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Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 24.10.2025 – 29 K 7560/20

Spruchkörper
29. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2025:1024.29K7560.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Klägerin richtete am 26. November 2020 per Email an die Beklagte folgende Anträge:

Randnummer 3

„1. Hiermit beschwere ich mich über schwerwiegende Verletzung meines Grundrechts gem. Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Schutz der mich betreffenden personenbezogenen Daten in den Verfahren

Randnummer 4

• bei der Staatsanwaltschaft V. N01,

Randnummer 5

• bei dem Amtsgericht K. N02;

Randnummer 6

• beim Landgericht V. N03;

Randnummer 7

• beim OLG V. N04, N05, N06,N07

Randnummer 8

[…]

Randnummer 9

2. Die mir in der hier beigefügten Anklage v. 3. August 2016 zur Last zugelegte Taten – Bevollmächtigungen des Anwaltes aus D.-T. – stellen nach objektiv unmögliche Straftaten dar.

Randnummer 10

[…]

Randnummer 11

3. Die mir in der hier beigefügten Anklage v. 3. August 2016 zur Last zugelegte Taten – Bevollmächtigungen des Anwaltes aus D.-T. – habe ich alle in E. vorgenommen. In D.-T. bin ich nie gewesen.“

Randnummer 12

Mit Email vom 7. Dezember 2020 antwortete die Beklagte, dass nach ihrer Einschätzung im Mittelpunkt des Anliegens der Klägerin formelle und verfahrensrechtliche Fragen wie etwa zur örtlichen Zuständigkeit von Gerichten stünden. Einen konkreten Bezug zum Datenschutzrecht vermöge sie nicht zu erkennen. Insofern könne die LDI NRW nicht weiterhelfen. Es werde daher anheimgestellt, sich an das Ministerium der Justiz des Landes Nord-rhein-Westfalen zu wenden.

Randnummer 13

Die Klägerin hat am 16. Dezember 2020 Klage erhoben.

Randnummer 14

Zur Begründung führt sie aus. Es gehe um ihr Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 16 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) sei ihre datenschutzrechtliche Beschwerde zulässig und begründet, denn die Gerichte in Nordrhein-Westfalen seien gesetzlich örtlich unzuständig, und es werde eine objektive Lüge in Form einer objektiv unmöglichen Straftat über sie behauptet. Mit der Ablehnung ihrer Beschwerde habe die LDI NRW arglistig die Tatsachen verdreht, denn die Verletzung des Datenschutzrechts in ihrem Fall ganz offensichtlich.

Randnummer 15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 16

1. die Beklagte zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass alle personenbezogenen Daten der Klägerin und alle objektiv unwahren Behauptungen über die Klägerin in den Akten N01 bei der Staatsanwaltschaft V., N02 beim Amtsgericht K., N03 beim Landgericht V. und N04, N05, N06, N07 beim Oberlandesgericht V. gelöscht werden, sowie

Randnummer 17

2. festzustellen, dass der Erhalt und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin sowie objektiv unwahrer Behauptungen über die Klägerin in den im Antrag zu 1. genannten Akten Verletzungen der Datenschutzvorschriften darstellen.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin durch die Staatsanwaltschaft V. begründe keinen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Es bestehe daher keine Veranlassung ihrerseits entsprechend dem Begehren der Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft V. tätig zu werden. Die Staatsanwaltschaft sei örtlich zuständig gewesen und zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehöre es, in der Anklageschrift die Tatvorwürfe gegen Angeschuldigte zu verschriftlichen. Für die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Strafgerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit sei die LDI NRW in streitgegenständlichen Fällen schon nicht zuständig.

Randnummer 21

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Gründe

Randnummer 23

Die Einzelrichterin ist aufgrund des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 22. August 2023 für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Randnummer 24

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten mit Verfügung vom 22. August 2023 ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 25

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 26

Dabei legt das Gericht den wörtlich gestellten Klageantrag vom 16. Dezember 2020,

Randnummer 27

„1. die Beklagte zu verpflichten, die in meiner datenschutzrechtlichen Beschwerde v. 26.11.2020, Anlage A1, gerügten Umstände zu beseitigen;

Randnummer 28

2. festzustellen, dass Erhalt und Verarbeitung der Daten bei dem örtlich nicht zuständigen Gericht Verletzung der Datenschutzvorschriften darstellt und als solche beseitigt werden müssen;

Randnummer 29

3. festzustellen, dass objektiv unwahre Behauptungen über eine Person Verletzung der Datenschutzvorschriften darstellen und als solche beseitigt werden müssen“,

Randnummer 30

im wohlverstandenen Interesse der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anlage A1 der Klageschrift (vgl. § 88 VwGO) wie im Tatbestand erfolgt aus.

