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Rechtsprechung · OLG Naumburg

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.10.2026 – 7 U 24/26

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGNAUM:2026:1005.7U24.26.00

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 07.04.2026 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Gründe

I.

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Die Klägerin macht die teilweise Rückzahlung von Mietkaufzinsen und die Feststellung der Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Mietkaufvertrag über eine Photovoltaikanlage geltend.

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Die Klägerin ist Verbraucherin und Besitzerin des Grundstücks mit der Anschrift …. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, mit dem sie unter anderem Photovoltaikanlagen zum Mietkauf anbietet.

Am

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ser bestimmt eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren ab dem Netzanschluss der Photovoltaikanlage, eine Monatsmiete für 36 Monate in Höhe von 214,90 EUR brutto und danach in Höhe von 238,70 EUR brutto sowie nach Ablauf der Vertragslaufzeit die Option der Klägerin entweder zum Erwerb der Photovoltaikanlage gegen Zahlung von 1,00 EUR netto oder zum Abbau der Photovoltaikanlage durch die Beklagte gegen Zahlung einer Kostenbeteiligung von 2.500,00 EUR netto. Außerdem sieht der Antrag eine Option der Klägerin zum Kauf der Photovoltaikanlage zu einem Kaufpreis von 26.880,00 EUR vor, wobei dieser Betrag für die ersten sechs Monate unter Anrechnung bereits gezahlter Mietkaufzinsen gilt und sich danach bis zum Ende des ersten Betriebsjahres um 4.276,42 EUR/kWp installierte Leistung und in jedem weiteren Betriebsjahr um weitere 192,44 EUR/kWp installierte Leistung verringert. Ferner weist der Antrag darauf hin, dass für Lieferungen ab dem 01.01.2023 der gesetzliche Umsatzsteuersatz von 0 % gilt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den Mietkaufvertrag einbezogen werden.

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Unter § 5 der vom Mietkaufvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Wallbox (AGB-t und pau-

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1. Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines

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3. Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn

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a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher und Wallbox zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt.

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b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher und Wallbox für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden

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5. Durch die Kündigung des Vertrages verliert der Kunde den Betreiberstatus der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers, soweit er die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher nicht als Eigentümer betreibt. Er ist dann nicht mehr berechtigt, beim Netzbetreiber EEG-Vergütung geltend zu machen und den erzeugten Strom zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird der Strom vom Anlageneigentümer kaufmännisch-bilanziell an den Netzbetreiber auf Grundlage des EEGs geliefert. Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiberwechsel der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

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6. Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,00,-. Enpal Green Solutions I GmbH behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

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Unter § 1 der im Mietkaufvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Gebäudenutzung (AGB-Gebäudenutzung) heißt es in § 1 unter der Über--

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1. Die PV-Anlage, der Batteriespeicher, die Wallbox, die verlegten Leitungen, Schalt- und Messanlagen sowie die sonstigen von Enpal Green Solutions eingebrachten Sachen bleiben nach dem gemeinsamen Willen der Vertragspartner im Eigentum von Enpal

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2. Für den Fall, dass kein Mietvertrag über die PV-Anlage und den Batteriespeicher geschlossen wird oder es zur Unwirksamkeit oder außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages kommt: Enpal Green Solutions I GmbH ist zur Refinanzierung der aufgebrachten Investitionskosten auf einen einwandfreien Nutzungs- und Betriebszeitraum der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers von 20 Jahren angewiesen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich deshalb auch, bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Leistungsminderung der PV-Anlage oder des Batteriespeichers bewirken könnten, nur mit Einver-

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Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin an, installierte am 01.07.2023 auf deren Grundstück mit der Anschrift …, die Photovoltaikanlage samt Wallbox und nahm sie in Betrieb.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr die Beklagte die entrichteten Mietkaufzinsen zu erstatten habe, soweit diese einen Betrag überschritten, der einem auf die Vertragslaufzeit umgelegten Kaufpreis für die Photovoltaikanlage zuzüglich des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % entspreche, denn es handele sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe, für die gesetzliche Pflichtangaben zum effektiven Jahreszins vorgesehen seien, welche die Beklagte bei Vertragsschluss nicht gemacht habe. Der Mietkaufvertrag stelle sich deshalb als entgeltliche Finanzierungshilfe dar, weil eine Gesamtschau der Vertragsbedingungen ergebe, dass für die Klägerin faktisch eine Erwerbspflicht bestehe. Während der Vertragslaufzeit könne sie den Mietkaufvertrag nicht ordentlich kündigen, ohne die Erwerbsoption auszuüben. Die Möglichkeit, die Photovoltaikanlage nach Ablauf der Vertragslaufzeit für 1,00 EUR netto zu erwerben, spreche für ein unzulässiges Umgehungsgeschäft, denn der Erwerbspreis sei wirtschaftlich zu vernachlässigen und stehe in einem krassen Missverhältnis zu den alternativ anfallenden Rückbaukosten von 2.500,00 EUR. Die Beklagte behandele den Mietkaufvertrag selbst steuerrechtlich wie ein Erwerbsgeschäft. Jedenfalls handele es sich deshalb um ein Umgehungsgeschäft, weil die Beklagte eine Vollamortisation der Photovoltaikanlage erreiche. Die Mietkaufzinsen überstiegen während der Vertragslaufzeit von 20 Jahren den Wert der Photovoltaikanlage um ein Vielfaches. Wenn die Klägerin vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündige, müsse sie den Erwerbspreis zuzüglich einer Bearbeitungspauschale entrichten, wobei die Beklagte die Photovoltaikanlage trotzdem bis zum regulären Ende der Vertragslaufzeit weiter nutzen dürfe.

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Die Klausel, wonach die Klägerin für den Fall der Kündigung des Mietkaufvertrages einen pauschalierten Schadensersatz zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 500,00 EUR zu zahlen habe, sei unwirksam, da die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige, denn die Beklagte bleibe Eigentümerin der Photovoltaikanlage und könne diese während der Vertragslaufzeit auf eigene Rechnung weiter betreiben. Zudem handele es sich um eine unzulässige Vertragsstrafe und eine unzulässige Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zur Kündigung von Mietverträgen. Ferner sei die Klausel überraschend und ein Fall des Wuchers.

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Auch die Klausel, wonach die Klägerin die Rückbaukosten von 2.500,00 EUR zu tragen habe, sei unwirksam, weil sie von den gesetzlichen Regelungen zur Kündigung eines Mietvertrages abweiche.

Randnummer 18

Die Klägerin hat ursprünglich die Anträge angekündigt,

Randnummer 19

1. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin für die Photovoltaikanlage auf dem Gebäude …, aus dem Vertrag vom 22.06.2023 für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 01.09.2023 von 214,90 EUR auf den Betrag von 107,52 EUR reduziert wird,

Randnummer 20

2. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin für die Photovoltaikanlage auf dem Gebäude …, aus dem Vertrag vom 22.06.2023 ab dem 01.09.2026 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 238,70 EUR auf den Betrag von 119,43 EUR reduziert wird,

Randnummer 21

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.899,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Randnummer 22

4. festzustellen, dass die folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum unter Ziffer 1 genannten Mietvertrag gegenüber der Klägerin keine Wir-s aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,00,-. Enpal Green Solutions I GmbH behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wes

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5. festzustellen, dass die Klägerin für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR netto schuldet.

Randnummer 24

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 hat die Klägerin die vorstehend angekündigten Anträge nicht gestellt, woraufhin das Landgericht Halle die Klage auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil vom selben Tag abgewiesen hat. Gegen das ihr am 03.12.2025 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 17.12.2025 bei dem Landgericht Halle eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 die angekündigten Anträge mit der Ergänzung gestellt, dass sie die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 26.11.2025 begehrt und unter Ziffer 4 hilfsweise beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte aus der in § 5 Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages vom 22.06.2022 enthaltenen Schadensersatzklausel gegenüber der Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes und/oder eine Bearbeitungspauschale geltend machen kann.

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Die Beklagte hat beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 26.11.2025 aufrechtzuerhalten.

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Dazu hat sie ausgeführt, dass es sich bei dem Mietkaufvertrag nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handele. Die Klägerin sei nicht zum Erwerb der Photovoltaikanlage verpflichtet und es handele sich auch nicht um ein Umgehungsgeschäft. Die angegriffenen Klauseln seien wirksam.

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Das Landgericht Halle hat das Versäumnisurteil vom 26.11.2025 mit am 30.03.2026 verkündetem Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei dem Mietkaufvertrag nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handele. Maßgeblich sei, dass es nicht allein darauf ankomme, dass nur die Option zum Erwerb der Photovoltaikanlage wirtschaftlich vernünftig sei, da es weitere Motive für oder gegen einen Erwerb geben könne, etwa das Gefühl ökologischer Verantwortung oder bestimmte politische Überzeugungen. Außerdem könne sich das Bedürfnis der Klägerin an dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit der Zeit, möglicherweise auch generationsübergreifend ändern, etwa durch die Anschaffung oder Veräußerung eines Elektrofahrzeugs. Auch der technologische Fortschritt könne sich auf die Entscheidung der Klägerin auswirken. Die europarechtlichen Wertungen wichen nicht von dieser Auslegung ab.

Randnummer 30

Die Klausel, wonach die Klägerin für den Fall der Kündigung des Mietkaufvertrages einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen habe, sei nicht zu beanstanden, denn der Erwerb der Photovoltaikanlage sei die rechtmäßige Handlungsalternative, welche eine dem pauschalierten Schadensersatz entsprechende Entgeltzahlung nach sich zöge. Ein Zuschlag von 500,00 EUR sei moderat.

Randnummer 31

Auch die Klausel, wonach die Klägerin die Rückbaukosten von 2.500,00 EUR zu tragen habe, sei rechtskonform, denn sie weiche nicht von einer gesetzlichen Regelung ab. Bei der Kündigung eines gewöhnlichen Mietvertrages fielen keine Kosten für einen Rückbau an, weshalb es an einer gesetzlichen Regelung im Mietrecht fehle. Der hiesige Mietkaufvertrag laufe hingegen auf einen Rückbau der Photovoltaikanlage hinaus, sodass für diese mietrechtlich nicht verankerte Konstellation eine Ausgleichszahlung geschaffen werden dürfe.

Randnummer 32

Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.04.2026 zugestellte Urteil mit am 08.05.2026 bei dem Oberlandesgericht Naumburg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach am 08.06.2026 beantragter und bis zum 08.07.2026 bewilligter und nochmals am 08.07.2026 beantragter und bis zum 22.07.2026 bewilligter Fristverlängerung mit an letzterem Tag bei dem Oberlandesgericht Naumburg eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Dazu wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Wegen der Einzelheiten wird vollumfänglich auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.07.2026 (Bd. II Bl. 25 d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Halle vom 07.04.2026 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Halle vom 26.11.2025 nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen, nämlich

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1. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin für die Photovoltaikanlage auf dem Gebäude …, aus dem Vertrag vom 22.06.2023 für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 01.09.2023 von 214,90 EUR auf den Betrag von 107,52 EUR reduziert wird,

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2. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin für die Photovoltaikanlage auf dem Gebäude …, aus dem Vertrag vom 22.06.2023 ab dem 01.09.2026 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 238,70 EUR auf den Betrag von 119,43 EUR reduziert wird,

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3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.899,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Randnummer 39

4. festzustellen, dass die folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum unter Ziffer 1 genannten Mietvertrag gegenüber der Klägerin keine Wir-s aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,00,-. Enpal Green Solutions I GmbH behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein w

Randnummer 40

hilfsweise hierzu festzustellen, dass die Beklagte aus der in § 5 Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages vom 22.06.2022 enthaltenen Schadensersatzklausel gegenüber der Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes und/oder eine Bearbeitungspauschale geltend machen kann,

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5. festzustellen, dass die Klägerin für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR netto schuldet.

Randnummer 42

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft dazu ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Wegen der Einzelheiten wird vollumfänglich auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24.09.2026 (Bd. II Bl. 82 d. A.) Bezug genommen.

II.

Randnummer 44

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da er nach Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

Randnummer 45

Die Berufung ist gemäß §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 Abs. 1, Abs. 2, 520 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ZPO zulässig. Die Berufungssumme wird erreicht; die Klägerin hat die Berufung auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

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Jedoch dringt die Berufung gemäß § 513 Abs. 1 ZPO in der Sache nicht durch. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.

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Das Landgericht Halle hat die zulässige Klage nach dem gemäß §§ 338, 339 Abs. 1, 340 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht angebrachten Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 26.11.2025 zutreffend als unbegründet abgewiesen.

1.

Randnummer 48

Die Klage ist zulässig.

Randnummer 49

a) Insbesondere richten sich die Anträge zu Ziffern 1, 2, 4 und 5 auf ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 50

Rechtsverhältnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (BGH, Urt. v. 02.09.2021 VII ZR 124/20; Versäumnisurt. v. 16.09.2008 VI ZR 244/07 alle auch folgenden Entscheidungen zitiert nach Juris). Dazu gehören komplexere Rechtsbeziehungen, aus denen sich mehrere Ansprüche oder Pflichten ergeben können, aber auch einzelne Ansprüche oder einzelne in sich selbstständige rechtliche Anspruchsgrundlagen (BGH, Urt. v. 03.05.1983 VI ZR 79/80; Urt. v. 12.2.1994 II ZR 269/93). Die Feststellungsklage muss sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis beziehen. Dies kann auch ein bedingtes oder betagtes Rechtsverhältnis sein. Nicht zulässig ist die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch offen ist, entstehen kann. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BGH, Urt. v. 19.11.2014 VIII ZR 79/14; Urt. v. 19.01.2021 VI ZR 194/18).

Randnummer 51

Diesen Anforderungen werden die Anträge gerecht.

Randnummer 52

Die Anträge zu Ziffern 1 und 2 beziehen sich auf die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien untereinander und betreffen die Frage, ob ein Anspruch auf Mietkaufzinsen in vertraglich vereinbarter Höhe oder nur ein Anspruch auf den auf die Vertragslaufzeit von 20 Jahren umgelegten Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Zinsen von 4 % besteht, wobei der Anspruch bereits entstanden und nur teilweise noch nicht fällig ist.

Randnummer 53

Der Antrag zu Ziffer 4 bezieht sich ebenfalls auf die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien und betrifft die Frage, ob ein Anspruch auf Schadensersatz in vertraglich vereinbarter Höhe für den Fall der Kündigung besteht. Zwar entsteht der Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn die Klägerin den Mietkaufvertrag kündigt, jedoch hängt er tatsächlich nur von der Kündigung und von keinen weiteren Voraussetzungen ab. Damit hat er für die Klägerin bereits gegenwärtig konkrete Relevanz, da sie vor der Entscheidung, ob sie den Vertrag kündigt, Gewissheit über die damit verbundenen Rechtsfolgen haben muss. Dass die Klägerin nicht angekündigt hat, den Mietkaufvertrag kündigen zu wollen oder dies zumindest zu erwägen, ist unschädlich, denn die Abwägung wird unweigerlich auch von dem Ausgang dieses Rechtsstreits beeinflusst werden.

Randnummer 54

Auch der Antrag zu Ziffer 5 bezieht sich auf die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien und betrifft die Frage, ob ein Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 2.500,00 EUR im Falle des Abbaus der Photovoltaikanlage wegen Nichterwerbs besteht. Auch insoweit handelt es sich um eine gegenwärtige Rechtsfrage, da für die Klägerin bereits jetzt von Relevanz ist, mit welchen Rechtsfolgen sie zu rechnen hat, wenn sie den Mietkaufvertrag nicht schon jetzt kündigt und die Photovoltaikanlage später nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht erwirbt.

Randnummer 55

b) Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zukommt. Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Feststellungsklage kann dann aber als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BGH, Urt. v. 11.05.2017 III ZR 92/16; Urt. v. 04.09.2019 XII ZR 52/18).

2.

Randnummer 56

Die Klage ist hinsichtlich aller Anträge unbegründet.

Randnummer 57

a) Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch im Sinne des Antrages zu Ziffer 3 auf Zahlung von 2.684,53 EUR zu.

Randnummer 58

aa) Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Klägerin hat die Zahlung von 2.684,53 EUR mit einem hinlänglichen Rechtsgrund an die Beklagte bewirkt. Der Rechtsgrund besteht in dem Mietkaufvertrag, mit dem sich die Klägerin zur Zahlung monatlicher Mietkaufzinsen für die ersten 36 Monate nach Vertragsbeginn in Höhe von 214,90 EUR brutto und danach in Höhe von 238,70 EUR brutto verpflichtet hat.

Randnummer 59

Die vertraglich vereinbarten Mietkaufzinsen sind nicht auf Grundlage von § 494 Abs. 2 S. 2 BGB auf den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 246 BGB von 4 % herabzusetzen, denn die Vorschrift ist nicht anwendbar. Die Anwendbarkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 506 Abs. 2 S. 1 BGB, denn bei dem Mietkaufvertrag handelt es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne der Vorschrift.

Randnummer 60

Zwar haben die Klägerin als Verbraucherin und die Beklagte als Unternehmerin einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung der Photovoltaikanlage geschlossen, jedoch liegen die weiteren Voraussetzungen für eine entgeltliche Finanzierungshilfe nicht vor.

Randnummer 61

Die Klägerin ist nicht im Sinne von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB verpflichtet, die Photovoltaikanlage zu erwerben. Vielmehr sieht § 4 Nr. 2 AGB-Miete vor, dass die Klägerin die bloße Möglichkeit, aber nicht die Pflicht hat, die Photovoltaikanlage während der Vertragslaufzeit in ihr Eigentum zu übernehmen. Auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit steht es ihr frei, die Photovoltaikanlage für 1,00 EUR netto zu übernehmen.

Randnummer 62

Die Beklagte ist auch nicht im Sinne von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB berechtigt, von der Klägerin den Erwerb der Photovoltaikanlage zu verlangen. § 4 Nr. 2 AGB-Miete legt die entsprechende Option in die Hände der Klägerin. Eine Option der Beklagten ist indessen nicht geregelt.

Randnummer 63

Weiterhin hat die Klägerin bei Beendigung des Mietkaufvertrages nicht, wie in § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB bestimmt, für einen bestimmten Wert der Photovoltaikanlage einzustehen. Welchen Wert die Photovoltaikanlage nach Verstreichen der Vertragslaufzeit aufzuweisen hat, ist nicht Regelungsgegenstand des Mietkaufvertrages. Insbesondere kann in der Kostenbeteiligung in Höhe von 2.500,00 EUR im Falle des Abbaus der Photovoltaikanlage wegen Nichterwerbs kein solcher Garantiewert erblickt werden, da die Kostenbeteiligung nachvollziehbar den Aufwand der Beklagten und nicht den Wert der Photovoltaikanlage abbildet.

Randnummer 64

Auch eine analoge Anwendung von § 506 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht angezeigt. Eine solche Analogie ließe sich vor dem Hintergrund erwägen, dass die Beklagte durch den Mietkaufvertrag möglicherweise eine Vollamortisierung der Photovoltaikanlage erreicht, was auf eine vergleichbare Interessenlage schließen lassen könnte. Allerdings fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Vorschrift enthält die enumerative Aufzählung von drei Fallkonstellationen, in denen Verträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes den Vorschriften für entgeltliche Finanzierungshilfen unterworfen werden. Damit begründet sie eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Verträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes nicht den Vorschriften über Verbraucherdarlehen unterfallen. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, diese Ausnahmen auf wirtschaftlich vergleichbare Fallkonstellationen auszudehnen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt der sehr spezifische Zuschnitt der Ausnahmen, die im Übrigen auch nicht als Regelbeispiele formuliert sind, dass der Gesetzgeber bestimmte Geschäftsmodelle vor Augen hatte (für Kraftfahrzeugleasingverträge mit Kilometerabrechnung bereits BGH, Urt. v. 24.02.2021 VIII ZR 36/20).

Randnummer 65

Die Auslegung, dass ein Mietkaufvertrag, der dem Mietkäufer lediglich die Option einräumt, die Mietkaufsache zu erwerben, nach geltender Rechtslage nicht von § 506 Abs. 2 BGB in direkter oder analoger Anwendung erfasst ist, findet ihre Bestätigung auch darin, dass es der Gesetzgeber für notwendig erachtet hat, in die aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) ab dem 20.11.2026 geltende Fassung der Vorschrift eine neue Nr. 1a aufzunehmen, die Verbraucherdarlehensverträgen gleichgestellte Finanzierungshilfen ausdrücklich auf die hiesige Konstellation erstreckt, dass der Verbraucher die bloße Option hat, die Mietkaufsache zu erwerben. Ginge der Gesetzgeber davon aus, dass diese Konstellation bereits zuvor gesetzlich erfasst war, hätte er keine Veranlassung zu der Neuregelung gehabt.

Randnummer 66

Auch eine europarechtskonforme Auslegung gebietet kein abweichendes Ergebnis. Zwar ist zu berücksichtigen, dass Art. 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG nur Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands oder eine Option für einen solchen Erwerb vorgesehen ist, von dem Regelungsregime der Verbraucherdarlehensverträge ausnimmt. Das heißt, dass der hiesige Mietkaufvertrag, der eine Option der Klägerin für den Erwerb der Photovoltaikanlage vorsieht, dem von der Richtlinie vorgeschriebenen Verbraucherschutz durchaus unterfällt. Allerdings regelt Art. 48 Abs. 1 UntAbs. 2 der Richtlinie, dass die zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften erst vom 20.11.2026 an angewendet werden müssen.

Randnummer 67

§ 506 Abs. 2 S. 1 BGB gelangt auch nicht deshalb zur Anwendung, weil die Gestaltung des Mietkaufvertrages vermeintlich eine unzulässige Umgehung im Sinne von § 512 S. 2 BGB darstellt. Für die Annahme einer unzulässigen Umgehung reichen die von der Klägerin vorgebrachten Anhaltspunkte, wonach einzig der Erwerb der Photovoltaikanlage wirtschaftlich vernünftig sein soll, nicht aus.

Randnummer 68

Von einem Umgehungsgeschäft ist auszugehen, wenn durch eine vertragliche Gestaltung der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer Vorschrift unterlaufen wird (BGH, Urt. v. 02.12.1958 VIII ZR 154/57; Urt. v. 06.12.1990 IX ZR 44/90).

Randnummer 69

Der Zweck von § 506 Abs. 2 S. 1 BGB besteht darin, Verbraucher im selben Maße wie beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen zu schützen, wenn sie in einem Vertrag über die Nutzung einer Sache rechtlich verpflichtet werden, dem Unternehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit eine Zahlung für den endgültigen Verbleib der Sache bei ihnen zu entrichten. Diese Pflicht kann sich daraus ergeben, dass der Verbraucher die Sache nach Ablauf der Vertragslaufzeit erwerben muss, wobei diese Pflicht von vornherein feststehen (Nr. 1) oder der einseitigen Entscheidung des Unternehmers unterliegen (Nr. 2) kann. Diese Pflicht kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Verbraucher zwar nicht zum Erwerb der Sache verpflichtet wird, aber der Unternehmer dasselbe wirtschaftliche Ergebnis dadurch erzielt, dass der Verbraucher unabhängig vom Erwerb der Sache deren Wert erstatten muss, wenn also der Verbraucher für einen bestimmten Wert der Sache bei Ablauf der Vertragslaufzeit einzustehen hat (Nr. 3). Dahinter steht jeweils die wirtschaftliche Erwägung, dass nicht die Nutzung der Sache der eigentliche Vertragsgegenstand ist, sondern der spätere Erwerb bzw. der Wertersatz für die Sache, weshalb sich das Nutzungsentgelt eigentlich als entgeltliche Finanzierungshilfe darstellt.

Randnummer 70

Für diese Bestimmung des Normzwecks sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien. Im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drs. 16/11643) heißt es im Hinblick auf die erste dem heutigen § 506 Abs. 2 BGB entsprechende Fassung:

Randnummer 71

Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gilt, wenn vertraglich entweder eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers geregelt ist (Nummer 1) oder dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, von dem Verbraucher den Erwerb des Vertragsgegenstandes zu verlangen (Nummer 2) oder der Verbraucher bei Vertragsablauf einen vereinbarten Restwert garantieren muss (Nummer 3). Diese Vereinbarung kann in dem Gebrauchsüberlassungsvertrag selbst angelegt oder auch in einem Zusatzvertrag vereinbart sein. Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe d der Verbraucherkreditrichtlinie. Der Begriff -E als Oberbegriff für sämtliche Formen von Kauf-, Werk- und Dienstverträgen gewählt. Es kann sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache (§ 90 BGB) ebenso handeln wie um Forderungen und sonstige Vermögensrechte. Sinn der Vorschrift ist, die Finanzierungshilfen von bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen, insbesondere Mietverträgen, abzugrenzen. Diese sind vom Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst und sollen wegen der abweichenden Interessenlage auch von den Umsetzungsvorschriften nicht erfasst werden. Die Verbraucherkreditrichtlinie und ihr folgend die Umsetzungsvorschrift greift als Abgrenzungskriterium vorrangig auf eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers zurück (Nummer 1). Diese kann im Gebrauchsüberlassungsvertrag oder einem Zusatzvertrag ausdrücklich festgeschrieben oder auch als Wahlrecht des Unternehmers vereinbart sein. Richtlinienkonform ist der Anwendungsbereich weit gefasst. Das Gesetz stellt jeden Nutzungsvertrag einer entgeltlichen Finanzierungshilfe gleich, der dem Unternehmer die Möglichkeit einräumt, den Vertragspartner zum Erwerb des Vertragsgegenstandes zu verpflichten (Nummer 2). Darunter fällt insbesondere das Andienungsrecht in den klassischen Finanzierungsleasing- oder Mietkaufverträgen, wonach der Unternehmer nach Ende des Nutzungszeitraums vom Vertragspartner den Erwerb des Vertragsgegenstandes zu Eigentum verlangen kann. Auch wenn der Unternehmer während der Vertragslaufzeit vom Vertrag zurücktreten kann und dadurch eine vertragliche Kaufverpflichtung seines Vertragspartners auslöst, gilt ein solcher Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe (Beispiel: OLG Hamm, Urteil vom 3. August 2007 12 U 158/06, WM 2007, 2012). Nummer 3 findet keine Entsprechung in der Richtlinie und soll solche Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Ein bestimmter Wert ist ein solcher, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist. Eine solche Restwertgarantie verschafft dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert. Es ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit Erwerbsverpflichtung. Ein Vertrag mit einer Klausel über eine Restwertgarantie unterscheidet sich jedenfalls so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass in Finanzierungsleasingverträgen künftig auf ein Andienungsrecht mit der Folge verzichtet wird, dass die verbraucherschützenden Vorschriften des § 491 ff. keine Anwendung fänden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die verbraucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsverträge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen

Randnummer 72

Zusammengefasst heißt dies, dass der Gesetzgeber in § 506 Abs. 2 S. 1 BGB in allen drei Varianten auf die rechtliche Verpflichtung des Verbrauchers abstellt, die Sache zu erwerben oder ihren Wert zu garantieren, nicht jedoch auf eine Abwägung wirtschaftlicher Vor- und Nachteile. Die Vorschrift legt nämlich nicht fest, dass der Unternehmer einen Mietkaufvertrag so gestalten muss, dass alle Optionen des Verbrauchers wirtschaftlich fair sind, sondern nur, wann ein Mietkaufvertrag den gesetzlichen Regelungen über entgeltliche Finanzierungshilfen zu unterwerfen ist.

Randnummer 73

Damit kann eine Umgehung nur vorliegen, wenn der Unternehmer eine vertragliche Konstruktion wählt, die für den Verbraucher eine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb der Sache oder Garantie ihres Wertes begründet, nicht schon dann, wenn der Unternehmer das Geschäft so gestaltet, dass der Erwerb der Sache für den Verbraucher wirtschaftlich günstiger ist oder die einzige wirtschaftlich günstige Entscheidung darstellt.

Randnummer 74

Es kann dahinstehen, ob es eine Grenze gibt, ab der ein Mietkaufvertrag so ausgestaltet ist, dass eine der Optionen für den Verbraucher wirtschaftlich so unvernünftig ist, dass die Ausschlagung dieser Option einer rechtlichen Verpflichtung gleichkommt, denn diese Grenze ist im vorliegenden Fall bei Weitem nicht erreicht.

Randnummer 75

Die von der Klägerin vorgetragenen Anhaltspunkte reichen einzeln, aber auch in ihrer Gesamtschau nicht aus, um eine einer rechtlichen Verpflichtung gleichkommende Einengung ihrer Entscheidungsfreiheit anzunehmen.

Randnummer 76

Der Umstand, dass die Klägerin die Photovoltaikanlage nach Ablauf der Vertragslaufzeit für 1,00 EUR netto erwerben kann, macht diese Option für sie wirtschaftlich besonders attraktiv, aber löst keinen wirtschaftlichen Druck aus.

Randnummer 77

Der weitere Umstand, dass die Klägerin der Beklagten 2.500,00 EUR nach Ablauf der Vertragslaufzeit zahlen muss, wenn sie die Photovoltaikanlage nicht erwerben will und die Beklagte die Photovoltaikanlage deshalb abbauen muss, macht diese Option für die Klägerin wirtschaftlich weniger attraktiv. Allerdings findet dieser Umstand eine sachliche Begründung darin, dass der Beklagten durchaus Aufwand für den Abbau der Photovoltaikanlage entsteht. Es kann offenbleiben, ob dieser Aufwand tatsächlich 2.500,00 EUR ausmacht, denn jedenfalls ist der Betrag nicht so hoch, als dass die Entscheidungsfreiheit der Klägerin über Gebühr eingeschränkt würde.

Randnummer 78

Auch das Argument der Klägerin, dass sie den Mietkaufvertrag nur bei Erwerb der Photovoltaikanlage kündigen können soll, greift nicht durch. Zum einen trifft dies nicht zu, weil die Klägerin auch bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihrer Interessen kündigen darf. Zum anderen ist diese Klausel nicht darauf gerichtet, den Erwerb der Photovoltaikanlage als einzige für die Klägerin wirtschaftlich attraktive Option auszugestalten, sondern der Beklagten eine Gewinnerwartung aus ihrer vertraglichen Verbindung zu garantieren. Die Beklagte hat ihren Gewinn auf Grundlage einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren kalkuliert. Wenn die Klägerin die Vertragslaufzeit abkürzen will, muss sie die Einbuße in der Gewinnerwartung der Beklagten kompensieren, was bei Erwerb der Photovoltaikanlage und Entrichtung des Restkaufpreises der Fall ist. Diese Konstellation unterscheidet sich im Übrigen auch maßgeblich von der Konstellation, dass ein Verbraucher dem Unternehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit für einen bestimmten Restwert der Sache einzustehen hat. Der erstere Fall bezieht sich auf eine Unterschreitung der vereinbarten Vertragslaufzeit, während sich der letztere Fall auf das reguläre Verstreichen der vereinbarten Vertragslaufzeit bezieht.

Randnummer 79

Die steuerliche Einordnung des Umsatzes der Beklagten ist nicht entscheidend, da die steuerrechtlichen von den zivilrechtlichen Wertungen abweichen. Dass die Klägerin den Erwerb der Photovoltaikanlage auch aufgrund der Vertragsgestaltung für wahrscheinlich erachtet, mag Aufschluss über ihre Interessen geben, jedoch ist für die Feststellung einer Umgehung zunächst die objektive Ausgestaltung der Vertragsbedingungen unabhängig von dahinterstehenden Motiven maßgeblich.

Randnummer 80

Schließlich weist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auch zu Recht darauf hin, dass es neben einer reinen Kostenkalkulation auch auf weitere Motive für oder gegen den Erwerb der Photovoltaikanlage ankommen kann, etwa den sich ändernden Energiebedarf nach der Anschaffung oder Veräußerung eines Elektrofahrzeuges. Die Entscheidung gegen die Erwerbsoption kann sich daher auch bei einer ungünstigen Kostenkalkulation wirtschaftlich noch als vernünftig darstellen, sodass die Offenhaltung der Option nicht von vornherein nur theoretischer Natur ist.

Randnummer 81

bb) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die Verletzung etwaiger vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

Randnummer 82

Die Beklagte war wie dargestellt nicht gehalten, die Klägerin über einen effektiven Jahreszins aufzuklären. Zu sonstigen Aufklärungs- und Beratungspflichten hat sich die Klägerin nicht substantiiert geäußert.

Randnummer 83

Außerdem deckt ein Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsfolgen ab. Der Schaden aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung kann allenfalls darin bestehen, dass sich die Klägerin nicht vertraglich gebunden hätte, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten worden wäre. In diesem Fall will sich die Klägerin aber nicht von dem Mietkaufvertrag lösen.

Randnummer 84

cc) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB folgt für die Klägerin kein Anspruch, da die Beklagte kein Schutzgesetz verletzt hat. Insbesondere musste sie die Klägerin nicht über einen effektiven Jahreszins aufklären.

Randnummer 85

dd) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.684,53 EUR, da es an einem verzinslichen Hauptanspruch fehlt.

Randnummer 86

b) Die Rechtsverhältnisse im Sinne der Anträge zu Ziffern 1 und 2 sind nicht festzustellen. Die Klägerin ist aus dem Mietkaufvertrag zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Mietkaufzinsen und nicht lediglich zur Zahlung eines auf die Vertragslaufzeit umgelegten Kaufpreises zuzüglich Darlehenszinsen von 4 % verpflichtet. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II.2.a)aa) Bezug.

Randnummer 87

c) Der Feststellungsantrag zu Ziffer 4 ist gleichfalls unbegründet, und zwar sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag, denn das negierte Rechtsverhältnis besteht vollumfänglich. Die Beklagte kann gegenüber der Klägerin aus § 5 Nr. 6 AGB-Miete zu dem Mietkaufvertrag vom 22.06.2023 die dort geregelten Rechte herleiten.

Randnummer 88

aa) Die Klausel verstößt nicht gegen das Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit in § 309 Nr. 5 BGB zur Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen. Weder übersteigt die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, noch wird der Klägerin nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Randnummer 89

Was unter einem Schaden zu verstehen ist, ermittelt sich gemäß § 249 Abs. 1 BGB nach der Differenzhypothese. Die Vermögenssituation der Beklagten ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses ist mit der Vermögenssituation der Beklagten nach Eintritt des schädigenden Kündigung des Mietkaufvertrages durch die Klägerin zu erblicken. Ohne die Kündigung dürfte die Beklagte entweder mit dem Erwerb der Photovoltaikanlage durch die Klägerin zum vertraglich vereinbarten Erwerbspreis oder der Entrichtung der Mietkaufzinsen bis zum regulären Verstreichen der Vertragslaufzeit rechnen. Nach der Kündigung entfallen diese Optionen. Angesichts dessen hat sich die Beklagte zulässigerweise entschieden, eine der beiden Optionen, nämlich den Erwerb der Photovoltaikanlage durch die Klägerin, als rechnerische Grundlage für die Schadenspauschale heranzuziehen, indem sie auf den Erwerbspreis abstellt.

Randnummer 90

An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass sich die Klägerin das Recht vorbehalten hat, die Photovoltaikanlage bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit auf eigene Kosten weiterzubetreiben. Mit Beendigung des Mietkaufvertrages stünde ihr dieses Recht als Eigentümerin der Photovoltaikanlage ohnehin zu. Eine Besonderheit ergibt sich zwar daraus, dass die Beklagte dafür weiter das Grundstück der Klägerin nutzen will. Dies stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar, jedoch ist diese Komponente der Klausel für die hiesige Abwägung nicht relevant.

Randnummer 91

Auch der Zuschlag von 500,00 EUR ist nicht zu beanstanden, da die vorzeitige Vertragsbeendigung bei der Beklagten durchaus einen Bearbeitungsaufwand verursacht, der mit 500,00 EUR angemessen kompensiert wird. Grundsätzlich hat die Beklagte darzulegen, wie sie die Pauschale kalkuliert hat (BGH, Urt. v. 10.11.1976 VIII ZR 115/75; Urt. v. 21.12.1995 VII ZR 286/94).

Randnummer 92

In diesem Fall hat sich die Beklagte darauf berufen, dass bei ihr außergewöhnlich hohe Kosten für die Schadensermittlung und -abwicklung anfielen, etwa durch Auflösung der Refinanzierung und Einrichtung der Photovoltaikanlage dergestalt, dass der erzeugte Strom vollständig ins Netz eingespeist wird. Der Ansatz von zehn Arbeitsstunden zu je 50,00 EUR erscheint plausibel. Die Klägerin ist dem nicht hinreichend qualifiziert entgegengetreten.

