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Zitierfest

KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 5 KrWG – Ende der Abfalleigenschaft

Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

  • 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
  • 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
  • 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
  • 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

  • 1. welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
  • 2. welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
  • 3. die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
  • 4. die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
  • a) an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
  • b) an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
  • 5. das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 KrWG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 KrWG

7 Entscheidungen zitieren § 5 KrWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 09.08.2024 – 22 ZB 23.1077 · 22. Senat

    Erfolglose Klage gegen eine Stilllegungsanordnung für eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Bauschutt

  • BayVGH, Beschl. v. 14.08.2025 – 22 ZB 24.938 · 22. Senat

    Stilllegung von Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen - hier: Qualifizierung von Bau- und Abbruchmaterial sowie von pflanzlichen Materialien und Erdaushub als Abfall

  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 7 C 3/21 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der straßengebundene Transport von Abwasser unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch dann, wenn vor und nach dieser Beförderung eine Abwasserbeseitigung stattfindet und insoweit das Wasserhaushaltsgesetz gilt. 2. Abwässer unterfallen nur dann nicht dem Abfallrecht, wenn sie von anderen Unionsrechtsvorschriften als der Abfallrahmenrichtlinie abgedeckt sind, die genaue Bestimmungen über …
  • BGH, Urt. v. 23.10.2013 – 5 StR 505/12 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Zu der im Rahmen des Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall. 2. Zu den Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers als eigenständigen Schutzgutes des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB.
  • BFH, Urt. v. 18.04.2024 – V R 7/22 · 5. Senat

    Leitsatz: Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des …
  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 7 C 34/15 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG kann auf die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG zum subjektiven Abfallbegriff zurückgegriffen werden. 2. Die Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG ist vom aktuellen Erzeuger oder Besitzer zu treffen. Die unternehmerische Absicht, einen Stoff oder Gegenstand gewinnbringend zu veräußern, stellt keine …

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