Rechtsprechung · VG Düsseldorf
VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2026 – 41 L 2394/26.A
- Spruchkörper
- 41. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2026:0821.41L2394.26A.00
Leitsatz
Dahingestellt bleiben kann, ob das Bundesamt seine Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht auf Art. 55 Abs. 7 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO gestützt hat. Denn die Unzulässigkeitsentscheidung kann jedenfalls auf § 29 Nr. 2 AsylG gestützt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin.
Der am 12. August 2026 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (41 K 7603/26.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2026 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zwar zulässig.
Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. August 2026 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG - in der auf wie hier nach dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) anwendbaren Fassung vom 24. April 2026 - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der zuletzt genannten Norm hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Letzteres ist nicht der Fall. Vielmehr hat der Antragsteller aufgrund der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gemäß Art. 68 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) kein Recht auf Verbleib mit der Folge, dass seinem Rechtsbehelf auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Gleiches wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn der Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen gewesen wäre, da auch dann nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. b) AsylVfVO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) AsylVfVO, der durch Art. 1 der Verordnung VO (EU) 2026/463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 um diese - hier jedenfalls einschlägige - Fallkonstellation erweitert wurde,
abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32026R0463,
kein Recht auf Verbleib des Antragstellers bestünde.
Der am 12. August 2026 gestellte Antrag des Antragstellers wahrt auch die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Denn der am 10. August 2026 in der ZUE Z. eingegangene Bescheid ist dem Antragsteller noch am selben Tage ausgehändigt und damit gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 zugestellt worden.
2. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. "Ernstliche Zweifel" liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 97 und 99.
Nach diesen Maßstäben bestehen hier nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids.
a. Insbesondere hat das Bundesamt den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt.
aa. Zunächst einmal lieg eine taugliche Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung vor.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesamt seine Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht auf Art. 55 Abs. 7 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO gestützt hat. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO, der - wie auch Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO - nur von einer „endgültige[n] Entscheidung“ (vgl. dazu Art. 3 Nr. 8 AsylVfVO) spricht, ohne danach zu differenzieren, ob das frühere Asylverfahren positiv oder negativ abgeschlossen wurde, mit Blick auf die Gesetzessystematik und den Sinn und Zweck der Regelung eingeschränkt ausgelegt werden muss, wenn - wie hier - bereits in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
So VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2026 - 13 L 2100/26.A - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen.
Denn die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 5. August 2026 kann jedenfalls auf § 29 Nr. 2 AsylG gestützt werden.
Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21.
Denn bei Anfechtungsklagen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 15 A 121/15 -, juris, Rn. 10 m.w.N.
Eine Wesensänderung des Verwaltungsaktes liegt vor, wenn in die Identität des Verwaltungsaktes eingegriffen wird und der Sache nach ein neuer Verwaltungsakt - etwas anderes als zuvor - entsteht. Letztlich lässt sich die Wesensänderung dahingehend beschreiben, dass sie zu einer Änderung des Streitgegenstandes und damit zu einer Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO führt.
Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 38 m.w.N.
Eine Wesensänderung ist demgegenüber regelmäßig zu verneinen, wenn die Rechtsgrundlage bei einer gebundenen Entscheidung ausgewechselt wird, ebenso dann, wenn bei einer zunächst zu Unrecht auf eine Ermessensnorm gestützten Verfügung die Rechtsgrundlage für eine gebundene Entscheidung nachgeschoben wird. Demgegenüber führt der Wechsel der Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen regelmäßig zu einer Wesensänderung. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Zwecke beider Ermächtigungsnormen so eng beieinander liegen, dass ein Austausch ausnahmsweise möglich erscheint.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 - 13 B 1250/14 -, juris, Rn. 14.
So im Ergebnis auch Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 154/19.A -, juris, Rn. 29; VG Ansbach, Urteil vom 24. November 2021 - AN 17 K 20.50151 -, juris, Rn. 25.
Denn sowohl das Regelungsziel, als auch der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt bleiben unverändert, da der Asylantrag des Antragstellers auch nach § 29 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen ist, mit der Folge, dass in Deutschland keine inhaltliche Prüfung seines Asylantrags stattfindet und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Allein der Umstand, dass es bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr. 6 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung bedarf, bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
So aber VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2024 - 2a K 2085/24.A -, juris, Rn. 16.
Insbesondere wird der Antragsteller hierdurch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Dies bereits deshalb nicht, weil das Bundesamt trotz der Annahme eines Folgeantrags in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids eine Ausreiseaufforderung mit einer einwöchigen Ausreisefrist erlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung die Abschiebung nach Griechenland angedroht hat. Dies begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Denn die in § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelte Entbehrlichkeit einer „erneuten“ Fristsetzung und Abschiebungsandrohung liegt allein darin begründet, dass eine solche regelmäßig bereits in einem Erstbescheid ergangen sein wird. Ist dies (wie hier) nicht der Fall, ist das Bundesamt jedoch auch im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr. 6 AsylG nicht daran gehindert gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 Buchst. b, Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO eine Ausreisefrist zu setzen und gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung anzudrohen.
Vgl. auch Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 71 Rn. 34.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers durch den Austausch der Rechtsgrundlage verändert. Insbesondere hat seine Klage - wie ausgeführt - auch bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung.
bb. Zudem liegen auch die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr. 2 AsylG vor.
Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da dem Antragsteller nach dem Ergebnis der Eurodac-Treffermeldung bereits am 21. September 2025 internationaler Schutz gewährt worden ist (Bl. 16 Heft 1 der Beiakte). Es gibt keinen Anlass an der Richtigkeit er EURODAC-Auskunft zu zweifeln. Vielmehr räumte der Antragsteller bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags beim Bundesamt vom 7. Juli 2026 ein, dass ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde und er dort einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Es ist der Antragsgegnerin auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag auf der Grundlage des § 29 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) i. V. m. Art. 38 Abs. 1 Buchst. c AsylVfVO verstößt, dessen Umsetzung in deutsches Recht durch § 29 Nr. 2 AsylG erfolgt ist. Art. 38 Abs. 1 Buchst. c AsylVfVO ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren.
Vgl. zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Ausspruch zu 3., juris.
Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt - und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen -, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 83, m.w.N., juris.
Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 85 ff., m.w.N., juris.
Die genannten Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 89 ff., m.w.N., juris.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsverordnung, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 38 Abs. 1 Buchst. c AsylVfVO eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht.
Vgl. zu Art. 33 Abs. 2 Buchts. a Verfahrensrichtlinie EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris.
Dass der Antragsteller in Griechenland nach diesen Maßstäben der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt wäre, ist nicht erkennbar.
Die Kammer folgt der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für die Gruppe der männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten in Griechenland durch das Bundesverwaltungsgericht. Danach drohen nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff.; so auch OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 24 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 A 189/25 -, juris, Rn. 18.
Dies gilt selbst für diejenigen Schutzberechtigten, deren Schutzgewährung - anders als im Falle des Antragstellers - länger als 20 bzw. 24 Monate zurückliegt, und die keinen Zugang zu den Unterstützungsprogrammen in Form eines Überbrückungsprojekts sowie des Unterstützungsprogramms Helios+ haben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 49 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 28 ff.
Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Gruppe der männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken kann.
So auch OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 24 ff.
Nach der aktuellen Erkenntnislage haben viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen (aa.). Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen (bb.). Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten (cc.). Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet (dd.). Individuelle Einzelfallumstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, lassen sich nicht feststellen; sie ergäben sich insbesondere nicht für den Fall, dass der Antragsteller an psychischen Problemen litte (ee.)
aa. Ein erheblicher Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten hat in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt.
Rückkehrer aus anderen Ländern, denen möglicherweise bereits Jahre vor der Einrichtung bestimmter Regional- und Verwaltungseinheiten (RAOs und AAUss) ein Aufenthaltsstatus gewährt wurde, sehen sich bei ihrer Rückkehr nach Griechenland mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert. Insbesondere erhalten Rückkehrer, die am internationalen Flughafen Y. ankommen, keine klaren und präzisen Informationen darüber, an welche Behörden sie sich wenden müssen, um ihre Dokumente zu erhalten oder zu verlängern. Darüber hinaus kommt es zu langen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Entscheidungen über die Verlängerung von Aufenthaltstiteln, da unter anderem spezifische Überprüfungen hinsichtlich möglicher strafrechtlicher Verurteilungen im Herkunftsland durchgeführt werden.
Vgl. AIDA/ECRE, Country Report Greece Update 2024, 1. September 2025. S. 238 und 260; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 25.
Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger genießen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 25.
Nach den folgenden Ausführungen erscheint gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.
So auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 33.; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 24 ff.
bb. International Schutzberechtigte können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest eine - den Anforderungen von Art. 4 EU-GRCh genügende, gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten.
Hinsichtlich der Unterkunft gilt ebenfalls der vom Europäischen Gerichtshof zu Art. 4 EU-GRCh entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Den Anforderungen von Art. 4 EU-GRCh genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 34 und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 44.
Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zwar weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich (1). Sie können jedoch zumindest eine - gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten (2).
(1) Für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte ist weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen noch auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich.
Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten.
Vgl. AIDA/ECRE, Country Report Greece Update on 2024; 1. September 2025, S. 257.
Das Integrationsprogramm Helios+ bietet Begünstigten mit internationalem oder vorübergehendem Schutz Integrationsleistungen u.a. Wohnungsunterstützung für selbstständiges Wohnen durch Mietzuschüsse für maximal zwölf Monate und einem einmaligen Zuschuss zu den Einrichtungskosten (Zuschuss für selbstständiges Leben) sowie Hilfe bei der Wohnungssuche. Auf der Online-Plattform www.heliospiti.com stehen bezahlbare Wohnungen zur Verfügung, die speziell für HELIOS+ bestimmt sind.
Vgl. Country of Origin Information, Griechenland - Helios+ und Helios Junior, 17. September 2025, S. 6 f.; AIDA/ECRE, Country Report Greece Update on 2024; September 2025, S. 258.
Voraussetzung für die Teilnahme am HELIOS-Programm ist, dass den Antragstellern ein offizieller Bescheid der griechischen Asylbehörde vorliegt, in dem der internationale Schutz gewährt wurde, die Antragsteller zum Zeitpunkt der Registrierung bei HELIOS+ arbeitslos sind und über eine gültige Arbeitslosenkarte der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Dimosia Ypiresía Apascholísis, DYPA) verfügen und dass sie sich innerhalb einer Frist von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt registrieren lassen, zu dem sie einen bestimmten Rechtsstatus erhalten haben, wie beispielsweise internationalen Schutz, eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine erste befristete Schutzgenehmigung.
Vgl. hierzu auch Country of Origin Information, Griechenland - Helios+ und Helios Junior, 17. September 2025, S. 8.
Daneben können Schutzberechtigte nach einem 5-jährigen Aufenthalt ab Stellung des Asylantrages Wohngeld beantragen. Reist der Begünstigte aus, wird der Wohngeldbezug am ersten Tag des darauffolgenden Monats unterbrochen und beginnt bei Rückkehr nach Griechenland erneut zu laufen. Der Beitrag lag Anfang 2023 bei 70 Euro monatlich für begünstigte Personen und bei 35 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied, maximal 210 Euro pro Monat. Das Wohngeld muss alle 6 Monate neu beantragt werden. Der Antrag kann entweder elektronisch über die Website des Programms unter Verwendung der persönlichen Passwörter für J. oder in einem Gemeindezentrum der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Für Angehörige von Drittstaaten sollen sogar 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich sein.
Vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 33.
Mietangebote auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es auf Onlineportalen, in Zeitungsinseraten oder durch Schilder an den Mietobjekten selbst. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform J., auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch für die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich, das für den Abschluss eines Mietvertrages benötigt wird. Eine Kaution von ein bis zwei Monatsmieten ist üblich. Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Y., Q. und U. verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer auf 120 bis 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft.
Vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 34 f.
Quadratmeterpreise im 4. Quartal 2024 werden mit 4,36 Euro (Umgebung von Q.) bis 12,96 Euro (Y.-Süd) angegeben. Unter anderem die Zunahme der X.-Wohnungen, der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland, Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen, und Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212 000 Wohnungen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 35.
(2) Gleichwohl können nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zumindest eine - gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten.
Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 EU-GRCh hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen können Schutzberechtigte zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 EU-GRCh widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte, (Not-)Unterkunft finden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 40.
Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 EU-GRCh ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden, auch wenn es keine Daten über die gesamte Anzahl derartiger - durch sehr verschiedene Anbieter zur Verfügung gestellter - Unterkunftsplätze gibt.
Nach jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Kohäsion und Familienangelegenheiten existieren in Griechenland insgesamt 21 Obdachlosenunterkünfte (Schlafsäle und Hostels) mit insgesamt 1.070 Betten. Hinzu kommen landesweit 11 Tageszentren. Allerdings handelt es sich es sich bei der großen Mehrzahl der Begünstigten um griechische Staatsangehörige. Anerkannte Schutzberechtigte würden eher an das vom griechischen Ministerium für Migration und Asyl betriebene Integrationsprogramm „HELIOS+“ verwiesen. Grundsätzlich wurde eine Teilnahme von anerkannt Schutzberechtigten aber nicht ausgeschlossen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Einzelauskunft an das VG Hamburg vom 21. Januar 2026, S. 4.
Eine substantiiert ermittelte und aktuell festgestellte Überfüllung der Unterkünfte lässt sich nicht positiv feststellen. Das Zentrum für Obdachlose in Y. beschreibt seine Kapazitäten und Leistungen auf der eigenen Internetpräsenz dahingehend, dass es sich um ein modernes Obdachlosenheim handelt, das rund um die Uhr geöffnet ist. Es befindet sich am O.-straße und besteht aus 55 Wohnungen mit durchschnittlich drei Schlafzimmern. Die Einrichtung bietet Platz für bis zu 400 Personen und deckt damit den Bedarf der Stadt vollständig ab. Das Zentrum besteht aus einem Wohnheim, einem Hostel und einem Tageszentrum, das Unterkunft, Verpflegung, psychologische Unterstützung und medizinische Versorgung bietet.
Vgl. City of S. Reception and Solidarity Center - Integrated Homeless Center, abrufbar unter https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/.
Weitere Unterkünfte werden in der von MDM betriebenen Übernachtungsstelle für Obdachlose in Y., die Platz für 55 Personen pro Tag bietet und Männer und Frauen ab 18 Jahren in getrennten Zimmern beherbergt,
vgl. MDM-Greece, Night Shelter for the Homeless, abrufbar https://mdmgreece.gr/en/action/night-shelter,
der "Relief" Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung W.,
vgl. KODEP, “Relief” Community Multipurpose Hall, abrufbar unter https://kodep.gr/service/koinotikos-polychoros-anakoufisi/,
dem Kareas Social Shelter by EKKA,
vgl. E.K.K.A, Facilities - Services, Shelters, abrufbar unter https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en,
den UNESCO Übernachtungsstellen und Tageszentren in Nikaia und W.,
vgl. UNESCO, Night Shelter and Day-Center Nikaia and Piraeus, https://www.unescopireas.gr/index.php/en/,
den Praksis Tageszentren für Obdachlose in Y. und W.,
vgl. Praksis Open Day Center for Homeless: https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf
und von Wave Q.,
vgl. https://wave-thessaloniki.com/, Facebook: https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/),
vorgehalten.
Darüber hinaus besteht das Programm PATHS („Providing Assistance for Transitioning Housing Solutions“), das durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) finanziert wird und eine Pilotinitiative zur Verhinderung von Obdachlosigkeit bei Personen mit internationalem oder vorübergehendem Schutzstatus in Belgien, Frankreich und Griechenland ist. Ziel ist es, diese Personen beim Übergang in nachhaltigen Wohnraum und ein selbstständiges Leben zu unterstützen, unter anderem durch Modelle wie Community Sponsorship. Im Zeitraum von November 2024 bis Oktober 2027 sollen dafür mehrere Maßnahmen umgesetzt werden: In Belgien und Frankreich wird eine Plattform zur Wohnraumvermittlung aufgebaut, während in Griechenland die bestehende Plattform „helio-spiti.com“ weiterentwickelt wird. Zudem sollen Organisationen, die als Vermittler fungieren, gestärkt werden, um Schutzberechtigte besser beim Zugang zu dauerhaftem Wohnraum zu unterstützen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt darauf, private Vermieter, Immobilienagenturen, Fachkräfte, zivilgesellschaftliche Gruppen sowie Aufnahmefamilien für die Bedeutung eines gleichberechtigten Zugangs zum Wohnungsmarkt zu sensibilisieren. Darüber hinaus fördert das Projekt den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen lokalen Organisationen, um die Unterstützung für Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche nachhaltig zu verbessern.
