Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 499 StPO – Löschung elektronischer Aktenkopien
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 499 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 499 StPO? Zitiere den Wortlaut.“