Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 512 BGB – Abweichende Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 512 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 512 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten