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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 101 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 101 PatG

5 Entscheidungen zitieren § 101 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2012 – X ZB 4/11 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Sondensystem 1. Hat das Patentgericht nach Erlöschen des Streitpatents festgestellt, dass das Einspruchsverfahren erledigt ist, so liegt die für eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Einsprechenden erforderliche Beschwer vor, wenn dieser den Einspruch trotz des Erlöschens des Schutzrechts weiterverfolgt. 2. Ein Einspruchsverfahren ist für erledigt zu erklären, wenn der Patentinhaber auf …
  • BPatG, Beschl. v. 12.04.2011 – 21 W (pat) 320/06 · 21. Senat

    Rechtsbeschwerdeverfahren – Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache nach Erlöschen des Streitpatents –

  • BGH, Beschl. v. 29.08.2017 – X ZB 3/15 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Ratschenschlüssel Dem Einspruchsverfahren kann als Einsprechender auch derjenige Dritte beitreten, gegen den der Patentinhaber wegen Verletzung des Patents den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.
  • BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – X ZB 16/17 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Karusselltüranlage § 62 ZPO findet im Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung.
  • BGH, Beschl. v. 07.05.2019 – X ZB 9/18 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Abstandsberechnungsverfahren 1. Der Anmelder kann die Anmeldung auch noch während der Anhängigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde teilen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 6. September 1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104 - Kupplungsgewinde). 2. Die Teilung der Anmeldung ist gegenüber dem Patentgericht zu erklären, bei dem auch die Prüfung der Teilanmeldung anfällt …

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