An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.
KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
§ 48 KrWG – Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.
Verweise
Vorschriften, die auf § 48 KrWG verweisen
- § 3 KrWG – Begriffsbestimmungen
- § 10 RgbZMSAnlagenS – Inkrafttreten *)
Rechtsprechung zu § 48 KrWG
2 Entscheidungen zitieren § 48 KrWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 30.07.2020 – 4 StR 419/19 · 4. Strafsenat
Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Abfällen: Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes; Einordnung als gefährlicher Abfall
BVerwG, Urt. v. 23.02.2018 – 7 C 9/16 · 7. Senat
Leitsatz: Bei Sperrmüll im Sinne des AVV Abfallschlüssels 20 03 07 handelt es sich nicht um gemischten Abfall aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG.