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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 69 BGB – Nachweis des Vereinsvorstands

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

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