutz auf dem Grundstück vorhandenen Asbestzementgrundstücke sich im Zeitpunkt des Erlasses der Entsorgungsverfügung nicht mehr auf dem Grundstück befunden haben sollen.
c) Der Kläger musste sich als Besitzer der Asbestzementbruchstücke auch ihrer entledigen. Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss sich ein Besitzer der Stoffe oder Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 entledigen, die nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden (aa.), die aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden (bb.) und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann (cc.).
aa) Der Asbestzementbruchstücke und der freigesetzte schwachgebundene Asbest aus dem Wellasbestzementdach des abgebrannten Gebäudes werden nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet. Die ursprüngliche Zweckbestimmung der asbesthaltigen Bauteile als Gebäudebestandteil bzw. als Dachabdeckung wurde mit dem Brand vollständig zerstört. Eine andere Zweckbestimmung ist aufgrund des Brandes nicht möglich und wäre aufgrund des Verwendungsverbotes für asbesthaltige Baustoffe ohnehin nicht zulässig.
bb) Die Asbestzementbruchstücke und der freigesetzte schwachgebundene Asbest sind geeignet, gegenwärtig und künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden. Die im Asbest-Zement-Gemisch vorhandenen Asbestbestandteile sind gefährliche Stoffe, die der Abfallgruppe „Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten“ mit dem Abfallschlüssel 17 01 06* der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) beigemengt sind, oder bei isolierter Betrachtung asbesthaltige Baustoffe, die dem Abfallschlüssel 17 06 05* zuzuordnen sind (zur schrittweisen Prüfung der Abfalleigenschaft vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2020 – 9 K 5432/16 – juris Rn. 40 ff.). In jedem Fall handelt es sich um gefährlichen Abfall.
Ein weiterer hier relevanter Allgemeinwohlbelang ist die Gesundheit. Das natürlich vorkommende Mineral Asbest hat eine faserige Struktur, die sich immer weiter und kleiner aufsplitten kann. Die Fasern sind schlussendlich so klein, dass sie für das bloße Auge unsichtbar sind. Sie werden mit der Luft eingeatmet, setzen sich in der Lunge fest und können dort unter anderem Krebs und Asbestose auslösen. Eine eingeatmete Asbestfaser kann ausreichen, um die Lunge irreparabel zu schädigen. Je nachdem, wie das Asbest verarbeitet worden ist, ist eine sofortige Gefährdung wahrscheinlich oder erst einmal gering. Bei Asbestzementplatten und -rohrleitungen ist Asbest stark gebunden. Von ihnen geht keine unmittelbare Gefahr aus, wenn sie intakt und in einem sehr guten Zustand ohne Risse oder sonstige Schäden sind, denn dann bleibt das Mineral im Zement. Werden die Asbestzementplatten hingegen beschädigt oder zerkleinert, werden Asbestfasern freigesetzt und können sich in der Luft mit ihrer gesundheitsschädigenden Wirkung verbreiten. Dieser Prozess findet mit dem Abschluss der Zerkleinerung kein Ende, wenn die Asbestzementbruchstücke der Witterung ausgesetzt sind, denn dann sorgen Witterungseinflüsse für ein stetiges Freiliegen von Asbestfasern an den Bruchseiten und somit für ein jederzeitiges Freisetzen von Asbestfasern in die Atemluft (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2020 – 9 K 5432/16 –, Rn. 51, juris).
cc) Das Gefährdungspotenzial der Asbestzementbruchstücke und des freigesetzten schwachgebundenen Asbestes kann nur durch eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des KrWG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden. Eine von § 3 Abs. 4 KrWG ebenfalls zugelassene ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Asbestabfällen scheidet aus (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2020 – 9 K 5432/16 –, Rn. 57, juris).
Die Beklagte war danach tatbestandlich zum Einschreiten nach § 62 KrWG zur Durchsetzung dieser Pflicht berechtigt.
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 62 i.V.m. §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 KrWG sind erfüllt.
Die im Bescheid unter Ziffer 1 auferlegte Verpflichtung zur Entsorgung der abgelagerten Abfälle ist hiervon erfasst. Wie ausgeführt, bezieht sich die Anordnung auf die dem Kläger zukommende Pflicht zur Abfallentsorgung auf Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet, die nach Absatz 3 ordnungsgemäß zu erfolgen hat. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. Da eine ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle mit Blick auf das Gefährdungspotenzial der Asbestzementbruchstücke ausscheidet, ist der asbesthaltige Bauschutt ordnungsgemäß zu beseitigen.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Das Ermessen erstreckt sich neben der Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten werden soll, über die Art und Weise des Einschreitens hin zur Auswahl des Pflichtigen, wenn für den abfallrechtswidrigen Zustand mehrere Verantwortliche vorhanden sind.
Hiervon ausgehend war der Beklagte zu einem Einschreiten verpflichtet, weil die asbesthaltigen Abfälle nicht gefahrlos auf dem Grundstück des Klägers verbleiben konnten. Von in Zement gebundenen Asbestfasern geht zwar dann keine unmittelbare Gefahr aus, wenn die Bruchstücke intakt und in einem sehr guten Zustand ohne Risse oder sonstige Schäden sind, denn in diesem Fall bleibt das Mineral im Zement. Wenn die Asbestzementbruchstücke - wie hier - beschädigt werden, werden jedoch Asbestfasern freigesetzt und können sich in der Luft mit ihrer gesundheitsschädigenden Wirkung verbreiten.
Soweit der Kläger einwendet, die Anordnung zur Beseitigung der in der Ordnungsverfügung näher definierten Asbestzementbruchstücke sei nicht erforderlich, weil ein Versickern bzw. sonstiges Eindringen der asbesthaltigen Bestandteile in den vom Bescheid definierten Flächen ausgeschlossen sei, verweist die Beklagte zutreffend unter Verweis auf die Feststellungen des Landesamtes für Verbraucherschutz darauf, dass von den auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Asbestzementbruchstücken sehr wohl Gefahren ausgehen und vom Vorhandensein wesentlich kleinerer, visuell nicht erfassbarer Asbestbestandteile, z.B. in Form von Stäuben, Fasern und Körnern, in Strauchwerk und Boden auszugehen ist, was durch das Auffinden freier Asbestfasern auch bestätigt worden ist. Dies stellt der Kläger nicht substantiiert in Frage. Nach alledem besteht kein Anlass dafür, die fachkundige Einschätzung des Landesamtes für Verbraucherschutz, auf die die Beklagte Bezug nimmt, in Frage zu stellen.
Auch hinsichtlich der Störerauswahl sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Entsorgungsverfügung erweist sich insbesondere nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Kläger als Grundstückseigentümer herangezogen wurde, obwohl er den Brand, bei dem die streitgegenständlichen Abfälle angefallen sind, nicht verursacht hat.
Nach § 15 KrWG ist zwar neben dem Abfallbesitzer, hier - wie dargelegt - dem Kläger, auch der Erzeuger der Abfälle beseitigungspflichtig. Wer Erzeuger der durch das Brandereignis freigesetzten Asbestbruchstücke war, ist aber bis heute unklar. Bei der Ermessensausübung darf sich die zuständige Behörde vor allem von Effektivitätserwägungen leiten lassen und kann grundsätzlich auch dann, wenn ein Verhaltensstörer vorhanden ist, den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, falls das Prinzip der schnellen und wirksamen Gefahrbekämpfung dies erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. August 2005 – OVG 8 A 11910/04 – juris Rn. 20; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 – juris Rn. 45). Ferner spielen bei der Adressatenauswahl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zumutbarkeit eine Rolle. Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Klägers vor anderen nicht sachwidrig. Der Beklagte hat nachvollziehbar begründet, warum der Kläger in Anspruch genommen wird. Es ist nicht abschließend geklärt, wer den Brand auf dem klägerischen Grundstück versursacht hat, bei dem die Asbestzementbruchstücke angefallen sind, sodass die Heranziehung des Klägers auch unter diesem Aspekt ermessensgerecht ist.
Die streitgegenständliche Anordnung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil die Beklagte die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Grundstückseigentümers nicht hinreichend beachtet hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem bodenschutzrechtlichen Kontext in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 – festgestellt, dass die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eine im Grundsatz zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind, die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers im Ausmaß dessen, was ihm zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, indes begrenzt sein kann. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer hierdurch an Kostenbelastungen zugemutet werden dürfe, diene als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung, wobei das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert übersteigen könne. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteige, sei zumutbar, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe, etwa wenn er es zugelassen habe, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt werde. Überdies hänge die Zumutbarkeit davon ab, ob der Eigentümer Vorteile aus dem eingegangenen Risiko – etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder einen erhöhten Pachtzins – erzielt habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.
Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 – juris, Rn. 46, 59 f.; vgl. hierzu auch Urteil des BVerwG vom 23. September 2004– 7 C 22.03 – juris, Rn. 23 f.).
Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn es – wie hier – nicht unmittelbar um eine Sanierung des Grundstückes (durch Bodenaustausch o.ä.), sondern um seine Beräumung von darauf abgelagerten Abfällen geht (bejahend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13 – juris, Rn. 30 – zu einer Maßnahme nach §§ 15, 62 KrwG und OVG Thüringen, Beschluss vom 26. März 2012 – 3 KO 843/07 – juris, Rn. 94 – zu § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThAbfAG, jeweils mit der Begründung, auch die Auferlegung der Entsorgungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften könne wegen der mit der Maßnahme verbundenen Kostenbelastung zu einer unzumutbaren Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers führen; ablehnend: VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24. Januar 2018 – 5 K 8/16 – juris, Rn. 34 ff., 39 – zu § 62 KrWG unter Verweis auf den unterschiedlichen Charakter der Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem KrW-/AbfG bzw. KrWG; verneinend für die Inanspruchnahme des nicht wegen ihrer Zustandsverantwortlichkeit als Grundstückeigentümerin in Anspruch genommen Abfallerzeugerin: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 17 K 2868/11 – juris, Rn. 216), kann hier dahinstehen. Denn auch unterstellt, die vorgenannten Grundsätze seien anwendbar, durfte die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung annehmen, dass ihre Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses der voraussichtlich entstehenden Kosten der verlangten Beräumung zum Verkehrswert des Grundstückes den Kläger nicht unzumutbar belastet.
Zwar hat die Behörde auch in den Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, eine Abwägungsentscheidung nach den dargestellten Maßstäben zu treffen, wobei sich die Frage, ob die Kostenbelastung dem Eigentümer noch zumutbar ist, hier zumindest dann stellt, wenn diese den Verkehrswert des Grundstückes übersteigt und dann zu prüfen ist, ob und in welchen Grenzen es dem Grundstückseigentümer zugemutet werden kann, sein sonstiges Vermögen zur Sanierung in Anspruch zu nehmen (vgl. Thür.OVG, Urteil vom 26. März 2012 – 3 KO 843/07 – juris, Rn. 96 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – juris, Rn. 59 und 62 ff.). Indes bestanden mangels insoweitiger Angaben des Klägers zum hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der geforderten Maßnahmen den Verkehrswert des Grundstückes maßgeblich übersteigen würden. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte insoweit auch von weiteren Ausführungen zur Zumutbarkeit der Maßnahme absehen. Bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung hat der Kläger, obgleich ordnungsgemäß angehört, nicht vorgetragen, dass er nicht leistungsfähig sei bzw. die Kosten der Entsorgung des in Rede stehenden Abfalls jedenfalls den Wert seines Grundstückes überstiegen. Dies war für den Beklagten bei Erlass des angegriffenen Bescheides auch sonst nicht ersichtlich. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hatte der Kläger im Vorfeld der getroffenen Anordnung vielmehr mehrfach in Aussicht gestellt, die geforderte Entsorgung selbst zu beauftragen. In der Begründung seines Widerspruches gegen die mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 erfolgte Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme führte er erstmals aus, dass die Behörde bereits angekündigt habe, dass auf dem Grundstück bestehende Gebäudeteile auch noch abgerissen/entsorgt werden müssten. Die Kosten beider Maßnahmen gemeinsam würden jedoch den Verkehrswert des Grundstückes erheblich überschreiten. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung weiterer im Raum stehender Sanierungsmaßnahmen, die sich bei einer Komplettsanierung (Abbruch bestehender Gebäude inklusive Asbestplatten) auf ca. 30.000,00 € belaufen würden und das Grundstück auch nach einer Sanierung praktisch wertlos sei. Auch mit Blick hierauf lag eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers nicht auf der Hand. Ein Anlass für weitere Ermittlungen der Beklagten zum Wert des Grundstückes bestand ausgehend hiervon nicht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst nicht vortrug, dass die im angegriffenen Bescheid auf ca. 7.500,00 € geschätzten Kosten der geforderten Maßnahmen an sich den Verkehrswert übersteigen würden, sondern eine Gesamtbetrachtung anstellte, in die er möglicherweise über die hier streitgegenständlichen Maßnahmen hinausgehende Sanierungsmaßnahmen einbezog. Solche Maßnahmen sind indes nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen Anordnung und können insoweit bei der Abwägung auch keine Berücksichtigung finden. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass etwaige Maßnahmen vom Kläger verlangt wurden und gegebenenfalls in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden. Dafür, dass der Verkehrswert des Grundstückes unterhalb dieses Betrages liegt bzw. lag, bestanden im hier maßgeblichen Zeitpunkt der getroffenen Behördenentscheidung keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass für die Beklagte, etwaige Erwägungen ausdrücklich in ihre Ermessenserwägungen aufzunehmen.
Ohne, dass es danach darauf ankommt, hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Hinblick auf die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägervertreters im Klageverfahren und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergänzt. Der Klägervertreter führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Verkehrswert des klägerischen Grundstückes gegen Null tendiere, wobei er die auf den Kläger zukommenden Abrisskosten für die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude nunmehr mit ca. 150.000,00 € und den Bodenrichtwert mit ca. 0,30 € angab. Dem Gericht liegen insoweit nur der Bodenrichtwert der Ackerflächen in der unmittelbaren Nachbarschaft des klägerischen Grundstückes vor, der sich ausweislich der unter https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/gdpbodenrichtwerte.html abrufbaren Bodenrichtwertkarte des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation auf ca. 0,90 €/m² beläuft. Hierzu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die geforderten Maßnahmen dem Kläger selbst dann zumutbar seien, wenn die Kosten der geforderten Maßnahmen den Verkehrswert des Grundstückes übersteigen würden, da der Kläger es zugelassen habe, das Grundstück in einer risikoreichen Art und Weise zu nutzen, indem er die mit Wellasbestplatten gedeckten Gebäude auf dem weder gewerblich noch sonst weiter genutzten Grundstück beließ, obgleich der Abschluss einer Versicherung gegen etwaige Schäden durch Brandereignisse nach dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Nichtnutzung des Grundstückes nicht möglich gewesen sei.
I.2.2. Die vom Kläger ebenfalls mit der Anfechtungsklage angegriffene Androhung der Ersatzvornahme durch die Beklagte erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie hat ihren tragenden Grund in der angefochtenen Ausgangsverfügung (a. bis c.). Der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes war allerdings insoweit aufzuheben, als hierin das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wegen Erledigung eingestellt wurde (d).
a) Die Rechtmäßigkeit der Androhung ist an der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 59 SOG LSA zu messen.
b) Die formellen Voraussetzungen der Androhung sind erfüllt.
Die Beklagte, die aufgrund ihrer Zuständigkeit für den Erlass der auf die streitgegenständliche Anordnung der Abfallbeseitigung auch für deren Durchsetzung zuständig war (§ 71 Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA), benannte in der schriftlichen und zugestellten Androhung (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2 SOG LSA) das mit der Ersatzvornahme bestimmte Zwangsmittel (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 SOG LSA).
In der Androhung gab die Beklagte mit den von ihr auf 7.500,00 Euro geschätzten Kosten die voraussichtlichen Kosten an (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 4 SOG LSA). Zudem setzte die Beklagte eine Frist zur Erfüllung der dem Kläger aufgegebenen Handlung (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA), indem die Androhung für den Fall ausgesprochen wurde, dass der Beseitigungsanordnung unter Beachtung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 26. März 2020 genannten Frist nicht nachgekommen werde. Damit ist die kalendarisch für den 30. April 2020 bestimmte Frist eindeutig in Bezug genommen, ohne dass es ihrer erneuten Benennung in der Zwangsmittelandrohung des Bescheids vom 26. März 2020 bedurfte. Diese Frist war mit Blick auf den danach verbleibenden Zeitraum zur Befolgung der Anordnung zwischen der Übermittlung des Bescheids am 2. April 2020 und dem Fristende mit Ablauf des 30. April 2020 als angemessen anzusehen. Die in der Androhung zu setzende Frist muss so bemessen werden, dass es dem Pflichtigen möglich ist, seine Verpflichtung bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 45; Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 40). Innerhalb eines knappen Monats einem hierzu autorisierten Entsorgungsunternehmen einen Auftrag zu erteilen und diesen Auftrag durchführen zu lassen, erscheint angesichts der im Land tätigen Entsorgungsunternehmen nicht als tatsächlich unmöglich. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht konkret aufgezeigt. Vielmehr lag im Zeitpunkt des Erlasses der Entsorgungsanordnung jedenfalls ein Angebot einer Entsorgungsfirma vor, das seitens der Beklagten eingeholt und dem Kläger übermittelt worden war. Umgekehrt können die zu setzenden Fristen mit dem Grad der Gefahren und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter bis auf ein Mindestmaß reduziert werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris, Rn. 38). Eine solche Reduzierung war mit der vorliegenden konkreten und erheblichen Gefahr geboten.
c) Die Androhung der Ersatzvornahme ist auch materiell rechtmäßig.
Die Beklagte entsprach mit der Androhung den für sie verbindlichen gesetzlichen Vorgaben. Nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA soll die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der auf eine sonstige Handlung gerichtet ist, verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Voraussetzung dieser Soll-Vorschrift ist gegeben, weil die Beklagte in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnete. Auf Rechtsfolgenseite führte dies zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Androhung. Denn in dem Fall, dass die Ermessensausübung durch eine Soll-Vorschrift gesteuert wird, hat die zuständige Behörde ohnehin grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 -, juris, Rn. 14). Dieser Fall ist hier gegeben. Atypische Umstände lagen nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Ausspruch der Androhung auf akute Gefahren in dem Fall des Nichttätigwerdens abgestellt. Dies sprach gerade auch in der Sache für eine Verbindung der Androhung mit der Begründung der gegebenenfalls und dann zeitnah zu vollstreckenden Handlungsverpflichtung.
d) Der Widerspruchsbescheid ist allerdings insoweit aufzuheben, als hierin das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 26. März 2020 eingestellt wurde, weil insoweit eine Erledigung - wie unter I.1. ausgeführt - nicht eingetreten ist.
I.2.3. Die Kostenlastentscheidung des Ausgangsbescheides (Ziff.5) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen im - wie hier gemäß § 62 KrWG - übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen. Eine solche Bestimmung liegt für Amtshandlungen der Abfallbehördenbehörden mit der AllGO LSA vor.
Der Kläger, der nach der Entscheidung des Beklagten die Kosten für den Erlass der Entsorgungsanordnung zu tragen hat, ist auch Kostenschuldner gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA. Nach dieser Vorschrift ist Kostenschuldner derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Der Kläger hat als Abfallbesitzer nicht wie erforderlich die asbesthaltigen Abfälle einsammeln und entsorgen lassen. Mit dieser Untätigkeit hat der Kläger gegen die Vorschriften des KrWG verstoßen und somit das Ergehen der Anordnungen im Bescheid der Beklagten veranlasst.
I.2.4. Die Anfechtung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2023 geht insoweit ins Leere, als dem Kläger die Kosten der Entscheidungen aus den vorstehenden Ziffern 1,5 und 6 auferlegt werden. Denn insoweit wird die Kostenentscheidung im – wie hier – den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid durch diejenige im vorliegenden Urteil, das aufgrund einer Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid ergeht, überholt bzw. verdrängt. Gleiches gilt für die Kosten der Androhung der Ersatzvornahme, die ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Für die Kosten des Widerspruchsverfahrens bestimmt die Verwaltungsgerichtsordnung, dass der Widerspruchsbescheid über die Kosten zu entscheiden hat (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO), und dass diese Kosten – falls sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anschließt – als Teil der Gerichtskosten gelten (§ 162 Abs. 1 VwGO); im Übrigen enthält sie keine Bestimmungen über die Kostentragungspflicht oder über die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) des Widerspruchsverfahrens, weswegen die Länder, soweit sie mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens befasst sind, diese Lücke durch ihr Verwaltungskostenrecht schließen und Vorschriften über die Kosten des Widerspruchsverfahrens erlassen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1981 – 7 C 55.79 –, juris Rn. 14). Hier hat sich im vorgenannten Umfang allerdings ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angeschlossen, in welchem der Kläger die Kostentragungspflicht schließlich im Wesentlichen auch unter Hinweis auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides ablehnt. In diesem Fall ersetzt eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids unmittelbar; eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostenentscheidung wird hinfällig; einer darauf gestützten Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wird die Grundlage entzogen (BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2006 – 7 C 14.05 –, NVwZ 2006, 1294 Rn. 13 ff.; SächsOVG, 09.08.2024, 6 A 70/23, juris Rn.4). Im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache bestünde demgemäß auch ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch des im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides obsiegenden Klägers, da zu den Kosten des Verfahrens gemäß § 162 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens gehören. Hierzu zählen auch die vom Träger der Widerspruchsbehörde erhobenen Widerspruchsgebühren (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 7. März 2007 - 6 K 5016.04.We - juris Rn. 4 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 162 Rn. 16 m.w.N.; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 162 Rn. 67; a.A. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 96). Ein isoliertes Verfahren gegen die Widerspruchsgebühr ist nur dann sinnvoll, wenn der Kläger spezielle Einwände gegen die Gebührenerhebung geltend macht, etwa, weil er die festgesetzte Gebühr für zu hoch erachtet (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 7. März 2007 - 6 K 5016.04.We - a.a.O. Rn. 5). Eine Notwendigkeit, gegen die in einem Widerspruchsbescheid enthaltene Kostengrundentscheidung vorzugehen, besteht danach nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2023, 2 L 108/22.Z, juris).
I.2.5. Allerdings hat die bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Vorbringens auf die Verpflichtung zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung entstandenen Kosten im Umfang der Abhilfe Erfolg. Insofern ist die Kostenentscheidung auch nicht von der Kostenentscheidung im vorliegenden Klageverfahren umfasst, da der angegriffene Ausgangsbescheid insofern im Rahmen der Abhilfe aufgehoben wurde. Die Widerspruchsbehörde hätte danach im Rahmen des Widerspruchsbescheides über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden gehabt. Hilft die Ausgangsbehörde einem Widerspruch nur teilweise ab, obliegt die Kostenentscheidung für das gesamte Vorverfahren der Widerspruchsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83/88 - BVerwGE 88, 41; Urteil vom 18. Dezember 1975 - 5 C 47.74 - Buchholz 424.01 § 147 FlurbG Nr. 3 S. 1 <2>).
Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist danach rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde feststellt, dass der Ausgangsbescheid im Umfang der Abhilfe nicht Gegenstand des Verfahrens sei und vor dem Hintergrund von einer Kostenentscheidung gänzlich absieht (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf eine Kostenentscheidung, die ihm die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen zuerkennt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Bedenken gegen die Zulässigkeit der so verstandenen Klage bestehen nicht. Insbesondere ist die Beklagte auch insoweit richtiger Klagegegner nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Denn Klagegegenstandist vorliegend nach der Regelung in § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, die entsprechend auch auf Verpflichtungsklagen Anwendung findet, zulässigerweise der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.
Die Klage ist insoweit auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten im Umfang der Abhilfe zu.
Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, müssen dem Widerspruchsführer nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötigen Aufwendungen erstattet werden. So liegt es hier, soweit dem Widerspruch des Klägers abgeholfen wurde, so dass die Beklagte verpflichtet ist, insoweit zugunsten des Klägers über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden.
II. Die Klage gegen die mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 erfolgte Kostenfestsetzung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Sie ist zulässig.
Nachdem der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er nicht lediglich eine Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt, sondern seine Klage als Anfechtungsklage gegen den Kostenerstattungsbescheid zu verstehen ist, bestehen keine Bedenken mehr gegen die Zulässigkeit. Denn hiermit hat er den als solchen unzulässigen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, über den Widerspruch zu entscheiden, in einen konkreten Sachantrag geändert. Dabei ist das klägerische Begehren bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) unter Berücksichtigung der dem klägerischen Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 beigefügten Klagebegründung dahingehend zu verstehen, dass bereits mit insoweitiger Klageerhebung mit dem am 25. Oktober 2023 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Sachentscheidung über das klägerische Begehren erstrebt war. Denn der Kläger hat im genannten Schriftsatz zur Begründung ausdrücklich auf seine, dem Klageschriftsatz beigefügte, Widerspruchsbegründung verwiesen, die sich mit umfangreichen Ausführungen inhaltlich zu besagtem Kostenfestsetzungsbescheid einlässt.
Die im Rahmen sachdienlicher Klageerweiterung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist ohne Vorliegen einer Sachenentscheidung der Beklagten nach § 75 VwGO zulässig. Über den Widerspruch gegen den Kostenbescheid hatte die Beklagte ohne ersichtlichen zureichenden Grund mehr als drei Jahre nicht entschieden.
Der Kläger hat sein Klagerecht insoweit - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten -auch nicht verwirkt.
Eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde infolge des Verhaltens des Klageberechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts oder seinen Widerspruch nicht mehr geltend machen würde. Eine solche Vertrauensgrundlage setzt zunächst voraus, dass seit der Möglichkeit der Klageerhebung längere Zeit verstrichen ist, wobei die zeitliche Bestimmung sich nicht an starren Grenzen misst (Brenner, in: Sodan/Ziekow NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 75 Rn. 82). Die Jahresgrenze des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann allenfalls als Orientierungspunkt dienen.
Für die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) müssen daneben grundsätzlich besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, die die späte Klageerhebung als ein widersprüchliches Verhalten erscheinen lassen. Erforderlich ist jedenfalls ein Verhalten des Klageberechtigten, aus dem sich für einen anderen Beteiligten wie der Beklagten oder der Beigeladenen ergibt, dass das Klagerecht nicht mehr wahrgenommen wird. Dabei muss der Beteiligte tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird, und infolgedessen bereits entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen haben. Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass die sich nach allgemeinen Grundsätzen bestimmende Frage der Verwirkung neben einem Zeitmoment auch ein sog. Umstandsmoment voraussetzt, mithin ein Verhalten des Betroffenen, aus dem die Behörde schließen kann, dass dieser kein Interesse mehr an seinem Antrag bzw. seinem Widerspruch hat und keine Verbescheidung mehr wünscht bzw. keine Klage mehr erheben wird (Brenner a. a. O. Rn. 84).
Vereinzelt wird unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertreten bzw. erwogen, dass eine Verwirkung des Klagerechts auch eintreten kann, wenn das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Betreffende eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden der Behörde schlechthin nicht mehr zu rechnen war (Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2011 – 7 ZB 11.1033 – BeckRS 2011, 54425 Rn. 10 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2008 – 2 BvR 2111/07 und 2112/07 - NStZ 2009, 166 [167] sowie Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277; ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2008 – 4 ZKO 462/01 - LKV 2009, 281 [283 f.]). Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht betonen in diesem Zusammenhang, dass nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens es rechtfertigen können, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen (so BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11/99 – NVwZ 2001, 206).
Hieran gemessen ist zunächst festzustellen, dass zwar eine durchaus erhebliche Zeitspanne zwischen dem im Jahr 2020 eingelegten Widerspruch und der Erhebung der Untätigkeitsklage mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 17. Oktober 2023 liegt. Ungeachtet der Frage, nach welcher zeitlichen Grenze sich die Verwirkung bemisst, lassen sich dem Verwaltungsvorgang jedoch keine Anhaltspunkte für eine Treuwidrigkeit der erfolgten Klageerhebung entnehmen. Aufgrund der bloßen Untätigkeit im Hinblick auf die fehlende Entscheidung über seinen Widerspruch durfte die Beklagte schließlich nicht darauf vertrauen, der Kläger werde seine Rechte insoweit nicht mehr geltend machen, zumal es in ihrem Einflussbereich lag, den Widerspruch des Klägers einer Entscheidung zuzuführen oder ihn zumindest über die Gründe ihrer Untätigkeit in Kenntnis zu setzen.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit hierin Kosten für Anordnung nach § 62 KrWG in Höhe von mehr als 150,00 € geltend gemacht werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a). Im Übrigen, d.h. soweit Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme (b) und für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen (c) geltend gemacht werden, ist der angegriffene Bescheid hingegen rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zwar sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung für die erfolgte Anordnung nach § 62 KrWG dem Grunde nach gegeben (aa). Die Entscheidung des Beklagten stellt sich jedoch als ermessensfehlerhaft dar (bb). Der angegriffene Bescheid ist danach aufzuheben, soweit hierin Kosten von mehr als 150,00 € für die im Bescheid vom 26. März 2020 erfolgte Anordnung nach § 62 KrWG geltend gemacht werden (cc).
aa) Gemäß § 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes Kosten nach diesem Gesetz erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Dabei ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA Kostenschuldner derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Der Kläger hat als Abfallbesitzer nicht wie erforderlich die asbesthaltigen Abfälle einsammeln und entsorgen lassen. Mit dieser Untätigkeit hat der Kläger gegen die Vorschriften des KrWG verstoßen und somit das Ergehen der Anordnungen im Bescheid der Beklagten veranlasst. Zutreffend hat die Beklagte ferner § 1 Abs. 1 i.V.m der Anlage 1 lfd. Nr. 2 Tarifstelle Nr. 1.23 der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) herangezogen, die in der hier maßgeblichen Fassung für die Amtshandlung "Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62" einen Gebührenrahmen von 150 bis 6.500 € vorsieht.
bb) Die Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die im Bescheid vom 26. März 2020 erfolgte Entsorgungsanordnung stellt sich jedoch als ermessensfehlerhaft dar.
Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum erkannt hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG).
Denn die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen insoweit nicht fehlerfrei ausgeübt, weil sie im Rahmen der Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt hat, dass es sich bei der in Rede stehenden Amtshandlung um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, so dass bei der Bemessung des Gebührensatzes allein die Gesichtspunkte des für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwandes und der Kostendeckung berücksichtigt werden dürfen (vgl. u. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 3 L 15/17b -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 - juris Rn. 79 [m. w. N]; Saarl. OVG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 367/14 -, juris Rn. 40).
cc) Der festgestellte Ermessensfehler führt zur Aufhebung des Kostenbescheides, soweit hierin Kosten für die Amtshandlung nach KrWG von mehr als 150,00 € erhoben werden.
Bei ermessensfehlerhafter Festsetzung von Verwaltungsgebühren, für die die Gebührenvorschriften eine Rahmengebühr vorsehen, kommt grundsätzlich eine Teilaufhebung des Gebührenbescheids in Betracht, soweit die festgesetzte Gebühr die als Untergrenze des Gebührenrahmens festgelegte Mindestgebühr übersteigt und die verbleibende Gebührenfestsetzung in Höhe der zwingend festzusetzenden Mindestgebühr bei der gebotenen objektiven Auslegung dem Willen der Behörde entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 9 B 18.23 – Juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. April 1993 - 11 B 79.92 - juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 - juris Rn. 9; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 3 LB 851/17 - juris Rn. 90; a.A. allerdings: NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2020, - 11 LC 138/19 - juris Rn. 43 f.). Zwar unterliegt die Ermessensentscheidung regelmäßig nicht der Teilaufhebung, da das Gericht die mit der Ermesseneinräumung verbundene Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltung zu beachten hat. Die gerichtliche Teilaufhebung eines im Ermessen stehenden Verwaltungsakts darf nicht zu einer derartigen Veränderung führen, dass er nicht mehr von der behördlichen Ermessensbetätigung gedeckt ist. Denn damit griffe das Gericht in einen der Exekutive vorbehaltenen Entscheidungsbereich ein und übte das Ermessen anstelle der Behörde aus. Ermessensverwaltungsakte sind jedoch dann der Teilaufhebung zugänglich, wenn sie objektiv teilbar sind und die verbleibende Regelung im Verwaltungsakt subjektiv noch vom Regelungswillen der Behörde getragen ist. Dies ist hier der Fall. Bei der betragsmäßigen Bestimmung der Gebührenhöhe handelt es sich um einen objektiv teilbaren Regelungsinhalt. Die Aufrechterhaltung im Umfang der Mindestgebühr ist auch vom Regelungswillen des Beklagten umfasst. Die vom Beklagten bestimmte Gebührenhöhe umfasst die Mindestgebührenhöhe als notwendigen Ausgangspunkt der Höhenermittlung. Dass damit (voraussichtlich) der Gebührenanspruch nur teilweise ausgeschöpft wird, lässt nicht die Annahme zu, dass die verbleibende Regelung nicht mehr vom Regelungswillen des Beklagten gedeckt ist. Dabei entspricht es regelmäßig - so auch hier - dem mutmaßlichen Willen der Behörde, dass jedenfalls die Mindestgebühr realisiert werden soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Dezember 2022, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass vorliegend eine Aufhebung der angegriffenen Gebührenfestsetzung für die Amtshandlung der Entsorgungsanordnung nach § 62 KrWG nur insoweit erfolgt, als die festgesetzte Gebühr über die anzusetzende Mindestgebühr von 150,00 € hinausgeht, d.h. Gebühren über 3.175,00 € (3.325,00 € - 150,00 €) erhoben werden .
b) Hinsichtlich der erfolgten Festsetzung von Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 6.664,00 € ist der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Oktober 2020 hingegen rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme selbst ist nach Maßgabe des § 74a VwVG LSA die gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA anwendbare Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA, wonach die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt wird. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 35). Insoweit bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kosten der Ersatzvornahme können dabei auch zulässigerweise als Auslagen nach § 14 VwKosG LSA geltend gemacht werden.
Die von der Beklagten durchgeführte Ersatzvornahme in Vollzug des Bescheids vom 26. März 2020 ist rechtmäßig.
aa) Es lagen insbesondere die Voraussetzungen der Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme tatsächlich vor.
Eine Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 2 L 69/23 -, BA S. 2; Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 35; Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 37).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei der Beseitigungs- und Entsorgungsanordnung der Ziffer 1 des Bescheids vom 26. März 2020 handelte es sich um die durch Verwaltungsakt begründete Pflicht zur Vornahme von Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 71 Abs. 1 VwVG LSA sowie des § 53 Abs. 1 SOG LSA. Diese Handlungspflicht war vollziehbar in dem Sinne des § 53 Abs. 1 SOG LSA, da ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hatte. Denn die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheids vom 26. März 2020 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wirksam an, ohne dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wurde. Einen hierauf gerichteten Antrag des Klägers lehnte die Beklagte ab. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde nicht gestellt.
bb) Die Durchführung der Ersatzvornahme erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestreitet, dass sich die streitgegenständlichen Abfälle im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme noch auf dem klägerischen Grundstück befanden, ergibt sich hieraus nichts anderes. Insoweit ist auf die Ausführungen zu I.2.1. b) zu verweisen.
cc) Der Kläger ist Kostenschuldner gemäß § 74a Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA, weil sich die Ersatzvornahme gegen ihn als zur Handlung verpflichteten Vollstreckungsschuldner richtete.
Der Höhe nach ist der Kostenfestsetzungsbescheid ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenfestsetzung beschränkt sich auf einen Teil der im Zuge der Ersatzvornahme getätigten Aufwendungen durch die Beauftragung eines Dritten.
Der Umfang der Kostentragung für die durch die mit der Beauftragung eines Dritten entstandenen Auslagen ist in § 74a Abs. 1 VwVG LSA bestimmt. Im Einzelnen hat weder der Kläger Einwände gegen die dabei berücksichtigten Kostenrechnungen des mit der Entsorgung beauftragten Dritten erhoben noch ergeben sich Anhaltspunkte für einen unzutreffenden Ansatz der getätigten Aufwendungen, denen weiter nachzugehen wäre.
c) Soweit gegenüber dem Kläger Kosten für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen geltend gemacht werden, ist der angegriffene Bescheid ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch insoweit ergibt sich die Rechtsgrundlage aus §§ 1, 5 VwKostG LSA. Der Kläger hat als Abfallbesitzer i.S.d. § 47 Abs. 3 Nr. 1 KrWG die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen veranlasst. Zutreffend hat die Beklagte ferner § 1 Abs. 1 i.V.m der Anlage 1 lfd. Nr. 2 Tarifstelle Nr. 1.16 AllGO LSA herangezogen, wonach sich die Kostenhöhe nach dem Zeitaufwand bestimmt. Bei einer Festsetzung der Kosten nach Zeitaufwand sind die Stundensätze nach § 3 AllGO LSA zugrunde zu legen. Anhaltspunkte für eine unsachgemäße oder sonst fehlerhafte Festsetzung der Gebühren für die erfolgten Überwachungsmaßnahmen nach § 47 Abs.3 Nr. 1 KrWG sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dabei bemisst das Gericht den Wert des Obsiegens des Klägers unter Berücksichtigung der erfolgten Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides (3.175,00 €) und seines Obsiegens hinsichtlich des Verpflichtungsantrages wegen der Kostengrundentscheidung hinsichtlich der erfolgten Abhilfe mit insgesamt 1/5 gegenüber einem Maß des Obsiegens der Beklagten über 4/5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird für die Zeit bis zu der am 25. Oktober 2023 beim erkennenden Gericht eingegangenen Klageerweiterung (Schriftsatz vom 17. Oktober 2023) auf 6.664,00 €, für den danach liegenden Zeitraum auf 19.503,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig festzusetzen. Für die Festsetzung auf der Grundlage des § 52 GKG sind die Teilwerte der im Wege der Klagehäufung gemäß § 44 VwGO geltend gemachten Streitgegenstände maßgebend, wobei der im Rahmen der Klageerweiterung in das vorliegende Verfahren einbezogene Kostenbescheid vom 29. Oktober 2020 erst ab dem Zeitpunkt seiner Einbeziehung in das vorliegende Klageverfahren zu berücksichtigen ist.
1. Für die durch den Kläger angefochtene abfallrechtliche Verfügung vom 26. März 2020 wird der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten für die streitgegenständliche Entsorgung der Asbestzementbruchstücke auf 6.664,00 € festgesetzt. Die zugleich im Bescheid vom 26. März 2020 ausgesprochene Androhung einer Ersatzvornahme ist unter Orientierung an Nummer 1.7.2 des Streitwertkatalogs als nicht werterhöhend zu betrachten, weil ihre Kosten annähernd den bezifferbaren Entsorgungskosten entsprechen. Den weiterhin zugleich getroffenen Kostengrundentscheidungen zur Entsorgungsanordnung kommen weder ein weiter als diese gehendes wirtschaftliches Interesse noch ein selbständiger materieller Gehalt zu. Sie sind mithin ebenfalls nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Verpflichtungsantrag auf Erlass einer für den Kläger günstigen Kostengrundentscheidung im Umfang der erfolgten Abhilfe, da insoweit keine Anhaltspunkte für ein über das Klagebegehren im Übrigen maßgeblich hinausgehendes wirtschaftliches Interesse ersichtlich sind.
2. Die vom Kläger angefochtenen Kostenfestsetzungen durch Bescheide vom 29. Oktober 2020 erhöhen hingegen den Streitwert um ihre Festsetzungswerte. Dabei handelt es sich um insgesamt 12.839,00 €. Werden mehrere Verwaltungsentscheidungen angegriffen oder begehrt, findet eine Zusammenrechnung zwar nicht statt, wenn sie notwendigerweise auf dasselbe Ziel gerichtet sind (vgl. zum Rechtsmittelwert gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 5 ZPO: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 7 C 93.86 -, juris, Rn. 12). Dennoch hat die Entscheidung über die Höhe der Kosten einen gegenüber der Beseitigungsanordnung und der damit verbundenen Kostengrundentscheidung selbständigen materiellen Gehalt. Dafür ist das Additionsverbot des § 43 Abs. 1 GKG nicht anzuwenden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 1 L 35/21.Z -, juris, Rn. 32). Dies gilt trotz des Umstands, dass die gleichzeitige Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung zusammen mit einer Anfechtung der Kostengrundentscheidung nicht notwendig zur Erreichung des wirtschaftlichen Ziels der Befreiung von der Kostenlast ist, wenn sich die Einwendungen nur gegen die Kostengrundentscheidung richten, weil in dem Fall ihrer gerichtlichen Aufhebung ohnehin ein Erstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA besteht. Vorliegend wendet sich der Kläger mit seinen Anträgen jedoch ausdrücklich auch gegen die durch gesonderten Bescheid getroffene Entscheidung zur Höhe der Kosten.
Zitierte Vorschriften
- § 62 KrWG
- § 3 KrWG
- § 15 KrWG
- § 47 KrWG
- § 113 VwGO
- § 7 KrWG
- § 80 VwGO
- § 28 KrWG
- § 162 VwGO
- Art. 14 GG
- § 114 VwGO
- § 173 VwGO
- § 91 VwGO
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 17 KrWG
- § 48 KrWG
- § 50 KrWG
- § 155 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 44 VwGO
- § 58 VwGO
- § 6 VwGO
- § 73 VwGO
- § 74 VwGO
- § 75 VwGO
- § 78 VwGO
- § 79 VwGO
- § 82 VwGO
- § 88 VwGO
Außerdem: § 71 VwVG LSA, § 59 SOG LSA, § 1 VwKostG LSA, § 3 AllGO LSA, § 53 SOG LSA, § 5 VwKostG LSA, § 74a VwVG LSA, § 1 AllGO LSA, § 52 GKG-LSA, § 55 SOG LSA, § 14 VwKostG LSA, § 1 VwVG LSA, § 1 VwVfG LSA, § 80 VwVfG LSA, § 31 AbfG LSA, § 147 FlurbG, § 43 GKG-LSA, § 63 GKG-LSA, § 74 KrWG, § 5 SOG LSA, § 54 SOG LSA, § 10 VwKostG LSA, § 12 VwKostG LSA, § 13 VwKostG LSA, § 3 VwKostG LSA, § 40 VwVfG LSA, § 43 VwVfG LSA
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