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Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2013 – L 2 AS 470/11

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vererbbarkeit der Ansprüche - Sonderrechtsnachfolge - Nachzahlung für Zeiten in der Vergangenheit
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2013:0725.L2AS470.11.0A
Normenkette
§ 19 SGB II, §§ 19ff SGB II, § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I, § 58 S. 1 SGB I, § 59 SGB I ... mehr

Leitsatz

1. Im Streit stehende Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 sind vererbbar. Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen in den §§ 58, 59 SGB 1 gelten auch für das SGB 2. Anwendung findet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB 1. (Rn.45)

2. Der vom BVerwG für das BSHG entwickelte Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit", von dem nur enge Ausnahmen zugelassen wurden, ist für das SGB 2 nicht maßgeblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass einer Anwendbarkeit des § 44 SGB 10 keine über die gesetzlich normierten Besonderheiten hinausgehenden verdrängenden Beschränkungen entgegen stehen (Anschluss an BSG vom 1.6.2010 B 4 AS 78/09 R = BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36). (Rn.45)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des

Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. September

2011 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als

Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau für den Zeitraum

vom 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 Arbeitslosengeld II in

gesetzlicher Höhe unter Anrechnung von Vermögen nur für den

Zeitraum vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von

61,20 EUR zu gewähren.

Die Berufungen werden im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des

Klage- und des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber,

ob Ansprüche der am 13. Juli 2009 verstorbenen Ehefrau des Klägers

auf Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung zur Sicherung des

Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches

– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die

Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 auf den Kläger als

Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind.

Randnummer 2

Im streitigen Zeitraum lebten der Kläger, seine Ehefrau und der

am ... 1985 geborene gemeinsame Sohn T. zusammen in einer 71,74 qm

großen Wohnung in S. Nach dem Vertrag mit dem Vermieter waren für

die Unterkunft im streitigen Zeitraum im Monat Oktober 2006

insgesamt 339,01 EUR (204,64 EUR Grundmiete, 0,80 EUR

Modernisierungszuschlag, 43,57 EUR Betriebskostenvorauszahlung und

90,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) und ab November 2006 wegen einer

auf 85,00 EUR im Monat verringerten Heizkostenvorauszahlung nur

noch monatlich 334,01 EUR für Unterkunft und Heizung zu zahlen. Die

Warmwasseraufbereitung erfolgte dezentral in der Wohnung über einen

separaten Durchlauferhitzer.

Randnummer 3

Der Kläger, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn hatten als

Bedarfsgemeinschaft erstmals am 19. November 2004 für die Zeit ab

dem 1. Januar 2005 die Bewilligung von Alg II beantragt. Diesen und

auch einen am 4. Juli 2005 gestellten Leistungsantrag lehnt die

ARGE SGB II Agentur für Arbeit S./Landkreis S. (im Folgenden: ARGE)

als die damals für die Entscheidung über die Erbringung von

Grundsicherungsleistungen für die Leistungsträger handelnde

Verwaltungseinheit wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit infolge

anzurechnenden Vermögens ab. Der Beklagte ist der Rechtsnachfolger

der ARGE.

Randnummer 4

Am 17. Oktober 2006 stellte der Kläger für sich, seine Ehefrau

und den Sohn T. einen neuen Antrag auf Bewilligung von Alg II bei

der ARGE.

Randnummer 5

Der Kläger war ab dem 6. November 2006 in einer geförderten

Maßnahme als Lagerarbeiter beschäftigt und erzielte daraus

Arbeitsentgelt in Höhe von 750,00 EUR brutto bzw. 613,11 EUR netto

für den Monat November 2006 und in Höhe von monatlich 900,00 EUR

brutto bzw. 735,50 EUR netto für den Monat Dezember 2006 und ab

Januar 2007 in den restlichen Monaten des streitigen Zeitraums

jeweils in Höhe von 900,00 EUR brutto bzw. 727,85 EUR netto. Dabei

erfolgte die erste Überweisung des Arbeitsentgelts für den Monat

November 2006 im Dezember 2006 und die weiteren Überweisungen

erfolgten jeweils zu Beginn des Folgemonats.