Randnummer 93

bb) Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit in § 309 Nr. 6 BGB zu Vertragsstrafen.

Randnummer 94

Eine Vertragsstrafe ist anzunehmen, wenn die Zahlung des versprochenen Betrages in erster Linie die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung sichern und auf den Vertragspartner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, die übernommenen Pflichten einzuhalten. Dagegen liegt eine Schadenspauschalabrede vor, wenn sie der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dienen soll (BGH, Urt. v. 06.11.1967 VIII ZR 81/65; Urt. v. 27.11.1974 VIII ZR 9/73).

Randnummer 95

Die hiesige Klausel soll keinen Druck auf die Klägerin ausüben, eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Vielmehr deckt sie eine reale Vermögenseinbuße der Beklagten ab und erleichtert in erster Linie deren Bezifferung.

Randnummer 96

cc) Die Klausel weicht auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB einseitig benachteiligend von der gesetzlichen Regelung in § 543 BGB ab. Zwar ist dem Mietrecht die Zahlung eines Erwerbspreises fremd, jedoch handelt es sich bei einem Mietkaufvertrag um ein Schuldverhältnis mit anderen synallagmatischen Hauptpflichten als bei einem reinen Mietvertrag, womit sich die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung dieser abweichenden Pflichten denknotwendig nicht aus dem Mietrecht ergeben können.

Randnummer 97

dd) Ferner ist die Klausel nicht im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Mietkaufvertrages, so ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen braucht. Vielmehr gehört es zum Wesen des Mietkaufvertrages, dass die Mietkaufsache nicht nur für die Vertragslaufzeit gemietet wird, sondern dass sie danach auch erworben wird. Dementsprechend ist damit zu rechnen, dass es in einem Mietkaufvertrag auch Regelungen gibt, welche Rechte und Pflichten bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages gelten. Die Schadenspauschale stellt sich hier als erwartbare Kompensation für die ausbleibenden Mietkaufzinsen dar.

Randnummer 98

ee) Schließlich ist die Klausel auch nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Wuchers nichtig, denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte ihre Unerfahrenheit, den Mangel ihres Urteilsvermögens oder ihre erhebliche Willensschwäche ausgebeutet hat.

Randnummer 99

d) Auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 5 ist unbegründet. Das negierte Rechtsverhältnis hat Bestand. Die Kostenbeteiligung der Klägerin beim Rückbau der Photovoltaikanlage wegen Nichterwerbs in Höhe von 2.500,00 EUR netto ist wirksam.

Randnummer 100

Die Regelung weicht nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB einseitig benachteiligend von der gesetzlichen Regelung in § 546 BGB ab. Zwar ist dem Mietvertrag die Zahlung einer Kostenbeteiligung für den Rückbau der Mietsache fremd, jedoch umfasst der Mietkaufvertrag nicht nur die Überlassung der Photovoltaikanlage, sondern auch deren Installation. Die Kostenbeteiligung bezieht sich nicht auf die Rückgabe der Mietsache an sich, sondern auf die Rückgängigmachung der Installation, die anders als in einem typischen Mietvertrag einen zusätzlichen Aufwand bei der Beklagten verursacht. Es ist weder überraschend noch einseitig benachteiligend, wenn die Beklagte für diesen Aufwand eine Kompensation fordert.

3.

Randnummer 101

Der Vorabvorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht.

Randnummer 102

Ein nationales Gericht ist von der Pflicht zur Vorlage einer Frage zur Auslegung des Unionsrechts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV entbunden, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum verbleibt (acte clair). Dies setzt voraus, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Urt. v. 06.10.1982 C-283/81; Urt. v. 06.10.2021 C-561/19).

Randnummer 103

So liegt es auch hier. Der Senat ist davon überzeugt, dass die hiesige Auslegung des nationalen Rechts eindeutig mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Randnummer 104

Erst Art. 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, die ab dem 20.11.2026 umzusetzen ist, hat die Regelung eingeführt, dass Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands oder eine Option für einen solchen Erwerb vorgesehen ist, in das Regelungsregime der Verbraucherdarlehensverträge einbezogen sind. In der vorhergehenden Fassung waren Miet- oder Leasingverträge, bei denen nur eine Option für den Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstandsbestands bestand, noch nicht erwähnt und damit eindeutig von der Ausnahme erfasst. Der Richtliniengeber ist also offensichtlich davon ausgegangen, dass eine neue Regelung für den Fall, dass der Verbraucher lediglich die Option, aber keine Pflicht zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstandes hat, eingeführt werden muss, weil eine solche Regelung bisher noch nicht existiert hat.

4.

Randnummer 105

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen sein.

Randnummer 106

Der Beschluss des Senats und das angefochtene Urteil werden gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sein.

Randnummer 107

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen seien, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die herangezogene Auslegung ist eindeutig und steht im Einklang mit sämtlichen dem Senat bekannt gewordenen untergerichtlichen Entscheidungen.

Randnummer 108

Der Wert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO auf die Wertstufe bis 35.000,00 EUR festzusetzen sein. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts Halle vom 07.10.2025 Bezug genommen.

III.

Randnummer 109

Die Fristsetzung beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Randnummer 110

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme ihrer Berufung zur Folge hätte, dass sich die gerichtlichen Gebühren für das Berufungsverfahren von 4,0 gemäß Nr. 1220 KV GKG auf 2,0 gemäß Nr. 1222 KV GKG reduzieren würden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 RL (EU) 2023/2225

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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