Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 2 ZPO – Bedeutung des Wertes
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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