Randnummer 6

Die Ehefrau des Klägers erzielte im streitigen Zeitraum

Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (ohne Abzüge) in

Höhe von: Jeweils 112,00 EUR im Oktober und November 2006, 140,00

EUR im Dezember 2006, 112,00 EUR im Januar 2007, jeweils 140,00 EUR

im Februar und März 2007 und 112,00 EUR im April 2007. Die

Überweisungen des Arbeitsentgelts für die einzelnen Monate

erfolgten jeweils am Anfang des Folgemonats.

Randnummer 7

Für den Sohn T. wurde in den Monaten Oktober, November und

Dezember 2006 und von Februar bis April 2007 Kindergeld in Höhe von

154,00 EUR gezahlt. Im Januar 2007 erhielt der Sohn Wehrsold in

Höhe von 272,55 EUR (und kein Kindergeld).

Randnummer 8

Der Kläger und seine Ehefrau waren gemeinsam berechtigte

Gläubiger einer Spareinlage (Sparbrief) bei der Kreissparkasse S.

über 17.000,00 EUR. Die Einlage war am 11. August 2006 erfolgt. Bei

dreimonatiger Kündigungsfrist bestand eine Kündigungssperre von

neun Monaten ab dem Anlagedatum.

Randnummer 9

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. Oktober 2006 wies das

Girokonto des Klägers und seiner Ehefrau einen positiven Saldo von

1.511,20 EUR aus. Dieses Girokonto wies am 24. November 2006 noch

einen positiven Saldo von 391,89 EUR aus.

Randnummer 10

Der Kläger war Eigentümer eines Ende Dezember 2000 für 8.000,00

DM von zwei Mitgliedern einer vierköpfigen Erbengemeinschaft

erworbenen hälftigen Miteigentumsanteils eines im Grundbuch von S.

eingetragenen Grundstücks. In einem Verkehrswertgutachten des

Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Regionalbereich

Saale-Unstrut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation

Sachsen-Anhalt (= Gutachterausschuss) vom März 2008 wurde der

Verkehrswert des Grundstücks mit 8.000,00 EUR ermittelt. In dem

Gutachten wird u. a. ausgeführt: Es sei eine Grundfläche von ca.

6280 qm zu berücksichtigen. Erholungsgrundstücke dieser Größe seien

äußerst schlecht zu vermarkten. Eine Teilung in kleinere Flächen

sei mit hohem Kostenaufwand verbunden. In einer ergänzenden

Stellungnahme vom 7. Juni 2011 des Landesamts für Vermessung und

Geoinformation zu dem Gutachten wird ausgeführt: Das Grundstück

werde nach der Liegenschaftskarte theoretisch über öffentliche Wege

erschlossen. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass sich faktisch

eine andere Zuwegung gebildet habe. Bei der Wertermittlung sei von

Kaufpreisen der letzen Jahre für Grundstücke ausgegangen worden,

deren Fläche im Durchschnitt 1.250 qm betragen habe.

Randnummer 11

Die Ehefrau des Kläger war Berechtigte aus einem

Lebensversicherungsvertrag mit einem Rückkaufswert zum 1. Dezember

2006 von 4.533,80 EUR, wobei die Verwertung der Ansprüche aus der

Lebensversicherung unwiderruflich vertraglich bis zur Vollendung

des 60. Lebensjahres ausgeschlossen war. Der Kläger war ebenfalls

Berechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit einem

Rückkaufswert zum 10. August 2004 von 3.878,89 EUR, wobei die

Verwertung der Ansprüche aus der Lebensversicherung unwiderruflich

vertraglich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen

war. Der Kläger war zudem Eigentümer und Halter eines Pkw Honda

Civic mit Erstzulassung im Juni 1996, dessen Händlereinkaufswert im

Februar 2005 mit 2.850,00 EUR eingeschätzt wurde. Für das Fahrzeug

war im Jahr 2006 eine Haftpflichtversicherung von 124,07 EUR zu

zahlen.

Randnummer 12

Mit Bescheid vom 6. November 2006 lehnte die ARGE die

Bewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, es liege nach

Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von

4.901,54 EUR vor, so dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege.

Randnummer 13

Hiergegen erhob der Kläger für sich und die anderen Mitglieder

der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch und führte aus: Die Berechnung

des Schonvermögens sei rechnerisch falsch. Das Vermögen basiere auf

einer Schmerzensgeldzahlung: Es liege ein Härtefall vor. Ein

Darlehen werde nicht gewünscht. Den Widerspruch wies die ARGE mit

Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 als unbegründet

zurück.

Randnummer 14

Der Kläger hat am 15. Februar 2007 für sich und die anderen

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Klage beim Sozialgericht Halle

(SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt: Das noch vorhandene

Vermögen stamme aus einer Schmerzensgeldzahlung. Der der älteste

Sohn der Familie (ein leiblicher Sohn seiner Ehefrau und Stiefsohn

von ihm) habe im Juni 1992 einen schweren Verkehrsunfall erlitten.

Dieser Sohn habe danach sechs Jahre lang im Wachkoma gelegen, bevor

er gestorben sei. Das für den geschädigten Sohn erstrittene

Schmerzensgeld habe dann seine Frau geerbt. Von diesem Geld sei

auch das ihm gehörende Grundstück erworben worden.

Randnummer 15

Am 12. April 2007 hat der Kläger für sich und die anderen

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen neuen Leistungsantrag bei

der ARGE gestellt.

Randnummer 16

Nach dem Tod seiner Ehefrau am 13. Juli 2009 hat der Kläger

erklärt, das Verfahren auch als Sonderrechtsnachfolger für seine

verstorbene Ehefrau fortzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor

dem SG am 26. September 2011 hat der Kläger die in dem

Klageverfahren geltend gemachten Leistungsansprüche jeweils auf die

Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 (dem Tag vor der

Stellung des neuen Leistungsantrags) begrenzt.

Randnummer 17

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2011 weitgehend

stattgegeben und den Beklagten bei Aufhebung des Bescheides vom 8.

November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.

Januar 2007 verurteilt, dem Kläger und dessen Sohn T. sowie dem

Kläger als Sonderrechtsnachfolger für seine verstorbene Ehefrau

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils für die Zeit

ab dem 18. Oktober 2006 ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.

In den Gründen hat das SG ausgeführt: Der Kläger könne Ansprüche

auch als Sonderrechtsnachfolger für seine verstorbene Ehefrau

geltend machen. Die Sonderrechtsnachfolge sei nicht durch das

Bedarfsdeckungsprinzip ausgeschlossen. Als Vermögenswerte seien das

Guthaben aus dem Sparbrief und das Guthaben auf dem Girokonto zu

berücksichtigen. Eine besondere Härte liege insofern nicht vor. Die

Lebensversicherungen seien verwertungsgeschütztes Vermögen. Der

Miteigentumsanteil des Klägers an dem Grundstück sei prognostisch

nicht innerhalb von sechs Monaten zu verwerten. Dies ergebe sich

aus dem sehr eingeschränkten Käuferkreis und der Notwendigkeit

einer Auflösung der vorhandenen Eigentümergemeinschaft. Auch sei

für das Grundstück kein öffentliches Wegerecht eingetragen. Es

ergebe sich ein über dem Freibeträgen liegendes Vermögen von 61,20

EUR, welches für den Bedarf für den 17. Oktober 2006 zu

berücksichtigen und ab dem 18. Oktober 2006 als verbraucht

anzusehen sei.

Randnummer 18

Gegen das ihm am 21. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat

zunächst nur der Beklagte am 16. November 2011 Berufung eingelegt

und diese darauf beschränkt, dass angefochtene Urteil aufzuheben,

soweit danach Leistungen an den Kläger als Sonderrechtsnachfolger

für seine verstorbene Ehefrau zu erbringen sind. Zur Begründung hat

der Beklagte ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) seien Ansprüche auf Sozialhilfe

nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) grundsätzlich nicht

vererbbar gewesen. Dies sei damit begründet worden, dass es sich

bei der Sozialhilfe um eine von einer gegenwärtigen konkreten

Notlage ausgelöste Nothilfe aus steuerlichen Mitteln handele und

dass der verfolgte Zweck einer Abhilfe der Notlage der oder des

Bedürftigen nach deren oder dessen Tod nicht mehr zu erreichen sei.

Diese Grundsätze seien auch auf Ansprüche nach dem SGB II zu

übertragen.

Randnummer 19

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am

25. Juli 2013 eine unselbständige Anschlussberufung erhoben.

Randnummer 20

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 21

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. September 2011

aufzuheben, soweit danach Leistungen für den Kläger als

Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Frau zu erbringen

sind.

Randnummer 22

Weiter beantragt der Beklagte,

Randnummer 23

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Randnummer 24

Der Kläger beantragt,

Randnummer 25

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des

Sozialgerichts Halle vom 26. September 2011 insoweit abzuändern,

das ihm als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch für den 17.

Oktober 2006 gewährt werden.

Randnummer 26

Er verweist darauf, dass die zitierte Rechtsprechung des BVerwG

überholt sei. Für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des

Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) habe das

Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die weitgehend

pauschalierte Leistung auch für vergangene Zeiten nachzuzahlen sei

(BSG, Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R). Insoweit sei

auch eine Rechtsnachfolge möglich. Dies gelte auch für die

Leistungen nach dem SGB II.

Randnummer 27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und

Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Randnummer 28

Die Berufung des Beklagten ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1

Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Berufung des Beklagten ist

aber nur insoweit begründet, als zu berücksichtigendes Vermögen in

Höhe von 61,20 EUR anders als vom SG festgestellt, nicht durch eine

Berücksichtigung für den 17. Oktober 2006 als verbraucht anzusehen

ist, sondern beim Leistungsanspruch für die Zeit vom 17. Oktober

2006 bis zum 31. Oktober 2006 zu berücksichtigen ist. Aus diesem

Grund ist auch die vom Kläger erhobene Anschlussberufung

erfolgreich, weil unter der Maßgabe der Vermögensanrechnung im

aufgezeigten Umfang auch ein Leistungsanspruch für den 17. Oktober

2006 und nicht erst wie vom SG festgestellt ab dem 18. Oktober 2008

besteht.

Randnummer 29

Das SG hat verfahrensrechtlich zulässig und in der Sache richtig

mit einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 SGG festgestellt, das für

den streitigen Zeitraum ein Anspruch der verstorbenen Ehefrau des

Klägers auf Alg II bestand, der auf den Kläger als

Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch

Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) übergegangen

ist.

Randnummer 30

Es bestehen keine Gründe, daran zu zweifeln, dass bei der am ...

1954 geborenen und am ... 2009 verstorbenen Ehefrau des Klägers im

streitigen Zeitraum 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 die

Voraussetzungen für Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II gemäß

§ 7 Abs. 1 SGB II vorlagen, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet

und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte,

erwerbsfähig war, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der

Bundesrepublik Deutschland hatte und auch hilfebedürftig war.

Randnummer 31

Im Einzelnen ergeben sich nach der Berechnung des Senats für

alle Monate des streitigen Zeitraums Ansprüche der verstorbenen

Ehefrau des Klägers. Dabei geht der Senat von Folgendem aus:

Randnummer 32

Für den Monat Oktober 2006 ergibt sich für die Zeit ab dem 17.

Oktober 2006 ein Bedarf der Ehefrau des Klägers von 197,86 EUR.

Dabei ist als Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II im Falle der

Ehefrau des Klägers ein Betrag in Höhe von 90 % des sogenannten

Eckregelsatzes für allein stehende erwerbstätige Hilfebedürftige

nach § 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

vom 24. März 2006 (BGBl. I, S. 588) zu berücksichtigen, weil der

Kläger mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt

zusammenlebte und mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7

Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II bildete. Für den streitigen

Zeitraum ergibt sich deshalb ein monatlicher Regelbedarf von 311,00

EUR. Hinzu kommt für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für

die Ehefrau des Klägers 1/3 der tatsächlichen Aufwendungen von

339,01 EUR, also 113,00 EUR bezogen auf den Monat Oktober 2006. Von

diesem Monatsbedarf in Höhe von insgesamt 424,00 EUR entfallen auf

die Zeit ab dem 17. Oktober 2006 für 14 Tage anteilig 197,86

EUR.

Randnummer 33

Für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Ehefrau des

Klägers ist auch anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen. Sie

erzielte im Monat Oktober 2006 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit

in Höhe von 112,00 EUR. Davon ist ein Betrag in Höhe von 100,00 EUR

nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

vom 24. März 2006 (BGBl. I, S. 588) abzusetzen und nach § 30 SGB II

ebenfalls in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten

Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 als

weiterer Freibetrag für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein

Betrag in Höhe von 20% des 100,00 EUR übersteigenden Einkommens,

somit in Höhe von 2,40 EUR. Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen

von 9,60 EUR. Anteilig für 14 Tage ergibt sich ein Betrag von 4,48

EUR. Dieser Betrag ist auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II entsprechend ihres Bedarfs zu

verteilen. Der Bedarf stellt sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau

mit auf den Monat bezogen jeweils 424,00 EUR dar. Für den Sohn T.

ergibt sich ein Bedarf von 265,00 EUR bei 276,00 EUR Regelleistung

und 113,00 EUR für Unterkunft und Heizung, insgesamt 389,00 EUR

abzüglich das auf den Bedarf anzurechnenden Kindergeldes von 124,00

EUR (154,00 EUR bereinigt um den Pauschbetrag von 30,00 EUR nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) in der

Fassung durch die Änderungs-Verordnung vom 22. August 2005 BGBl.

I S. 2499). Dies ergibt für die Ehefrau des Klägers einen Anteil

von 38,10 % (424,00 EUR im Verhältnis zu 1.113,00 EUR). Daraus

ergibt sich für Oktober 2006 ein anzurechnendes Einkommen von 1,71

EUR (38,10 % von 4,48 EUR), so dass nach der Einkommensanrechnung

ein Leistungsbetrag in Höhe von 196,15 EUR (197,86 EUR minus 1,71

EUR) verbleibt.

Randnummer 34

Für die Berücksichtigung von Vermögen ist § 12 SGB II in der

Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für

Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) maßgeblich.

Randnummer 35

Der Vermögenswert der Lebensversicherungen der verstorbenen

Ehefrau des Klägers und des Klägers war jeweils

verwertungsgeschützt nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, denn die

Verwertung der Lebensversicherungen war jeweils vertraglich

unwiderruflich bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen und

der sich speziell aus dieser Norm für die verstorbene Ehefrau des

Kläger und den Kläger ergebende Freibetrag von insgesamt 27.000 EUR

(250 EUR entsprechend der vollendeten Lebensjahre mal 52 bzw. mal

56) wurde nicht erreicht.

Randnummer 36

Der im Eigentum des Klägers stehende Miteigentumsanteil an dem

im Grundbuch von S. eingetragenen Grundstücks stellt ebenfalls kein

zu berücksichtigendes Vermögen dar. Wie das SG zutreffend

ausgeführt hat, ist das Grundstück nach § 12 Abs. 1 SGB II

grundsätzlich als verwertbares Vermögen anzusehen. Allerdings ist

Vermögen nur dann bei der Feststellung des Hilfebedarfs als

einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen, wenn es bei

vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit entweder durch

Verkauf, Belastung oder anders so verwertet werden kann, dass

tatsächlich für den Lebensunterhalt zu verwendende bereite Mittel

realisiert werden. Dabei ist in der Regel auf eine Zeitraum von

sechs Monaten abzustellen (BSG, Urteil vom 30. August 2010 –

B 4 AS 70/09 R). Mit einer Verwertbarkeit innerhalb dieses

Zeitraums war hier nicht zu rechnen. Dagegen spricht zum einen die

vom Gutachterausschuss festgestellte schlechte

Vermarktungsmöglichkeit eines sogen. Erholungsgrundstücks in der

konkreten Größe und auch die ungesicherte Zugangsmöglichkeit.

Entscheidend ist aber, dass der Kläger nur einen hälftigen Anteil

des Grundeigentums erworben hat. Die restliche Hälfte steht noch im

Eigentum der damals beim Erwerb des Eigentumsanteils durch den

Kläger entweder nicht zu erreichenden oder nicht verkaufsbereiten

anderen Miterben. Bei solchen Eigentumsverhältnissen ist auch nicht

damit zu rechnen, dass innerhalb absehbarer Zeit ein Erlös im

Rahmen einer Teilungsversteigerung realisiert werden kann.

Randnummer 37

Bei Antragstellung lagen damit Vermögenswerte von 17.000,00 EUR

in Form des Sparguthabens der verstorbenen Ehefrau des Klägers und

des Klägers und 1.511,20 EUR auf dem gemeinsamen Girokonto vor. Der

Kündigungsausschluss bzgl. des Sparvermögens führt nicht zur

Unverwertbarkeit, denn eine Verwertung war z. B. durch Beleihung

oder Veräußerung möglich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

22.9.2009 – L 1 AS 28/08 – zitiert nach juris). Hiervon

abzusetzen sind die Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau

gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II von insgesamt 16.200 EUR (für den

Kläger 150,00 EUR mal 56 = 8.400 EUR und für die verstorbene

Ehefrau des Klägers 150,00 EUR mal 52 = 7.800 EUR) sowie die

Freibeträge für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB

II in Höhe von insgesamt 2.250,00 EUR (750,00 EUR für jeden in der

Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen); insgesamt also

Freibeträge in Höhe von 18.450,00 EUR. Danach verbleibt

einzusetzendes Vermögen in Höhe von 61,20 EUR. Dieses ist nicht

fiktiv als verbraucht durch die Deckung des anteiligen Bedarfs für

den 17. Oktober 2006 anzusehen. Das SGB II knüpft insofern an die

Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3734) an. Schon nach dieser konnte vorhandenes Vermögen nicht nur

rechnerisch einmal, sondern mehrfach (für mehrere

Bewilligungszeiträume) bis zu seinem tatsächlichen Verbrauch

berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für die

Vermögensberücksichtigung nach § 12 SGB II (vgl. BSG, Beschluss vom

30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B). Somit ist auf den gesamten

Leistungsanspruch für Oktober 2006 ein Vermögensbetrag von 61,20

EUR anzurechnen. Dabei entfällt auf die Ehefrau des Klägers und den

Kläger jeweils ein hälftiger Betrag von 30,60 EUR, so dass für

Oktober 2006 ein Leistungsanspruch von 165,55 EUR (196,15 EUR minus

30,60 EUR) bzw. gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. von 166,00

EUR verbleibt.

Randnummer 38

Für den Monat November 2006 ergibt sich ein Bedarf der Ehefrau

des Klägers von 422,34 EUR (Regelleistung von 311,00 EUR und

Unterkunftskosten in Höhe von 1/3 vom 334,01 EUR mit 111,34 EUR).

Anzurechnendes Einkommen fällt für den Monat November 2006 wie für

den Vormonat bereinigt in Höhe von 9,60 EUR an, wovon 3,66 EUR

anteilig auf die Ehefrau des Klägers (38,12 % entsprechend des

Verhältnisses ihres Bedarfs von 422,34 EUR zu einem Gesamtbedarf

von nur noch 1.108,02 EUR aufgrund der niedrigeren

Unterkunftskosten)

Randnummer 39

Vermögen ist nicht anzurechnen, weil durch die Verringerung des

Guthabens auf dem gemeinsamen Girokonto des Klägers und seiner

verstorbenen Ehefrau im Ergebnis kein über dem Freibetrag liegendes

Vermögen mehr vorliegt. Für November 2006 ergibt sich ein

Leistungsanspruch von 418,68 EUR (422,34 EUR minus 3,66 EUR) bzw.

gerundet 419,00 EUR.

Randnummer 40

Für den Monat Dezember 2006 ergibt sich wieder ein Bedarf für

die Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der

Ehefrau des Klägers ist mit 32 EUR (140,00 EUR minus 100,00 EUR

minus 8,00 EUR) zu berücksichtigen. Weiter ist ein Betrag für das

in diesem Monat erstmals zugeflossene Einkommen des Klägers

anzurechnen. Von 613,11 EUR netto sind zur Ermittlung des

anzurechnenden Einkommens abzusetzen: 130,00 EUR nach § 30 SGB II

(750,00 brutto minus 100 und davon 20 %), 30,00 EUR

Pauschalabsetzung für private Versicherungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1

Alg II-VO, 20,68 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, 15,33 EUR Werbungskostenpauschale nach

§ 3 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO und 133,00 EUR Fahrkosten für 35,00 km

Wegstrecke zur Arbeit an 19 Tagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO.

Es verbleibt ein Anrechnungsbetrag von 284,10 EUR. Von insgesamt

316,10 EUR anzurechnendem Einkommen entfallen entsprechend ihres

Anteils am Gesamtbedarf von 38,12 % (wie im November 2006) in

diesem Monat 120,40 EUR anzurechnendes Einkommen auf die Ehefrau

des Klägers. Für Dezember 2006 ergibt sich ein Anspruch von 301,84

EUR (422,34 minus 120,50 EUR) bzw. gerundet 302,00 EUR.

Randnummer 41

Für den Monat Januar 2007 ergibt sich wieder ein Bedarf für die

Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau

des Klägers ist wie im Monat November 2006 mit 9,60 EUR zu

berücksichtigen. Weiter ist ein Betrag für das in diesem Monat

zugeflossene Einkommen des Klägers anzurechnen. Von 727,85 EUR

netto sind abzusetzen: 150,00 EUR nach § 30 SGB II (20 % von 700,00

EUR und 10% von 100,00 EUR) 30,00 EUR Pauschalabsetzung für private

Versicherungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO, 20,68 EUR für die

Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II,

15,33 EUR Werbungskostenpauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO

und 133,00 EUR Fahrkosten für 35,00 km Wegstrecke zur Arbeit an 19

Tagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO. Es verbleibt ein

Anrechnungsbetrag von 378,84 EUR. Außer Betracht bleibt der

Wehrsold des Sohnes T., weil das Einkommen in der

Bedarfsgemeinschaft lebender unverheirateter Kindern nicht nach § 9

Abs. 2 SGB II zu verteilen ist. Von insgesamt 388,44 EUR zu

berücksichtigendem Einkommen ist für Januar 2007 (entsprechend

ihres Anteils am Gesamtbedarf in diesem Monat vom 422,34 EUR zu

989,48 EUR aufgrund des in diesem Monat wegen des anzurechnenden

Wehrsold geringeren Bedarf des Sohnes) ein Anteil von 42,68 % bei

der Ehefrau des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen, also

165,78 EUR. Für Januar 2007 ergibt sich ein Anspruch von 256,56 EUR

(422,34 minus 165,78 EUR) bzw. gerundet 257,00 EUR.

Randnummer 42

Für den Monat Februar 2007 ergibt sich wieder ein Bedarf für die

Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau

des Klägers ist mit 32 EUR (140,00 EUR minus 100,00 EUR minus 8,00

EUR) zu berücksichtigen. Auch in diesem Monat ist Einkommen des

Klägers mit 378,84 EUR zu berücksichtigen. Von insgesamt 410,84 EUR

anzurechnendem Einkommen entfallen 156,49 EUR (38,09 % wie im

November 2006) auf die Ehefrau des Klägers. Für Februar 2007 ergibt

sich ein Anspruch von 265,85 EUR (422,34 minus 156,49 EUR) bzw.

gerundet 266,00 EUR.

Randnummer 43

Im März 2007 ergibt sich bei unveränderten Verhältnissen

ebenfalls ein Anspruch in Höhe von gerundet 266,00 EUR.

Randnummer 44

Für den Monat April 2007 ergibt sich für die Zeit vom 1. bis zum

11. des Monats ein anteiliger Bedarf für die Ehefrau des Klägers

für 11 Tage in Höhe von 154,85 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau

des Klägers ist ebenfalls anteilig zu berücksichtigen mit 3,52 EUR

(9,60 EUR geteilt durch 30 mal 11). Weiter ist das Einkommen des

Klägers anteilig mit 138,90 EUR (378,84 EUR geteilt durch 30 mal

11) zu berücksichtigen. Von insgesamt 142,43 EUR anzurechnendem

Einkommen entfallen 54,25 EUR (38,09 % wie im November 2006) auf

die Ehefrau des Klägers.

Randnummer 45

Die Ansprüche der verstorbenen Ehefrau des Klägers sind auch

vererbbar. Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen des

Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB

I) in den §§ 58, 59 SGB I gelten auch für das SGB II. Anwendung

findet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB

I. Der bis zu ihrem Tode mit seiner Ehefrau in einem Haushalt

lebende Kläger ist deren Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 Abs. 1

Nr. 1 SGB I, so dass die fälligen Ansprüche seiner Ehefrau mit

deren Tod auf ihn übergegangen sind. Dem steht auch nicht die vom

BVerwG für das BSHG vertretene Auffassung entgegen,

Sozialhilfeansprüche seien nur vererblich, wenn die oder der

Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im

Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden

Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht

rechtzeitig abgeholfen oder Hilfe abgelehnt habe (BVerwG, Urteil

vom 5. Mai 1994 – 5 C 43/91, zitiert nach juris). Maßgeblich

für diese Rechtsprechung des BVerwG war der aus sogenannten

sozialhilferechtlichen Strukturprinzipien abgeleitete Grundsatz

"Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit". Sozialhilfe

sollte nur als Hilfe für den Lebensunterhalt zur Abwendung der

akuten Notlage geleistet werden. Dem entsprach es nicht, Leistungen

für die Vergangenheit zu gewähren. Von diesem Grundsatz ließ das

BVerwG nur in begrenztem Umfang Ausnahmen zu. Dieser Grundsatz gilt

aber für das SGB II nicht mehr (Eicher/Greiser, SGB II, 3. Auflage,

§ 40 Rdnr. 23). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass einer

Anwendbarkeit des § 44 des Zehntes Buches des Sozialgesetzbuches

– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)

keine über die gesetzlich normierten Besonderheiten hinausgehenden

verdrängenden Beschränkungen des SGB II entgegen stehen. Der oder

dem Betroffenen sollen bei Anwendung des § 44 SGB X diejenigen

Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden

hätten (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rdnr.

18, zitiert nach juris), so dass Nachzahlungen für Zeiten, in denen

eine Notlage bestand, auch ungeachtet einer nicht mehr bestehender

Notlage zu leisten sind. Daraus ergibt sich auch, dass einer

Vererbbarkeit fälliger Ansprüche nichts entgegensteht.

Randnummer 46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei fällt die

geringfügige Vermögensanrechnung nicht so ins Gewicht, dass eine

nur quotenmäßige Kostenerstattung gerechtfertigt wäre.

Randnummer 47

Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160

Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind

durch die Rechtsprechung des BSG geklärt.

Zitierte Vorschriften

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