Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 246 BGB – Gesetzlicher Zinssatz
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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