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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 713 ZPO – Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 713 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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