Vgl. IOM Greece; PATHS, abrufbar unter https://greece.iom.int/paths-providing-assistance-transitioning-housing-solutions.
cc. International Schutzberechtigte können in Griechenland auch eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen - ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.
Vgl. zu nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 44 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 54; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 41 ff.
Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 100 f., und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 56.
Ausgehend hiervon erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können.
Nach Artikel 26 des griechischen Asylgesetzes haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich freien und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsbürger. In der Praxis wird dieser Anspruch jedoch durch zahlreiche Hindernisse eingeschränkt. Als zentrale Hürden gelten fehlende Sprachkenntnisse, Schwierigkeiten beim Zugang zu legaler Beschäftigung sowie das Fehlen wichtiger Dokumente. Aufgrund dieser Schwierigkeiten arbeiten viele Betroffene informell, etwa als Straßenverkäufer, was rechtliche Risiken wie Geldstrafen oder sogar Haft nach sich ziehen kann.
Vgl. AIDA/ECRE, Country Report Greece Update on 2024; September 2025, S. 261 f.
Zusätzlich verschärfen bürokratische Probleme die Situation: Schutzberechtigte bedürfen für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 44; Hellenic Republic, Ministry of Labour and Social Security, Work for third country nationals in Greece; Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 23 f.; Pro Asyl, Stellungnahme, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland., 7. April 2025, S. 40 f.
Während der Verlängerung von Aufenthaltstiteln erhalten Betroffene lediglich eine vorläufige Bescheinigung, die ihnen in der Praxis keinen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Viele verlieren deshalb ihre Arbeitsstellen, sobald ihr Aufenthaltstitel abläuft. Auch neu anerkannte Schutzberechtigte werden häufig weiterhin als Asylsuchende geführt, solange sie noch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, was ihren Zugang zum Arbeitsmarkt weiter verzögert. Diese Praxis widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach der Arbeitsmarktzugang unmittelbar nach Anerkennung gewährt werden sollte.
Vgl. AIDA/ECRE, Country Report Greece Update on 2024; September 2025, S. 261 f.
Allerdings betont das niederländische Außenministerium, dass es derzeit in Griechenland einen hohen Bedarf an Arbeitskräften gäbe. Es bestünde ein erheblicher Arbeitskräftemangel, besonders in ländlichen Regionen sowie in Branchen wie Bauwesen, Tourismus und Landwirtschaft. Aufgrund zahlreicher unbesetzter Stellen und eines vergleichsweise geringen Zuzugs neuer Migranten habe sich der Fokus der Regierung zunehmend von der reinen Aufnahme von Schutzsuchenden hin zu deren Integration verschoben, insbesondere zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Sowohl politische Akteure als auch die Wirtschaft zeigen eine wachsende Bereitschaft, anerkannte Schutzberechtigte stärker in Beschäftigung zu bringen und entsprechende Maßnahmen zu fördern. Dabei spielte auch der frühere Migrations- und Asylminister Dimitrios Kairidis eine wichtige Rolle, bevor er 2024 von Nikolaos Panagiotopoulos abgelöst wurde. Die Regierung kooperiert zudem mit internationalen Organisationen wie dem UNHCR, der International Organization for Migration sowie verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, um Projekte zur beruflichen Integration von Schutzberechtigten umzusetzen.
Vgl. Niederländisches Außenministerium („Ministerie van Buitenlandse Zaken“), Bericht über die Sachverhaltsermittlung zu Statusinhabern in Griechenland, vom 3. September 2024, S. 39 Rn. 3.4.3.2.
Trotz der hohen Nachfrage nach neuen Arbeitskräften war die Beschäftigung von Statusinhabern aus den oben genannten Gründen sehr begrenzt. Nur wenige Unternehmen der untersuchten Stichprobe beschäftigen aktuell oder in der Vergangenheit Statusinhaber. Lediglich 0,8 % der Beschäftigten dieser Unternehmen besaßen einen Status. Die meisten Statusinhaber, die eine Anstellung fanden, arbeiteten in Saisonarbeit in unqualifizierten Tätigkeiten oder verrichteten körperlich schwere körperliche Arbeit.
Vgl. Niederländisches Außenministerium („Ministerie van Buitenlandse Zaken“), Bericht über die Sachverhaltsermittlung zu Statusinhabern in Griechenland, vom 3. September 2024, S. 40 Rn. 3.4.3.2.
In der Praxis wurden häufiger Migranten ohne Aufenthaltsstatus eingesetzt, um die offenen Stellen zu besetzen. Dies betraf beispielsweise Arbeiter aus Ländern wie Albanien, Ägypten, Bangladesch, Indien und Pakistan.
Vgl. Niederländisches Außenministerium („Ministerie van Buitenlandse Zaken“), Bericht über die Sachverhaltsermittlung zu Statusinhabern in Griechenland, vom 3. September 2024, S. 39 f. Rn. 3.4.3.2.
Jedenfalls ist aber es Schutzberechtigten nach den vorstehend genannten Maßstäben möglich und zumutbar, bis zur Überbrückung der vorstehend dargestellten - insbesondere bürokratischen - Hindernisse eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft aufzunehmen.
Es besteht ein Arbeitskräftebedarf in der Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmacht. Wenngleich eine genaue Schätzung des Umfangs der informellen Wirtschaft naturgemäß schwierig ist, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden, dürfte sie etwa 20 bis 30 % der Gesamtwirtschaft umfassen. Für das Jahr 2024 lag das Verhältnis der prognostizierten Schattenwirtschaft und dem Bruttoinlandsprodukt bei 21,9 %, für das Jahr 2025 soll es bei circa 21,8 % liegen, obwohl die griechische Regierung weitreichende rechtliche Maßnahmen und institutionelle Veränderungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergriffen hat. Laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2019 gaben 59 % der Griechen an, nicht deklarierte Tätigkeiten auszuüben oder Personen zu kennen, die diese ausüben. Migranten, sowohl mit als auch ohne Papiere, gehören nach wie vor zu den am stärksten von Schwarzarbeit betroffenen Bevölkerungsgruppen in Griechenland. Der informelle Arbeitsmarkt konzentrierte sich vor allem auf den Tourismus-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor. In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden. Aufgrund der Schwierigkeiten, legale Arbeit zu finden, sahen sich einige Personen mit Aufenthaltsstatus in Griechenland gezwungen, im informellen Sektor ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. So ergab beispielsweise eine Umfrage des UNHCR, dass 20 % der Personen mit Aufenthaltsstatus angaben, ein Einkommen aus dem informellen Arbeitsmarkt zu beziehen, während 15 % angaben, ihr Geld auf dem formellen Arbeitsmarkt zu verdienen.
Vgl. Niederländisches Außenministerium („Ministerie van Buitenlandse Zaken“), Bericht über die Sachverhaltsermittlung zu Statusinhabern in Griechenland, vom 3. September 2024, S. 41 Rn. 3.4.4 m.w.N.; zu nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 47 m.w.N.
Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens ergänzend auf Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen zurückgreifen, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 53.
Zusätzlich zu den bereits genannten Tagesunterkünften für Obdachlose in Y. und Umgebung, die meist auch eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken sowie Waschgelegenheiten anbieten, gibt es noch Hilfsangebote von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite. Das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Y. verteilt täglich 900 bis 1.000 Vollmahlzeiten. Mehr als 300 Begünstigte erhalten viermal im Monat haltbare Lebensmittel. L. unterstützt außerdem alle Obdachloseneinrichtungen der Stadt mit Vollmahlzeiten. Die Streetwork-Teams von L. verteilen täglich Mahlzeiten an Obdachlosenunterkünfte und an Menschen, die auf der Straße leben,
vgl. City of S. Reception and Solidarity Center - Meals and Food Bank, abrufbar unter https://kyada-athens.gr/en/meals-and-food-bank,
die N. S. verteilt montags bis freitags über 200 warme Mahlzeiten an Bedürftige
vgl. N. Y., Meal of Love, abrufbar unter https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html,
und das Centre of Hope International S.,
https://centerofhopeint.org/.
eine kirchliche Einrichtung auf Spendenbasis, verteilt von Freiwilligen gepackte Mahlzeiten, Kleidung, Schuhe, Decken, Hygieneprodukte und Babybedarf in den Straßen von Y. und Umgebung,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 54.
