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Zitierfest

KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 8 KrWG – Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.

(1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien

  • 1. den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und
  • 2. Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung.

Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 KrWG verweisen

  • § 6 KrWG – Abfallhierarchie
  • § 9 KrWG – Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung
  • § 10 KrWG – Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
  • § 11 KrWG – Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
  • § 15 KrWG – Grundpflichten der Abfallbeseitigung
  • § 20 KrWG – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
  • § 24 KrWG – Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
  • § 45 KrWG – Pflichten der öffentlichen Hand
  • § 67 KrWG – Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsprechung zu § 8 KrWG

2 Entscheidungen zitieren § 8 KrWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 10 C 8/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG ist kein Dauerverwaltungsakt. 2. § 18 Abs. 4 VerpackG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Die Angemessenheit einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG muss nicht den erhöhten Bestimmtheitsanforderungen für abgabenrechtliche Regelungen genügen.
  • BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 10 C 7/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG ist kein Dauerverwaltungsakt. 2. § 18 Abs. 4 VerpackG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Die Angemessenheit einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG muss nicht den erhöhten Bestimmtheitsanforderungen für abgabebegründende Tatbestände genügen.

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