Randnummer 31

In seinem Beschluss vom 27. August 2025, mit dem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2023 zurückgewiesen hat, hat das OVG NRW ausgeführt:

Randnummer 32

„Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf aufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft V., dem Amtsgericht K., dem Landgericht V. sowie dem Oberlandesgericht V. aller Voraussicht nach nicht zu. Ungeachtet der Frage, welche konkreten Befugnisse der Beklagten als Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen gemäß § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 60 Abs. 1, § 16 Abs. 2 BDSG zustehen, dürfte die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen können, darauf hinzuwirken, dass die personenbezogenen Daten der Klägerin und die von der Klägerin als „objektiv unwahr“ bezeichneten Behauptungen über sie in den Akten der Staatsanwaltschaft V. und der genannten Gerichte nach § 489, § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG gelöscht werden. Diese dürften schon nicht verpflichtet sein, die in Rede stehenden Löschungen vorzunehmen.

Randnummer 33

Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten, die in Akten einer Staatsanwaltschaft oder von Strafgerichten enthalten sind, können sich aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben, die zusammen mit speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung (z. B. § 489 StPO) bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren darstellen.

Randnummer 34

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - 5 StR

Randnummer 35

421/22 -, juris, Rn. 4 (zum Datenverwertungsverbot);

Randnummer 36

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse

Randnummer 37

vom 30. Juli 2024 - 204 VAs 36/24 -, juris, Rn. 50,

Randnummer 38

und vom 27. Januar 2020 - 203 VAs 1846/19 -, juris,

Randnummer 39

Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar

Randnummer 40

2021 - III-1 VAs 74/20 -, juris, Rn. 17.

Randnummer 41

Das Landesdatenschutzgesetz NRW (DSG NRW) ist auf solche Löschungsansprüche neben diesen Vorschriften grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. § 35 Abs. 3 DSG

Randnummer 42

NRW).

Randnummer 43

Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss

Randnummer 44

vom 27. Januar 2020 - 203 VAs 1846/19 -, juris,

Randnummer 45

Rn. 17 (zum Bayerischen Datenschutzgesetz);

Randnummer 46

Schwartmann/Pabst, in: Spiecker gen. Döhmann/

Randnummer 47

Bretthauer, Dokumentation zum Datenschutz, Stand:

Randnummer 48

Juni 2025, C 10.0 Das Datenschutzgesetz NRW –

Randnummer 49

Einführung –, Rn. 11, 21; Tillich, in: Löwe-

Randnummer 50

Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, Vorbemerkungen

Randnummer 51

zu den §§ 483 bis 491, Rn. 1; Pabst, in: Schwartmann/

Randnummer 52

Pabst, DSG NRW, 2020, § 35 Rn. 18, 25; siehe

Randnummer 53

auch VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2021

Randnummer 54

- 6 K 60/21.WI -, juris, Rn. 26 (zum Bußgeldverfahren

Randnummer 55

nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 500 StPO).

Randnummer 56

Die Voraussetzungen des § 489 StPO und des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG sind aller Voraussicht nach nicht erfüllt.

Randnummer 57

a) § 489 StPO dürfte für die in Rede stehenden Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte nicht gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese elektronisch oder in Papierform vorliegen. Diese Norm sieht unter bestimmten Voraussetzungen Löschpflichten für Daten vor, die nach den §§ 483 bis 485 StPO in Dateisystemen (vgl. dazu § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Nr. 6 BDSG) gespeichert werden. Die von der Klägerin benannten Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte stellen keine Dateisysteme in diesem Sinne dar. Dies folgt aus § 496 Abs. 3 StPO, wonach elektronische Akten und elektronische Aktenkopien keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts (also der §§ 483 bis 491 StPO) sind.

Randnummer 58

Nichts anderes dürfte für Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte gelten, die in Papierform geführt werden.

Randnummer 59

Siehe zur Unterscheidung zwischen Dateisystemen

Randnummer 60

und Strafakten in der StPO: Tillich, in: Löwe-

Randnummer 61

Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, Vorbemerkungen

Randnummer 62

zu den §§ 483 bis 491, Rn. 14 f.

Randnummer 63

b) Die Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Nach § 58 Abs. 2 BDSG hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

Randnummer 64

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin in den von ihr genannten Akten ist nicht unzulässig i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG, sondern beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 161 Abs. 1 StPO. Diese Vorschrift umfasst das Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und nachfolgend der Strafgerichte (wie etwa das Erheben und Speichern der Daten).