Das Zentrum für Barmherzigkeit bietet in Griechenland gestrandeten Flüchtlingen, Obdachlosen und armen Griechen verschiedene Dienstleistungen an. Tagsüber können Besucher duschen oder ihre Kleidung waschen. An den Abenden erhalten verschiedene Gruppen warme Mahlzeiten. Ein Allgemeinarzt und ein Zahnarzt untersucht und behandelt Patienten, denen der Zugang zum griechischen Gesundheitssystem aus verschiedenen Gründen nicht offensteht. Flüchtlingsfrauen erlernen im R. verschiedene handwerkliche Fähigkeiten - Nähen, Seife herstellen, Brandmalerei und anderes.
Vgl. Wortundtat, Y., Griechenland - Einsatz auf den Straßen von Y., abrufbar unter https://www.wortundtat.de/hilfe-in-griechenland/.
Food Bank Greece unterhält insgesamt sieben „Tafeln“ und zwar in Y., Q., E., V., A., C. und U.. Im Jahr 2023 wurden 333 karitative Einrichtungen, darunter sechs Einrichtungen für Flüchtlinge und 208 Suppenküchen und 128 303 Personen, hiervon 11 960 Migranten, in ganz Griechenland mit Lebensmitteln versorgt. In Nordgriechenland werden 98 Suppenküchen und ähnliche Einrichtungen mit Lebensmitteln vorgehalten, die Tafel in E. hat 24 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in V. sechs Suppenküchen, die Tafel in A. 18 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Kreta 20 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen.
Vgl. Food Bank, Annual Report 2023, Juni 2024, https://foodbank.gr/wp-content/uploads/2024/06/FoodBank_Statistics2023_EN.pdf.
Die Nichtregierungsorganisation Ithaka bietet unter anderem Obdachlosen über die Einrichtung stationärer Waschsalons in Obdachloseneinrichtungen, aber auch über mobile Teams im Raum Attika und U. die Möglichkeit, Wäsche zu waschen und versorgt bedürftige Personen im Rahmen von Kooperationsprojekten mit anderen Einrichtungen mit Nahrung und anderen Dingen des täglichen Bedarfs wie Schuhen.
Vgl. Ithaca, Annual Report 2023, April 2024.
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Unterstützung seitens des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (K.). Ausweislich der Projektbeschreibung der für die Umsetzung des Programms in Griechenland zuständigen Behörde "Organization for Welfare Benefits and Social Solidarity" können unter anderem Lebensmittel, warme Mahlzeiten (Suppenküchen), Haushalts- und Hygieneartikel bezogen werden. Die Leistungen werden in ganz Griechenland über Partnerorganisationen angeboten. Monatlich nehmen im Durchschnitt 300.000 Personen teil. Berechtigt sind in Griechenland ansässige Personen, die eine Sozialversicherungsnummer haben, weshalb anerkannte Schutzberechtigte hier mit denselben Zugangshindernissen konfrontiert sind wie bei der Inanspruchnahme des garantierten Mindesteinkommens. Jedoch geht aus einer offiziellen Präsentation der Behörde aus dem Juli 2024 hervor, dass auch nicht registrierte Personen mittelbar von dem Programm profitieren, da Lebensmittelpakete, die nicht von registrierten Teilnehmern abgeholt werden, an Suppenküchen weitergegeben werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 55 m.w.N.
dd. Nach der aktuellen Auskunftslage erscheint es weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland - auch ohne Einkommen und erforderliche Dokumente - keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten.
Vgl. männliche Schutzberechtigte BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 57 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 62; VGH Bad. -Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 49.
Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl haben Schutzberechtigte Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben. Hingewiesen wird auch auf medizinische Zentren und Polikliniken verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland verschiedene medizinische Leistungen anbieten. Für weitere Informationen zu diesen Kliniken, einschließlich der Adressen und der verfügbaren medizinischen Leistungen, und für die Terminvereinbarung sind Telefonnummern verschiedener Anbieter angegeben. Um Medikamente und Arzneimittel kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, müssen Schutzberechtigte ein Rezept eines Arztes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums vorlegen.
Vgl. Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 42 ff., abrufbar unter https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf.
Nach einem Bericht der EU-Kommission vom 4. April 2025 werden Gesundheitsdienste sowohl in den Empfangszentren für Asylbewerber als auch für anerkannt Schutzberechtigte in anderen Einrichtungen, wie von Nichtregierungsorganisationen geführten Kliniken oder öffentlichen Krankenhäusern, angeboten.
