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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 246 BGB – Gesetzlicher Zinssatz

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 246 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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