Randnummer 65

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 2

Randnummer 66

BvR 1372/07, 2 BvR 1742/07 -, juris, Rn. 29; Erb, in:

Randnummer 67

Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, § 161 Rn. 5;

Randnummer 68

Weingarten, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 161

Randnummer 69

Rn. 1 ff.

Randnummer 70

Die danach auch im Fall der Klägerin grundsätzlich gegebene Zulässigkeit der Verarbeitung ihrer Daten entfällt nicht deswegen, weil die Klägerin die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte bestreitet und meint, daher hätten diese ihre personenbezogenen Daten nicht erheben und sonst verarbeiten dürfen. Die Staatsanwaltschaft V. dürfte aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Januar 2021 ausgeführten Gründen (dort unter 1.), auf die der Senat Bezug nimmt, örtlich zuständig gewesen sein. Soweit die Strafgerichte ihre örtliche Zuständigkeit für das gegen die Klägerin gerichtete Strafverfahren im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit bejaht haben, kann diese Annahme nicht im Wege einer datenschutzrechtlichen Beschwerde überprüft werden. Dies folgt aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 BDSG, wonach eine Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht eröffnet ist, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte geht, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. Die örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte wird nach den Vorschriften der Strafprozessordnung mit den darin vorgesehenen Rechtsmitteln geprüft. Diese hat die Klägerin nach ihren Angaben erfolglos ausgeschöpft.

Randnummer 71

Es ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin für die Aufgabenerfüllung weiterhin erforderlich i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG ist. Denn die in der Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV) bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherfristen sind noch nicht abgelaufen. Diese Verordnung regelt nach ihrem § 1 Satz 1 die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherfristen. Diese bestimmen sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 JAktAV nach der Anlage zur JAktAV. Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist u. a. für Akten in Strafsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAktAV). Ausgehend von den von der Klägerin mitgeteilten Aktenzeichen des OLG V. u. a. aus dem Jahre 2020 ist davon auszugehen, dass die letztinstanzliche Entscheidung nicht vor diesem Jahr ergangen, die verfahrensbeendende Entscheidung also nicht vorher rechtskräftig geworden ist und demnach die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2020 begonnen hat. Nach Nr. 1143.2 Buchstabe g, h und j der Anlage zur JAktAV sind Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) der Staatsanwaltschaft in Strafsachen über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle – abhängig vom Ausgang des Verfahrens, der hier nicht aktenkundig ist – fünf Jahre oder länger aufzubewahren. Diese Mindestfrist ist noch nicht abgelaufen. Für Akten der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in Strafsachen sind jedenfalls keine kürzeren Fristen bestimmt: Von den Akten des Amtsgerichts in Strafsachen sind bestimmte, dort näher bezeichnete Unterlagen wie Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist, nach Nr. 1113.2 der Anlage zur JAktAV ebenso wie die Sammelakten des Landgerichts in Strafsachen mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten nach Nr. 1123.0 der Anlage zur JAktAV sowie die Urteile und Beschlüsse eines Oberlandesgerichts in Strafsachen nach Nr. 1133.0 Spalte 5 i. V. m. Nr. 1133.2 der Anlage zur JAktAV jeweils 30 Jahre lang aufzubewahren. Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten der Oberlandesgerichte in Strafsachen sind nach Nr. 1133.0 der Anlage zur JAktAV zehn Jahre lang aufzubewahren.

Randnummer 72

Ungeachtet weiterer Erwägungen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Kenntnis der personenbezogenen Daten der Klägerin für die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Strafverfahrens auch schon vor Ablauf der in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bestimmten Fristen nicht mehr erforderlich sein könnte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 73

Rechtliche Verpflichtungen i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG zum Löschen der von der Klägerin angeführten Daten sind nicht erkennbar.

Randnummer 74

Ansprüche der Klägerin aus § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben sich auch nicht aus ihrem Vortrag, die Akten enthielten „objektiv unwahre Behauptungen“ über sie, die beseitigt werden müssten. Unabhängig von der Frage, ob sich aus unrichtigen Daten Löschungsansprüche gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nur Berichtigungsansprüche gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BDSG ergeben können, scheiden vorliegend Ansprüche insoweit schon deswegen aus, weil das, was die Klägerin als „objektiv unwahre Behauptungen“ bezeichnet, keine personenbezogenen Daten betrifft.

