Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 69 BGB – Nachweis des Vereinsvorstands
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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