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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 500 StPO – Entsprechende Anwendung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt

  • 1. nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
  • 2. nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.

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