Randnummer 75

Personenbezogene Daten sind nach § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Nr. 1 BDSG alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Rechtliche Bewertungen auf der Grundlage personenbezogener Informationen und in Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Staatsanwaltschaft oder Strafgerichte stellen als solche keine personenbezogenen Daten i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 BDSG dar, auch wenn sie solche Daten enthalten.

Randnummer 76

Vgl. zum Begriff „personenbezogene Daten“ in Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und betreffend die rechtliche Beurteilung einer Ausländerbehörde: EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12 -, juris, Rn. 39 ff.; dem folgend für interne Bewertungen eines Versicherers zu Ansprüchen des Klägers aus einer Versicherungspolice: BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, juris, Rn. 28.

Randnummer 77

Um solche Bewertungen geht es der Klägerin bei ihren Rügen zu „objektiv unwahren Behauptungen“. Sie benennt keine konkreten Daten, die Informationen über sie vermitteln und mit der Realität nicht übereinstimmen. Vielmehr hält sie die Durchführung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft V. und Strafgerichte in Nordrhein-Westfalen insgesamt für falsch und wirft diesen vor, örtlich nicht zuständig gewesen zu sein und sie zu Unrecht strafrechtlich verurteilt zu haben. Insbesondere trägt sie mit ihrer Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft V. habe in der Anklageschrift geschrieben, sie – die Klägerin – habe einen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie als Bezieherin von Hartz IV nicht in der Lage sein würde, die anfallenden Gebühren zu begleichen. Dies sei eine objektive Lüge über die aktuelle Gesetzeslage, die das Gesetz beuge. Denn ein Bezieher von Hartz IV dürfe Prozesskostenhilfe bekommen und könne vor der PKH-Entscheidung unmöglich wissen, ob er bezahlen könne. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft V. mittelbar mit ihrer Behauptung gelogen, dass Mittellose den Anwalt nicht beauftragen dürften.

Randnummer 78

Da es insoweit um rechtliche Bewertungen, nicht aber um unrichtige personenbezogene Daten geht, würde auch ein Berichtigungsanspruch gemäß § 500 Abs. 1 stopp i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 BDSG ausscheiden.

Randnummer 79

c) Sollte der Klageantrag zu 1. (auch) darauf abzielen, dass nicht nur die personenbezogenen Daten der Klägerin in den von ihr benannten Akten, sondern die Akten selbst vollständig gelöscht werden (vgl. Seite 2 der Anlage A1 zu ihrer Klageschrift vom 9. Dezember 2020: „Alle o. g. Akte müssen vernichtet werden.“), steht ihr ein solcher Anspruch nach dem zuvor Ausgeführten erst recht nicht zu.

Randnummer 80

2. Falls der Klageantrag zu 1. entgegen der oben genannten Auslegung des Senats dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin von der Beklagten selbst die Löschung der Daten verlangt, bleibt dies ohne Erfolg. Die Beklagte kann schon deswegen nicht verpflichtet werden, Inhalte von Strafakten zu löschen, weil gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 45 Sätze 1 und 2, § 46 Nr. 7, § 58 Abs. 2, § 75 Abs. 2 BDSG die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, hier die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte, als Verantwortliche für solche Löschungen zuständig sind.

Randnummer 81

3. Aus den vorstehenden Gründen bietet auch der Feststellungsantrag der Klägerin

Randnummer 82

keine Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 83

4. Der von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. November 2023 formulierte weitere Antrag

Randnummer 84

„auf Feststellung, dass Lüge über das objektive Recht in der ‚Verschriftlichung der Vorwürfe‘ von der Staatsanwaltschaft schwerwiegende Verletzung der Daten der Beschuldigten ist und auch der Allgemeinheit schadet“,

Randnummer 85

ist hinsichtlich der damit begehrten Feststellung, dass die im Rahmen des Strafverfahrens vorgenommenen Bewertungen der Staatsanwaltschaft zur Klägerin eine Datenschutzverletzung seien, bereits in den von ihr zuvor gestellten Anträgen enthalten und bietet insoweit ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.“

Randnummer 86

Das Gericht schließt sich den erschöpfenden Ausführungen des OVG NRW an und macht sie sich vollumfänglich zu eigen.

Randnummer 87

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 89

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Randnummer 90

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Randnummer 91

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Randnummer 92

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Randnummer 93

Beschluss

Randnummer 94

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Randnummer 95

5.000,- Euro

Randnummer 96

festgesetzt.

Randnummer 98

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 100

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 35 DSG NRW, § 52 GkG NRW, § 10 JAktAV, § 3 JAktAV, § 5 JAktAV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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