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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 499 StPO – Löschung elektronischer Aktenkopien

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 499 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 499 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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