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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.10.2026 – 6 K 4210/25

Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2026:1006.6K4210.25.00
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; LAG NRW § 1; LAG NRW § 3; LAG NRW § 5; VwVfG § 56; VwVfG § 59

Leitsatz

1. Die Höhe der in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 4 Landarztgesetz NRW zu vereinbarenden Vertragsstrafe von 250.000,- € ist nicht unangemessen.

2. Die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 4 Landarztgesetz NRW enthaltene Verpflichtung, die einschlägige Weiterbildung und (später) die Vertragsarzttätigkeit unverzüglich aufzunehmen, ist weder unbestimmt, noch unangemessen.

3. Die auf der Grundlage von § 4 Landarztgesetz NRW geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge der ersten Generation gestatten sowohl eine Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin als auch eine anschließende pädiatrische Tätigkeit, selbst wenn ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des Landarztgesetzes NRW in dieser Fachrichtung nicht festgestellt ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15. Juli 2019 übernommenen Weiterbildungsverpflichtung auch dann nachkommt, wenn er (ungeachtet eines fehlenden Bedarfs gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages) eine Weiterbildung zum Kinder- und Jugendarzt aufnehmen sollte und dass der Kläger sodann als Kinder- und Jugendarzt seiner hausärztlichen Tätigkeit ortsungebunden nachgehen darf - ihm mithin nicht die Verhängung einer Vertragsstrafe droht -, falls zum Beginn seiner fachärztlichen Tätigkeit kein besonderer Bedarf im Sinne des Vertrages in dieser Fachrichtung festgestellt worden und eine solche Feststellung auch nicht für die nahe Zukunft konkret absehbar sein sollte.

Auf das Anerkenntnis des beklagten Landes wird ferner festgestellt, dass der Kläger die Vertragsstrafe nicht dadurch verwirkt, dass er seine Weiterbildung außerhalb von Nordrhein-Westfalen aufnimmt und absolviert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu drei Fünfteln und das beklagte Land zu zwei Fünfteln zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten über Verpflichtungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Zulassung zum Medizinstudium im Rahmen der sog. „Landarztquote“.

Randnummer 3

Diese Auswahlquote war in Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2019/2020 eingeführt worden, um - so der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3. Juli 2018 (LT-Drucksache 17/3037) - eine ausreichende medizinische Versorgung der Menschen im ländlichen Raum sicherzustellen. Bis zu zehn Prozent der Medizinstudienplätze an nordrhein-westfälischen Hochschulen sollten künftig an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die sich verpflichten, nach Abschluss des Studiums und der fachärztlichen Weiterbildung für mindestens zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in von Unterversorgung bedrohten Regionen tätig zu sein. Das entsprechende Auswahlverfahren ist im Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen (LAG NRW) und in der Landarztverordnung (LAG-VO NRW) geregelt. Auswahlkriterien sind die Note der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur), das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests, Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit sowie das Ergebnis eines strukturierten Auswahlgesprächs, wobei keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber müssen sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer einschlägigen Weiterbildung im Anschluss an das Studium sowie zur Tätigkeit in einer unterversorgten Region für mindestens zehn Jahre verpflichten, außerdem zu einer „Strafzahlung“ in Höhe von 250.000,- € für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.

Randnummer 4

Der im April 1993 geborene Kläger beendete im Juli 2014 seine Schullaufbahn mit dem Abitur und erzielte eine Abiturnote von 2,8. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger, die er im Juli 2017 erfolgreich abschloss.

Randnummer 5

Am 30. April 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Unter dem 15. Juli 2019 teilte das Landeszentrum Gesundheit (heute: Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz) Nordrhein-Westfalen ihm mit, dass er das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen habe und einen Studienplatz erhalten solle. Dem Schreiben war der bereits vom Kläger im Rahmen des Antragsverfahrens unterzeichnete und nunmehr vom Landeszentrum gegengezeichnete öffentlich-rechtliche Vertrag nach dem Landarztgesetz beigefügt. Der Vertragstext, in dessen „Vorbemerkungen“ Hintergrund und Ziel der Landarztquote noch einmal beschrieben wurden, enthielt unter anderem die folgenden Bestimmungen:

Randnummer 6

§ 1

Randnummer 7

Gegenstand des Vertrages

Randnummer 8

9Der/die Verpflichtete absolviert nach erfolgreich abgeschlossenem Studium der Medizin eine Weiterbildung, die nach § 73 Abs. 1a SGB V des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt.

10Nach erfolgter Weiterbildung übt der/die Verpflichtete für eine Dauer von zehn Jahren eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt in den Bereichen in Nordrhein-Westfalen aus, für die das Land im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen festgestellt hat.

Randnummer 11

§ 3

Randnummer 12

Aufgaben des/der Verpflichteten

Randnummer 13

14[…]

15[…]

16Die Weiterbildung gemäß § 1 Absatz 1 ist unverzüglich nach Abschluss des Studiums zu absolvieren. Der Beginn der Weiterbildung gemäß § 1 Absatz 1 schließt in der Regel unmittelbar an das Studium an.

17Die Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung gemäß § 1 Absatz 1 zu erbringen. Der/die Verpflichtete informiert sich unmittelbar nach Abschluss der Weiterbildung gemäß § 1 Absatz 1 bei den Kassenärztlichen Vereinigungen über freie Hausarztsitze in einem unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiet in Nordrhein-Westfalen und beantragt die Zuweisung eines solchen Hausarztsitzes.

18[…]

19Das Land bestimmt, welche Nachweise in welcher Form zu führen sind.

Randnummer 20

§ 4

Randnummer 21

Dauer, Teilzeit, Aufschub

Randnummer 22

23[…]

24Die Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 ist in Vollzeit zu erbringen. Das Land kann auf schriftlichen Antrag eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt vor, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar erscheinen lassen. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.

25Für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 kann das Land einen Aufschub gewähren, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Randnummer 26

§ 5

Randnummer 27

Vertragsstrafe

Randnummer 28

29Verletzt der/die Verpflichtete eine seiner/ihrer Pflichten aus § 3 Absatz 3 Satz 1 oder § 3 Absatz 4 Satz 1, hat er/sie eine Strafzahlung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 250.000 € zu leisten. Die Strafzahlung wird insbesondere auch dann fällig, wenn eine andere als die in § 1 Absatz 1 genannte Weiterbildung begonnen wird oder wenn der/die Verpflichtete die Zuweisung eines Vertragsarztsitzes in einem anderen als in § 1 Absatz 2 genannten Gebiet beantragt.

30Das Land kann auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 Satz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

31Das Land kann dem/der Verpflichteten Ratenzahlung gewähren. Die Höhe der Raten wird im Einzelfall an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des/der Verpflichteten bemessen. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Randnummer 32

§ 9

Randnummer 33

Vertragsänderungen

Randnummer 34

Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieser Vorschrift. Nebenabreden bestehen nicht.

Randnummer 35

§ 10

Randnummer 36

Salvatorische Klausel

Randnummer 37

Sollte eine Bestimmung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem Beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag lückenhaft sein sollte.

Randnummer 38

Unter dem 13. August 2019 erhielt der Kläger von der Stiftung für Hochschulzulassung einen Zulassungsbescheid zum Wintersemester 2019/2020 für den Studiengang Humanmedizin (erstes Fachsemester) an der X. und nahm nach seiner Immatrikulation dort das Studium auf.

Randnummer 39

Mit Bekanntmachung vom 30. April 2025 (MBl. NRW S. 692) veröffentlichte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) die jüngste „Darstellung des öffentlichen Bedarfs im Sinne von § 3 des Landarztgesetzes“. Es erklärte unter anderem, dass ein besonderer öffentlicher Bedarf für den Bereich der Kinder- und Jugendmedizin nicht festgestellt werden könne. Eine Unterversorgung sei erst bei einem Versorgungsgrad von unter 75% anzunehmen. Dieser sei von den Kassenärztlichen Ver­einigungen in keinem Planungsbereich festgestellt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Pädiatrie beliebt sei und sich die Zahl der abgeschlossenen Weiterbildungen auf diesem Gebiet auf einem sehr stabilen Niveau befinde, auch wenn lokale Versorgungsengpässe nicht auszuschließen seien.

Randnummer 40

Am 14. Juli 2025 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst allein die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens, hilfsweise die Feststellung, dass er zur Weiterbildung zum Kinder- und Jugendarzt berechtigt ist, begehrt hat.

Randnummer 41

Mit Schreiben vom 5. September 2025 hat das beklagte Land gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt, dieser dürfe seine Weiterbildung nicht außerhalb von Nordrhein-Westfalen absolvieren. Denn § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LAG-VO sehe ausdrücklich vor, dass die Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen zu absolvieren sei. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger daraufhin sein Klagebegehren auf die Feststellung erweitert, dass er die vereinbarte Vertragsstrafe nicht dadurch verwirken kann, dass er eine Weiterbildung außerhalb von Nordrhein-Westfalen aufnimmt und absolviert. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2026 hat er sein Begehren abermals erweitert, nachdem das beklagte Land in einem Parallelverfahren erklärt hatte, die Vertragsstrafe auch fordern zu können, wenn der Vertragspartner nach seiner Weiterbildung eine berufliche Tätigkeit als Kinder- und Jugendarzt aufnehme, obwohl es für diese Fachrichtung keinen öffentlichen Bedarf im Sinne von § 3 LAG NRW gebe.

Randnummer 42

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:

Randnummer 43

Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vertragsstrafe. Denn es sei ihm nicht zuzumuten, sich gegebenenfalls erst mit einer Sanktion belegen zu lassen, um erst danach deren Berechtigung zu klären. Im Übrigen sei das Vertragsstrafeversprechen schon während seines Studiums von Bedeutung, weil es die Wahrnehmung seiner Präferenzen einschränke.

Randnummer 44

Das in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag enthaltene Vertragsstrafeversprechen sei aus mehreren Gründen unwirksam. Es sei bereits zu unbestimmt. Denn es sei nicht hinreichend klar, wann die Vertragsstrafe verwirkt sei. Es fehle an Kriterien, um die in dem Vertragstext benutzte Formulierung der „unverzüglichen“ Aufnahme der Weiterbildung bzw. der hausärztlichen Tätigkeit klar fassen zu können. Außerdem sei die Strafandrohung schon ihrer enormen Höhe wegen unverhältnismäßig. Auch werde ohne Differenzierung hinsichtlich der Schwere eines Verstoßes stets die volle Vertragsstrafe verwirkt. Eine Loslösung von den vertraglichen Pflichten in Härtefällen sehe der Vertrag nicht vor. Die Möglichkeit, in Härtefällen von der Verhängung der Vertragsstrafe abzusehen, sei unzureichend. Denn ein Härtefall sei nicht darstellbar. Die Verwirkung der Vertragsstrafe führe stets zum finanziellen Ruin. Im Übrigen werde die Anwendung der Härtefallklausel ins Ermessen der Behörde gestellt. Schließlich berücksichtige der Vertrag nicht die Fälle „tätiger Reue“.

Randnummer 45

Jedenfalls aber sei festzustellen, dass er berechtigt sei, eine Weiterbildung zum Kinder- und Jugendarzt gemäß § 73 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) aufzunehmen und in dieser Fachrichtung nach erfolgter Weiterbildung auch beruflich tätig zu sein, ohne damit die Vertragsstrafe zu verwirken. Das beklagte Land könne den Kanon der in Betracht kommenden Weiterbildungen nicht nachträglich einseitig verengen. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass jede Weiterbildung, die § 73 Abs. 1a SGB V unterfalle, gewählt werden dürfe. Dass bei Aufnahme der Weiterbildung auch ein entsprechender Bedarf absehbar sein müsse, sei - anders als in später verwendeten Fassungen des Vertrages (ab Sommersemester 2021) - gerade nicht vereinbart. Das beklagte Land habe bei Einführung der Landarztquote die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der hausärztlichen Versorgung gerade „beworben“. Das nachträgliche Hineinlesen einer Pflicht zur Wahl der Weiterbildung in einem Bereich, für den bei Aufnahme der Weiterbildung eine Unterversorgung zu erwarten sei, sei unzulässig. Etwaige Zweifel gingen insoweit analog § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulasten des beklagten Landes. Bereits in der parlamentarischen Beratung sei die Sonderstellung der Kinder- und Jugendheilkunde angesprochen und unter Bedarfsgesichtspunkten erörtert worden. Weder im Landarztgesetz noch in den Verträgen, die in den Jahren 2019 und 2020 genutzt worden seien, sei dann aber eine entsprechend differenzierte Regelung umgesetzt worden. Erst mit den Verträgen zum Sommersemester 2021 sei das Wahlrecht zwischen den Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) und Kinder- und Jugendheilkunde eingeschränkt worden. Dies müsse er nicht gegen sich gelten lassen. Ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ liege nicht vor. Das beklagte Land könne nicht das einseitig gebliebene Motiv, mit Abschluss der Weiterbildung werde es einen Bedarf an landärztlicher Versorgung auch im Fachbereich der Kinder- und Jugendmedizin geben, nachträglich zur Geschäftsgrundlage des Vertrages machen.

Randnummer 46

Dass die Weiterbildung zwingend in Nordrhein-Westfalen zu erfolgen habe, sei im Vertrag nicht geregelt und erweise sich zudem als übermäßig. Der Kläger könne ohne Weiteres eine Weiterbildung in dem Bereich der Inneren Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) absolvieren, die er gemäß der Weiterbildungsordnung der nordrhein-westfälischen Ärztekammern vollständig in einem Krankenhaus ableisten könne. Abgesehen von möglichen persönlichen Kontakten lasse sich vor diesem Hintergrund kein Mehrwert für die spätere hausärztliche Tätigkeit erkennen. Dieser „Nebeneffekt“ rechtfertige nicht die Verpflichtung, die Weiterbildung in Nordrhein-Westphalen zu absolvieren. Die Auffassung des beklagten Landes, er müsse die Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 des Vertrages in Nordrhein-Westfalen absolvieren, widerspreche dem Vorbe­halt des Gesetzes. § 2 LAG NRW sehe eine solche Vorgabe nicht vor. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LAG-VO könne schon aus diesem Grund keine nachträgliche rechtliche Verbindlichkeit schaffen. Die Regelung sei von erheblicher grundrechtlicher Relevanz. Schließlich könne allein der geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag maßgeblich sein für seine Pflichten. Dieser sehe keine räumliche Vorgabe mit Blick auf die Weiterbildung vor.

Randnummer 47

Der Kläger beantragt,

Randnummer 48

festzustellen, dass das Vertragsstrafeversprechen, welches in § 5 Abs. 1 des am 15. Juli 2019 zwischen den Parteien abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages enthalten ist, unwirksam ist,

Randnummer 49

hilfsweise,

Randnummer 50

festzustellen, dass er berechtigt ist, eine Weiterbildung zum Kinder- und Jugendarzt (gemäß § 73 Abs. 1a SGB V) aufzunehmen und er sodann als Kinder- und Jugendarzt seiner hausärztlichen Tätigkeit ortsungebunden nachgehen kann - ihm mithin nicht die Verhängung einer Vertragsstrafe droht -, falls zum Beginn seiner fachärztlichen Tätigkeit kein besonderer Bedarf im Sinne des Vertrages vom 15. Juli 2019 in dieser Fachrichtung festgestellt worden sein sollte,

Randnummer 51

sowie,

Randnummer 52

dass er das Vertragsstrafeversprechen, welches in § 5 Abs. 1 des am 5. Juli 2019 zwischen den Parteien abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages enthalten ist, nicht dadurch verwirken kann, dass er eine Weiterbildung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen aufnimmt und absolviert.

Randnummer 53

Das beklagte Land beantragt,

Randnummer 54

die Klage abzuweisen.

Randnummer 55

Zur Begründung trägt die das Land vertretende Behörde vor: Die Zulassung über die Landarztquote solle dem drohenden Hausärztemangel entgegenwirken. Eine detaillierte Prognose des künftigen Bedarfs ergebe sich aus der Bedarfsberechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese werde regelmäßig aktualisiert. Über die Landarztquote erhielten Bewerber eine Zulassungschance, die in den Hauptquoten aufgrund der dort bestehenden Anforderungen nur eine geringe oder gar keine Aussicht auf Erfolg hätten; die durchschnittliche Abiturnote der bisher in der Landarztquote Zugelassenen liege bei 2,3.

Randnummer 56

Die Formulierung, dass der Kläger verpflichtet sei, die Weiterbildung und die hausärztliche Tätigkeit jeweils unverzüglich nach Beendigung des vorherigen Abschnitts zu beginnen, sei nicht unbestimmt. Der Begriff „unverzüglich“ sei in § 121 BGB legaldefiniert. Was „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeute, könne nur anhand des jeweiligen Regelungskontextes bestimmt werden. Betrachte man die Mindestdauer der vertraglich festgelegten Abschnitte (sechsjähriges Studium, fünfjährige Weiterbildung, zehnjährige hausärztliche Tätigkeit), werde deutlich, dass mit der Vorgabe „unverzüglich“ in diesem Zusammenhang untersagt sei, einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen, der der Erfüllung der vertraglichen Pflichten entgegenstehe. Es sei aufgrund des damit einhergehenden beruflichen wie auch privaten Organisationsaufwandes lebensfremd zu behaupten, es könne bei der Verwirkung der Vertragsstrafe auf Tage oder einzelne Wochen ankommen. Selbiges gelte, wenn man die Zielsetzung und das Interesse des Landes NRW berücksichtige.

Randnummer 57

Die Vertragsstrafe müsse in einer spürbaren Größenordnung bemessen sein, weil sonst die Gefahr einer Kommerzialisierung des Zugangs zu dem begehrten Medizinstudium bestünde und der Eingriff in das Teilhaberecht der übrigen Bewerberinnen und Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht gerechtfertigt werden könne bzw. der gesetzlichen Zielsetzung nicht gerecht werde. Bei der Bemessung der Höhe seien neben dem Durchsetzungszweck weitere Faktoren zu berücksichtigen, wie die Ausbildungskosten und die Verdienstmöglichkeiten als niedergelassener Arzt. Dies sei ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 4 LAG NRW geschehen. Als Begrenzung der Strafhöhe sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vertragspartner einzubeziehen. Die (Raten-)Zahlungspflicht dürfe den Verpflichteten nicht für sein gesamtes Berufsleben finanziell binden. Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland habe in seinem Jahresbericht 2023 u.a. die Jahresüberschüsse für niedergelassene Hausärzte veröffentlicht, die sich auf ca. 234.000,- € beliefen. Ein gestaffelter Vertragsstrafenkatalog sei nicht in gleicher Weise geeignet, zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung beizutragen, sondern gefährdete dieses Ziel vielmehr.

Randnummer 58

Die Hilfsanträge betreffend die Kinder- und Jugendmedizin seien jedenfalls unbegründet. Der Kläger müsse entsprechend der Zielsetzung des LAG NRW im Anschluss an die Weiterbildung eine hausärztliche Tätigkeit nach § 2 S. 1 Ziff. 2 lit. b) LAG NRW in einem Bereich ausüben, für den das Land im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt habe. Ein öffentlicher Bedarf in diesem Sinne für Kinder- und Jugendmedizin bestehe ausweislich der aktuellen Feststellung und Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht. Deshalb dürfe bereits die Weiterbildung nicht in diesem Bereich absolviert werden. Dies habe von vornherein in den Vertrag hineingelesen werden müssen. Zudem verwirke der Kläger die Vertragsstrafe, wenn er nach Abschluss der Weiterbildung nicht in einem unterversorgten Gebiet tätig werden könne. Notfalls müsse er eine weitere Weiterbildung zum Allgemeinmediziner anhängen.

Randnummer 59

Dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen zu absolvieren, haben die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt, und zwar mit Blick auf den Umstand, dass eine solche Verpflichtung in der vom Kläger unterzeichneten Fassung des „Landarztvertrages“ noch nicht enthalten ist.

Randnummer 60

Der Kläger hat sein Studium inzwischen erfolgreich abgeschlossen und wird nach eigenen Angaben zum 1. Januar 2027 eine Weiterbildung in der Pädiatrie des B. beginnen.

Randnummer 61

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 63

Die Klage ist zulässig und teilweise - nämlich mit beiden Hilfsanträgen - begründet.

I.

Randnummer 65

Mit dem Hauptantrag hat die Klage keinen Erfolg.

Randnummer 66

Die Klage ist insoweit allerdings zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil durch den zwischen den Beteiligten abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ein Rechtsverhältnis begründet worden ist, dessen Auslegung bzw. (uneingeschränkte) Wirksamkeit nunmehr zwischen den Beteiligten strittig ist. Dabei geht es um die konkrete Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger nun - nach Abschluss des Studiums - vertragsstrafbewehrten Pflichten aus dem „Landarztvertrag“ unterliegt, die seine Weiterbildungs- und Berufsmöglichkeiten einengen. Der Kläger kann seine Rechte auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das notwendige Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor, da das beklagte Land aus dem Vertrag ein weitreichendes Vertragsstrafeversprechen herleitet, dessen Bestehen der Kläger bestreitet, das er jedoch bei seiner beruflichen Planung sinnvollerweise berücksichtigen muss.

Randnummer 67

Die Klage ist aber mit dem Hauptantrag unbegründet. Das unter Ziffer 5 des „Landarztvertrages“ vereinbarte Vertragsstrafeversprechen ist wirksam.

Randnummer 68

Dass eine Vertragsstrafe gemäß § 62 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit §§ 339 ff. BGB grundsätzlich auch in öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden darf, steht außer Zweifel.

Randnummer 69

Vgl. bereits (in ähnlichem Kontext) BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 41.85 -, BVerwGE 74, 78 ff. = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1995 - 6 A 3837/93 -, UA S. 12 (nicht veröffentlicht).

Randnummer 70

Die Unwirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens folgt vorliegend auch nicht aus §§ 56, 59 VwVfG NRW. Nach diesen Vorschriften ist ein Austauschvertrag unter anderem dann (ganz oder teilweise) unwirksam, wenn die Behörde sich eine nach den gesamten Umständen unangemessene Gegenleistung versprechen lässt.

Randnummer 71

Bei dem zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich um einen Austauschvertrag im Sinne von § 56 VwVfG NRW. In diese Kategorie fallen auch Verträge über Leistungen, mit denen der Vertragspartner des Verwaltungsträgers erst die Voraussetzungen für die Gewährung einer behördlichen Leistung schafft. Auch auf einen in formeller Hinsicht einseitig verpflichtenden Vertrag, bei welchem die Leistung der Behörde zur Bedingung oder Geschäftsgrundlage gemacht wird, findet § 56 VwVfG NRW (zumindest analog) Anwendung. Dies ist mit der rechtsstaatlichen Zielsetzung der Vorschrift zu rechtfertigen; die durch § 56 VwVfG NRW gesetzten Schranken bei der Vereinbarung einer vertraglichen Gegenleistung müssen auch gelten, wenn die Leistung der Behörde lediglich als Bedingung oder Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages in Erscheinung tritt und damit eine Abhängigkeit zwischen Leistungspflicht und Handlungserwartung geschaffen wird.

Randnummer 72

Vgl. nur Brüning/Brosesky, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl. 2025, § 56 Rn. 23, 25 m.w.N.

Randnummer 73

Vorliegend lag den Verpflichtungen des Klägers die Erwartung zugrunde, er werde einen Medizinstudienplatz erhalten. Dies ist in dem Vertrag zudem ausdrücklich zur (aufschiebenden) Bedingung gemacht worden (§ 6 Abs. 1 des Vertragstexts).

Randnummer 74

Es handelt sich ferner, wie in § 56 und § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW vorausgesetzt, um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 S. 2 VwVfG NRW. Der gegenteiligen Auffassung des beklagten Landes,

Randnummer 75

ebenso Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 -051/14, März 2014, S. 6; Koch, Die Vertragsstrafe im öffentlichen Vertrag am Beispiel von Ausbildungsförderungsverträgen, DÖV 1998, 141 (144),

Randnummer 76

vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. § 54 S. 2 VwVfG NRW erfasst trotz seines engen Wortlauts alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte.

Randnummer 77

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 -, juris Rn. 18 m.w.N.; siehe auch Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2024, § 14 Rn. 15.

Randnummer 78

Dass sich der Bewerber um einen Medizinstudienplatz an den staatlichen Hochschulen und die Behörde, die (mittelbar) über die Verteilung des betreffenden Studienplatzkontingents verfügen kann, im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen, lässt sich angesichts der weitgehend monopolisierten und von großer Knappheit gekennzeichneten Situation im Bereich der Medizinerausbildung schwerlich annehmen. Der Bewerber ist insoweit dem hoheitlichen Verteilungsregime unterworfen. Im Übrigen wäre es grundsätzlich wohl durchaus denkbar, den Inhalt des „Landarztvertrages“ zum Gegenstand von Nebenbestimmungen in einem Zulassungsbescheid, also einem Verwaltungsakt, zu machen, wenn der Landesgesetzgeber sich für ein solches Vorgehen entschieden hätte.

Randnummer 79

Bei der Vertragskontrolle nach § 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW sind die „gesamten Umstände“ in den Blick zu nehmen; folglich müssen nicht nur die Leistungen und Gegenleistungen des konkreten Vertragsverhältnisses betrachtet werden, sondern auch weitere eventuell im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Regelungen. Angemessen im Sinne von § 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW ist die Gegenleistung dann, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung der Gesamtumstände nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde zu erbringenden oder erbrachten Leistung steht und auch aus sonstigen Gründen keine unzumutbare Belastung für den (privaten) Vertragspartner darstellt. Es handelt sich letztlich um eine Konkretisierung des den Staat auch als Vertragsschließenden bindenden Verhältnismäßigkeitsprinzips bzw. Übermaßverbots.

Randnummer 80

Vgl. nur Rozek, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Kommentar, Stand: Mai 2025, § 56 Rn. 37 f.; Siegel, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 56 Rn. 35.

Randnummer 81

Die gleichen Maßstäbe wären im Übrigen auch anzulegen, wenn man das Vertragsstrafeversprechen als eine außerhalb von Leistung und Gegenleistung stehende, lediglich die Vertragsabwicklung betreffende Abrede begreifen würde. Da das Handeln der Verwaltung insgesamt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unterworfen ist und überdies im öffentlichen Recht auch der allgemeine Grundsatz Anwendung findet, wonach der Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden darf,

Randnummer 82

so etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 41.85 -, BVerwGE 74, 78 ff. = juris Rn. 28,

Randnummer 83

darf das Vertragsstrafeversprechen den Kläger nicht in einer nach den Gesamtumständen einseitigen und unangemessenen Weise benachteiligen.

Randnummer 84

Die Kammer hält die in § 4 Abs. 1 LAG NRW und in § 4 Abs. 1 Nr. 3 LAG-VO NRW vorgesehene und vorliegend auch vereinbarte Vertragsstrafe trotz ihrer erheblichen Höhe letztlich nicht für unangemessen. Dies folgt aus den Besonderheiten, die der Vertragsgegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit sich bringt.

Randnummer 85

Der Abschluss des „Landarztvertrages“ dient der zweckgebundenen Vergabe eines Medizinstudienplatzes. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Bereitstellung eines solchen Studienplatzes für die öffentliche Hand mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Die Kosten, welche die Bereitstellung eines Medizinstudienplatzes an einer staatlichen Hochschule für die öffentlichen Haushalte verursacht, belaufen sich derzeit auf rund 275.000,- € (pro Studierendem, für das gesamte Studium). Wird der mit der Vergabe des konkreten Studienplatzes verbundene Zweck, einen Mediziner für die hausärztliche Versorgung in unterversorgten Gebieten zu gewinnen, verfehlt, so kann der genannte Betrag als gedanklicher Ausgangspunkt der Betrachtung genommen werden, obwohl selbstverständlich auch in anderen Gebieten und Fachrichtungen tätige Mediziner einen gewichtigen Beitrag zum Allgemeinwohl leisten.

Randnummer 86

Vgl. (ebenfalls die Ausbildungskosten mitberücksichtigend) Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, a.a.O., S. 6; Wolff/Zimmermann, Gesetzgeberische Strategien für die Verteilung von Medizinstudienplätzen, WissR 2018, 159 (201); Stollmann, Die Landarztquote in Nordrhein-Westfalen, Pflege- und Krankenhausrecht 2019, 103 (107); siehe auch Huster/Büscher, Das nordrhein-westfälische Landarztgesetz, VSSAR 2019, 217 (241 f.): „Berücksichtigung nicht ausgeschlossen“.

Randnummer 87

Entscheidender für die Rechtfertigung der beträchtlichen Höhe der Vertragsstrafe ist allerdings die Einbettung der Landarztquote in das Gesamtsystem der Medizinstudienplatzvergabe und dessen verfassungsrechtlichen Rahmen. Medizinstudienplätze sind ein äußerst knappes Gut. Auf die rund 12.000 bundesweit jährlich zu vergebenden Studienplätze bewerben sich regelmäßig 40.000 bis 50.000 Hochschulzugangsberechtigte mit der Folge, dass eine Auswahl zu treffen ist, bei welcher die Mehrzahl der Bewerber scheitern muss. Da das erfolgreiche Absolvieren eines Medizinstudiums indes Voraussetzung für die Approbation als Arzt ist, werden diese nicht ausgewählten Bewerber an der Verwirklichung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehindert. Mit Blick auf die hohen Kosten eines jeden Medizinstudien­platzes lässt sich dieser Zustand nicht grundsätzlich ändern, wenngleich in den letzten Jahren eine nicht unerhebliche Zahl an zusätzlichen Medizinstudienplätzen geschaffen worden ist. In verfassungsrechtlicher Hinsicht rückt damit die Frage in den Mittelpunkt, wie die vorhandenen Medizinstudienplätze unter den Bewerbern zu verteilen sind. Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für diejenigen, welche die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, also im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung sind, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl.

Randnummer 88

Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4 /14 -, BVerfGE 147, 253 ff. = juris Rn. 103 m.w.N.

Randnummer 89

Die Vergabe der Studienplätze muss im Falle der Knappheit nach Regeln erfolgen, die sich grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung orientieren. Daneben darf der Gesetzgeber - ausnahmsweise - auch andere Gemeinwohlbelange berücksichtigen, wie etwa die Patientenversorgung, und dem Sozialstaatsprinzip Rechnung tragen.

Randnummer 90

Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4 /14 -, BVerfGE 147, 253 ff. = juris Rn. 108.

Randnummer 91

Die somit in erster Linie gebotene Verteilung der Medizinstudienplätze nach dem Kriterium der Eignung haben die Landesgesetzgeber auf der Grundlage des gemeinsamen Staatsvertrages aus dem Jahre 2019 durch die Schaffung der drei „Hauptquoten“ (Abiturbestenquote, Auswahlverfahren der Hochschulen, Zusätzliche Eignungsquote) geregelt, über die ein Großteil der Medizinstudienplätze vergeben wird. Wenn nun neben der allein auf die Eignung abstellenden Auswahl Medizinstudienplätze nach anderen Gesichtspunkten vergeben werden, wie es in den „Vorabquoten“ einschließlich der Landarztquote geschieht, ist dies vor dem Hintergrund des oben genannten derivativen Anspruchs und des grundsätzlichen Vorrangs des Eignungskriteriums rechtfertigungsbedürftig. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu festgestellt, die Anerkennung solcher Vorabquoten zur Verfolgung gewichtiger öffentlicher Interessen und aus sozialstaatlichen Erwägungen sei trotz der dadurch bedingten Beschränkung der Zahl der in den Hauptquoten verfügbaren Studienplätze jedenfalls im derzeitigen Umfang mit den Gleichheitsanforderungen bei der Studienplatzvergabe grundsätzlich vereinbar.

Randnummer 92

Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4 /14 -, BVerfGE 147, 253 ff. = juris Rn. 125.

Randnummer 93

Aus alledem folgt, dass die Verpflichtung der in der Landarztquote zugelassenen Bewerber zur hausärztlichen Weiterbildung und zur Tätigkeit in unterversorgten Gebieten strikt durchgesetzt werden muss. Kommt der betreffende Mediziner dieser Verpflichtung nicht nach, so entfällt nämlich die Rechtfertigung dafür, seinen Studienplatz zulasten eines dort nicht zum Zuge gekommenen anderen Bewerbers nicht in den Hauptquoten, also nicht (allein) nach dem Kriterium der Eignung vergeben zu haben. Ein Landarztquotenregime, das ein solches Verhalten (über begründete Ausnahmefälle hinaus) hinnimmt, setzt sich seinerseits dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit aus.

Randnummer 94

Ausführlich zu alledem Martini/Ziekow, Die Landarztquote, Schriften zum Gesundheitsrecht (Bd. 46), 2017, S. 44 ff.; Huster, Gutachten zur Ausgestaltung der Landarztquote in Nordrhein-Westfalen (im Auftrag des MAGS NRW), 2018, S. 17 ff.; Wolff/Zimmermann, a.a.O., S. 193 ff.

Randnummer 95

Der Betrag von 250.000,- €, der das Jahreseinkommen von Ärzten in jüngeren Berufsjahren deutlich übersteigt und von ihnen regelmäßig nur über einen längeren Zeitraum abgezahlt werden kann, dürfte einen erheblichen, nach dem Vorstehenden aber auch angemessenen Druck auf die Absolventen des über die Landarztquote vermittelten Studiums erzeugen.

Randnummer 96

Umgekehrt wüchse bei einer deutlich geringeren Vertragsstrafe die Gefahr, dass der Medizinstudienplatz letztlich käuflich wird. Ein Bewerber, der eine spätere Tätigkeit als „Landarzt“ von vornherein ablehnt, könnte die Strafe bei der Vertragsunterzeichnung „einpreisen“, also kalkulieren, dass er sie bei einer qualifizierten Beschäftigung als Arzt später innerhalb überschaubarer Zeit wird abzahlen können. Insoweit lassen sich die weit überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten approbierter Ärzte ebenfalls für eine empfindliche Vertragsstrafe anführen. Auch die soziale Selektivität des Zulassungsregimes könnte zudem bei einer geringeren Strafhöhe zunehmen; je besser der Studienbewerber oder sein Elternhaus situiert ist, desto eher dürfte die Inkaufnahme einer späteren Vertragsstrafe für ihn in Betracht kommen.

Randnummer 97

Vgl. (den Aspekt der Käuflichkeit betonend) Bode, in Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Abschnitt „Hochschulzugang und Hochschulzulassung“, Stand: Januar 2022, Rn. 406; Huster, a.a.O., S. 29, 43; Bauer-Schade, Die flächendeckende vertragsärztliche Versorgung, 2013, S. 239; Wolff/Zimmermann, a.a.O., S. 193 (201 f.); Seewald, Rezension von Martini/Ziekow, Die Landarztquote, DÖV 2018, 200 (201).

Randnummer 98

Alternativen zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe von erheblicher Höhe drängen sich nicht auf. Insbesondere kommt eine Durchsetzung der Leistungspflichten des Ver­tragspartners im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht. Denn einer solchen Vollstreckung dürfte § 888 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest in entsprechender Anwendung entgegenstehen.

Randnummer 99

Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 41.85 -, BVerwGE 74, 78 ff. = juris Rn. 29, wo mit dieser Überlegung eine „fühlbare Vertragsstrafe“ gerechtfertigt wird.

Randnummer 100

Der Einwand, man müsse bei der Beurteilung der Vertragsstrafe bedenken, in welcher finanziellen Situation sich auch der Absolvent eines Medizinstudiums zu Beginn seines Berufslebens - gegebenenfalls noch vor der Weiterbildung - befinde, aus dieser Perspektive sei der Betrag von 250.000,- € völlig unangemessen, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe regelmäßig nicht sofort in Gänze zu begleichen ist. Auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 und 3 des Vertrages kommen vielmehr neben den eigentlichen Härtefällen, in denen die Strafe ganz oder teilweise erlassen werden kann, eine Stundung („zeitweise“) und die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Bei der Auslegung dieser Tatbestände ist zu beachten, dass die Forderung des Landes den Betreffenden angesichts der Bindung staatlichen Handelns an die Grundrechte nicht wirtschaftlich erdrosseln darf. Eine sachgerechte Anwendung der Härteklausel gebietet, die Vertragsstrafe und die Modalitäten ihrer Abzahlung der sozialen Lage und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betreffenden anzupassen, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis bringen würde.

Randnummer 101

Vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. -, BVerfGE 39, 128 ff. = juris Rn. 49; darauf Bezug nehmend auch Huster, a.a.O., S. 54, und Stollmann, Die Landarztquote - Einführung und Ausgestaltung in Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 2020, 52 (58), implizit auch der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landarztgesetz, LT-Drucks. 17/3037, S. 9.

Randnummer 102

Dadurch verringert sich auch das in der Klagebegründung angesprochene Problem, dass die Entscheidung über Stundung, Ratenzahlung etc. nach dem Vertragswortlaut in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Denn diese wird ihr Ermessen in einer Weise ausüben müssen, die der vorgenannten verfassungskräftigen Ausgangslage und der Bindung der öffentlichen Hand an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht wird. Dies geschieht auch nicht „im luftleeren Raum“. Denn für verwandte Konstellationen, etwa im Bereich der Sanitätsoffiziere und der Mitarbeiter des öffentlichen Gesundheitsdienstes, finden sich bereits eine Verwaltungspraxis und auch eine differenzierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, an denen die Behörde sich im vorliegenden Kontext wird orientieren können. Betont wird in der Rechtsprechung etwa, dass die Zahlungspflicht nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten oder Beamten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss.

Randnummer 103

Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 -, juris Rn. 33 ff.; NdsOVG, Urteil vom 20. April 2015 - 1 A 1412/12 -, juris Rn. 107 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 K 6101/12 -, juris Rn. 47.

Randnummer 104

Nach alledem ist die Kammer der Auffassung, dass der Betrag von 250.000,- € sich im Rahmen des dem Gesetzgeber und dem Vertragsschließenden zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt und nicht zur Unangemessenheit der Vertragsstrafe führt.

Randnummer 105

Auch die Einschätzung, die Voraussetzungen für das Verwirken der Vertragsstrafe seien dem „Landarztvertrag“ nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, was zur Unzumutbarkeit für den Vertragspartner des Landes führe, teilt die Kammer im Ergebnis nicht. Im Mittelpunkt des klägerischen Vortrags steht insoweit nicht die Festlegung der Pflichten zur hausärztlichen Weiterbildung und zur Tätigkeit in unterversorgten Gebieten selbst. Die Einwände knüpfen vielmehr an den im Vertrag und auch bereits im Landarztgesetz selbst verwendeten Begriff „unverzüglich“ an. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Wunsch des Landes, die genannten Hauptpflichten ihres Vertragspartners auch in zeitlicher Hinsicht einzuhegen, vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Landarztgesetzes nachvollziehbar und nicht unangemessen ist. Die Vergabe der Studienplätze in der Vorabquote soll einen für die nahe Zukunft prognostizierten oder schon eingetretenen konkreten Mangel an Hausärzten in den fraglichen Gebieten bekämpfen. Dies kann nur gelingen, wenn die über die Landarztquote zugelassenen Bewerber ihre Pflichten nicht irgendwann erfüllen, sondern - soweit möglich - zeitnah nach dem Abschluss des Studiums.

Randnummer 106

Denkbar und hinsichtlich der Bestimmtheit eventuell von Vorteil wäre insoweit die Vorgabe konkreter Fristen für den Beginn einer einschlägigen Weiterbildung und die Aufnahme der „Landarzttätigkeit“. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Lebens- und Ausbildungsweg eines jeden Vertragspartners individuell verläuft und die Aufnahme der Weiterbildung und der anschließenden Berufstätigkeit auch von Faktoren abhängt, die der Betreffende nicht zu beeinflussen vermag, etwa von der Verfügbarkeit einer Weiterbildungsstelle und gegebenenfalls einer entsprechenden Arztpraxis. Die Vorgabe, die Weiterbildung bzw. die Tätigkeit müsse „unverzüglich“ aufgenommen werden, schafft insoweit - auch im Interesse des Vertragspartners - Flexibilität.

Randnummer 107

Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann auf die Legaldefinition in § 121 BGB zurückgegriffen werden, die den Begriff „unverzüglich“ in „ohne schuldhaftes Zögern“ übersetzt. Sie wird in allen Rechtsbereichen herangezogen.

Randnummer 108

Vgl. Wendtland, in: BeckOK BGB, Stand: 1.8.2026, § 121 Rn. 6 m.w.N.

Randnummer 109

Dabei bedeutet „unverzüglich“ nicht „sofort“, sondern verlangt lediglich ein nach den Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln.

Randnummer 110

Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1988 - 1 C 71.86 -, BVerwGE 80, 158 ff. = juris Rn. 15.

Randnummer 111

Zu berücksichtigen sind dabei Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung der Norm oder Vertragsregelung, die eine unverzügliche Rechtshandlung voraussetzt.

Randnummer 112

Vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357/21 -, juris Rn. 9.

Randnummer 113

Überdies sind die berechtigten Belange der Beteiligten angemessen einzubeziehen.

Randnummer 114

Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Januar 2012 - 4 U 145/11 -, juris Rn. 54.

Randnummer 115

Legt man Sinn und Zweck der Landarztquote sowie die Überlegungen zugrunde, die oben zur Rechtfertigung der Vertragsstrafenhöhe angestellt worden sind, so wird klar, dass es bei der Verhängung der Vertragsstrafe nicht darum gehen kann, ein Verhalten zu sanktionieren, das sich im Rahmen des bei Medizinstudierenden nach dem Bestehen der letzten Prüfung bzw. bei Ärztinnen und Ärzten nach der Beendigung der Weiterbildung Üblichen bewegt, wie etwa der Antritt eines - gegebenenfalls auch mehrwöchigen - Urlaubs. Erfasst werden vielmehr zunächst Fälle, in denen der Betreffende eine nicht vertragskonforme Weiterbildung oder im Anschluss an die Weiterbildung eine Tätigkeit in einem nicht unterversorgten Gebiet aufnimmt. Auch die Aufnahme einer sonstigen beruflichen Tätigkeit ist mit dem vertraglichen Gebot der „unverzüglichen“ Aufnahme einer einschlägigen Weiterbildung bzw. „Landarzttätigkeit“ regelmäßig nicht zu vereinbaren; denn der Vertragspartner hat sich verpflichtet, als Arzt tätig zu werden. Sonstige Verzögerungen des Antritts der Weiterbildung oder der Aufnahme der „Landarzttätigkeit“ können jedenfalls dann die Vertragsstrafe auslösen, wenn das Verhalten des Betreffenden nach den Gesamtumständen objektiv darauf schließen lässt, dass er dauerhaft nicht gewillt ist, die Hauptverpflichtungen aus dem Vertrag, also die Verpflichtungen zur einschlägigen Weiterbildung oder zur „Landarzttätigkeit“, zu erfüllen. Jenseits der vorgenannten Fälle kann von einem Verstoß gegen das vertragliche Gebot der „Unverzüglichkeit“ nur ausgegangen werden, wenn die Bandbreite des bei „fertigen“ Medizinern üblichen Verhaltens ersichtlich verlassen wird. Wann dies der Fall ist, wird - wie stets beim Umgang mit dem Begriff „unverzüglich“ - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sein.

Randnummer 116

Zu bedenken ist dabei, dass die Vertragsstrafe auch nach der in einem außergerichtlichen Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. September 2025 (Bl. 448 der GA) vertretenen, im parallelen Klageverfahren 6 K 2983/24 durch ein entsprechendes Anerkenntnis bekräftigten Auffassung des Landes nur ein einziges Mal verwirkt werden kann. Wenn dies geschehen und die Vertragsstrafe geltend gemacht worden ist, besteht also keine Handhabe mehr, den Vertragspartner weiter zur Einhaltung seiner Verpflichtungen anzuhalten. Auch aus Sicht der Behörde verbieten sich daher naturgemäß eine kleinliche Auslegung des Begriffs der „Unverzüglichkeit“ und eine voreilige Einforderung der Vertragsstrafe; diese wird vielmehr erst dann erfolgen, wenn die Behörde die „Landarztvereinbarung“ als endgültig gescheitert ansehen muss. Dem entsprechen auch die Ausführungen der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung. Danach ist von der Behörde ein „Erinnerungsmanagement“ eingeführt worden, bei dem der Vertragspartner über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg mehrfach zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgefordert wird. Frühestens nach Ablauf dieser Zeitspanne - so die Aussage in der mündlichen Verhandlung - beschäftige man sich mit der Frage der Vertragsstrafe.

Randnummer 117

Angesichts dieses Verständnisses des „Landarztvertrages“ hält die Kammer es im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch nicht für problematisch, dass die Vertragsstrafe grundsätzlich in voller Höhe verwirkt wird, also keine an der Bedeutung des Vertragsverstoßes orientierte Staffelung vorgesehen ist. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beschriebenen Szenarien, bei welchen ein eher geringfügiger Verstoß gegen den Vertrag die Verwirkung der Vertragsstrafe in voller Höhe zur Folge hat, gehen an den Regelungen des Vertrages - wie aufgezeigt - bei verständiger Auslegung vorbei und erscheinen auch nicht realistisch. Dass bei Verstößen gegen die Kernpflichten des Vertrages, also die Verpflichtung zur einschlägigen Weiterbildung und zur anschließenden „Landarzttätigkeit“, die Vertragsstrafe stets in voller Höhe verwirkt wird, erscheint im Ergebnis gerechtfertigt. Schon der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, auf eine den zeitlichen Umfang der Nichterfüllung der genannten Verpflichtungen berücksichtigende Differenzierung zu verzichten, also nicht etwa einen bestimmten Betrag für jedes nicht in unterversorgten Gebieten „abgeleistete“ Jahr festzuschreiben. Die Kammer hält dies für vertretbar. Denn bei einer solchen Vertragsgestaltung bestünde die Gefahr, dass ein Teil der über die Landarztquote Zugelassenen die vorgesehene „Landarzttätigkeit“ nicht zehn Jahre lang ausübt, sondern nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die zu erwartende „Restzahlung“ als - auch im Verhältnis zu den anderweitig erzielbaren Einkünften - verkraftbar erscheint.

Randnummer 118

Vgl. dazu auch Martini/Ziekow, a.a.O., S. 193.

Randnummer 119

Der Zweck der Landarztquote besteht aber darin, den bestehenden oder zu erwartenden Mangel an Hausärzten in bestimmten Gebieten effektiv zu bekämpfen, und erfordert deshalb eine vollständige Ableistung der vorgesehenen Zeitspanne, zumal andernfalls die Planbarkeit der ärztlichen Versorgung in den betreffenden Gebieten litte. Auch die oben beschriebene Notwendigkeit, die Verpflichtung der „Landarztbewerber“ durchzusetzen, um den Eingriff in das verfassungskräftige Teilhaberecht der aus Sicht des Vergaberechts „besser geeigneten“ Mitbewerber zu rechtfertigen, streitet für eine derartige, starre Gestaltung der Vertragsstrafenregelung.

Randnummer 120

Bei alledem ist schließlich zu berücksichtigen, dass der „Landarztvertrag“ differenzierte Möglichkeiten bietet, um Besonderheiten des Einzelfalles - namentlich Härtefällen - in einer auch die berechtigten Interessen der Vertragspartner wahrenden Weise Rechnung zu tragen. So kann die Behörde, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe vorliegen, einen Aufschub der „Landarzttätigkeit“ gewähren oder eine Unterbrechung zulassen (§ 4 Abs. 3), eine Teilzeittätigkeit gestatten (§ 4 Abs. 2), auf die Zahlung der Vertragsstrafe ganz, teilweise oder zeitweise verzichten (§ 5 Abs. 2) und die Möglichkeit einer der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepassten Ratenzahlung gewähren (§ 5 Abs. 3). Die Behörde wird von ihrem Entscheidungsspielraum - wie oben bereits aufgezeigt - in einer Weise Gebrauch machen müssen, die den Grundrechten ihrer Vertragspartner und der Bindung der öffentlichen Hand an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht wird.

Randnummer 121

Zur Notwendigkeit entsprechender Härtefallregelungen in Landarztverträgen und ihrer angemessenen Ausfüllung auch Bode, in Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Abschnitt „Hochschulzugang und Hochschulzulassung“, Stand: Januar 2022, Rn. 455; Martini/Ziekow, a.a.O., S. 185 ff.; Huster, a.a.O., S. 48 ff.; Stollmann, a.a.O., NWVBl. 2020, 52 (58).

Randnummer 122

Der Vereinbarung der Vertragsstrafe steht auch nicht § 309 Nr. 6 BGB entgegen, der die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen weitgehend ausschließt. Zwar dürfte es sich bei den Regelungen des „Landarztvertrages“ um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, also um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB handeln. Die Kammer folgt indes der Auffassung, dass die §§ 307 ff. BGB bei der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen regelmäßig nicht zur Anwendung kommen, wenn das speziellere Regime der §§ 56, 59 VwVfG greift und angesichts der dort vorgesehenen Kontrolle der Vertragsbestimmungen auf ihre Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit auch ein Bedürfnis nach ergänzender Heranziehung der genannten Vorschriften über § 62 S. 2 VwVfG nicht besteht.

Randnummer 123

So BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 3 C 19.10 -, BVerwGE 139, 125 ff. = juris Rn. 27 unter Verweis auf das (vor der Schuldrechtsreform ergangene) Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 41.85 -, BVerwGE 74, 78 ff. = juris Rn. 28; ebenso SächsOVG, Urteil vom 20. April 2017 - 3 A 402/15 - juris Rn. 41; Brüning/Brosesky, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl. 2025, § 56 Rn. 48; Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 56 Rn. 33; Spieth/Hellermann, in: M.Ronellenfitsch/L.Ro­nellenfitsch, BeckOK VwVfG, 72. Ed. 1.7.2026, § 56 Rn. 55; anderer Ansicht etwa Kämmerer, in: M.Ronellenfitsch/L.Ro­nellenfitsch BeckOK VwVfG, 72. Ed. 1.4.2026, § 62 Rn. 27 m.w.N.

Randnummer 124

Dafür lässt sich neben der allgemeinen Bindung der öffentlichen Hand an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch anführen, dass ein öffentlicher Rechtsträger sich mit der Vorformulierung der vertraglichen Bestimmungen regelmäßig nicht einem Aushandeln der Konditionen im Einzelfall entzieht. Ihm verbleibt im Unterschied zu typischen Teilnehmern am Privatrechtsverkehr vielmehr regelmäßig kein solcher Freiraum, weil er auf Grund des verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgebots - jedenfalls im Falle subordinationsrechtlicher Austauschverträge - gehindert ist, bei gleicher Sachlage unterschiedliche Vertragsbedingungen in seinem Sinne auszuhandeln.

Randnummer 125

Vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02 -, BGHZ 153, 93 ff. = juris Rn. 13.

Randnummer 126

Selbst wenn man die §§ 307 ff. BGB generell auf öffentlich-rechtliche Verträge anwenden wollte, wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei der durch § 62 S. 2 VwVfG NRW vorgesehenen „entsprechenden“ Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die besondere Interessenlage öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse zu berücksichtigen ist. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit wie dasjenige des § 309 Nr. 6 BGB dürften in diesem Zusammenhang regelmäßig keine Anwendung finden, weil überwiegende Gemeinwohlinteressen, öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllungspflichten oder grundrechtliche Schutzaufträge im Einzelfall bestimmte Vertragsgestaltungen gebieten können, die den Anforderungen nach § 309 BGB widersprächen.

Randnummer 127

So überzeugend Ruttloff, Der verwaltungsrechtliche Vertrag und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, DVBl. 2013, 1415 (1421).

Randnummer 128

Dies gilt auch für den vorliegenden Sachverhalt. Eine Landarztquote ohne entsprechendes Vertragsstrafeversprechen wäre nicht zielführend und - wie bereits mehrfach angesprochen - wegen der Berufswahlfreiheit der konkurrierenden Bewerber um einen Medizinstudienplatz auch verfassungsrechtlich schwerlich vertretbar.

Randnummer 129

Nach alledem lässt sich, obwohl ein Grundrechtsverzicht im eigentlichen Sinne nicht angenommen werden kann,

Randnummer 130

vgl. Huster, a.a.O., S. 40 f.; Martini/Ziekow, a.a.O., S. 112 ff.; allg. zum Grundrechtsverzicht Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 19. Aufl. 2026, Vor Art. 1 Rn. 35 f.,

Randnummer 131

auch keine Verletzung des Klägers in seinen Grundrechten feststellen. Der (mittelbare) Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG ist nach dem Vorgenannten jedenfalls gerechtfertigt. Die von dem Kläger außerdem gerügte Verletzung von Art. 11 Abs. 1 GG scheidet von vornherein aus. Denn Art. 12 Abs. 1 GG ist gegenüber Art. 11 Abs. 1 GG die speziellere Grundrechtsbestimmung.

Randnummer 132

Vgl. Ogorek, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 66. Ed. 15.8.2026, Art. 11 GG Rn. 55 m.w.N.

II.

Randnummer 134

Mit dem ersten, die Kinder- und Jugendmedizin betreffenden Hilfsantrag ist die Klage zulässig und begründet. Dies gilt sowohl für die Wahl der entsprechenden Weiterbildungsrichtung als auch für die anschließende Tätigkeit auf diesem Gebiet.

1.

Randnummer 136

Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er die Weiterbildungsrichtung Kinder- und Jugendmedizin wählen darf.

Randnummer 137

Der Zulässigkeit der Feststellungklage steht insoweit nicht entgegen, dass das beklagte Land inzwischen in anderen Verfahren erklärt hat, die Vertragsstrafe wegen der Wahl der Weiterbildungsrichtung Kinder- und Jugendmedizin nicht einfordern zu wollen. Denn in den entsprechenden Äußerungen der Behörde wird nicht hinreichend deutlich, dass eine Vertragsstrafe aus diesem Grund nicht grundsätzlich verhängt werden darf. Auch haben die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung die (vollständige) Abweisung der Klage beantragt und sich damit dem Begehren, die uneingeschränkte Vertragskonformität der gewählten Weiterbildung festzustellen, abermals entgegengestellt. Das beklagte Land scheint also weiterhin der Auffassung zu sein, dass die Wahl dieser Weiterbildung derzeit mangels entsprechenden Bedarfs „eigentlich“ nicht zulässig ist. Dies korrespondiert auch mit der seit 2021 verwendeten späteren Fassung des „Landarztvertrages“, in der es heißt, der Verpflichtete werde „klarstellungshalber“ darauf hingewiesen, dass die Weiterbildung nur in einer Fachrichtung aufgenommen werden könne, für die das Land bei Aufnahme der Weiterbildung einen besonderen öffentlichen Bedarf prognostiziert habe (§ 1 Abs. 1 S. 2). Wenn es sich insoweit um eine „Klarstellung“ handeln soll, so untermauert dies, dass nach der (heutigen) Auffassung des Landes ein entsprechender Inhalt auch ohne den (nachträglichen) Zusatz in den Vertrag hineinzulesen ist.

Randnummer 138

Der Kläger hat durch die Vorlage seines ab dem 1. Januar 2027 laufenden Arbeitsvertrages und die entsprechenden Erläuterungen auch hinreichend belegt, dass er unmittelbar vor der Aufnahme einer Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin steht. Ein Feststellungsinteresse kann ihm daher nicht abgesprochen werden.

Randnummer 139

Der Hilfsantrag ist insoweit auch begründet; der Kläger verletzt durch die Wahl der Weiterbildung „Kinder- und Jugendmedizin“ seine Pflicht aus § 1 Abs. 1 des geschlossenen Vertrages nicht.

Randnummer 140

Öffentlich-rechtliche Verträge sind gemäß § 62 S. 2 VwVfG NRW nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Danach bildet der Wortlaut den Ausgangspunkt für die Auslegung eines Vertrages. Gleichzeitig gilt aber, dass ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien dem Wortlaut vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Bei der Willenserforschung sind der mit der Absprache verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, daneben die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt einer Erklärung erhellen können. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen musste (Empfängerhorizont“).

Randnummer 141

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6.88 -, BVerwGE 84, 236 ff = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, juris Rn. 3 ff.; VGH B.-W., Urteil vom 19. Oktober 2021 - 1 S 2579/21 -, juris Rn. 52.

Randnummer 142

In der zwischen den Beteiligten im Jahre 2019 abgeschlossenen Urfassung des „Landarztvertrages“ verpflichtet sich der Vertragspartner, nach erfolgreich abgeschlossenem Studium der Medizin eine Weiterbildung zu absolvieren, die „nach § 73 Abs. 1a SGB V […] zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt“. Die angesprochene „Klarstellung“ war in dieser Vertragsfassung noch nicht enthalten. An der hausärztlichen Versorgung nehmen nach § 73 Abs. 1a SGB V - von Sonderfällen abgesehen - Allgemeinärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie (unter bestimmten Voraus­setzungen) Internisten teil. Im Jahre 2019 galt nichts anderes. Nach dem Wortlaut des Vertrages erfüllt eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin also ohne Zweifel die übernommene Verpflichtung aus dem „Landarztvertrag“.

Randnummer 143

Dass der Vertragstext seinerzeit von den Beteiligten anders verstanden worden sein könnte, ist nicht erkennbar. Auch in anlässlich der Einführung der Landarztquote erschienenen Publikationen des zuständigen Gruppenleiters im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wurde in diesem Zusammenhang erwähnt, dass an der hausärztlichen Versorgung neben den Allgemeinmedizinern auch Kinderärzte teilnehmen.

Randnummer 144

Stollmann, Die Landarztquote in Nordrhein-Westfalen, Pflege- und Krankenhausrecht 2019, 103 (107 - Fn. 18); Die Landarztquote - Einführung und Ausgestaltung in Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 2020, 52 (Fn. 5), Rechtliche Steuerungsmöglichkeiten der ärztlichen Versorgung in ländlichen Bereichen, Gesundheitsrecht 2020, 416 (423 - Fn. 67).

Randnummer 145

Es drängt sich daher auf, dass die Bewerber um einen Studienplatz in der Landarztquote bei der Unterzeichnung des Vertrages in seiner Urfassung regelmäßig davon ausgegangen sind, sie würden später eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin aufnehmen dürfen, wie es auch der Kläger vorträgt.

Randnummer 146

Der Auffassung des beklagten Landes, wegen der dem Vertragspartner bekannten Zielsetzung des „Landarztvertrages“ sei in dessen § 1 Abs. 1 von vornherein die ungeschriebene Verpflichtung hineinzulesen gewesen, sich in einer Fachrichtung weiterzubilden, für die bei Aufnahme der Weiterbildung ein besonderer öffentlicher Bedarf, also eine Unterversorgung in bestimmten Regionen prognostiziert sei, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen.

Randnummer 147

Das Bestreben des beklagten Landes, das Risiko, dass nach Abschluss des Studiums nur in einem Teil der von § 73 Abs. 1a SGB V genannten Fachrichtungen eine Unterversorgung besteht, auf den Vertragspartner abzuwälzen und dessen Wahlfreiheit dementsprechend weiter zu verengen, ist nachvollziehbar und von objektiv durchaus anerkennenswerten Gründen getragen. Denn das Land möchte durch die Landarzt­quote seiner Verantwortung für eine flächendeckende Patientenversorgung nachkommen; insoweit stellt jeder über diese Quote zugelassene Mediziner, der anschließend nicht in einem unterversorgten Gebiet tätig ist, einen Verlust dar. Zugleich bringt er ein verfassungsrechtliches Problem mit sich. Denn ohne Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet entfällt - wie oben bereits ausgeführt - die Rechtfertigung dafür, seinen Studienplatz nicht dem aus Sicht des Vergaberegimes „besser geeigneten“ Bewerber zugeteilt zu haben.

Randnummer 148

Zu bedenken ist aber, dass die mit der Unterzeichnung des „Landarztvertrages“ verbundene Einschränkung der verfassungskräftigen Ausbildungs- und Berufsfreiheit auch des Vertragspartners äußerst gravierend ist. Denn ihm bleibt ein Großteil der Weiterbildungsrichtungen verschlossen und selbst in der Fachrichtung, für die er sich entscheidet, ist er anschließend für zehn Jahre auf eine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen und in bestimmten Regionen beschränkt.

Randnummer 149

Eingehend zu den Grundrechten des Vertragspartners und zum Eingriffscharakter der Verpflichtung Martini/Ziekow, a.a.O., S. 110 ff., und Huster, a.a.O., S. 38 ff.; siehe auch Pernice-Warnke, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2021, § 29 Demographischer Wandel als Verwaltungsaufgabe, Rn. 27.

Randnummer 150

Diese massive Grundrechtseinschränkung lässt sich zwar angesichts der verfolgten Gemeinwohlziele und der Freiwilligkeit der Selbstverpflichtung grundsätzlich rechtfertigen. Sie gebietet aber in Ansehung des verfassungskräftigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen zurückhaltenden Umgang mit dem Vertragstext. Wenn das beklagte Land seinen Vertragspartnern über den damaligen Vertragswortlaut hinaus noch weitergehende und zudem bei Vertragsschluss nur bedingt zu überblickende Beschränkungen für den Ausbildungs- und Berufsweg auferlegen wollte, wäre es nach Treu und Glauben gehalten gewesen, diese deutlich im Vertragstext zu benennen.

Randnummer 151

Von selbst versteht sich die fragliche Einschränkung der Weiterbildungsoptionen jedenfalls nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hatte im Gesetzgebungsverfahren zum Landarztgesetz angemerkt, wenn die pädiatrische Versorgung nicht in die Förderung der hausärztlichen Versorgung einbezogen werden solle, so bedürfe es einer Klarstellung im Gesetz.

Randnummer 152

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Schreiben vom 13. November 2018, Stellungnahme 17/966, S. 3.

Randnummer 153

Der Gesetzes- und der Vertragstext ließen sich somit allenfalls als unklar bewerten. Allgemeinen Grundsätzen entspricht es indessen, dass Unklarheiten im Wortlaut eines Vertrages, der von einem Vertragsteil aufgestellt worden ist, in der Regel zu dessen Lasten gehen, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 2 BGB) oder wenn der Betreffende aufgrund besonderer Sachkunde oder Erfahrung oder unter Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Überlegenheit die Formulierung des Vertrages übernommen hat.

Randnummer 154

Vgl. Wendtland, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 79. Ed. 1.8.2026, § 157 Rn. 13; Busche, in: Säcker u.a., Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 157 Rn. 8 m.w.N.

Randnummer 155

Diese Grundsätze dürften auch auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden. Denn der Vertragstext ist von einer spezialisierten und mit entsprechendem Sachverstand ausgestatteten Behörde erarbeitet worden und das beklagte Land ist wegen seiner Stellung als „Verteiler“ der Medizinstudienplätze in der Lage (und wegen des verfassungskräftigen Gleichbehandlungsgebots letztlich auch verpflichtet), die Bedingungen einseitig festzuschreiben.

2.

Randnummer 157

Auch soweit er auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Kläger nach erfolgter Weiterbildung selbst bei Fehlen einer entsprechenden Unterversorgung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin tätig sein darf, ist der Hilfsantrag zulässig und begründet.

Randnummer 158

Der Antrag ist auch insoweit zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor. Nach der durch das beklagte Land veröffentlichten Darstellung des öffentlichen Bedarfs im Sinne von § 3 LAG NRW i.V.m. § 2 LAG-VO NRW (Bekanntmachung des MAGS vom 30. April 2025, MBl. NRW 2025 Nr. 23) ist davon auszugehen, dass es aktuell möglich ist und auch in Zukunft möglich sein wird, in Nordrhein-Westfalen freiwerdende Vertragsarztstellen im Bereich Kinder- und Jugendmedizin außerhalb der Landarztquote wiederzubesetzen. Diese Prognose gilt für die pädiatrische Versorgung „in fünf bis zehn Jahren“. Damit ist schon jetzt hinreichend konkret absehbar, dass dem Kläger nach Abschluss seiner Weiterbildung in der Pädiatrie die Möglichkeit, als Vertragsarzt im Bereich Kinder- und Jugendmedizin in einem unterversorgten Gebiet tätig zu werden, voraussichtlich nicht offen stehen wird. Das beklagte Land berühmt sich des Rechts, in diesem Fall die Vertragsstrafe zu fordern. Dass der Kläger sich derzeit noch am Beginn seiner mehrjährigen Weiterbildung befindet, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Denn er bewegt sich aufgrund der Wahl seiner Weiterbildungsrichtung unweigerlich auf die entsprechende Situation zu und hat ein legitimes Interesse an einer verbindlichen Einschätzung zu der Frage, ob er später in dem fraglichen Bereich wird tätig werden dürfen oder sich ein Wechsel der Weiterbildungsrichtung zur Vermeidung der bislang - wie aufgezeigt - nicht verwirkten Vertragsstrafe aufdrängt.

Randnummer 159

Der Antrag ist auch begründet. Der Kläger wird mit der Aufnahme einer sich an die Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin anschließenden Tätigkeit als Kinderarzt in einem nicht unterversorgten Gebiet die Vertragsstrafe nicht verwirken, wenn zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich dieser Fachrichtung keine kassenärztlich unterversorgten Gebiete existieren. Denn eine Vertragsstrafe, die für den Fall der Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht vereinbart worden ist, ist vom Bestand dieser Hauptleistungspflicht abhängig („Akzessorietät der Vertragsstrafe“); ist die strafbewehrte Hauptpflicht erloschen, so kann auch die Vertragsstrafe nicht eingefordert werden.

Randnummer 160

Vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1989 - V ZR 16/88 -, BGHZ 109, 230 ff. = juris Rn. 11, 14; Gottwald, in: Säcker u.a., Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 339 Rn. 19.

Randnummer 161

So liegt der Fall hier. Die Vertragsstrafe wird nach § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 S. 1 des Vertrages verwirkt, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine Tätigkeit als Hausarzt in einem Bereich aufnimmt, für den das Land einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat. Insbesondere wird die Vertragsstrafe gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 des Vertrages fällig, wenn der Verpflichtete die Zuweisung eines Vertragsarztsitzes in einem anderen, also einem nicht unterversorgten Gebiet beantragt. Auch die zuletzt genannte Konkretisierung wird man bei verständiger Würdigung des „Landarztvertrages“ dahingehend verstehen müssen, dass die Niederlassung in einem nicht unterversorgten Gebiet beantragt wird, obwohl unterversorgte Gebiete existieren. Diese Hauptleistungspflicht geht gemäß § 62 S. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB unter, wenn bei Abschluss der Weiterbildung keine unterversorgten Gebiete in Nordrhein-Westfalen existieren. Denn die Erfüllung der Pflicht ist dann (nachträglich) objektiv unmöglich geworden.

Randnummer 162

Vgl. zur Anwendbarkeit von § 275 BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge nur in Mann, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl. 2025, § 62 Rn. 53 m.w.N.

Randnummer 163

Allerdings ist eine solche Unmöglichkeit regelmäßig nur anzunehmen, wenn das fragliche Leistungshindernis dauerhaft vorliegt. Sobald auch nur die abstrakte Aussicht besteht, dass das Hindernis in Zukunft wieder wegfallen könnte, liegt grundsätzlich kein Fall echter Unmöglichkeit vor, sondern ein vorübergehendes Leistungshindernis, das nicht unmittelbar § 275 BGB unterfällt. Etwas anderes gilt, wenn ein absolutes Fixgeschäft vereinbart worden ist, also ein Geschäft, das nur zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. während eines bestimmten Zeitfensters erfüllt werden kann.

Randnummer 164

Vgl. zu alldem, Riehm, in: Gsell u.a., BeckOGK BGB, Stand: 1.8.2023, § 275 Rn. 89.

Randnummer 165

Ob es sich vorliegend um ein derartiges Fixgeschäft handelt, braucht die Kammer im Ergebnis nicht zu entscheiden. Dafür ließe sich immerhin anführen, dass die Forderung der Behörde nach einer unverzüglichen Aufnahme der „Landarzttätigkeit“ sich - wie oben aufgezeigt - gerade deshalb rechtfertigen lässt, weil ein für die nahe Zukunft prognostizierter oder schon eingetretener konkreter Mangel an Hausärzten in den fraglichen Gebieten bekämpft werden soll. Die Schaffung einer „Reserve“ für spätere Fälle von Unterversorgung steht hingegen bislang nicht als Ziel des „Landarztvertrages“ im Raum.

Randnummer 166

Eine Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB ist jedenfalls mit Blick auf die Besonderheiten des Vertragsgegenstandes und die Situation des Klägers anzunehmen. Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden nämlich dann gleichzusetzen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, die Leistung später noch zu erbringen.

Randnummer 167

Vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1982 - VII ZR 357/80 -, BGHZ 83, 197-206 = juris Rn. 10 f., vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06 -, BGHZ 174, 61 ff. = juris Rn. 24, vom 4. Mai 2022 - VII ZR 64/21 -, BGHZ 233, 266 ff. = juris Rn. 20, und vom 6. März 2024 - VIII ZR 363/21 -, BGHZ 239, 358 ff. = juris Rn. 27; Lorenz, in: Gsell u.a., BeckOK BGB, 79. Ed. 1.8.2026, § 275 Rn. 39 ff. m.w.N.

Randnummer 168

Nach diesen Maßgaben führt das vorübergehende Hindernis vorliegend zur Unmöglichkeit im Sinne von § 62 S. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB. Soweit bei Abschluss der Weiterbildung tatsächlich keine Unterversorgung festgestellt ist, ist der Zweck des abgeschlossenen Vertrages - wie aufgezeigt - nachhaltig infrage gestellt. Dem Kläger ist ein zeitlich unbegrenztes Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar, wenn er nach seiner Weiterbildung die hausärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet nicht wie vertraglich vereinbart aufnehmen kann. In einem solchen Fall ist ihm vielmehr nach Treu und Glauben zu gestatten, anderweitige berufliche Wege einzuschlagen, welche regelmäßig nicht unerheblicher finanzieller und sonstiger Dispositionen bedürfen. Es ist ihm nicht zumutbar, „auf Abruf“ darauf zu warten, seine vertraglichen Pflichten zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt doch noch erfüllen zu müssen. Gemessen an der Berufsfreiheit des Klägers würde sich eine solche Forderung als unverhältnismäßig erweisen.

Randnummer 169

Etwas anderes gilt, wenn bei Abschluss der Weiterbildung bereits konkrete Verlautbarungen des Ministeriums, des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz oder der Kassenärztlichen Vereinigungen dahingehend existieren, dass demnächst ein besonderer Bedarf im Sinne des „Landarztvertrages“ für die Kinder- und Jugendmedizin festgestellt werden wird. In diesem Falle ist dem Kläger gegebenenfalls zuzumuten, auf die förmliche Feststellung des besonderen Bedarfs zu warten, wobei die Dauer einer solchen Wartefrist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist. Die Kammer hat die Feststellung insoweit in ihrem Tenor gegenüber dem Antrag präzisiert, ohne dass damit aus ihrer Sicht eine Teilabweisung der Klage verbunden wäre.

Randnummer 170

Unverhältnismäßig wäre hingegen die Forderung an den Kläger, beim Fehlen einer Unterversorgung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin eine zweite Weiterbildung in einer anderen Fachrichtung anzuschließen, um seine Verpflichtung aus dem Landarztvertrag erfüllen zu können. Dies gilt auch für die Weiterbildung zum Allgemeinmediziner, die aufgrund der Anerkennung einzelner Weiterbildungsabschnitte auf zwei Jahre verkürzt wäre, wie in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern des beklagten Landes ausgeführt. Denn angesichts der beträchtlichen Dauer von Studium (einschließlich des praktischen Jahres) und Weiterbildung hat der fertig ausgebildete Facharzt ein berechtigtes und gewichtiges Interesse, nunmehr seiner fachärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Kläger - wie aufgezeigt - nach dem Vertrag berechtigt ist, die Weiterbildung zum Kinder- und Jugendarzt zu wählen. Angesichts dieses von den Beteiligten vereinbarten Wahlrechts kann ihm billigerweise nicht zugemutet werden, nach Abschluss der vertragskonformen ersten Weiterbildung noch eine weitere anzuschließen.

Randnummer 171

Das - abseits der Kinder- und Jugendmedizin auf absehbare Zeit geringe - Risiko, dass am Ende der Ausbildung keine unterversorgten bzw. von Unterversorgung bedrohten Gebiete existieren, ist der Vertragskonstruktion letztlich immanent und kann nicht einseitig dem Vertragspartner des Landes aufgebürdet werden.

III.

Randnummer 173

Mit dem zweiten Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls zulässig und begründet.

Randnummer 174

Nachdem die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt haben, dass der Kläger die Weiterbildung auch außerhalb Nordrhein-Westfalens absolvieren darf, weil in der von ihm unterzeichneten ersten Fassung des „Landarztvertrages“ eine Pflicht zur Weiterbildung innerhalb des Landes noch nicht festgeschrieben ist, ist das beklagte Land gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO entsprechend diesem Anerkenntnis zu verurteilen.

Randnummer 175

Die Sachurteilsvoraussetzungen, die auch für ein solches Anerkenntnisurteil gegeben sein müssen,

Randnummer 176

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 8 C 20.16 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 3. August 2023 - 13 FEK 36/23 -, juris Rn. 22; anderer Ansicht etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1/21 -, juris Rn. 42 ff. m.w.N.,

Randnummer 177

liegen vor. Das beklagte Land hatte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers noch mit Schreiben vom 5. September 2025 (Bl. 448 f. der GA) ausdrücklich betont, die Weiterbildung habe innerhalb Nordrhein-Westfalens stattzufinden. Da der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt dem Ende seines Studiums näherte, waren die Voraussetzungen der Feststellungsklage, namentlich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, gegeben, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, wegen der begrenzten Weiterbildungskapazitäten in der Kinder- und Jugendmedizin habe er sich zunächst auch außerhalb Nordrhein-Westfalens beworben. Die entsprechende Klageerweiterung war demnach zulässig.

Randnummer 178

Über die inhaltliche Berechtigung des Feststellungsbegehrens hat das Gericht nicht zu befinden. Infolge des Anerkenntnisses ist das beklagte Land vielmehr ohne Sachprüfung antragsgemäß zu verurteilen.

IV.

Randnummer 180

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 181

Das Gericht beziffert den Anteil der beiden Hilfsanträge an dem Gesamtstreit auf jeweils ein Fünftel und bestimmt die Quoten der Beteiligten dementsprechend auf drei Fünftel (Hauptantrag) und zwei Fünftel (Hilfsanträge).

Randnummer 182

Eine Anwendung des § 156 VwGO hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages kommt nicht in Betracht. Denn das beklagte Land hat das mit diesem Antrag verfolgte Begehren nicht „sofort“ anerkannt, sondern erst nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung.

Randnummer 183

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Randnummer 184

Die Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO geboten. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die streitent­scheidenden Fragen betreffend die Landarztquote weder ober-, noch höchstrichterlich geklärt und über den konkreten Fall hinaus für eine nicht unerhebliche Zahl bereits anhängiger und künftig zu erwartender Klageverfahren von Bedeutung sind.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 186

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwal­tungsgericht Gelsenkirchen schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Randnummer 187

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begrün­den. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Randnummer 188

Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 56 VwVfG NRW, § 62 VwVfG NRW, § 3 LAG NRW, § 4 LAG NRW, § 4 LAG-VO NRW, § 54 VwVfG NRW, § 59 VwVfG NRW, § 2 LAG NRW, § 2 LAG-VO NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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