Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
§ 156 VwGO
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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