Zum Inhalt springen
Zitierfest

KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 4 KrWG – Nebenprodukte

Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.

(1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn

  • 1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird,
  • 2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist,
  • 3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und
  • 4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 KrWG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 KrWG

3 Entscheidungen zitieren § 4 KrWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.03.2023 – VI ZR 1369/20 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur deliktischen Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel.
  • BGH, Urt. v. 30.07.2020 – 4 StR 419/19 · 4. Strafsenat

    Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Abfällen: Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes; Einordnung als gefährlicher Abfall

  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 7 C 34/15 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG kann auf die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG zum subjektiven Abfallbegriff zurückgegriffen werden. 2. Die Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG ist vom aktuellen Erzeuger oder Besitzer zu treffen. Die unternehmerische Absicht, einen Stoff oder Gegenstand gewinnbringend zu veräußern, stellt keine …

Weitere Entscheidungen zu § 4 KrWG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 KrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 KrWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten