Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2026 – 4 U 131/22
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0122.4U131.22.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.05.2022 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (45 O 14/21) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (I ZR 12/23).
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.500,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
G r ü n d e :
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Äußerungen in einem Schreiben vom 22.06.2020 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Seit 2013 betreibt die Klägerin ein Unternehmen, das Tierrettung, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen durchführt. Vertragspartner der Klägerin werden als Kunden geführt und können gegen einen jährlichen Beitrag deren Leistungen in Anspruch nehmen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 10) wird Bezug genommen. Zuvor hatte die Klägerin unter der Firma G. GmbH ab 2008 Inkassotätigkeiten durchgeführt. Auch aktuell bietet die Klägerin noch Inkassotätigkeiten/Forderungsmanagement an.
Der Beklagte ist ein Verein zur Förderung des Tierschutzes. Die Mitglieder des Beklagten leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, wobei passive Mitglieder mit ihren Mitgliedsbeiträgen lediglich die politischen Ziele des Vereins unterstützen. Im Jahre 2016 bot der Beklagte seinen Mitgliedern Leistungen des Tierkrankentransports („Tierkrankenwagen") an. Aktive Mitglieder konnten gegen einen Mitgliedsbeitrag von 69,00 € die Leistungen des Tierkrankenwagens in Anspruch nehmen. Ebenso bot der Beklagte Erste-Hilfe-Kurse am Tier an, die für die Mitglieder kostenlos waren. Für Nicht-Mitglieder fiel eine Teilnahmegebühr von 38,00 € an.
Im Herbst 2016 trafen die Parteien Absprachen, die im Einzelnen streitig sind. Jedenfalls aber einigten sie sich darauf, dass die Leistungen des Tierkrankenwagens künftig von der Klägerin erbracht werden sollen. Mit Vertrag vom 26.10.2016 übertrug der Beklagte der Klägerin die eingetragene Wort-/Bildmarke K. gegen Zahlung von 10.000,00 €. Ebenfalls am 26.10.2016 verkaufte der Beklagte einen Krankentransportwagen Opel P. zu einem Preis von 15.000,00 € an die Klägerin. Ferner übergab der Beklagte an die Klägerin an diesem Tag Kundendaten von 8.348 Kunden. Darin waren 2.917 „aktive" Kunden aufgeführt. Am 27.10.2016 übergab der Beklagte die bislang von ihm betriebene Internet-Domain „I01.de“ an die Klägerin.
Mit E-Mail vom 01.11.2016 schlug der Vorstand des Beklagten - M. A. - der Klägerin vor, den Mitgliedern mitzuteilen, dass er seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied reduzieren müsse und mangels eines Nachfolgers die Abwicklung des Vereins einzuleiten beabsichtige. In dem entsprechenden Textvorschlag heißt es weiter:
„Alle eingegangenen Verpflichtungen und gesetzten Ziele sollen trotzdem so weit wie möglich weiter verfolgt bzw. erfüllt werden. In langen und tiefgehenden Gesprächen konnte ich mit der T. GmbH mich darauf verständigen, dass diese die gesetzten Ziele, Aufgaben und Verpflichtungen im Sinne des Vereins ganz oder teilweise weiter verfolgt. Ab dem 01.01.2017 wird die T. GmbH) Ihr Ansprechpartner in allen Belangen und vertraglichen Angelegenheiten sein. Die T. wird ab da an auch Empfänger der Beitragszahlungen werden. Alle Informationen und Impressum zur T. finden Sie auf der Webseite I02.de. An dieser Stelle bedanken wir uns bei allen Mitgliedern für die langjährige Unterstützung. Sind Sie nicht damit einverstanden dass die T. an die Stelle des Vereins tritt, bitten wir um den Widerspruch, gerichtet an den C. oder an die T.bis zum 31.12.2016."
Ob ein diesem Textvorschlag entsprechendes Schreiben an die Mitglieder versandt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin erstellte am 02.12.2016 ein Schreiben, in dem sie u.a. wie folgt informierte:
„Mit Schreiben vom 01.11.2016 hat der C. e. V, Ihnen bereits mitgeteilt, dass der Verein seine Tätigkeit in Kürze einstellen wird und wir, die T. GmbH, Sie als Mitglied zum 01.01.2017, Ihrem Einverständnis vorausgesetzt, übernehmen. Andernfalls bitten wir um schriftlichen Widerspruch bis zum 31.12.2016. Die Beiträge, die der C. e. V. bis zum 31.12.2016 einnehmen wird, bleiben bei dem Verein, die Leistung hierfür wird jedoch ab dem 01.01.2017 von uns erbracht. (...)Sollten wir bis zum 31.12.2016 keinen Widerspruch von Ihnen erhalten, werden Sie ab dem 01.01.2017 als Mitglied der T. GmbH geführt".
Absendung und Zugang des Schreibens bei den Mitgliedern des Beklagten sind zwischen den Parteien streitig.
In der Folgezeit führte die Klägerin die (ehemaligen) Mitglieder des Beklagten als Kunden. Dabei entsprach die Kundennummer der Klägerin der Mitgliedsnummer des Beklagten. Ferner vereinnahmte die Klägerin die Zahlungen der (ehemaligen) Mitglieder des Beklagten; Auszahlungen an den Beklagten veranlasste sie dagegen nicht. Der beklagte Verein entfaltete ab 2017 zunächst keinerlei Vereinstätigkeit, wurde aber nicht aufgelöst.
Am 05.01.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bestätigung und Berichtigung der Zuteilung der bisher dem Beklagten zugeteilten Servicenummer N01 zu dem Projekt Tierkrankenwagen. Nach entsprechender Freigabe durch den Beklagten wurde die Servicetelefonnummer auf die Klägerin umgeroutet. Die Internetdomain „I01.de“ kündigte der Beklagte zum 28.01.2017 und setzte die Klägerin davon in Kenntnis.
Der Vorstand des Beklagten - M. A. - ging ab dem 01.07.2019 einer beruflichen Tätigkeit bei der Klägerin nach. Anfang des Jahres 2020 endete die Beschäftigung des Vorstands des Beklagten bei der Klägerin. Dieser untersagte der Klägerin namens des Beklagten mit Schreiben vom 16.01.2020 jegliche Lastschriftenabbuchungen zu Lasten der Mitglieder des Vereins sowie die Nutzung der Mitgliederdaten. Für den Beklagten teilte der Vorstand M. A. dem strafrechtlichen Berater der Klägerin (Rechtsanwalt Q.) mit Schreiben vom 14.02.2020 mit, dass der Beklagte mit Beschluss vom 13.02.2020 seine Arbeit wieder aufgenommen habe und die Beiträge der Mitglieder einziehen werde.
An seine (ehemaligen) Mitglieder wandte sich der Beklagte durch Schreiben vom 20.04.2020 wie folgt:
"Wir haben uns von unserer ehemaligen Verwaltungsfirma T. GmbH aus B. getrennt. (….) Sollten Sie eine Kontenbelastung durch die T. GmbH feststellen, die Sie selbst nicht genehmigt haben, oder sollte die Firma Sie kontaktieren, bitten wir um eine schnelle Kontaktaufnahme zu uns." (Anlage K 36 BI. 138 QR) .
Mit Schreiben vom 22.06.2020 (Anlage K 34) äußerte sich der Beklagte gegenüber (ehemaligen) Mitgliedern u.a. wie folgt:
„An dieser Stelle müssen wir noch auf ein wichtiges Thema zu sprechen kommen, das dringender Aufklärung bedarf. Wir wissen von einem Schreiben, in dem behauptet wird, dass Sie als Mitglieder des C. e. V (betrifft auch ehemalige Mitglieder) im Jahr 2017 von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären. Das ist absolut falsch und unzutreffend! Allein die Vorstellung, dass Sie als Mitglied einer Tierschutzorganisation plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma sein sollen, ohne dass Sie selbst dort einen Vertrag geschlossen haben, ist mehr als seltsam. Wir verfolgen die Angelegenheit rechtlich weiter und benötigen dafür jeglichen Hinweis. Mitgliedsbeiträge werden nur und ausschließlich durch uns selbst, dem C. e.V. eingezogen."
Mit Beschluss vom 29.07.2020 (43 O 67/20) untersagte das Landgericht Essen auf Antrag der Klägerin dem Beklagten die oben zitierten Äußerungen aus dem Schreiben vom 22.6.2020 im Wege der einstweiligen Verfügung. Auf den Widerspruch des Beklagten betätigte das Landgericht Essen die einstweilige Verfügung vom 29.07.2020 durch Urteil vom 24.09.2020. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2021 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, den Inhalt der einstweiligen Verfügung als materiell rechtsverbindlich anzuerkennen sowie Auskunft zu erteilen und den entstandenen bzw. entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Parteien Wettbewerber auf dem Gebiet des Tierschutzes und des Tierkrankentransportes seien. Dazu hat sie behauptet, dass sie selbst sich seit der Gründung im Jahr 2013 als marktbekanntes Unternehmen im Bereich „der Tierrettung und des Tierschutzes“ etabliert habe. Im Gebiet X. führe sie Tierkrankentransporte durch und betreibe eine bundesweite Hotline für telefonische Noteinsätze. Auch organisiere sie bundesweit Tierschutzkampagnen und Tiersuchen, führe Heimtierregister und lasse kostenlose Gesundheitschecks durchführen. Darüber hinaus unterstütze sie Tierheime und Tierschutzvereine mit Spenden und befasse sich mit Aufklärungsarbeit. Allein im Jahr 2019 habe sie ca. 5.000 Einsätze gehabt.
Zur Tätigkeit des Beklagten hat die Klägerin zunächst (unter Verweis auf die Anlagen K11 und K12) vorgetragen, dass auch dieser im Zusammenhang mit der angebotenen Leistung des Tier-Krankenwagens und den Erste-Hilfe-Kursen am Tier erwerbswirtschaftlich handele. Insoweit ziehe er nicht nur unstreitig Beiträge ein, sondern erbringe auch Leistungen, die mit denjenigen der Klägerin teilidentisch seien. Mit seinen Mitgliedern habe er Leistungen des Tierkrankentransportes vereinbart, die erkennbar ansonsten von anderen Marktteilnehmern nur entgeltlich erbracht würden. Der Vorstand des Beklagten habe durch das Schreiben vom 14.02.2020 angekündigt, wieder Leistungen anzubieten, die auf dem Markt sonst nur entgeltlich angeboten würden (wie etwa Tiernothilfe und Tierkrankentransportleistungen sowie Erste-Hilfe-Kurse am Tier).
Andererseits hat die Klägerin aber auch darauf verwiesen, dass nicht ersichtlich sei, welche Tätigkeit der Beklagte - abgesehen von der Einziehung der Beiträge - überhaupt anbiete. Es handele es sich um einen „toten“ Verein und der Beklagte sei faktisch nicht existent und auch nicht leistungsfähig. Weder die vom Beklagten auf seinen Briefbögen angegebene Hotline noch die dort angegebene Internetadresse I03.de existierten noch.
Weiter hat die Klägerin behauptet, dass der Vorstand des Beklagten - Herr A. - im August 2016 an sie, die Klägerin, herangetreten sei und mitgeteilt habe, dass der Verein organisatorisch und finanziell nicht mehr zu halten sei. Die Parteien hätten sich sodann auf einen Bestandskauf des Mitgliederstammes mit Wirkung zum 01.01.2017 geeinigt. Die Leistungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern und die mit den Mitgliedern bestehenden Vertragsverhältnisse habe die Klägerin übernehmen sollen, was die Klägerin näher ausgeführt hat. Der Beklagte habe - nach Abstimmung mit der Klägerin - das E-Mail-Schreiben vom 01.11.2016 an seine Mitglieder versandt. Daraufhin habe sie selbst das Schreiben vom 02.12.2016 postalisch an die Mitglieder des Beklagten übermittelt, die dieses auch erhalten hätten. In der Folge sei die Mitgliedschaft dieser Mitglieder mit dem Beklagten einvernehmlich beendet worden. Etwa 2.600 der aktiven Mitglieder des Beklagten hätten ein Vertragsverhältnis zur Klägerin begründet und ihr Einzugsermächtigungen erteilt.
Ein Verwaltungsverhältnis sei dagegen nicht vereinbart worden. Entsprechendes Vorbringen des Beklagten hat die Klägerin mit näheren Ausführungen als nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert gerügt.
Die Äußerungen des Beklagten in dem Schreiben vom 22.6.2020 sowie die Bezeichnung als Inkasso-Firma seien wettbewerbswidrig, was die Klägerin näher dargelegt hat. Zugleich begründe das Verhalten des Beklagten vertragliche und deliktische Unterlassungsansprüche. Aufgrund der Gesamtumstände sei in dem Schreiben vom 22.6.2020 zweifelsfrei sie, die Klägerin, gemeint. Die streitgegenständlichen Äußerungen legten nahe, dass die Klägerin vertragswidrig Beitragsabbuchungen als Inkassounternehmen vorgenommen habe und letztlich auch betrügerisch handele.
Dies habe bereits zu ganz erheblichen Problemen in den Kundenbeziehungen der Klägerin bis hin zu einer Kündigungswelle geführt. Es sei auch zu vielfachen Beschwerden ihrer Kunden gekommen. Dies binde in erheblichem Maße die personellen Ressourcen der Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf die T. GmbH, D.-Straße N02, 00000 B., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
a.
"Wir wissen von einem Schreiben, in dem behauptet wird, dass Sie als Mitglieder des C. e. V. (betrifft auch ehemalige Mitglieder) im Jahr 2017 von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären. Das ist absolut falsch und unzutreffend! Allein die Vorstellung, dass Sie als Mitglied einer Tierschutzorganisation plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma sein sollen, ohne dass Sie selbst dort einen Vertrag geschlossen haben, ist mehr als seltsam."
"Mitgliedsbeiträge werden nur und ausschließlich durch uns selbst, dem C. e. V. eingezogen."
b.
seitens der T. GmbH von dem C. e.V. übernommene Mitglieder bzw. Vertragspartner könnten keine Kunden der T. GmbH sein und/oder wären dies nicht geworden.
2.
dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein fälliges Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, gegen ihn festgesetzt wird.
3.
den Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere unter Angabe etwaiger Adressaten, der Handlungen, Ort und Zeit der Handlungen.
4.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr all diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden.
5.
den Beklagten zu verurteilen, die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.366,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat darauf verwiesen, dass die beanstandeten Aussagen in dem Schreiben vom 22.6.2022 bereits dem Grunde nach nicht geeignet seien, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu begründen. Diese werde an keiner Stelle des Schreibens benannt. Das Schreiben bestreite abstrakt, dass das angeschriebene Mitglied Kunde einer Inkassofirma sein solle. Die Klägerin behaupte ja selbst, kein Inkassounternehmen zu sein und könne auch keine Mitgliedsbeiträge einziehen, da sie kein Verein sei.
Die Klägerin sei zudem keine Mitbewerberin im Tätigkeitsfeld des Beklagten. Sie biete lediglich in einem kleinen regionalen Bereich von ca. 50 km Tierschutzkrankenwagen an, obwohl sie auf ihrer Internetseite bundesweit damit werbe, dass Kunden als passive Kunden den Tierschutz unterstützen können. Offensichtlich würden den Kunden hier unter dem Vorwand des Tierschutzes Gelder aus der Tasche gezogen, ohne auch nur die Chance auf eine Leistung zu bekommen. Tierschutzprojekte biete die Klägerin nicht an. Die Tätigkeit des Beklagten sei demgegenüber darauf ausgerichtet, als Verein, eben in dieser Rechtsform, mit einer Satzung und den gesetzlichen Vorgaben der Mitgliederbestimmung, sich offen und bundesweit dem Tierschutz zuzuwenden. Dabei handele er nicht entgeltlich i.S.v. § 2 UWG und biete auch keine Waren und Dienstleistungen an.
Der Beklagte hat behauptet, dass die Parteien ausschließlich eine Übernahme der Verwaltung des Vereins durch die Klägerin vereinbart hätten, um den Beklagten von diesen Aufgaben zu entlasten, was der Beklagte näher ausgeführt hat. Ursprünglich sei tatsächlich überlegt worden, dass der Verein seine Tätigkeit einstelle. Bereits Ende Oktober habe der Vorstand des Beklagten jedoch erklärt, dass es wohl nur zu einer Verwaltung komme. Aus diesem Grund seien die Mitgliederdaten übergeben worden. Den Entwurf des Schreibens vom 01.11.2016 habe der Vorstand des Beklagten zwar noch an die Klägerin übermittelt. In einem nachfolgenden Gespräch habe er jedoch mitgeteilt, an den Überlegungen zur Liquidation des Vereins nicht festhalten zu wollen. Dann sei die externe Verwaltung vereinbart worden. Ende 2016/Anfang 2017 habe der Vorstand des Beklagten der Klägerin erklärt, dass er die Vereinsbeiträge sammeln werde. Gemeinsam mit Herrn J. Y. - damals sehr engagiertes Mitglied, jetzt 2. Vorsitzender - habe man Kontakt zu anderen Tierschutzorganisationen aufgenommen und konkret geplant, ab Anfang 2017 gemeinsam umfangreiche Projekte umzusetzen, wie zum Beispiel der Betrieb eines Tierschutzhofes oder einer Tiertafel. Dafür seien größere Summen von Förderzahlungen/ Mitgliederzahlungen notwendig gewesen.
Der Beklagte hat mit näheren Ausführungen die Auffassung vertreten, dass eine Übertragung der Mitglieder bzw. deren Übernahme als Kunden durch die Klägerin rechtlich nicht möglich sei. Spätestens seit dem Widerruf/der Kündigung vom 16.01.2020 des Verwaltungsvertrages sei der Beklagte wieder selbst zur Verwaltung der Mitgliedschaften berechtigt.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt. Weiter hat es die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung getroffen und den Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.366,80 € nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung. Er rügt zunächst, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Parteien Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG seien. Auch geschäftliche Handlungen nehme der Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Unstreitig habe der Verein zunächst überhaupt keine Aktivitäten mehr entwickelt. Allein der Wunsch, Mitgliedsbeiträge vereinnahmen zu wollen, erfasse keine Aktivitäten im Sinne des UWG. Aktuell gebe der Beklagte keine Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt ab. Im Wesentlichen bestehe der Vereinszweck in Aufklärungsarbeit, Kampagnen, sammeln von Daten und Spenden (in Form von Mitgliedsbeiträgen) für den ideellen Zweck Tierschutz. Die Mitglieder unterstützten diesen ideellen Zweck, hätten aber keinen konkreten Anspruch auf eine Leistung. Davon ausgenommen gewesen sei allein das zeitlich begrenzte Angebot des Vereins, den Tierkrankenwagen zu nutzen. Mit dem Verkauf des Tierkrankenwagens, der Übertragung der Marke und Domain-Rechte an die Klägerin habe das Angebot aber bereits Ende 2016 geendet. Seitdem habe der Beklagte in diesem Bereich keine Aktivitäten und keine Angebote mehr unterbreitet.
Unabhängig davon handele es sich bei dem Schreiben vom 22.06.202 um ein reines Informationsschreiben des Vereins zur aktuellen Situation, das auch keinen falschen Tatsachenvortrag enthalte. Das Landgericht habe sich weder grundsätzlich mit den Leistungen des Beklagten auseinandergesetzt, noch mit der Situation des Beklagten zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens. Ob und welche Leistungen der Beklagte zum Zeitpunkt des Schreibens erbracht habe oder habe erbringen sollen, habe das Landgericht nicht überprüft. Es werde nur die Absicht und Möglichkeit des Handelns unterstellt und dem eines Handelns im Sinne des UWG gleichgestellt.
Die streitgegenständlichen Aussagen seien auch nicht wettbewerbswidrig, was der Kläger näher ausführt. Auch sonstige Unterlassungsansprüche bestünden nicht.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Insoweit vertritt sie die Auffassung, dass der Beklagte mit seinen pauschalen, überwiegend unsubstantiierten, widersprüchlichen und - was den Tatsachenvortrag angehe - unglaubhaften Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte habe darlegen können, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründeten.
Der Beklagte folge bei der Beurteilung der geschäftlichen Handlung reflektionslos der als vorläufig geäußerten Rechtsauffassung des Senats in dem vorangegangenen Verfahren 4 U 149/20. Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung erfülle der Beklagte aber die Voraussetzungen für geschäftliche Handlungen, was die Klägerin näher ausführt. Insbesondere sei zu bedenken, dass die ehemaligen Mitglieder des Beklagten Beitragszahlungen für Tierkrankenwagenleistungen erbracht hätten. Der Beklagte habe daher in der Vergangenheit Mitgliedsbeiträge vereinnahmt und im Gegenzug seinen Mitgliedern Leistungen angeboten, die auch auf dem Markt von privaten Unternehmern gegen Entgelt angeboten würden. Es handele sich um Leistungen des Tierschutzes einschließlich Tiernothilfe und des Tierkrankentransports mittels des Tierkrankenwagens. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte diese Leistungen seit dem Ende des Jahre 2016 nicht mehr ausgeführt oder angeboten habe, da dieser die Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit beabsichtige. Maßgeblich sei insoweit, dass der Beklagte seinen ehemaligen Mitgliedern nicht mitgeteilt habe, dass er seine frühere Tätigkeit nur teilweise oder eingeschränkt wieder aufnehme.
Zudem suggeriere er den Adressaten - ehemaligen „aktiven" Mitgliedern, bei denen die Leistungen der Tiernothilfe und des Tierkrankenwagens vom Mitgliedsbeitrag des Beklagten umfasst seien - dass er lediglich die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge wieder selbst übernommen habe. Das schließe aber konkludent die Aussage ein, dass die Leistungen des Beklagten zwischenzeitlich von der Klägerin erbracht worden seien und nunmehr vom Beklagten wieder übernommen würden. Ferner betreibe der Beklagte auch unstreitig gegen Entgelt Tierschutz und stehe demnach im Rahmen seiner Tätigkeit in Konkurrenz mit anderen Wettbewerbern (anderen Vereinen und zudem privaten Anbietern wie beispielsweise der Klägerin) und biete mithin Leistungen an, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten würden.
Es könne im vorliegenden Rechtsstreit auch dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten überhaupt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellen, da diese jedenfalls zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründeten.
Der Senat hat mit Urteil vom 24.01.2023 die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das vorgenannte Urteil des Senates aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.05.2024 - I ZR 12/23 - (Bl. 156ff BGH Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 21.11.2025 ergänzend zu den im Oktober 2016 zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Absprachen sowie zu lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen vor. Außerdem erhebt sie die Rüge nach § 88 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte ohne ordnungsgemäß bestelltes Vertretungsorgan auch keine wirksame Prozessvollmacht habe erteilen können.
Dem ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 05.12.2025 entgegengetreten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und F.. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 und den Berichterstattervermerk.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere greift die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21.11.2025 erhobene Rüge der fehlenden Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters nach § 88 Abs. 1 ZPO nicht durch. Herr M. A. hat in seiner Eigenschaft als im Vereinsregister des AG Gelsenkirchen eingetragener Vorstand des Beklagten (§ 69 BGB) eine wirksame Prozessvollmacht erteilt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2014 - 6 W 41/24; Staudinger/Schwennicke, BGB Neubearbeitung 2019, § 69 Rn. 6).
II. Die Berufung ist nicht begründet.
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 24.01.2023 Ansprüche aus § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und aus §§ 826, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 UWG und aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 UWG verneint hat, hat der Bundesgerichtshof die entsprechenden Wertungen - mit näherer Begründung - geteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Sache lediglich zur Prüfung eines Unterlassungsanspruchs aus § 280 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung nachvertraglicher Rücksichtnahmepflichten aufgehoben und an den erkennenden Senat zurückverwiesen, da ein solcher Anspruch nicht aus den Gründen des Senatsurteils vom 24.01.2023 verneint werden könne; im wiedereröffneten Berufungsverfahren bestehe Gelegenheit, Feststellungen dazu treffen zu, ob sich aus den zwischen den Parteien getroffenen, im Einzelnen streitigen Absprachen nachvertragliche Rücksichtnahmepflichten zugunsten der Klägerin ergäben und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet seien, ob der Beklagte mit den beanstandeten Äußerungen etwaige derartige Pflichten verletzt habe und ob die weiteren Voraussetzungen - insbesondere die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr - für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegeben seien (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2024 - I ZR 12/23, juris Rn. 18 - Tierkrankenwagen).
1. Danach steht der Klägerin gegen den Beklagten der durch das Landgericht ausgeurteilte Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Handlungen aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung nachvertraglicher Rücksichtnahmepflichten zu.
a.) Ein Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Auch nach Vertragserfüllung trifft die Vertragsparteien die - vor der Schuldrechtsreform 2002 auf § 242 BGB gestützte - Pflicht, alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte. Im Rahmen des Zumutbaren können insbesondere gewisse nachvertragliche Handlungs- und Unterlassungspflichten bestehen, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige, mit der vorangegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entstehen oder die durch Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert werden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich aus § 280 Abs. 1 BGB im Falle der Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten nicht nur ein Schadensersatzanspruch, sondern grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung ergeben kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzungshandlung noch andauert beziehungsweise der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist. Ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt ein auf § 280 Abs. 1 BGB gestützter Unterlassungsanspruch eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus.
Nichts Anderes gilt im Falle der Verletzung von - nicht ausdrücklich vereinbarten und gesetzlich nicht ausdrücklich normierten - Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Korch, ZfPW 2020, 189, 196 und passim; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Bearbeitung, S. 20; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl., § 241 Rn. 10; BeckOGK.BGB/Riehm, Stand 1. August 2023, § 324 Rn. 27; HkBGB/Schulze, 12. Aufl., § 241 Rn. 4) kann auch bei einer Verletzung der aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Pflichten im Falle des Bestehens einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ein (klagbarer) Unterlassungsanspruch nicht generell verneint werden. Jedenfalls bei einer Verletzung von Rücksichtnahmepflichten, durch die die Erreichung des Vertragszwecks bedroht wird, ist die Interessenlage nicht anders zu beurteilen als in der Situation einer (drohenden) Beeinträchtigung deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter, in der ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog anerkannt ist. Genauso, wie es dem Inhaber eines deliktsrechtlich geschützten Rechtsguts nicht zuzumuten ist, tatenlos eine Rechtsgutsverletzung hinzunehmen, kann von einer Vertragspartei nicht erwartet werden, dass sie sehenden Auges die Vereitelung des Leistungserfolgs in Kauf nimmt. Die mit einer erfolgten, bevorstehenden oder noch andauernden Verletzung solcher Rücksichtnahmepflichten einhergehende Klagbarkeit entsprechender Unterlassungsansprüche folgt daher schon aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2024 - I ZR 12/23, juris Rn. 12-16 mwN - Tierkrankenwagen).
b.) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates (§ 286 ZPO) fest, dass die Klägerin mit dem beklagten Verein im Jahr 2016 einen Vertrag sui generis mit kaufvertraglichen Elementen geschlossen hat, wonach dessen Mitglieder sowie die „Assets“ von der Klägerin „übernommen“ werden sollten.
Im Einzelnen:
aa.) Die Geschäftsführerin der Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) durch den Senat glaubhaft bekundet, sie selbst sei bei dem ersten Gespräch in 2016 nicht beteiligt gewesen. Der erste Kontakt habe zwischen dem Vorstand des Beklagten A. und dem Zeugen E. stattgefunden. E. sei zu ihr gekommen und habe von dem Gespräch mit Herrn A. berichtet. Er habe erzählt, dass es „ihm“ - ob Herr A. selbst oder der Verein gemeint gewesen sei, sei nicht ganz deutlich geworden - finanziell nicht gut gehe. Herr E. habe sie gefragt, was sie davon hielte, wenn sie die ganze Sache übernähmen, da die Klägerin ja schon seit 2013 Tierkrankenwagen habe. Sie - die Geschäftsführerin der Klägerin - habe daraufhin gesagt, dass man das besprechen könne. Aus ihrer Sicht hätte das alles noch geprüft und mit ihrem Wirtschaftsprüfer, dem Zeugen F., geklärt werden müssen. Es sei ihr beispielsweise unklar gewesen, ob man einen Verein überhaupt in eine GmbH aufnehmen könne. An den weiteren Gesprächen mit Herrn A. sei sie - die Geschäftsführerin der Klägerin - dann auch persönlich beteiligt gewesen. Es habe ein Termin mit allen Beteiligten, u.a. auch ihrem Wirtschaftsprüfer, stattfinden sollen. Der Termin sei dann aber nie zustande gekommen, weil eine Übernahme des gesamten Vereins nach seiner Auskunft so nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei dann vereinbart worden, dass die Klägerin letztlich die einzelnen Sachen übernehme und die Kunden jeweils beteiligt werden sollten am Wechsel vom beklagten Verein zur Klägerin. Der Kern sei gewesen, dass der beklagte Verein die Fahrten der T. gar nicht mehr habe anbieten können; diese Fahrten habe die Klägerin daher sofort übernommen.
bb.) Bestätigt werden diese Angaben durch die Aussage des Zeugen E.. Dieser hat glaubhaft bekundet, er habe den Vorstand des Beklagten A. schon vor dem besagten Treffen im Restaurant gekannt, da sie in der „Vertriebswelt“ miteinander zu tun gehabt hätten. Er - der Zeuge - könne nicht mehr sagen, wer wen genau kontaktiert habe vor dem Gespräch in dem Restaurant „Z.“. Herr A. habe jedenfalls gesagt, dass er „das Ganze“ mit seinem Verein nicht mehr gestalten könne. Es sei kostenintensiv und aufwändig. Das habe aus seiner - des Zeugen - Sicht nicht nur die T., sondern die gesamte Tätigkeit des Vereins betroffen. Er - A. - habe gesagt, er könne das nicht stemmen, personell nicht und auch weil die Einnahmen nicht ausreichend gewesen seien. Es sei dann darüber gesprochen worden, ob die Klägerin das übernehmen könne. Zu der Zeit habe Herr A. im Übrigen ja auch privat wirtschaftliche Problem gehabt. Konkret hätten sie besprochen, dass „der Verein“ übernommen werden solle. Vereinbart worden sei dann, rechtlich zu prüfen, wie das gestaltet werden könne. Da seien dann auch der Zeuge F. sowie die in der Kanzlei tätigen Juristen einbezogen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass das nicht so einfach gehe mit der Übernahme des ganzen Vereins. Stattdessen hätten sie sich darauf verständigt, dass die Kunden übernommen werden sollten. Der Verein habe die Mitglieder also „rauslassen“ und die Klägerin sie wegen einer Übernahme anschreiben sollen. An dem Entwurf des Schreibens vom 01.11.2016 sei er - der Zeuge E. - beteiligt gewesen, das hätten sie zu dritt besprochen. Auch der Zeuge F. sei eingebunden worden. Ob Herr A. das Schreiben tatsächlich versandt habe, habe er - der Zeuge E. - nicht geprüft bzw. dies auch gar nicht gekonnt. Die Behauptung des Herrn A., die Klägerin habe die Gelder nur verwalten sollen, sei definitiv nicht zutreffend.
cc.) Der Senat hält die Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin und des Zeugen E. für überzeugend.
(1.) Anlass des ersten Gesprächs zwischen dem Zeugen E. und dem Vorstand des Beklagten A., über dessen persönliches Vermögen kurz darauf im Laufe des Jahres 2017 ein Insolvenzverfahren (AG Kassel 667 IK 339/17) eröffnet worden war, waren ersichtlich bestehende Schwierigkeiten, die Tätigkeit des Vereins fortzuführen. Dies galt insbesondere für die Leistungen der T., die dann ja auch sofort von der Klägerin übernommen wurden.
(2.) Für die Richtigkeit der Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin und des Zeugen E. sprechen ferner die Bekundungen des Zeugen F., der in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit der Angelegenheit befasst war. Er hat ausgesagt, er sei nicht persönlich bei Gesprächen zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und Herrn A. dabei gewesen. Sie hätten diverse Anfragen von der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Zeugen E. bekommen in steuerlichen Angelegenheiten. Eine dieser Anfragen sei in 2016 gewesen, dass die Klägerin einen Verein übernehmen könne; was er - der Zeuge F. - dazu sagen könne. Er habe darauf hingewiesen, dass es mit der Übernahme eines Vereins nicht so einfach sei. Sie hätten dann eine Vereinbarung vorbereitet zu einem Asset Deal. Wegen der Übernahme der Kunden hätten sie überlegt, dass das nur gemeinsam mit diesen gehe. Soweit der Zeuge F. zunächst von einem Entwurf für eine Vereinbarung, mit der die Kunden „rübergezogen“ werden sollten, gesprochen hat, hat er sich auf Vorhalt dahingehend korrigiert, dass es sich um ein Anschreiben an die Kunden gehandelt habe. Der Entwurf sei ihm per Mail zugesandt worden; darüber hätten sie dann telefoniert und er - der Zeuge - habe gesagt, dass man das so machen könne. Von einer Verwaltung sei nicht die Rede gewesen. Vielmehr hätten die Mitglieder des Beklagten von der Klägerin „übernommen“ werden sollen.
Der Senat hält die Bekundungen des Zeugen F., der von der Klägerin in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hinzugezogen worden war, für uneingeschränkt glaubhaft. Der Zeuge hat ruhig, sachlich und in sich widerspruchsfrei ausgesagt und seine Angaben auf entsprechende Nachfrage präzisiert. Dabei hat der Zeuge F. von vornherein klargestellt, dass er bei den Gesprächen zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Vorstand der Beklagten A. nicht persönlich zugegen gewesen sei; zu letzterem habe er niemals direkten Kontakt gehabt. Indes ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin sich von dem Zeugen F. im Hinblick auf eine Übernahme der Mitglieder des Beklagten hätte beraten lassen, dann aber ohne erneute Beratung durch den Zeugen - wie von den Beklagten behauptet - und zudem ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages eine Verwaltungstätigkeit hätte vereinbaren sollen. Wenn der Zeuge F. schon mit Beratungsleistungen beauftragt worden war, hätte nichts näher gelegen, als eine reine Verwaltertätigkeit als Option ebenfalls in die Beratung einzubeziehen. Dass dies nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F. nicht der Fall war, lässt für den Senat nur den Schluss zu, dass sich die Verhandlungen und die sodann zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ausschließlich auf eine „Übernahme“ des beklagten Vereins bzw. seiner Mitglieder bezogen. Darüber hinaus ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Geschäftsführerin der Klägerin dem Zeugen ein Anschreiben an die Mitglieder des Beklagten zur Prüfung hätte zuleiten sollen, wenn dem nicht eine entsprechende Vereinbarung der Parteien zugrunde gelegen hätte.
(3.) Zudem sprechen gerade auch der Inhalt der E-Mail vom 01.11.2016 (Anl. K18, Bl. 138.EO eA I) sowie des Anschreibens an die Mitglieder des Beklagten vom 02.12.2016 (Anl. K20, Bl. 138.FH eA I) für die Richtigkeit der Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin sowie des Zeugen E.. In dem Schreiben vom 02.12.2016 weist die Klägerin ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 01.11.2016 darauf hin, dass dieser seine Tätigkeit in Kürze einstellen und sie - die Klägerin - das jeweilige Mitglied, dessen Einverständnis vorausgesetzt, zum 01.01.2017 übernehmen werde. Anderenfalls bitte sie um schriftlichen Widerspruch bis 31.12.2016. Die Beiträge verblieben bis zum 31.12.2016 bei dem Beklagten, ab 01.01.2017 werde die Leistung hierfür jedoch von ihr - der Klägerin - erbracht. Es ist jedoch schon nicht ersichtlich, warum die Klägerin sich, wäre die Vereinbarung nicht tatsächlich mit diesem Inhalt geschlossen worden, mit einem Schreiben dieses Inhalts an die Mitglieder des Beklagten hätte wenden sollen. Vielmehr spricht gerade der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Schreiben und der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung bezüglich der Mitglieder des Beklagten dafür, dass der Inhalt des Schreibens diese zutreffend wiedergibt.
Darüber hinaus korrespondiert das spätere Anschreiben der Klägerin vom 02.12.2016 auch mit der E-Mail des Vorstands der Beklagten an die Geschäftsführerin der Klägerin vom 01.11.2016 mit dem Betreff „Textvorschlag“. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte ein entsprechendes Anschreiben an seine Mitglieder tatsächlich versandt hat, führt dessen Vorstand A. darin aus, dass er seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied nicht mehr in dem bisherigen Umfang leisten könne. Da sich kein anderer geeigneter Bewerber für den Posten als Vorstand finde, beabsichtige er, die Abwicklung des Vereins einzuleiten. In langen Gesprächen mit der Klägerin habe er sich darauf verständigen können, dass diese die gesetzten Ziele, Aufgaben und Verpflichtungen im Sinne des Vereins weiterverfolge. Ab dem 01.01.2017 werde die Klägerin daher Ansprechpartner in allen Belangen und vertraglichen Angelegenheiten sein, die dann auch Empfängerin der Beitragszahlungen werde. Sofern kein Einverständnis damit bestehe, dass die Klägerin an die Stelle des Vereins trete, werde um Widerspruch bis 31.12.2016 an den Beklagten oder aber die Klägerin gebeten.
Der Inhalt dieses Schreibens war - wie sowohl die Geschäftsführerin der Klägerin und der Zeuge E. als auch der Vorstand des Beklagten A. übereinstimmend bekundet haben - gemeinsam abgestimmt, geht aber entgegen den Angaben des Vorstands des Beklagten deutlich über ein bloßes „Brainstorming“ hinaus. Für den Senat ist daher nichts dafür ersichtlich, dass der Inhalt der E-Mail vom 01.11.2016 den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen nicht korrekt wiedergeben sollte.
(4.) Dass die Klägerin von dem beklagten Verein zudem zeitnah zu dem Anschreiben an dessen Mitglieder mit Vertrag vom 26.10.2016 die Wort-Bildmarke K. (Anl. K14, Bl. 138.EK eA I) sowie zum Kaufpreis von 15.000,00 € den Krankentransportwagen Opel P. erwarb, stellt ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass zwischen den Parteien im Ergebnis eine „Übernahme“ des gesamten Vereins durch die Klägerin gewollt war. Diese scheiterte jedoch in Bezug auf die Mitglieder des Beklagten daran, dass eine Mitgliedschaft gemäß § 38 BGB nicht übertragbar ist und es insofern - worauf der Zeuge F. die Klägerin nach seinem glaubhaften Bekunden im Rahmen der Beratung hingewiesen hatte - des Einverständnisses der Mitglieder bedurfte. Aus diesem Grunde wurde sodann eine Übertragung einzelner Vermögensgegenstände durchgeführt; im Übrigen wurden die Mitglieder, deren Daten der Vorstand des Beklagten der Klägerin ebenfalls am 26.10.2016 übergeben hatte (vgl. Protokoll Anl. K15, Bl. 138.EL eA I: 8348 Kundendaten / 2.917 aktive und 5431 inaktive Kunden), im Hinblick auf ihr Einverständnis jedenfalls durch das Schreiben der Klägerin vom 02.12.2016 - wie von deren Geschäftsführerin glaubhaft angegeben - kontaktiert. Schließlich übergab der Vorstand der Beklagten mit E-Mail vom 27.10.2016 (Anl. K 17, Bl. 138.EN eA I) den Code für die Internet-Domain I01.de an die Klägerin, welche er im Hinblick auf die endgültige Einstellung der Tätigkeit des Beklagten allerdings erst zum 28.01.2017 gekündigt hatte.
(5.) Darüber hinaus hat die Klägerin die von den vormaligen Mitgliedern des Beklagten eingezogenen Beträge auch - wie von dem Zeugen F. glaubhaft bekundet und in dessen E-Mail vom 07.09.2020 (Anl. K16, Bl. 138.EM eA I) bestätigt - als eigene Einnahmen versteuert. Dazu hätte jedoch keine Veranlassung bestanden, wenn sie diese Gelder lediglich im Rahmen einer Verwaltungstätigkeit für den Beklagten eingezogen hätte. Zudem hat die Klägerin in der Folge weder eine Abrechnung über die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge vorgenommen noch hat der Vorstand der Beklagten A. eine solche - wie der Zeuge E. glaubhaft ausgesagt hat - verlangt. Auch der Vorstand des Beklagten will den Zeugen E. nach eigenem Bekunden lediglich „immer mal wieder“ gefragt haben, wie viel Geld da sei, dies allerdings auch nicht „auf den Cent genau“. Im Falle der Vereinbarung eines Verwaltungsverhältnisses hätte aus Sicht des Senates jedoch - gerade auch vor dem Hintergrund geplanter weiterer Projekte - das Verlangen nach einer ordnungsgemäßen Abrechnung nahegelegen. Indes verlangte der Vorstand des Beklagten über mehrere Jahre hinweg keine Rechnungslegung, sondern trat erstmals Anfang 2020 nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin an diese heran und verlangte Zahlung eines Betrages i.H.v. 300.000,00 €.
(7.) Der Senat verkennt nicht, dass sowohl die Geschäftsführerin der Klägerin als auch der Zeuge E. als Geschäftsführer der W. GmbH ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Dieser Umstand ist indes nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit ihrer - durch die vorgenannten weiteren Umstände gestützten - Angaben zu begründen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Geschäftsführerin der Klägerin sich mit Schriftsatz ihres damaligen Verteidigers Rechtsanwalt Q. vom 17.10.2018 im Rahmen eines gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens dahingehend eingelassen hat, die Klägerin habe für den Beklagten dessen „Kundenbestand verwaltet (Forderungseinziehung, Pflege des Datensatzes etc.), ohne in die vertraglichen Pflichten des DTV gegenüber seinen Mitgliedern … einzutreten“ (vgl. Anl. B23, Bl. 610ff eA I). Die Geschäftsführerin der Klägerin hat dies aus Sicht des Senates plausibel mit einem Missverständnis bzw. Informationsversehen erklärt, das sie allerdings in der Folge nicht richtig aufgeklärt habe.
dd.) Den Angaben des Vorstands des Beklagten A. vermag der Senat hingegen nicht zu folgen. Der Vorstand des Beklagten hat angegeben, er habe sich seinerzeit mit dem Zeugen E. im Restaurant „Z.“ in H. getroffen und über den Tierkrankenwagen gesprochen. Sie hätten dieses Projekt loswerden wollen, und er habe es zum Kauf angeboten. Auch habe er - A. - erklärt, dass sie Interesse an einer Verwaltung hätten. Die Beiträge seien ganz individuell gestaltet gewesen. Was den Tierkrankenwagen angehe, hätten sie allerdings einen speziellen Betrag gehabt, der habe gezahlt werden müssen. Im Rahmen der Mitgliedschaft hätten sie regional den Tierkrankenwagen angeboten. Jedenfalls hätten sie ja die Mitglieder gehabt, die aufgrund des Tierkrankenwagens Mitglieder gewesen seien. Es habe sich dann die Frage gestellt, was sie mit diesen Mitgliedern machen sollten. Sie hätten überlegt, sie in die Klägerin „überzusiedeln“. Es habe dann die Überlegungen zu dem Schreiben vom 01.11.2016 gegeben, aber das sei nur ein Entwurf im Rahmen eines „Brainstorming“ gewesen. Sie seien dann aber zu dem Ergebnis gekommen, dass man Mitglieder ja nicht einfach „verschieben“ könne. Final hätten sie deshalb vereinbart, dass die Klägerin die Mitglieder selbst ansprechen und ihnen die Möglichkeit anbieten sollte, Kunde bei ihr zu werden. Das habe er - A. - dann aber der Klägerin überlassen. Die Übertragung aller Kundendaten habe jedenfalls der Verwaltung gedient. Die Beiträge hätten weiter dem Beklagten zustehen sollen. Das habe auch nicht unentgeltlich geschehen sollen. Erstens habe die Klägerin ja die 166 Mitglieder der T. übernommen, deren Beiträge sie habe vereinnahmen sollen. Zweitens habe über den Rest dann auf Basis der älteren Verwaltungstätigkeiten aus 2009 abgerechnet werden sollen.
(1.) Gegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht, dass sie in der eigenen E-Mail des Vorstands der Beklagten vom 01.11.2016 keine Stütze finden. Der Inhalt der E-Mail ist mit den vorgenannten Ausführungen, es hätten lediglich die 166 Mitglieder des Tierkrankenwagens angeschrieben bzw. übernommen werden sollen, schon nicht in Einklang zu bringen. Das Anschreiben ist - ohne nähere Differenzierung - an sämtliche Mitglieder des Beklagten gerichtet. Weiter heißt es, dass die Abwicklung des Vereins eingeleitet werde und die Klägerin ab dem 01.01.2017 Ansprechpartner in allen Belangen und vertraglichen Angelegenheiten einschließlich der Beitragszahlungen werde. Eine Beschränkung auf die vorgenannten Mitglieder des Tierkrankenwagens ergibt sich daraus gerade nicht, zumal die Beendigung allein dieses Projekts nicht die Abwicklung des gesamten Vereins zu erklären vermag. Daraus folgt, dass - selbst nach dem Vortrag des Beklagten (vgl. Anhörung S. 3 = Bl. 850 eA II) - jedenfalls die Mitglieder, die die T. beim Beklagten „gebucht" hatten, dauerhaft zur Klägerin „wechseln". Dann aber sind die Angaben im Schreiben des Beklagten vom 22.06.2020 jedenfalls in Bezug auf diese Mitglieder unzutreffend. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten sollten diese Mitglieder nicht lediglich von einer Verwaltung durch die Klägerin betroffen sein.
(2.) Dass die Parteien - wie von dem Beklagten behauptet - im Nachgang zu der E-Mail vom 01.11.2016 von den ursprünglichen Vereinbarungen abgerückt sind und lediglich eine Verwaltungstätigkeit vereinbart haben, hält der Senat daher - wie ausgeführt - für fernliegend. Soweit Geschäftsgegenstand der Klägerin nach wie vor unter anderem das „Forderungsmanagement, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Einziehung von Geldforderungen aller Art“ ist (vgl. Anl. E_7, Bl. 828f eA II) und der Beklagte in der Vergangenheit unstreitig mit einer anderen Gesellschaft, deren Geschäftsführerin auch Frau L. war, einen Verwaltungsvertrag geschlossen hatte, lässt dies nicht den Schluss zu, die Parteien hätten im vorliegenden Fall wiederum eine Verwaltung vereinbart. Vielmehr hätte es nahegelegen, dass die Parteien dann nicht zuletzt im Hinblick auf den Umfang der zu erbringenden Verwaltungstätigkeiten - wie seinerzeit geschehen - einen schriftlichen Verwaltungsvertrag geschlossen und eine entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen hätten. Dass dies nicht erfolgt ist, spricht aus Sicht des Senates ebenfalls maßgeblich gegen die Vereinbarung einer reinen Verwaltung der Mitglieder.
c.) Rechtlich sind die von den Parteien getroffenen Abreden als Vertrag sui generis mit überwiegend kaufvertraglichen Elementen zu qualifizieren. Allein im Hinblick auf die Unübertragbarkeit von Mitgliedschaftsrechten gem. § 38 BGB haben die Parteien - abweichend von dem ursprünglich intendierten Kaufvertrag - auf Anraten des Zeugen F. eine Kombination aus „Asset“-Kauf und einer „Übernahme“ der Mitglieder im Wege der dreiseitigen Vereinbarung gewählt.
aa.) Soweit der Beklagte meint, der Vertrag sei gem. § 311b Abs. 3 BGB nichtig, greift dieser Einwand nicht durch. Erfasst wird nur die Gesamtheit der Aktiva, so dass einzelne, konkret bezeichnete Gegenstände oder Sachgesamtheiten - wie hier die Mitgliederdaten, der Krankenwagen und die Markenrechte - nicht unter das Formerfordernis fallen, auch wenn die angeführten Gegenstände praktisch das gesamte Vermögen des Beklagten ausgemacht haben mögen (vgl. Staudinger/Meier, BGB Neubearbeitung 2023, § 311b Rn. 13 und 17 mwN; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 311b Rn. 66).
bb.) Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergeben sich auch nachvertragliche Rücksichtnahme- und Unterlassungspflichten. Mit Verschaffung des (mangelfreien) Gegenstandes ist der Kauf - bzw. hier der Vertrag sui generis mit starkem kaufvertraglichen Einschlag - als Umsatzgeschäft vollzogen. Gleichwohl können über diesen Zeitpunkt hinaus aus dem Gebot redlicher und sorgfältiger Vertragserfüllung Rechtspflichten zu bestimmten Handlungen und Unterlassungen bestehen, sog. nachwirkende Pflichten, deren Verletzung nach § 280 BGB zu beurteilen ist. Der Verkäufer ist nach Treu und Glauben gehalten, solche Handlungen zu unterlassen, die auf eine Wiederaneignung des Kaufgegenstandes hinauslaufen: so etwa die nochmalige Veräußerung einer bereits bezahlten und übereigneten Sache oder - beim Rechtskauf - die Einziehung der verkauften und abgetretenen Forderung. Was der Verkäufer mit der einen Hand dem Käufer gibt, darf er ihm nicht mit der anderen wieder nehmen, Gedanke des venire contra factum proprium (vgl. Staudinger/Beckmann, BGB Neubearbeitung 2023, § 433 Rn. 169f mwN). Nichts Anderes gilt im Streitfall, bei dem die Parteien ursprünglich einen Kaufvertrag abschließen wollten und die Gestaltung aus kombiniertem „Asset“-Kauf und dreiseitiger Vereinbarung mit den Mitgliedern des Beklagten - wie ausgeführt - lediglich im Hinblick auf die Unübertragbarkeit von Mitgliedschaftsrechten (§ 38 BGB) gewählt haben. Auch in diesem Fall dürfen der Klägerin die durch den Vertragsschluss erlangten Vorteile, welche ihr - ähnlich wie beim Abschluss eines reinen Kaufvertrages - dauerhaft verbleiben sollten, nicht nachträglich entzogen werden.
d.) Durch das Anschreiben an seine (ehemaligen) Mitglieder vom 22.06.2020 (Anl. K34, Bl. 138.QOf eA I) hat der Beklagte auch eine entsprechende nachvertragliche Pflicht verletzt. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: „Wir wissen von einem Schreiben, in dem behauptet wird, dass Sie als Mitglieder des C. e. V. (betrifft auch ehemalige Mitglieder) im Jahr 2017 von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären. Das ist absolut falsch und unzutreffend! Allein die Vorstellung, dass Sie als Mitglied einer Tierschutzorganisation plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma sein sollen, ohne dass Sie selbst dort einen Vertrag geschlossen haben, ist mehr als seltsam." Durch die gewählte Formulierung „eine Art Kunde“ und den Hinweis auf die - zutreffende - nach eigenem Bekunden der Klägerin allerdings nur noch in geringem Umfang ausgeübte Inkassotätigkeit diskreditiert der Beklagte die Klägerin in den Augen seiner früheren Mitglieder zunächst als ein ausschließlich an der Generierung von Einnahmen interessiertes Unternehmen, dem der Tierschutz gleichgültig ist. Durch den nachfolgenden Satz „Mitgliedsbeiträge werden nur und ausschließlich durch uns selbst, dem C. e. V. eingezogen" stellt er sodann klar, künftig wieder die Mitgliedsbeiträge einziehen zu wollen. Dadurch aber setzt er sich in Widerspruch zu seinen nachvertraglichen Verpflichtungen, alles zu unterlassen, was nachträglich den Vertragszweck gefährdet und der Klägerin die durch den Vertragsschluss erlangten Vorteile wieder entzieht.
e.) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der durch das Schreiben vom 22.06.2020 erfolgten Verletzungshandlung vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 186/17, juris Rn. 78 mwN - App-Zentrum III).
2. Die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft findet ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.
3. Der Auskunftsanspruch gem. Ziff. 3) ist aus § 242 BGB begründet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Voraussetzung eines solchen unselbständigen Auskunftsanspruchs ist dabei stets, dass zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht und dass ein Eingriff in Rechte des Auskunftsberechtigten stattgefunden hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.11.2001 - X ZR 134/00, juris Rn. 37 mwN - Auskunftsanspruch bei Nachbau).
Dies ist hier der Fall. Die Klägerin benötigt die Auskunft ersichtlich zur Bezifferung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB, der ihr durch das Anschreiben des Beklagten vom 22.06.2020 entstanden ist. Sie ist insofern auch in entschuldbarer Unkenntnis, während der Beklagte die begehrten Auskünfte unschwer zu erteilen vermag, insbesondere welche Kunden der Klägerin er im Einzelnen angeschrieben hat.
4. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist gem. § 256 ZPO zulässig, da die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20, juris Rn. 28 mwN). Er ist auch in der Sache begründet, da der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzspruch dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Maßgebend sind die im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umstände, die der tatrichterlichen Würdigung unterliegen.
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