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Zitierfest

KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 7 KrWG – Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 KrWG verweisen

  • § 6 KrWG – Abfallhierarchie
  • § 8 KrWG – Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
  • § 9 KrWG – Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung
  • § 9a KrWG – Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
  • § 10 KrWG – Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
  • § 11 KrWG – Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
  • § 17 KrWG – Überlassungspflichten
  • § 20 KrWG – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
  • § 23 KrWG – Produktverantwortung
  • § 24 KrWG – Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
  • § 33 KrWG – Abfallvermeidungsprogramme
  • § 45 KrWG – Pflichten der öffentlichen Hand
  • § 47 KrWG – Allgemeine Überwachung

Rechtsprechung zu § 7 KrWG

9 Entscheidungen zitieren § 7 KrWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 06.08.2025 – 6 StR 315/24 · 6. Strafsenat

    Voraussetzungen der Amtsträgereigenschaft bei einer Verurteilung wegen Bestechung

  • BFH, Urt. v. 18.04.2024 – V R 7/22 · 5. Senat

    Leitsatz: Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des …
  • BGH, Urt. v. 04.12.2014 – III ZR 51/13 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Einer im Vorgriff auf den Erlass eines Heranziehungsbescheids (hier: Kosten zur Beseitigung von Umweltgefahren) erhobenen "vorbeugenden" (amtshaftungsrechtlichen) Feststellungsklage fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse.
  • BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 10 C 8/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG ist kein Dauerverwaltungsakt. 2. § 18 Abs. 4 VerpackG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Die Angemessenheit einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG muss nicht den erhöhten Bestimmtheitsanforderungen für abgabenrechtliche Regelungen genügen.
  • BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 10 C 7/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG ist kein Dauerverwaltungsakt. 2. § 18 Abs. 4 VerpackG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Die Angemessenheit einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG muss nicht den erhöhten Bestimmtheitsanforderungen für abgabebegründende Tatbestände genügen.
  • BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 7 C 12/17 · 7. Senat

    Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Geländemodellierung und Wiedernutzbarmachung einer Abbaufläche

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