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Zitierfest

RgbAbfS · Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Regensburg

§ 4 RgbAbfS – Abfallentsorgung durch die Stadt

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.01.2018.

(1) Die Stadt entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (§ 20 KrWG).

(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 kann sich die Stadt Dritter, insbesondere privater Unternehmen, bedienen.

(3) Zur Sicherstellung der Entsorgung für Abfälle zur thermischen Behandlung ist die Stadt Mitglied im Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS). Beseitigungsabfälle zur thermischen Behandlung sind dem ZMS zu überlassen, sofern sie nicht vom ZMS von der Entsorgung ausgeschlossen sind.

(4) Die Stadt schließt Vereinbarungen mit Deponiebetreibern, um die Entsorgung nicht brennbarer Abfälle, die nicht verwertet werden können, sicherzustellen. Sie schließt außerdem Vereinbarungen mit Entsorgern über die direkte Anlieferung von Abfällen zur Verwertung.

Rechtsprechung zu § 4 RgbAbfS

Eine Entscheidung zitiert § 4 RgbAbfS.

  • BVerwG, Urt. v. 18.03.2021 – 7 CN 1/20 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Widerruf im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG ist bei funktionaler Betrachtung jede Rückänderung einer in einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsgebiet geschaffenen Ausschlussregelung. 2. § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG vermittelt einem privaten Entsorgungsunternehmen keinen einfachrechtlichen Drittschutz.

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