Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2026 – 7 U 43/26
- Spruchkörper
- 7.Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0916.7U43.26.00
- Normenkette
- BGB § 209
Leitsatz
Überschneiden sich die tatsächlichen Zeiträume mehrerer Gründe zur Verjährungshemmung ganz oder teilweise, etwa Verhandlung und Stundung oder Rechtverfolgung und Verhandlung, so wird die Verjährung für den Überschneidungszeitraum nur einmal gehemmt.
Liegen hingegen ohne zeitliche Überschneidung mehrere Hemmungstatbestände vor, wovon der zweite zu einem eigentlich verjährten Zeitpunkt beginnt, es aber aufgrund des ersten zu einer Verschiebung dieses Zeitpunkts gekommen ist, kommt – wie hier – eine Mehrfachhemmung in Betracht, da der erste Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2026 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, Az. 2 O 261/24, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden - an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Berufung der Klägerin führt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur ausdrücklich beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat.
1. Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne der vorgenannten Vorschrift, deren Voraussetzungen auch ansonsten vorliegen. Das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachtet und damit den maßgeblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt.
a) Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (vgl. zum Verhältnis des § 17 Abs. 1 StVG zu § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Senat Urt. v. 24.8.2021 - I-7 U 81/20, NJW-RR 2022, 177 Ls. 3 und juris Rn. 8 m. w. N.) ist nicht verjährt.
cc) Indes war die Verjährung im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 VVG, bei dem die versicherte Person - hier also der beklagte Fahrer - dem Versicherungsnehmer wie üblich, was das Landgericht im angefochtenen Urteil entgegen vorheriger Hinweise zutreffend erkannt hat, gleichzusetzen ist (vgl. nur Klimke in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 115 Rn. 38), vom 22.09.2022 bis zum 14.03.2023 im Sinne des § 209 BGB gehemmt. Damit verschob sich der Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung, was das Landgericht verkannt hat, auf den 24.06.2024.
Allein aus § 209 BGB ergibt sich insoweit schon, dass entgegen dem Ansatz des Landgerichts, das den vorliegenden Fall nicht erfassende Literatur - im Gegenteil wird dort auch gar gerade ausdrücklich auch der vorliegende Fall der Mehrfachhemmung genannt (vgl. Grothe in MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 209 Rn. 1; Budzikiewicz in NK-BGB, 4. Aufl. 2021, § 208 Rn. 9) - und Rechtsprechung herangezogen hat, der Hemmungszeitraum „in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet“ wird, sich also der Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung um diesen Zeitraum von 174 Tagen nach hinten, hier auf den 24.06.2024 verschiebt.
Den Hemmungszeitraum nach § 209 BGB nicht in die Frist einzuberechnen, wirkt wie das „Anhalten des Zeigers einer Uhr“. Solange die hemmende Wirkung anhält, läuft die Verjährungsfrist nicht. Die bis zum Eintritt der Hemmung noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist schließt sich an das Ende der Hemmung an (Meller-Hannich in BeckOGK-BGB, Stand 01.08.2026, § 209 Rn. 1; siehe auch Jacoby in Staudinger (2024) BGB § 209 Rn. 7; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 209 Rn. 1; Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 15.05.2026, § 209 Rn. 1).
Die vom Landgericht herangezogene Literatur und Rechtsprechung betrifft demgegenüber ausschließlich den Fall, in dem mehrere Hemmungsgründe zeitgleich zusammentreffen, etwa Verhandlung und Stundung oder Rechtverfolgung und Verhandlung, sich also überschneiden (vgl. etwa Jacoby in Staudinger (2024) BGB § 209 Rn. 7 m. w. N.; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 209 Rn. 6 m. w. N.; Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 15.05.2026, § 209 Rn. 17; Budzikiewicz in NK-BGB, 4. Aufl. 2021, § 208 Rn. 9; siehe auch dahingehend, dass eine Hemmung nur während der laufenden Verjährungsfrist eintreten kann BGH Urt. v. 25.4.2017 - VI ZR 386/16, r+s 2017, 382 Ls.).
dd) Indes ist es nach Beendigung des Hemmungstatbestandes des § 115 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 VVG am 14.03.2023, womit die Verjährung wieder zu laufen begann und es am 24.06.2024 zum Verjährungseintritt gekommen wäre, mit der Stellung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids am 02.01.2024 im Hinblick auf § 167 ZPO gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu einer weiteren (= Mehrfach-)Hemmung gekommen.
Diese Hemmung endete trotz vorübergehenden Nichtbetriebs des Verfahrens nach Eingang des Widerspruchs am 19.01.2024 nicht mit dieser letzten Verfahrenshandlung, sondern setzte die Frist des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in Gang (vgl. nur Ellenberger in Grüneberg, 85. Aufl. 2026, § 204 Rn. 49).
Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endete der zweite Hemmungstatbestand damit sechs Monate nach Eingang des Widerspruchs am 19.01.2024, also am 19.07.2024.
Gemäß § 209 BGB wird auch dieser Zeitraum von 198 Tagen nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Der Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung verschob sich damit vom 24.06.2024 um 198 Tage auf den 08.01.2025.
ee) Mit Anspruchsbegründung vom 02.08.2024 und Betrieb aufgrund Einzahlung des Prozesskostenvorschusses am 14.10.2024 ist es sodann zur erneuten (Mehrfach-)Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 3, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 167 ZPO gekommen.
ff) Diese Hemmung dauert derzeit weiter an.
b) Das landgerichtliche Urteil beruht mit Blick auf die angenommene Verjährung nicht nur auf einem Rechtsanwendungs-, sondern auch auf einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dessen Voraussetzungen auch ansonsten vorliegen. Das Landgericht hat seine Hinweispflicht in Sinne des § 139 ZPO und damit rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 GG in erheblicher Weise verletzt.
Ein richterlicher Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO muss so konkret und unmissverständlich gefasst sein, dass die betroffene Partei erkennen kann, welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt das Gericht für entscheidungserheblich hält und von welcher rechtlichen Beurteilung das Gericht auf der maßgeblichen Tatsachenbasis ausgeht. Allgemeine oder pauschale Hinweise genügen hierfür nicht.
Zwar hat das Landgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Verjährung in Betracht kommen dürfte, allerdings entweder zu pauschal oder nicht zielführend mit Blick auf die erst im Urteil zum Ausdruck gebrachte rechtsfehlerbehaftete Beurteilung der Verjährung.
Im Einzelnen:
Der pauschale Hinweis zu Protokoll vom 27.06.2025 (Bl. 195 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA I-195) dahin, „dass hier eine Verjährung in Betracht kommen dürfte“, reichte ersichtlich nicht aus und eröffnete tatsächlich auch nur die Gewährung einer Schriftsatzfrist (eGA I-196).
Der weitere Hinweis vom 07.07.2025 (eGA I-198), der in Unkenntnis des klägerischen Schriftsatzes vom 30.06.2025 erteilt wurde, wies, ohne den unstreitigen Sachverhalt zu den beiden Hemmungstatbeständen zugrundezulegen und damit nicht zielführend, nur abstrakt auf das Verhältnis der in Betracht zu ziehenden Hemmungstatbestände dergestalt hin, dass die Hemmungstatbestände aus dem BGB (hier §§ 203 und 204 BGB) „selbstständig neben dem Hemmungstatbestand des § 115 VVG stehen“ und „nicht kumulativ wirken“. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass § 115 VVG im Hinblick auf den beklagten Fahrer hier ohnehin nicht einschlägig sei. Dieser Hinweis, dass Hemmungstatbestände aus dem BGB wie §§ 203, 204 BGB „selbstständig neben“ § 115 VVG stehen, der gerade ohnehin nicht durchweg anwendbar sei, und „nicht kumulativ wirken“, ist nicht klar und unmissverständlich; denn er lässt eine Interpretation dahin zu, das Gericht wolle in tatsächlicher Hinsicht offenbar davon ausgehen, dass sich die Hemmungszeiträume des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB und des § 115 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 VVG zeitlich überlappen - mit der Folge, dass deshalb ihre kumulative Berücksichtigung nicht in Betracht komme.
Spätestens aber, nachdem offenbar geworden war, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.06.2025 (eGA I-240 ff.) Stellung genommen und die aus ihrer Sicht maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte herausgestellt und eine zutreffende Betrachtung der Mehrfachhemmung vorgenommen hatte, war ein konkretisierender richterlicher Hinweis geboten.
Die klägerischen Ausführungen hätte das Landgericht zum Anlass nehmen müssen, konkret darauf hinzuweisen, inwiefern die Ausführungen der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht (die konkreten Zeitabläufe betreffend) oder in rechtlicher Hinsicht (bezüglich § 209 BGB) unzutreffend sein sollten. Hieran fehlt es völlig. Der pauschale Hinweis vom 11.07.2025, dass sich an der Rechtsauffassung des Landgerichts nichts ändere (eGA I-260), enthielt weiterhin keinen konkreten erwiderungsfähigen Hinweis - zumal auch keinerlei stützende Rechtsprechung oder Literatur zitiert wurde.
Vielmehr erfolgte am 18.07.2025 (eGA I-267) durch den sodann zur Entscheidung berufenen Richter nur noch der Hinweis, § 115 Abs. 2 Satz 4 VVG beträfe - was in der Sache nicht zutrifft und das Landgericht im angefochtenen Urteil durch den zuletzt zur Entscheidung berufenen Richter zutreffend erkannt hat (siehe oben) - nur den Versicherungsnehmer, nicht aber den Fahrer, der nur nach § 823 Abs. 1 BGB hafte.
Nach weiteren Ausführungen der Klägerin hat das Landgericht an diesem Hinweis offenbar - wie sich aus der Richtigstellung im Urteil durch den letztentscheidenden Richter ergibt - nicht mehr festgehalten, dies aber zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich klargestellt.
Auch zu Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vom 29.05.2026 (eGA I-663) wurde erneut nur pauschal und damit ohne jede erwiderungsfähige Erläuterung darauf hingewiesen, dass die Klageforderung verjährt sein dürfte, da die hier in Betracht kommenden Hemmungstatbestände nicht kumulativ zu berechnen seien, sondern - teilweise - parallel liefen.
Hierauf hat der Klägervertreter zwar keinen weiteren Antrag auf Schriftsatznachlass mehr gestellt. Dies war aber auch nicht erforderlich; denn auch dieser gerichtliche Hinweis erfüllte nicht die Anforderungen des § 139 Abs. 2 ZPO. Es hätte zu deren Erfüllung einer Offenlegung dazu bedurft, warum trotz der dezidierten Darlegung einer fehlenden zeitlichen Überlappung der beiden Hemmungstatbestände in der klägerischen Stellungnahme vom 30.06.2025 gleichwohl von einem teilweise parallelen Lauf (wenn man davon bei einer Hemmung auch kaum sprechen kann) ausgegangen werden sollte oder aber dahin, weshalb trotz fehlender zeitlicher Überschneidung in rechtlicher Hinsicht ein zum Verjährungseintritt aus richterlicher Sicht führender „Parallellauf“ anzunehmen sei. Erst die Urteilsbegründung lässt, da auch sie den Verjährungsablauf in tatsächlicher Hinsicht nicht im Einzelnen darstellt, nur erahnen, von welcher rechtlichen (Fehl-)Vorstellung der letztlich zur Entscheidung berufene Richter ausging.
Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 15.08.2025 (eGA I-565 f.) unter Heranziehung einer ebenfalls nicht passenden Fundstelle aus der Rechtsprechung und ohne Darlegung der tatsächlichen Abläufe in diese Richtung argumentiert hatte. Denn das Landgericht hat in der Folge in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass es dieser nicht belegten und die tatsächlichen Abläufe verkennenden Auffassung folgen könnte. Gerade Letzteres gab dem Landgericht vielmehr Anlass, beide Parteien und insbesondere die Klägerin konkret in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine abweichende Sichtweise hinzuweisen.
c) Der Verfahrensfehler des Landgerichts ist auch erheblich. Denn es steht außer Frage, dass die Klägerin bei einem konkretisierten Hinweis in einem nachgelassenen Schriftsatz ebenso wie nunmehr in der Berufungsbegründung vertieft zur rechtlichen Einordnung der beiden sich zeitlich nicht überschneidenden Hemmungszeiträume vorgetragen und sich das Landgericht dieser Einsicht nicht verschlossen hätte.
3. Dies ist auch eine umfangreiche Beweisaufnahme, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es bedarf der Anhörung des Beklagten, der Vernehmung diverser Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
4. Infolgedessen waren - entsprechend dem ausdrücklich gestellten Antrag - gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO das landgerichtliche Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat, an das Landgericht zurückzuverweisen.
5. Das Landgericht wird nunmehr im weiteren Verfahren - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - den maßgebenden Sachverhalt durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen weiter bzw. erneut aufzuklären und sodann insgesamt erneut zu entscheiden haben.
II.
III.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
- § 115 VVG
- § 204 BGB
- § 209 BGB
- § 17 StVG
- § 538 ZPO
- § 426 BGB
- § 139 ZPO
- § 203 BGB
- Art. 103 GG
- § 7 StVG
- § 167 ZPO
- § 187 BGB
- § 188 BGB
- § 193 BGB
- § 195 BGB
- § 199 BGB
- § 823 BGB
- § 47 EGZPO
- § 21 GKG
- § 313a ZPO
- § 540 ZPO
- § 543 ZPO
- § 544 ZPO
- § 708 ZPO
- § 713 ZPO
Außerdem: § 204 ZPO
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