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Zitierfest

KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 20 KrWG – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

  • 1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
  • 2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
  • 3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
  • 4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
  • 5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
  • 6. Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
  • 7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
  • 8. gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.

Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

  • 1. auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
  • 2. keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
  • 3. nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 KrWG verweisen

  • § 11 KrWG – Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
  • § 17 KrWG – Überlassungspflichten
  • § 21 KrWG – Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
  • § 25 KrWG – Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht
  • § 29 KrWG – Durchführung der Abfallbeseitigung
  • § 46 KrWG – Abfallberatungspflicht
  • § 3 MucAbfallS – Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch die Stadt
  • § 4 RgbAbfS – Abfallentsorgung durch die Stadt

Rechtsprechung zu § 20 KrWG

11 Entscheidungen zitieren § 20 KrWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 18.03.2021 – 7 CN 1/20 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Widerruf im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG ist bei funktionaler Betrachtung jede Rückänderung einer in einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsgebiet geschaffenen Ausschlussregelung. 2. § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG vermittelt einem privaten Entsorgungsunternehmen keinen einfachrechtlichen Drittschutz.
  • BGH, Urt. v. 01.02.2018 – III ZR 53/17 · 3. Zivilsenat

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Auskunftsanspruch des privaten Betreibers eines dualen Systems gegen einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die Erlöse aus der Vermarktung der Verpackungen aus seinem Aufgabenbereich

  • BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 – 7 BN 1/19, 7 BN 1/19 (7 CN 1/20) · 7. Senat

    Revisionszulassung; Satzung über die Abfallwirtschaft und Betrieb einer Deponie

  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2012 – 7 B 25/12 · 7. Senat

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht; ordnungsgemäße Entsorgung; rechtswidrige Ablagerung von Abfällen

  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2026 – 10 C 7.24 · 10. Senat

    Leitsatz: Der Eigentümer eines Grundstücks wird nicht Abfallbesitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall, wenn das Grundstück kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Eigentümer um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt.
  • BGH, Beschl. v. 06.08.2025 – 6 StR 315/24 · 6. Strafsenat

    Voraussetzungen der Amtsträgereigenschaft bei einer Verurteilung wegen Bestechung

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