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Zitierfest

KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 6 KrWG – Abfallhierarchie

Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.

(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

  • 1. Vermeidung,
  • 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  • 3. Recycling,
  • 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  • 5. Beseitigung.

(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

  • 1. die zu erwartenden Emissionen,
  • 2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
  • 3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
  • 4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.

Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 KrWG verweisen

  • § 7 KrWG – Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
  • § 8 KrWG – Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
  • § 9 KrWG – Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung
  • § 20 KrWG – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
  • § 45 KrWG – Pflichten der öffentlichen Hand

Rechtsprechung zu § 6 KrWG

9 Entscheidungen zitieren § 6 KrWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. a) Die Örtlichkeit einer nicht direkt an den Verbrauch, sondern indirekt an den Verkauf von Waren anknüpfenden Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist nur gegeben, wenn der Steuertatbestand den typischen Fall des Verbrauchs der verkauften Ware innerhalb des Gemeindegebiets realitätsgerecht erfasst. b) Dem genügt jedenfalls eine tatbestandliche Anknüpfung der Steuerpflicht …
  • BVerwG, Urt. v. 24.05.2023 – 9 CN 1/22 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Eine kommunale Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck kann auch dann eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG sein, wenn die darin bzw. damit verkauften Speisen und Getränke "als mitnehmbares take-away-Gericht" angeboten werden. 2. Die Erhebung einer solchen Verpackungssteuer steht nicht im Widerspruch zur Gesamtkonzeption des …
  • BVerwG, Beschl. v. 26.04.2018 – 9 BN 4/18 · 9. Senat

    Rechtmäßigkeit einer kommunalen Gebührenordnung für Abfälle

  • BGH, Urt. v. 29.05.2024 – I ZR 43/23 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Hydra Energy 1. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG, die dem Schutz des Verkehrs vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung ("Mogelpackung") dient, fällt, soweit Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern betroffen sind, in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der in diesem Verhältnis eine Vollharmonisierung bewirkenden Richtlinie 2005/29/EG. Damit ist, weil …
  • BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 10 C 8/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG ist kein Dauerverwaltungsakt. 2. § 18 Abs. 4 VerpackG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Die Angemessenheit einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG muss nicht den erhöhten Bestimmtheitsanforderungen für abgabenrechtliche Regelungen genügen.
  • BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 10 C 7/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG ist kein Dauerverwaltungsakt. 2. § 18 Abs. 4 VerpackG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Die Angemessenheit einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG muss nicht den erhöhten Bestimmtheitsanforderungen für abgabebegründende Tatbestände genügen.

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