Vgl. Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM <2025> 170 final, S. 7 f.; zum Beispiel Médecins Du Monde Greece, Annual Report 2023 vom 3. Oktober 2024 und Key Findings: July 2022 - June 2023, Protection Monitoring of Refugees in Greece, August 2023.
Anerkannt Schutzberechtigte haben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Bürger. Einige haben Schwierigkeiten wegen verwaltungstechnischer Hinderungsgründe bei der erstmaligen Ausgabe einer Sozialversicherungsnummer nach der Schutzgewährung gehabt oder es hat ein Informationsdefizit hinsichtlich der Verfahren und der erforderlichen Dokumente gegeben. Diese Schwierigkeiten sind der Task Force für Integration bei dem Ministerium für Migration und Asyl zur Kenntnis gebracht worden. Trotz berichteter Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung,
vgl. Pro Asyl, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, vom 7. April 2025, S. 41 f.; Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 26 ff.; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2024 Update, 18. September 2025, S. 266 ff.; International Rescue Committee, Right to health - Right to life: An assessment of access to health care services of applicants and beneficiaries of international protection in Greece, 29. Juni 2022, S. 6,
die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 22 ff. und 52 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat": Juristische Analyse - Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 12.
Es bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich. Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 52.
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 52.
Laut geltender Gesetzgebung sind jedoch alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer AMKA oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 53.
ee. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet nach derzeitiger Aktenlage auch nicht der konkrete Einzelfall des Antragstellers.
Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere nicht aus den weiteren Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren.
Dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er - entgegen der vorstehenden Ausführungen - in seinem konkreten Einzelfall mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, eine Beschäftigung aufzunehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen - sein Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. Insbesondere vermag das Vorbringen des Antragstellers die vorstehend dargestellte Erkenntnislage nicht zu erschüttern.
Im Gegenteil: Da der Antragsteller erst am 21. September 2025 anerkannt worden ist, ist davon auszugehen, dass die vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt in seinem Falle nicht bestehen und bzw. oder er zumindest wird am HELIOS-Programm teilnehmen können.
Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine abweichende rechtliche Beurteilung gebeten. Aus den Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung beim Bundesamt ergibt sich, dass es sich bei ihm um einen 18-jährigen Mann handelt, der in Syrien 8 Jahre die Schule besucht hat und erwerbsfähig ist. Gründe, aus denen es ihm in Griechenland nicht möglich und bzw. oder zumutbar sein sollte, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Vielmehr ist es ihm auch schon in der Türkei gelungen, eine Beschäftigung in einer Textilfabrik zu finden und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
b. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthaltenen statthaften isolierten Anfechtungsantrag,
vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.,
nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben.
Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Aus den in Abschnitt a. genannten Gründen ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist.
Im Übrigen liegen nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland vorliegen könnte.
c. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt im Einklang mit Art. 37 AsylVfVO nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, (4.) der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und (5.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist soll gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO eine Woche betragen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Grundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides.
Die Abschiebungsandrohung steht auch im Einklang mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Dem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller ist die in § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgesehene Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden. Denn - wie bereits gezeigt - liegt hier ein Fall des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b AsylVfVO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Buchst. c AsylVfVO vor. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Griechenland). Der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland stehen insbesondere auch nicht familiäre Belange und bzw. oder sein Gesundheitszustand entgegen.
d. Schließlich erweist sich auch die Anordnung des auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids als voraussichtlich rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG. Gesichtspunkte, die einen gerichtlich feststellbaren Ermessensfehler im Sinne von § 40 VwVfG darstellen könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar.
Sonstige durchgreifende Gründe für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
- § 29 AsylG
- § 38 AsylG
- § 60 AufenthG
- § 59 AufenthG
- § 34 AsylG
- § 80 VwGO
- § 31 AsylG
- § 36 AsylG
- § 1 AsylG
- § 71 AsylG
- § 75 AsylG
- § 76 AsylG
- § 80 AsylG
- § 83b AsylG
- § 87e AsylG
- Art. 2 EUV
- Art. 4 GRCh
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 86 VwGO
- § 91 VwGO
Außerdem: Art. 68 VO (EU) 2024/1348, Art. 3 EMRK, Art. 38 VO (EU) 2024/1348, Art. 79 VO (EU) 2024/1348, Art. 43 VO (EU) 2024/1351, § 40 VwVfG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Düsseldorf in 41 L 2394/26.A entschieden?“