Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 16 SGB III – Arbeitslose

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
  • 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
  • 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 16 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten