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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2011 – L 5 AS 309/11 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einstiegsgeld - Weitergewährung nach Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages - keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - keine Ermessensreduzierung auf Null
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0823.L5AS309.11BER.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG, § 16b Abs. 1 S. 1 SGB II, § 16 Abs. 1 SGB III, § 119 Abs. 1 SGB III, § 39 Abs. 1 SGB I

Leitsatz

1. Die Gewährung eines Einstiegsgelds nach § 16b SGB 2 setzt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. § 16b SGB 2 ist keine Rechtsgrundlage für eine erneute Förderung nach Zeitablauf einer befristeten Förderung bei gleichbleibenden Verhältnissen, auch wenn grundsätzlich eine längere Förderung möglich gewesen wäre. (Rn.21)

2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist außer in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null der Ermessensspielraum der Behörde zu beachten. Eine Verpflichtung zur Leistung kommt daher regelmäßig nicht in Betracht. (Rn.26)

Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg

vom 11. Juni 2011 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Antragstellerin

und Beschwerdeführerin auf Einstiegsgeld nach § 16b

Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende

(SGB II) im Sinne einer Weitergewährung ab dem 18. April 2011.

Randnummer 2

Die Antragstellerin ist 1966 geboren. Sie bezieht mindestens

seit Januar 2010 bis heute als Bedarfsgemeinschaft mit ihren zwei

Kindern Regelleistungen nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Am

9. Januar 2010 nahm sie eine bis zum 8. Januar 2011 befristete

Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Servicecenter auf. Das

monatliches Bruttogehalt betrug 975,00 EUR bei einer

durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von

"mindestens" 30 Stunden. Hierfür beantragte die

Antragstellerin am 19. Januar 2010 die Gewährung von Einstiegsgeld.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 bewilligte der Antragsgegner

Einstiegsgeld in Höhe von 179,50 EUR monatlich bis zum 8. Juli

2010.

Randnummer 3

Zum 1. Juli 2010 erhöhten sich die Arbeitszeit der

Antragstellerin auf 35 Stunden/Woche und ihr monatliches

Bruttoentgelt auf 1.137,50 EUR. Unter Berücksichtigung des erhöhten

Gehaltes bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin mit

Bescheid vom 10. August 2010 bis zum 8. Januar 2011 ein

Einstiegsgeld in Höhe von 161,55 EUR/Monat.

Randnummer 4

Im Dezember 2010 wurde das befristete Arbeitsverhältnis der

Antragstellerin bis zum 8. Januar 2012 verlängert. Daraufhin

stellte sie am 9. Dezember 2010 erneut einen Antrag auf Gewährung

von Einstiegsgeld für die Zeit bis zum 8. Januar 2012. Dies lehnte

der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 ab und führte

aus, die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei hier bereits

nachhaltig erfolgt, da das Arbeitsverhältnis verlängert worden sei.

Das Ziel, die Hilfebedürftigkeit mit der Aufnahme der

Erwerbstätigkeit zu überwinden, sei mit einer weiteren Förderung

nicht erreichbar. Die Antragstellerin erhalte weiterhin

Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistung.

Randnummer 5

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und führte

aus, ihre berufliche und finanzielle Situation habe sich nicht

geändert. Das Einstiegsgeld könne bis zu 24 Monate gewährt werden,

soweit auch für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit vorliege. Mit

Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 wies der Antragsgegner den

Widerspruch zurück und führte zur Begründung weiter aus, die

Gewährung von Einstiegsgeld stehe im Ermessen des zuständigen

Leistungsträgers. Bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag

sei Ermessen ausgeübt worden. Neben der persönlichen Situation der

Antragstellerin sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass die

Erwerbstätigkeit am Wohnort in Magdeburg ausgeübt werde. Soweit

Wohn- und Arbeitsort weniger als 30 km voneinander entfernt lägen,

sei die Dauer der Förderung auf 12 Monate beschränkt. Für diesen

Zeitraum sei bereits Einstiegsgeld gewährt worden. Hiergegen erhob

die Antragstellerin eine bis heute bei dem Sozialgericht Magdeburg

anhängige Klage.

Randnummer 6

Am 18. April 2011 hat sie einen Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung gestellt und die Verpflichtung des

Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung von Einstiegsgeld verlangt.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Ermessen des Antragsgegners

sei auf Null reduziert. Die Bewilligungsvoraussetzungen hätten sich

nicht geändert. Von einer Nachhaltigkeit der Eingliederung in den

ersten Arbeitsmarkt könne angesichts der Befristung des

Arbeitsvertrages nicht gesprochen werden. Nach dem

gesetzgeberischen Willen solle ein finanzieller Anreiz für

Hilfebedürftigen geschaffen werden, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen, selbst wenn das Arbeitsentgelt nicht bedarfsdeckend

sei (vgl. Bundestagsdrucksache [BT-Drs.] 15/1516, S. 59). Das

Einstiegsgeld führe zu keiner direkten Lohnsubventionierung, weil

die Leistung direkt an den Hilfebedürftigen und nicht an den

Arbeitgeber fließe. Die Hilfebedürftigkeit müsse nicht vollständig

überwunden werden. Durch das Einstiegsgeld würden auch die

tatsächlichen Chancen auf eine dauerhafte Eingliederung in den

ersten Arbeitsmarkt erhöht, da die Erfolgsaussichten aufgrund der

Berufspraxis höher einzustufen sei. Das Ermessen sei dahin

begrenzt, dass im Regelfall das Einstiegsgeld zu gewähren sei, wenn

die Einkünfte aus der Beschäftigung auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nicht die Höhe erreichten, die dem Lohnabstandsgebot

entsprächen. Hier seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, die ein

Abweichen vom Regelfall rechtfertigten. Weiter hat die

Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das einstweilige

Rechtsschutzverfahren beantragt.

Randnummer 7

Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass eine

branchenübliche bzw. tarifliche Bezahlung geleistet würde.

Hilfebedürftige und nicht mehr Hilfebedürftige sollten

grundsätzlich gegenüber vergleichbaren Beschäftigten nicht besser

gestellt werden. Eine Notwendigkeit der Weitergewährung von

Einstiegsgeld über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus sei hier

unter Beachtung des Lohnabstandsgebots zu ungeförderten

Beschäftigten nicht mehr erkennbar. Eine kurzzeitige Besserstellung

könne vertreten werden, nicht jedoch eine langfristige

Besserstellung. Diese sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Schließlich könne hier auch mittelfristig nicht von einem Wegfall,

sondern allenfalls von einer Reduzierung der Hilfebedürftigkeit

ausgegangen werden.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 hat das Sozialgericht Magdeburg

die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf

Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es

eingehend dargelegt, dass das Einstiegsgeld eine Ermessensleistung

sei und auch der Leistungsumfang in das Ermessen des

Leistungsträgers gestellt sei. Ermessensfehler oder gar eine

Ermessensreduzierung auf Null seien bei der vorliegenden Sachlage

nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin ausführe, eine solche

Ermessensreduzierung ergebe sich bereits daraus, dass ihr schon 12

Monate Einstiegsgeld gewährt und das Arbeitsverhältnis verlängert

worden sei, so widerspreche diese Argumentation gerade dem

Grundsatz, dass der Umfang und damit auch die Dauer des Bezuges des

Einstiegsgeldes unter Berücksichtigung der Umstände des

Einzelfalles im Ermessen des Leistungsträgers stünden. Zutreffend

habe der Antragsgegner den Bezug von Einstiegsgeld im

vorhergehenden Jahr, die räumliche Nähe von Arbeits- und Wohnort,

den Erhalt einer branchenüblichen Bezahlung sowie das Ziel der

Wahrung eines Lohnabstandsgebotes zu ungeförderten Beschäftigten

berücksichtigt. Angesichts der Höhe des Bruttoentgeltes bestünden

keine Zweifel, dass das Lohnabstandsgebot eingehalten werde. Es

seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tätigkeit der

Antragstellerin nicht leistungsgerecht oder anders als die

sonstiger Mitarbeiter mit vergleichbarer Tätigkeit vergütet werde.

Nach telefonischen Angaben des Arbeitgebers der Antragstellerin

erhielten alle Mitarbeiter mit einer vergleichbaren

Wochenarbeitszeit ein solches Gehalt. Eine weiter erforderliche

Förderung der Antragstellerin gegenüber nicht geförderten

Mitarbeitern könne aufgrund der brancheninternen Vergütung daher

als Argument für eine zwingende Weitergewährung von Einstiegsgeld

nicht mehr herangezogen werden. Schließlich sei eine Förderung auch

ausgeschlossen, wenn die angestrebte Tätigkeit keinerlei

berechtigte Chance und Hoffnung zulasse, dass sie auf Dauer dazu

führen werde, die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und

der Bedarfsgemeinschaft zu beenden. Es sei vorherzusehen, dass die

Antragstellerin auch bei Weitergewährung des Einstiegsgelds im

geförderten Zeitraum weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen

werde. Dies sei in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen. Mit

demselben Beschluss hat das Sozialgericht auch den Antrag auf

Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.

Randnummer 9

Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juli 2011 sowohl

hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von einstweiligem

Rechtsschutz als auch bezüglich der Verweigerung von

Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt. Zugleich hat sie

Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt,

für eine Leistungsbewilligung von weniger als 24 Monaten Dauer gebe

es im § 16b Abs. 2 SGB II keine Rechtsgrundlage. Entsprechende

allgemeine ermessensleitende Weisungen seien unwirksam. Auch die

Einführung einer Grenze von 30 km zwischen Wohn- und Arbeitsort

widerspreche dem Sinn und Zweck des § 16b SGB II. Das Ermessen des

Antragsgegners sei hier aufgrund der Vorförderung auf Null

reduziert. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes seien die

Voraussetzungen für ein Dauer-Einstiegsgeld erneut zu prüfen.

Übersteige das Einkommen in der Zwischenzeit den Bedarf, entfalle

die Hilfebedürftigkeit und damit auch der Anspruch auf das

Einstiegsgeld (Hinweis auf Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II,

1. Auflage 2005, § 29 Rn. 30). Da hier kein bedarfsdeckendes

Einkommen erzielt werde, sei weiter Einstiegsgeld zu bewilligen.

Die Familienkomponente sowie die Dauer der vorherigen

Arbeitslosigkeit seien auch nicht genügend berücksichtigt worden.

Zudem komme vorliegend auch ein Anspruch auf eine Förderung nach § 16f SGB II in Frage. Dies habe der Antragsgegner bisher nicht

gesehen; eine entsprechende Ermessungsausübung habe er nicht

vorgenommen (Hinweis auf Beschluss des Landessozialgerichts [LSG]

Berlin-Brandenburg vom 30 Juni 2010, L 14 AS 933/10 B ER).

Randnummer 10

Die Antragstellerin beantragt,

Randnummer 11

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Juli 2011

aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr ab

dem 18. April 2011 bis zur Entscheidung in der Hauptsache,

längstens bis zum 8. Januar 2012 Einstiegsgeld zu gewähren sowie

ihr Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie zur

Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen.

Randnummer 12

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 13

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 14

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie

des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und

Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners

sowie die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen L 5 AS 309/11 B ER, L 5

AS 310/11 B und S 13 AS 311/11 haben vorgelegen und sind Gegenstand

der Beratung gewesen.

II. / A.

Randnummer 16

1) Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer

einstweiligen Anordnung ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft

gemäß § 172 Abs. 3 Ziffer 1 SGG. Danach ist die Beschwerde

ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn

in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des

Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt. Das von der

Antragstellerin geforderte Einstiegsgeld beläuft sich bereits für

einen Zeitraum von sechs Monaten auf 969,30 EUR (161,55 EUR/Monat)

und übersteigt die maßgebliche Grenze.

Randnummer 17

2) Die Beschwerde ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 86b

Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den

Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine

Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines

Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt

wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines

vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis

zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher

Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer

Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920

Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des

Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit

der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines

Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in

der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).

Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der

einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache

nicht vorweg genommen werden.

Randnummer 18

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das

Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle

richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses

Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig

keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen

zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur

eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des

Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache

nicht bindet.

Randnummer 19

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft

gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend

wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die

Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,

SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist

die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Ein

Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar.

Randnummer 20

a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 16b SGB II, da dessen

Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift

kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen

Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer

sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen

Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur

Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das

Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die

Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit

entfällt.

Randnummer 21

§ 16b SGB II soll wie die Vorgängervorschrift des § 29 SGB II

(in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung

für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I 2006, S. 1706-1720) dem Hilfebedürftigen einen Anreiz für die Aufnahme einer

unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit bieten (vgl.

BT-Drucks 15/1516 S. 59). Er setzt mithin voraus, dass das

Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem

zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Bewilligung

scheidet insoweit grundsätzlich aus, wenn wie hier keine

Leistung im Zusammenhang mit der Aufnahme, sondern die Förderung

einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass

gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der

Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu

einer vollen Erwerbstätigkeit (Bundessozialgericht [BSG], Urteil

vom 23. November 2006, B 11b AS 3/05 R, Juris Rn. 16 unter Hinweis

auf Lauterbach in Gagel, SGB II, Stand Dezember 2005, § 29 Rn.

9).

Randnummer 22

Hinzu kommt, dass in § 16b SGB II (wie zuvor in § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.a.O.) eine vorhergehende Arbeitslosigkeit des

Hilfesuchenden vorausgesetzt wird. Ob der Begriff

"arbeitslos" i.S. des § 16b SGB II mit den Kriterien des

Dritten Buches des Sozialgesetzbuches Arbeitsförderung (SGB III)

gleichzusetzen ist, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung.

Die Antragstellerin war jedenfalls unter keinem Gesichtspunkt

arbeitslos. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in §§ 16 Abs. 1,

119 Abs. 1 SGB III definiert. Arbeitslosigkeit setzt danach

Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen zur Beendigung der

Beschäftigungslosigkeit, die Verfügbarkeit in subjektiver wie

objektiver Hinsicht sowie schließlich die Arbeitslosmeldung voraus

(BSG, a.a.O.). Die Antragstellerin hatte jedoch bei Antragstellung

am 9. Dezember 2010 seit fast einem Jahr eine Tätigkeit im Umfang

von zuletzt 35 Wochenstunden bei branchenüblicher bzw. tariflicher

Bezahlung ausgeübt.

Randnummer 23

Ob die Antragstellerin bei der erstmaligen Antragstellung am 19.

Januar 2010 einen Anspruch auf Gewährung von Einstiegsgeld für zwei

Jahre gehabt hätte, kann der Senat offen lassen. Der Verwaltungsakt

vom 1. Februar 2010 ist bestandskräftig. Anzumerken ist allerdings,

dass die Ausführungen des Sozialgerichts zur Möglichkeit einer

Unterschreitung der maximalen Förderdauer nachvollziehbar sind.

Wenn die Förderung bereits dem Grunde nach in das Ermessen des

Antragsgegners gestellt ist, sollte im Normalfall auch eine

Teilförderung (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) nicht

ausgeschlossen sein.

Randnummer 24

Selbst wenn man entgegen dem Wortlaut des § 16b SGB II eine

Weitergewährung von Einstiegsgeld bei Verlängerung eines

befristeten Arbeitsvertrages grundsätzlich für zulässig halten

würde, so könnte eine Verpflichtung des Antragsgegners zur

vorläufigen Zahlung von Einstiegsgeld nur bestehen, wenn er in der

Hauptsache zu einer positiven Entscheidung verpflichtet wäre. Dies

ist aber nicht der Fall. Denn die im Rahmen des § 16b SGB II von

dem Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung wäre nicht zu

beanstanden.

Randnummer 25

Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist, dass das Gesetz

der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bei

Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine

bestimmte Rechtsfolge vorgibt. Die Antragsteller haben in diesen

Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung

nach § 39 des Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB

I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung. Die gerichtliche

Kontrolle ist beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums auf die

Frage beschränkt, ob der Antragsgegner von einem zutreffenden und

vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob er die

durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt

ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat.

Randnummer 26

Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine

Entscheidung des Antragsgegners, hier Einstiegsgeld nicht zu

gewähren, stets ermessensfehlerhaft wäre. Nur wenn das Ermessen

ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden

kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein

Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Eine

"Ermessensreduzierung auf Null" ist jedoch nur dann

gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige

Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich ist auch im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen

Rechtsschutzes, außer in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf

Null, der Behörde ein Spielraum zur Ausführung des ihr auferlegten

Ermessens zu belassen (so Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011, L

5 AS 177/11 B ER, bisher unveröffentlicht). Das Gericht kann nicht

sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des

Leistungsträgers setzen.

Randnummer 27

Bei der Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden

Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Sollten die allgemeinen Richtlinien des Antragsgegners zur

Ermessungsausübung fehlerhaft sein, so müsste er sein Ermessen neu

ausüben. Dass nur eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin

getroffen werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach § 16b Abs. 2 SGB

II wird das Einstiegsgeld, soweit für diesen Zeitraum eine

Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der

Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer

der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft

berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige

Leistungsberechtigte lebt. Hier war die Antragstellerin bei

Antragstellung am 9. Dezember 2010 bereits fast ein Jahr nicht mehr

arbeitslos. Dies soll nach dem Wortlaut des § 16b Abs. 2 SGB II bei

der Entscheidung ermessenslenkend berücksichtigt werden. Damit kann

auch eine Ablehnung gerechtfertigt werden.

Randnummer 28

Sofern man angesichts dieser Rechtslage noch eine Folgenabwägung

für notwendig halten sollte, ginge diese ebenfalls zu Ungunsten der

Antragstellerin aus. Denn ihr drohen keine weiteren Nachteile, wenn

sie das Einstiegsgeld verspätet erhält (anders der Sachverhalt in

dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2010, L 14 AS

933/10 B ER, Juris). Sie hat neben den Regelleistungen nach dem SGB

II eigenes Erwerbseinkommen. Es ist nicht unzumutbar, hiervon den

Lebensunterhalt zu bestreiten; dies ist der Normalfall für die

sogenannten Aufstocker. Weitere Härten sind weder ersichtlich noch

vorgetragen.

Randnummer 29

b) Der Senat kann offen lassen, ob hier die Möglichkeit einer

Förderung nach § 16f SGB II trotz des Umgehungs- und

Aufstockungsverbots (dazu BSG, Urteil vom 6. April 2011, juris Rn.

18; Thie in LPK-SGB II, § 16f Rn. 4) in Betracht kommt. Diese

Leistungen stehen auf jeden Fall im Ermessen des Antragsgegners.

Hier gilt damit nichts anderes als oben unter a) ausgeführt.

Randnummer 30

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

B.

Randnummer 31

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von

Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht ist

gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und im

Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der

Antragstellerin hierfür kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

zusteht.

Randnummer 32

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag

Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach

seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten

der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen

kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig

erscheint.

Randnummer 33

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,

eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88,

NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in

Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich

ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG,

Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Randnummer 34

Erfolgsaussichten in diesem Sinne lagen jedoch aus den o.g.

Gründen nicht vor.

Randnummer 35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

C.

Randnummer 36

Aus dem gleichen Grunde wie bei B. ausgeführt war auch die

Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (L 5

AS 309/11 B ER) abzulehnen.

Randnummer 37

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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