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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 156 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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