Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 546 ZPO – Begriff der Rechtsverletzung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 546 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 546 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten