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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 – L 2 AS 229/11 B ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft; Anerkennung eines Mietverhältnisses unter Verwandten; Aufteilung der Unterkunftskosten bei einem von mehreren Personen genutzten Eigenheim
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1130.L2AS229.11BER.0A

Orientierungssatz

1. Auch wenn bei der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft die geltend gemachten Mietkosten, die im Rahmen eines angeblichen Mietverhältnisses unter Verwandten entstehen, aufgrund begründeter Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietvertrages im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB 2 nicht anerkannt werden können, kommt die Übernahme von daneben tatsächlich nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Sozialleistungsträger in Betracht.(Rn.61)

2. Werden bei einem Einfamilienhaus die maßgeblichen Anteile der Wohnfläche von verschiedenen Personen getrennt genutzt, so ist bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 ausnahmsweise nicht eine Aufteilung der maßgeblichen Kosten nach dem Kopfteilprinzip pro Nutzer vorzunehmen, sondern anteilig nach der jeweils tatsächlich genutzten Wohnfläche.(Rn.62)

3. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens eines Mietverhältnisses unter Verwandten.(Rn.50)

4. Einzelfall zur Anerkennung von tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft.(Rn.65)

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Mai 2011 wird

abgeändert und der Antragsgegner vorläufig bis zu einer

Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller für

den Monat Februar 2011 35,91 Euro, für den Monat März 2011 173,63

Euro und für den Monat April 2011 24,67 Euro für die Kosten der

Unterkunft und Heizung zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag

zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat ¼ der außergerichtlichen Kosten des

Antragstellers zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 23.

November 2011 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von

Rechtsanwältin M. bewilligt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die

Ablehnung eines Antrages auf eine vorläufige Anordnung von

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Kosten der

Unterkunft und Heizung ab dem Monat Februar 2011.

Randnummer 2

Am. 2007 beantragte Frau L K. (die damalige Ehefrau des

Antragstellers) für sich und den Antragsteller erstmals Leistungen

nach dem SGB II als Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Agentur für

Arbeit H ... Zum damaligen Zeitpunkt nahmen die Agentur für Arbeit

H und der Antragsgegner die Aufgaben nach dem SGB II in getrennter

Trägerschaft wahr. Die ehemalige Ehefrau des Antragstellers gab

gegenüber einer Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit H

(Eintragungen in Grünschrift) an, dass ihnen die Unterkunft in der

L Straße. in L ... unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und

dass sie bzw. der Antragsteller keine Nebenkosten und keinen Strom

zahlten. Nach den Angaben des Antragstellers (Antrag bei dem

Antragsgegner vom 18. März 2011) verfügt das Haus über eine

Gesamtwohnfläche von 120 qm.

Randnummer 3

Am 31. Juli 2007 teilte die ehemalige Ehefrau des Antragstellers

bei der Agentur für Arbeit H mit, dass sie sich von dem

Antragsteller getrennt habe und aus der Ehewohnung ab dem 1. August

2007 ausziehe. Am 21. August 2007 teilte der Antragsteller der

Agentur für Arbeit H. eine neue Kontoverbindung für die Überweisung

der Leistungen mit (Kontonummer ... bei der P.bank B.,

Bankleitzahl.). Hierzu erklärte der Antragsteller im Rahmen eines

Besuchs des Ermittlungsdienstes am 4. August 2008, dass er kein

eigenes Konto besitze und daher alle Zahlungen auf das Konto seiner

Mutter (geb ... 1931) eingingen. Er habe Verfügungsberechtigung

über das Konto seiner Mutter. Kontoauszüge seien allerdings nicht

im Haus. Das Haus gehöre seiner Mutter. Er selbst zahle einmal im

Jahr 1.500 Euro für die Heizkosten, was die Hälfte der

Gesamtheizkosten ausmache. Zusätzlich zahle er monatlich etwa 140

Euro Miete und 30 Euro Nebenkosten. Diese Zahlungen erfolgten

entweder als Barzahlung oder es werde ein entsprechender Betrag auf

dem Empfängerkonto für das Arbeitslosengeld II belassen.

Randnummer 4

Gegenüber dem für die Leistungen für die Unterkunft und Heizung

zuständigen Antragsgegner legte der Antragsteller am 2. Oktober

2007 einen vom ihm und seiner Mutter unter dem 1. Mai 2007

unterzeichneten Mietvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt vor:

Miete von 2 Zimmern mit einer Wohnfläche von 44 qm; Beginn des

auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses 1. Mai 2007;

Nettokaltmiete monatlich 146 Euro; Vorauszahlungen für

Betriebskosten monatlich 38 Euro; einmalige Zahlung von 1.500

Euro jährlich für Heizkosten; Gesamtbetrag der Miete 182 Euro

zahlbar in bar bzw. durch Überweisung auf das Konto. bei der H

bank; der Mieter zahle eine reduzierte monatliche Miete von 146

Euro zuzüglich Betriebskosten von 36 Euro monatlich.

Randnummer 5

Zur Erläuterung erklärte der Antragsteller gegenüber einer

Mitarbeiterin des Antragsgegners, dass die gesamten Heizkosten von

ihm zu tragen seien. Nachdem in dem Gespräch angekündigt wurde,

dass die vollständigen Heizkosten nicht übernommen werden, kündigte

der Antragsteller die Vorlage eines neuen Mietvertrages an, in dem

die Kosten anders verteilt seien, weil er die Kosten tatsächlich zu

zahlen habe.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 gewährte der Antragsgegner

erstmals Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ab

dem Monat Oktober 2007 in Höhe von 235,25 Euro monatlich (Miete 184

Euro zuzüglich laufender Heizungskosten von 62,50 Euro abzüglich

eines bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils wegen der

Bereitung von Warmwasser von 11,25 Euro). Zur Erläuterung führte

der Antragsgegner aus: Bei der Abgabe des Antrags auf Kosten der

Unterkunft und Heizung am 2. Oktober 2007 habe der Antragsteller

erklärt, dass die in den Mietvertrag veranschlagten Heizkosten von

1500 Euro pro Jahr den Gesamtbedarf an Heizmaterialien für das Haus

darstellten. Der Antragsteller bewohne die Unterkunft jedoch

gemeinsam mit seiner Mutter. Dementsprechend sei nur ein hälftiger

Anteil von den Heizkosten zu berücksichtigen. Zudem erläuterte der

Antragsgegner, dass Leistungen nach dem SGB II erst ab

Antragstellung im Oktober 2007 zu gewähren seien.

Randnummer 7

Gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2007 erhob der Antragsteller

Widerspruch, den er wie folgt begründete: Bereits bei der Abgabe

des Antrages und Vorlage des Mietvertrages habe er mitgeteilt, dass

der Mietvertrag eine einmalige Zahlung von 1.500 Euro jährlich

enthalte. Hierbei handele es sich nicht um die kompletten

Heizkosten für das Haus. Diese beliefen sich insgesamt auf 2.600

Euro bis 2.800 Euro im Jahr. Bei dem Betrag handele es sich um eine

von ihm zu entrichtende einmalige Zahlung, in der auch ein Abschlag

für die Heizkosten enthalten sei. Nur aus diesem Grund sei eine

niedrige monatliche Miete von 146 Euro zuzüglich Nebenkosten von 38

Euro monatlich vereinbart. Entgegen der Auskunft der zuständigen

Sachbearbeiterin bei der Antragsabgabe sei es nicht ausgeschlossen,

einmalige Zahlungen zu berücksichtigen. In dem Haus befinde sich

eine Tankanlage mit ca. 3.000 l Inhalt, die in der Regel einmal im

Jahr befüllt werde. Dies sei im Oktober 2007 der Fall gewesen. Der

Tank sei nunmehr jeweils am 19. Oktober 2007 und 14. Januar 2008

mit 1.000 l gefüllt worden. Für die beiden Zahlungen habe er

Privatdarlehen aufnehmen müssen, für die er weitere Kosten

aufgewandt habe. Aus diesem Grunde habe der Vermieter den

Mietvertrag nun für ein Jahr bis zum 30. September 2008 geändert.

Auch durch eine nachträgliche Anerkennung lasse sich die Situation

nicht wieder in den ursprünglichen Stand zurückversetzen. Sollte

der geänderte Mietvertrag vorzulegen sein, könne dieser auch in

voller Länge nachgereicht werden. Er lege zunächst nur (eine Kopie

von) Blatt drei des Mietvertrages vor. Hiernach seien die

Vertragsbedingungen wie folgt geändert: Kaltmiete 210 Euro,

Nebenkosten 46 Euro, Heizkostenanteil 130 Euro (jeweils monatlich;

Miete insgesamt 386 Euro).

Randnummer 8

Mit Bescheiden vom 31. Januar 2008 und 4. Februar 2008 gewährte

der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für die Kosten der

Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom Dezember 2007 bis

einschließlich Juli 2008 in Höhe von 235,25 Euro monatlich. Mit

weiterem Bescheid vom 22. August 2008 gewährte der Antragsgegner

dem Antragsteller für den Zeitraum vom August 2008 bis zum Januar

2009 monatlich ebenfalls 235,25 Euro für die Kosten der Unterkunft

und Heizung.

Randnummer 9

Der Antragsteller erklärte, sein Widerspruch erstrecke sich auch

auf die folgenden Bescheide vom 31. Januar 2008, 4. Februar 2008

und 22. August 2008.

Randnummer 10

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2008 wies der

Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück: Nach den

vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten Rechnungen

seien Heizkosten nicht mit jährlich ca. 2.600 Euro, sondern

lediglich in Höhe von etwa 1.400 Euro jährlich nachgewiesen. Damit

seien auch keine höheren Heizkosten als monatlich 130 Euro in die

Berechnung einzustellen. Von den Heizkosten sei nach dem so

genannten Kopfteilprinzip nur die Hälfte zu berücksichtigen. Die

übrigen Widersprüche gegen die Bescheide vom 31. Januar 2008, 4.

Februar 2008 und 22. August 2008 seien als Überprüfungsanträge zu

verstehen und zurückzuweisen. Es seien keine Aspekte vorgetragen,

von den Bewilligungen zugunsten des Antragstellers abzuweichen.

Randnummer 11

Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 gewährte der Antragsgegner dem

Antragsteller für den Zeitraum vom Februar 2009 bis einschließlich

Juli 2009 für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich

Leistungen in Höhe von 235,25 Euro. Mit Bescheid vom 6. August 2009

bewilligte der Antragsgegner entsprechende Leistungen für den

Zeitraum vom August 2009 bis zum Januar 2010 in Höhe von monatlich

239,71 Euro (Erhöhung wegen geringerem Abzug wegen der

Warmwasseraufbereitung ab dem Monat August 2009 nur noch in Höhe

von 6,79 Euro monatlich). Mit Bescheid vom 17. September 2009

änderte der Antragsgegner die mit Bescheid vom 6. August 2009

erteilte Bewilligung ab dem Monat Oktober 2009 bis zum 31. Januar

2009 ab und bewilligte dem Antragsteller wegen eines

Betriebskostenguthabens aus der Betriebskostenabrechnung für das

Jahr 2008 bzw. 2009 in Höhe von 220,74 Euro nunmehr für den Monat

Oktober 2009 noch 44,47 Euro sowie für den Monat November 2009 bis

zum Januar 2010 monatlich 265,21 Euro: Die Vorauszahlungen für

Betriebs- und Heizkosten seien ab dem Monat Oktober 2009 erhöht

worden.

Randnummer 12

Mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligte der Antragsgegner dem

Antragsteller für den Monat April 2010 Leistungen für die Kosten

der Unterkunft und Heizung in Höhe von 265,53 Euro.

Randnummer 13

Nach den Erkundigungen der Agentur für Arbeit H ist der

Antragsteller seit dem 1. Oktober 2000 unter der Anschrift S.

Straße in Sp ... (aufgrund Gebietsänderung jetzt: L. Straße in L

...) gemeldet. Die ehemalige Ehefrau des Antragstellers war ab dem

12. September 2003 unter der angegebenen Adresse gemeldet. Die

Mutter des Antragstellers ist seit dem 1. Februar 1999 unter dieser

Adresse gemeldet.

Randnummer 14

Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 forderte der Antragsgegner von

dem Antragsteller die Vorlage von Nachweisen, dass er die auf das

Konto seiner Mutter gezahlten Leistungen für die Kosten der

Unterkunft und Heizung an seine Mutter weitergegeben habe. Hierauf

ging bei dem Antragsgegner ein undatiertes Schreiben der Mutter des

Antragstellers ein, wonach ihr die auf ihr Konto eingegangenen

Überweisungen für ihren Sohn in den Jahren 2008, 2009 und 2010

vollständig zur Verfügung gestanden hätten.

Randnummer 15

Die Agentur für Arbeit H. bewilligte dem Antragsteller bis

Januar 2011 (Bescheid vom 23. Juli 2010) Leistungen für die

Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359 Euro monatlich. Der

Antragsgegner gewährte dem Antragsteller bis Januar 2011 Leistungen

für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 265,53 Euro

monatlich.

Randnummer 16

Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 gewährte der Antragsgegner dem

Antragsteller eine vorläufige Bewilligung von Leistungen zur

Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Februar 2011

bis zum 30. April 2011 nur in Höhe der Regelleistung von monatlich

359 Euro. In den Gründen des Bescheides führte der Antragsgegner

aus, dass der Bescheid hinsichtlich des Einkommens sowie der

Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig

ergehe.

Randnummer 17

Gegen die aus seiner Sicht "vorläufige Versagung" der

Leistungen zur Unterkunft und Heizung im Bescheid vom 11. Februar

2011 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2011

Widerspruch: Wie dem Antragsgegner bekannt sei, lebe er seit dem

Oktober 2010 mit seiner neuen Frau zusammen in einer

Bedarfsgemeinschaft und habe daher einen höheren Bedarf. Dieser sei

im Bescheid nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei nicht zu erkennen,

aus welchem Grund über die Gewährung der Kosten der Unterkunft und

Heizung vorläufig entschieden worden sei. Aus seiner Sicht handele

es sich um eine vorläufige Sperre der Gewährung der Kosten der

Unterkunft und Heizung, die sich vermutlich auf die mit einer

Zwischenmitteilung des Antragsgegners erfolgte Anforderung von

Unterlagen und Angaben beziehe. Die Übersendung der mit der

Zwischenmitteilung angeforderten Unterlagen bzw. Angaben sei bei

genauerer Durchsicht der Verwaltungsakte nicht notwendig. Mit

Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 hat der Antragsgegner den

Widerspruch des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil er

nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis entspreche, wenn er

durch Email erhoben werde.

Randnummer 18

Am 25. Februar 2011 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht

Halle (SG) um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel ersucht, den

Antragsgegner zu Leistungen für die Kosten der Unterkunft und

Heizung in bisheriger Höhe zu verpflichten: Die Begründung sei aus

seinem Widerspruch vom 23. Februar 2011 zu entnehmen. Nunmehr sei

er mit zwei Monatsmieten im Rückstand. Da sein Vermieter aus

finanziellen Gründen nur durch den Eingang der regelmäßigen Miet-

und Nebenkosten in der Lage sei, Heizung und Energie zur Verfügung

zu stellen, habe er mit wesentlichen Nachteilen zu rechnen.

Randnummer 19

Der Antragsgegner ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

entgegengetreten: Er habe mit dem Bescheid keinen Verwaltungsakt

erlassen, der eine Sanktion zum Inhalt habe. Zu den Kosten der

Unterkunft und Heizung sei noch keine Entscheidung getroffen

worden. Aus seiner Sicht liege kein Anordnungsanspruch für die

Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung vor. Ein

schlüssiger Nachweis zu tatsächlichen Aufwendungen sei durch den

Antragsteller nicht geführt. Die Angaben zu der geforderten Miete

bzw. zu den Nebenkosten und Betriebskosten seien widersprüchlich

bzw. stimmten nicht mit den Betriebskostenabrechnungen überein. Des

Weiteren spreche gegen ein wirksames Mietverhältnis unter

Verwandten, dass die dem Antragsteller überwiesenen Leistungen

einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf ein Konto

seiner Mutter gezahlt worden seien. Der Antragsteller habe bisher

noch keinen Nachweis erbracht, dass diese Leistungen teilweise an

die Mutter ausgezahlt würden.

Randnummer 20

Am 15. März 2011 legte der Antragsteller als Erwiderung

verschiedene Unterlagen vor:

Randnummer 21

1) Einen auf den 27. Dezember 1999 datierten und

unterschriebenen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter im

Original, wonach er zwei möblierte Räume unter Mitbenutzung von

Küche, Bad, Toilette, Flur, Terrasse, Keller, Garten, Hausrat und

Garage angemietet habe. Das Mietverhältnis beginne am 1. Januar

2000 und belaufe sich auf einen nicht fixierten Zeitraum. Die Miete

betrage monatlich 600 DM warm und sei auf ein Konto mit der Nummer

... bei der H ...bank bzw. in bar zu zahlen. Die Miete enthalte

einen Abschlag in Höhe von 200 DM für Nebenkosten, Heizkosten und

Strom.

Randnummer 22

2) Eine Vereinbarung zum Mietvertrag vom 1. Mai 2007, die von

seiner Mutter und ihm am 1. Mai 2007 unterzeichnet worden sei. Nach

dieser Vereinbarung werde die bisherige monatliche Kaltmiete von

210 Euro auf 146 Euro monatlich reduziert und eine einmalige

Zahlung von 1.500 Euro jährlich vereinbart. Hierin seien die

monatlichen Abschlagszahlungen für Strom- und Heizkosten enthalten.

Grund hierfür sei eine kosteneffizientere Heizung, um mit einer

einmaligen Füllung der Öltanks einen günstigeren Marktpreis zu

erhalten. Der Mieter habe die Zahlung über 1.500 Euro jährlich

jeweils zum 1. März eines Jahres zu erbringen oder die komplette

Füllung der Öltanks nachzuweisen. Für die vollständige Möblierung

bzw. Mitbenutzung von Küche, Bad, Toilette, Flur, Terrasse und

Garten bezahle der Mieter jeweils einen Gesamtbetrag von 64 Euro

monatlich. Die Kaltmiete betrage somit mit Wirkung ab dem 1. Mai

2007 146 Euro im Monat. Die Kosten für die vollständige Möblierung

und Mitbenutzung seien mit 64 Euro im Monat und die Vorauszahlungen

auf die Nebenkosten auf 46 Euro im Monat vereinbart.

Randnummer 23

3) Einen auf den 10. Oktober 2007 datierten und unterschriebenen

Mietvertrag im Original, wonach das Mietverhältnis am 11. Oktober

2007 beginne und bis zum 30. September 2008 laufe. Setze der Mieter

den Gebrauch der Mieträume nach Ablauf der Mietzeit fort, so gelte

das Mietverhältnis als nicht verlängert. Danach betrage die

Nettokaltmiete monatlich 210 Euro, auf die Betriebskosten seien

monatlich 46 Euro sowie auf die Nebenkosten monatlich 130 Euro im

Voraus (insgesamt 386 Euro) zu zahlen.

Randnummer 24

4) Eine nicht datierte Erklärung seiner Mutter, wonach die auf

ihr Konto eingegangenen Überweisungen für ihren Sohn in den Jahren

2008, 2009 und 2010 vollständig zu Ihrer Verfügung gestanden haben

sollen.

Randnummer 25

5) Ein Schreiben der Mutter des Antragstellers an den

Antragsteller vom 8. Februar 2011, worin sie mitteile, dass

aufgrund der rückständigen Mietzahlung vom Februar 2011 die

Heizölversorgung ab sofort bis zum Eingang der Miete eingestellt

werde.

Randnummer 26

6) Ein Schreiben der Mutter des Antragstellers am 1. März 2011

an den Antragsgegner, wonach sie ausführte, dass die auf ihr Konto

bei der P.bank B. ( ) eingegangenen Überweisungen des

Antragsgegners für ihren Sohn für die Jahre 2007 bis 2010

vollständig zu ihrer Verfügung gestanden haben.

Randnummer 27

7) Ein Schreiben der Mutter des Antragstellers an den

Antragsteller vom 5. März 2011, worin sie wegen der rückständigen

Mietzahlungen für Februar und März 2011 die fristlose Kündigung zum

1. April 2011 ausspreche, sofern sie bis dahin die rückständigen

Mietzahlungen nicht komplett erhalten habe. Eine Versorgung mit

Heizenergie bleibe bis zum Eingang der rückständigen Miete

ausgeschlossen. Des Weiteren erinnere sie an die bisher immer noch

ausstehende Kautionszahlung laut dem Mietvertrag.

Randnummer 28

In der Sitzung vom 23. März 2011 hat das SG ein weiteres vom

Antragsteller erhobenes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

(Az. S 2 AS 1377/11 ER) zu dem hiesigen Verfahren hinzuverbunden.

In diesem Verfahren hat der Antragsteller höhere Leistungen auch

für seine neue Ehefrau begehrt, aber später erklärt, er begrenze

seinen Antrag auf seine eigenen Ansprüche. Er werde mit seiner

Ehefrau deren gesondert gestellten Antrag bei dem Antragsgegner

weiterverfolgen. Weiter hat der Antragsteller erklärt, dass er den

in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Mietvertrag vom 1. Oktober

2007 nicht unterschrieben habe. Er habe den Mietvertrag auch nicht

insgesamt zur Verwaltungsakte gereicht, sondern lediglich ein Blatt

aus dem Mietvertrag. Der Mietvertrag existiere zwar vollständig,

sei jedoch nicht unterschrieben. Die unterschiedlichen Mietverträge

seien damit zu erklären, dass der Antragsgegner den ursprünglichen

Mietvertrag hinsichtlich der einmaligen jährlichen Abschlagszahlung

nicht habe akzeptieren wollen. Daraufhin habe er sich mit seiner

Mutter auf eine monatliche Abschlagszahlung geeinigt. Die

Mietverträge seien fortlaufend befristet, weil er zunächst das

Verfahren wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung führen wolle.

Weitere Mietverträge habe man danach schließen wollen. Der

Antragsteller hat weiter erklärt, dass er für das Konto, auf das

die Miete überwiesen hätte werden sollen, eine Vollmacht habe.

Seine Mutter sei zwischenzeitlich 79 Jahre alt und kürzlich schwer

erkrankt, so dass sie ihm eine Vollmacht für alle Angelegenheiten

erteilt habe.

Randnummer 29

Am 30. März 2011 hat der Antragsteller befristete Mietverträge

vorgelegt, die für die Zeiträume ab dem 1. Oktober 2008 bis zum 30.

September 2009 (Unterzeichnungsdatum 16. September 2008) und 1.

Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 (Unterzeichnungsdatum 26.

September 2009) gelten sollen. Nach dem Inhalt der Schriftstücke

sollte jeweils ein Gesamtbetrag von monatlich 386 Euro auf das

Konto der Mutter des Antragstellers bei der P.bank B. gezahlt

werden. Am 3. Mai 2011 hat der Antragsteller eine weitere Fassung

des Vertrages über den Abschluss eines befristeten

Mietverhältnisses ab dem 11. Oktober 2010 bis zum 30. September

2011 (nunmehr abweichende Wohnungsgröße 55 m² bei gleicher

Raumzahl) über eine Miete von insgesamt 386 Euro monatlich

vorgelegt, die am 3. Oktober 2010 vereinbart sei. Die

Vertragsurkunde trägt keine Unterschriften. Auf den per Fax

übermittelten Hinweis des SG vom 6. Mai 2011, dass der ab dem

Oktober 2010 geltende Mietvertrag nicht unterzeichnet sei und

binnen drei Tagen eine Stellungnahme einzureichen sei, ging erst am

19. Mai 2011 bei dem SG eine Ablichtung der nunmehr vom

Antragsteller und seiner Mutter unterschriebenen Vertragsurkunde

ein.

Randnummer 30

Mit Beschluss vom 13. Mai 2011 hat das SG den Antrag auf Erlass

einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Der Antragsteller habe

keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nach dem ihm

Leistungen für die Kosten für die Unterkunft und Heizung zu

gewähren seien. Er habe weder einen unterschriebenen Mietvertrag

für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010 vorgelegt noch glaubhaft

gemacht, dass er und seine Mutter eine entsprechende mündliche

Vereinbarung getroffen haben. Der Mietvertrag vom 26. September

2009 sei nicht über den durch die Befristung des Mietvertrages

hinausgehenden Gebrauch der Mieträume fortgesetzt worden.

Schriftlich sei vereinbart, dass der über die Befristung

hinausgehende Gebrauch der Mietsache keine Fortsetzung des

Mietverhältnisses begründe. Der Antragsteller habe auch nicht

glaubhaft gemacht, dass ein neuer Mietvertrag für die Zeit ab dem

1. Oktober 2010 geschlossen worden sei. Er habe auf die

entsprechende Anforderung des Gerichts zwar einen schriftlichen

Mietvertrag für die Zeit ab dem Oktober 2010 zu den Akten gereicht.

Dieser sei jedoch nicht unterzeichnet gewesen. Eine Rückäußerung

auf das gerichtliche Schreiben vom 6. Mai 2010 sei nicht erfolgt.

Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Mietvertrag tatsächlich

so abgeschlossen worden sei, wie der Antragsteller dies geschildert

habe. Es seien auch keine Tatsachen gegeben, die den Schluss darauf

zuließen, dass eine wirksame mündliche Vereinbarung eines

Mietverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter

vorliege. Der Antragsteller habe keine Absprachen mit seiner Mutter

vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht.

Randnummer 31

Am 17. Juni 2011 hat der Antragsteller gegen den ihm am 19. Mai

2011 zugestellten Beschluss vom 13. Mai 2011

"Widerspruch" erhoben und eine neue Entscheidung über

seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erbeten: Die

Zurückweisung seines Antrages halte er für rechtswidrig. Er habe

die vom SG angeforderten Nachweise fristgerecht übersandt. So habe

er die an seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten gerichtete

Anfrage vom 6. Mai 2011 zur Vorlage des für das Jahr 2010 gültigen

Mietvertrages am 9. Mai 2011 erhalten. Eine fristgemäße Übersendung

des Mietvertrages sei schon allein aus zeitlichen Gründen nicht

möglich gewesen. Am 10. Mai 2011 habe er zunächst den Mietvertrag

für das Jahr 2007 an den Prozessbevollmächtigten übersandt, da dies

seiner Ansicht nach der einzige Mietvertrag war, der noch nicht von

ihm vorgelegt worden sei. Er habe am 13. Mai 2011 von seinem

Prozessbevollmächtigten die Mitteilung erhalten, dass nicht der

Mietvertrag für das Jahr 2007, sondern für das Jahr 2010 zuzusenden

sei. Diesen habe er am 15. Mai 2011 versandt, so dass sein

Prozessbevollmächtigter den Vertrag am 16. Mai 2011 an das Gericht

übersandt habe. Überdies habe für das SG aufgrund der vorgelegten

Nachweise erkennbar sein müssen, dass zumindest eine mündliche

Vereinbarung über eine Miete bestanden habe.

Randnummer 32

Nach Weiterleitung der Beschwerde hat der Senat den Beteiligten

einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dass Antragsgegner dem

Antragsteller die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung

anteilig gewähre. Mit Schriftsatz vom 29. September 2011 äußerte

der Antragsteller, dass er zunächst mit einem vom Senat

vorgeschlagenen Vergleich einverstanden sei. Dem konkretisierten

Vergleichsvorschlag – dem der Antragsgegner zugestimmt hat

–, hat er hingegen nicht zugestimmt. Er habe alle

Mietverträge seit dem Jahr 1999 vorgelegt. Die Mietverträge seien

nicht nur zum Schein geschlossen worden und er sei einer

ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt. Hierzu hat er eine

"eidesstattliche Versicherung" seiner Mutter vorgelegt,

dass er nicht kostenfrei bei ihr wohnen könne, weil eine

Mieteinnahme zur Abzahlung der Darlehen und für den Unterhalt des

Hauses dringend erforderlich sei.

Randnummer 33

Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 hat der Antragsteller

dargelegt, seine damalige Ehefrau habe bei ihrer Antragstellung im

Jahr 2007 mangels Kenntnis von den ihr zustehenden Leistungen einen

von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nicht eingereicht. Erst nachdem

sie bzw. er den ersten Bescheid erhielten, sei mitgeteilt worden,

dass auch die Mietkosten übernommen werden. Da seine Ehefrau im

gleichen Monat die Wohnung verlassen habe, sei möglicherweise der

Mietvertrag nicht eingereicht worden. Bei seiner Antragstellung sei

der Mietvertrag nicht anerkannt worden, weil er nur von seiner

Ehefrau unterzeichnet worden sei. Damit seien die Probleme mit den

Mietverträgen erst entstanden, da auch ein Mietvertrag aus dem Jahr

1999 vom Antragsgegner nicht anerkannt worden sei. Hierzu hat er

drei Quittungen für die Barzahlung einer Miete von der ehemaligen

Ehefrau an seine Mutter (und von ihr unterschrieben) für die Monate

März bis Mai 2006, jeweils am ersten des Monats ausgestellt, in

Höhe von monatlich 300 Euro vorgelegt. Weiter hat der Antragsteller

eine Vertragsurkunde zu einem Mietvertrag zwischen der ehemaligen

Ehefrau und seiner Mutter (Mietbeginn 1. Juni 2004) über zwei

Zimmer mit einer Wohnfläche von 75 qm zu einer Miete von 300 Euro

einschließlich einer Nebenkostenvorauszahlungen von 40 Euro

monatlich vorgelegt, die am ersten des Monats in bar zu zahlen sei.

Derzeit habe er keine Einnahmen aus einer von ihm gegründeten

Gesellschaft. Er sei bisher für die Konten seiner Mutter

bevollmächtigt gewesen und habe das Konto bei der P bank

hauptsächlich selbst genutzt. Über das Konto bei der H bank habe er

eine Vollmacht wegen der Krankheit und Operation seiner Mutter

erhalten. Die weitere Nutzung des P bank-Kontos sei ihm untersagt

worden und er habe die Kontokarte zurückgegeben.

Randnummer 34

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

Randnummer 35

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Mai 2011

aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zur

endgültigen Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom 1.

Februar 2011 bis zum 30. April 2011 Leistungen für die Kosten der

Unterkunft und Heizung vorläufig in Höhe von 265,53 Euro monatlich

zu gewähren.

Randnummer 36

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 37

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 38

Auf Aufforderung des Senats hat der Antragsteller verschiedene

Nachweise über die Kosten vorgelegt, die für den Besitz und die

Nutzung des Grundstücks im ersten Halbjahr 2011 angefallen sind.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers

vom 1. November 2011 und vom 22. November 2011 verwiesen.

Randnummer 39

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und

die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Randnummer 40

Die Beschwerde des Antragstellers ist nur zum Teil

erfolgreich.

Randnummer 41

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG ist

zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie

statthaft im Sinne der §§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 144

Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die vom

Antragsteller geltend gemachte Beschwer durch den Beschluss des SG

liegt über 750,00 Euro. Der Antragsteller begehrt für den Zeitraum

1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 (Leistungszeitraum) die

vorläufige Anordnung von monatlich um 265,53 Euro höheren

Leistungen.

Randnummer 42

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsgegner hat

dem Antragsteller vorläufig Leistungen für die im Leistungszeitraum

fälligen Kosten der Unterkunft und Heizung anteilig zu

erbringen.

Randnummer 43

Gegenstand des Verfahrens ist nur die (vorläufige) Entscheidung

des Antragsgegners vom Bescheid vom 11. Februar 2011, dem

Antragsteller keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und

Heizung ab dem 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 zu gewähren

und die deswegen begehrte vorläufige Anordnung von entsprechenden

Leistungen.

Randnummer 44

Nach dem Verfahrensgegenstand und den Rechtsschutzmöglichkeiten

in der Hauptsache beurteilt sich der vom Antragsteller gesuchte

vorläufige Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, weil in der

Hauptsache nicht lediglich eine Anfechtungsklage zu dem erstrebten

Ziel der Verurteilung des Antragsgegners zu höheren Leistungen

führen würde. Im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der

Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den

Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine

Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines

Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert

werden könnte, oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in

Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921,

923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung

(ZPO) gelten entsprechend.

Randnummer 45

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist

dabei stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die

Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile)

und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende

Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen

Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2

Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 46

Der Antragsteller hat die vorläufige Bewilligung lediglich

insoweit angefochten, wie ihm keine Leistungen für die Unterkunft

und Heizung gewährt sind. Im Rahmen des insoweit prozessual

begrenzten Anspruchs hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch

glaubhaft gemacht, nach dem ihm auch im Rahmen einer vorläufigen

Bewilligung Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung

zustehen.

Randnummer 47

Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft

und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit

diese angemessen sind. Dabei sind nur solche Kosten zu übernehmen,

die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren

Deckung ein Bedarf besteht. Unerheblich ist, ob tatsächlich bereits

Zahlungen geleistet sind. "Tatsächliche Aufwendungen" für

eine Wohnung liegen auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige im

jeweiligen Leistungszeitraum (vgl. dazu Bundessozialgericht BSG

– v. vom 7.11.2006 B 7b AS 8/06 R, Juris Rn. 34) einer

wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung

ausgesetzt ist (vgl. BSG v. 03.03.2009 B 4 AS 37/08 R –

Juris Rn. 24; BSG v. 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R – Juris Rn.

13).

Randnummer 48

Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame

Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster

Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich

vereinbart worden ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22

Rn. 27). Ausschlaggebend ist dabei aber nicht lediglich, dass eine

Vertragsurkunde vorgelegt werden kann. Auch die mündliche

Vereinbarung einer Miete genügt (vgl. BSG v. 07.05.2009 – B

14 AS 31/07 R – Juris). Allerdings muss das Mietverhältnis

tatsächlich gewollt bzw. vereinbart sein, was u.a. dann zweifelhaft

ist, wenn bei ein Verwandtenmietverhältnis von einer unter nicht

Verwandten üblichen Vertragsgestaltung bzw. –durchführung

abweicht oder nur zu dem Zweck abgeschlossen ist, entsprechende

Leistungen von dem Grundsicherungsträger zu erhalten (vgl. Berlit,

a.a.O, Rn. 26).

Randnummer 49

Nach diesen Maßstäben ist nicht glaubhaft gemacht, dass der

Antragsteller einer wirksamen Mietforderung ausgesetzt ist.

Randnummer 50

Die ehemalige Ehefrau des Antragstellers hat noch am 24. April

2007 gegenüber der Agentur für Arbeit H angegeben, es bestehe keine

Abrede, wonach Kosten für die Unterkunft entstehen. Erstmalig

wurden entsprechende Aufwendungen nicht von der Ehefrau, sondern

vom Antragsteller geltend gemacht, als er am 2. Oktober 2007 bei

dem Leistungsträger vorsprach und nach dem Verwaltungsvorgang eine

Vertragsurkunde über einen Mietvertrag vom 1. Mai 2007 vorlegte und

nach der Möglichkeit fragte, Leistungen für die Kosten der

Unterkunft und Heizung rückwirkend zu erhalten. Wenn der

Antragsteller schon immer eine Miete zu zahlen gehabt hätte, aber

trotz Bedürftigkeit keine Leistungen hierfür erhielt, ist es kaum

zu erklären, warum er die dann zwangsläufig auflaufenden

Mietschulden erst im Oktober 2007 geltend gemacht hat. Wenn die

Miete vorher gezahlt worden sein sollte, ist nicht klar, wer die

Miete von welchen Einnahmen gezahlt hat. Denn die ehemalige Ehefrau

des Antragstellers gab bei Antragstellung im April 2007 an, dass

der Antragsteller kein eigenes Konto habe und ihr Konto mitnutze.

Dann müsste – ohne vorherige Sozialleistungen oder Einnahmen

– von dem Konto auch entweder nach Abhebung eines

entsprechenden Betrages in bar oder durch Überweisung die Miete

gezahlt worden sein. Dafür ist aber nichts ersichtlich, weil die

ehemalige Ehefrau – vor der Trennung – gerade angab,

dass keine Miete gezahlt werde.

Randnummer 51

Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller am 2. Oktober 2007

erklärte, dass Kosten wegen einer Wohnraummiete anfallen sollen und

hierzu einen Mietvertrag mit dem Datum vom 1. Mai 2007 vorlegt, ist

erstaunlich, dass sich der Widerspruch des Antragstellers nicht

gegen die "fehlende" Gewährung der Leistungen ab dem

April 2007 richtet.

Randnummer 52

Wenn der Antragsteller nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren

darstellt, seine Ehefrau habe bereits im Jahr 2004 zum 1. Juni 2004

einen Mietvertrag mit seiner Mutter geschlossen, so ist dies nach

dem gesamten Geschehensablauf unglaubhaft. Schon die Gründe für die

nachträgliche Einreichung dieses Vertrages sind nicht

nachvollziehbar. Im Übrigen sollen nach dem Mietvertrag wiederum

zwei Zimmer, allerdings mit einer Wohnfläche von 75 qm, bewohnt

worden sein. Zusammen mit der Vielzahl weiterer Vertragsurkunden

drängt sich der Eindruck auf, dass sowohl der Antragsteller wie

auch seine Mutter die Wohnraumgrößen willkürlich angeben. Bezüglich

der drei Quittungen für die Barzahlung einer Miete von der

ehemaligen Ehefrau an seine Mutter für die Monate März bis Mai 2006

ist durch nichts belegt, woher die Mittel für diese Barzahlungen

stammen sollen. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen

der ehemaligen Ehefrau ergeben sich keine zeitgleichen Abhebungen.

Der einzige Bezug zur Mutter des Antragstellers ist über

Gutschriften in Höhe von jeweils 300 Euro am 12. April 2005 bzw. 8.

Juni 2005 zu erkennen.

Randnummer 53

Im Übrigen sprechen auch die weiteren Umstände gegen eine

gewollte und tatsächlich durchgeführte entgeltliche Nutzung von

Räumen im Haus der Mutter. Der Antragsteller ist erst seit dem

Oktober 2000 als im Haus seiner Mutter wohnend gemeldet. Nicht

nachvollziehbar ist dann, dass der erste Mietvertrag ab dem Januar

2000 gelten soll. Überdies ist unklar, aus welchen Gründen am 1.

Mai 2007 – also noch vor dem Vollzug der Trennung durch seine

ehemalige Ehefrau – ein von dem ersten (aus dem Jahr 1999)

und zweiten Mietvertrag des Jahres 2004 erheblich abweichender

Vertrag abgeschlossen sein sollte. Die Verträge sind auch

zueinander inhaltlich widersprüchlich. Der Antragsteller hat

offensichtlich die Möglichkeit, die Vertragsdokumente jederzeit

erneut auszudrucken, weil er im Verfahren S 2 AS 997/11 ER im

Termin am 23. März 2011 nochmals eine nicht unterschriebene Fassung

des Vertrages aus dem Jahr 1999 vorgelegt hat. Die zur Gerichtsakte

zunächst vorgelegte unterschriebene Fassung weist außerdem

keinerlei sichtbare Alters-, Knick- oder Gebrauchsspuren auf. Die

Papierqualität weicht für das bloße Auge nicht von der Qualität der

vorgeblich im Jahr 2007 verwendeten Qualität ab.

Randnummer 54

Es soll nach dem ersten Vertrag keine monatliche Miete mit einem

Äquivalent von 210 Euro vereinbart gewesen sein, sondern von 400

DM, d.h. umgerechnet 204,52 Euro. Außerdem sollen nach dem ersten

Mietvertrag noch – wie regelmäßig – monatlich

Vorauszahlungen auf die Heizkosten einschließlich weiterer

Betriebs- und Nebenkosten erbracht werden. Hierfür sei eine

Vorauszahlung von 200 DM, d.h. umgerechnet 102,26 Euro (jährlich

1.227,12 Euro) vereinbart. Allein für die Heizkosten sollen nach

der ab 1. Mai 2007 gültigen Fassung etwa 1.500 Euro jährlich

gezahlt werden. Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung für

die Regelung einer Einmalzahlung wegen der Heizkosten. So soll nach

dem Vertragstext eine Einmalzahlung einen kostengünstigen Einkauf

ermöglichen. Dies wäre aber auch gewährleistet, wenn tatsächlich

monatliche Abschläge an den Vermieter gegangen sein würden, der sie

selbst anzusparen hätte. Die entsprechende Regelung spricht eher

dafür, dass bereits zuvor keine Vorauszahlungen erfolgten und der

Antragsteller selbst entsprechende Leistungen vom Antragsgegner

begehrte, weil er – offenbar wie zuvor – selbst den

Einkauf von Heizöl für die kommende Heizperiode erledigen wollte.

Denn mehrere Rechnungen über den Heizölkauf sind an den

Antragsteller als Empfänger ausgestellt (im Jahr 2005 2malig über

etwa 1.000 l, im Jahr 2006 2malig über etwa 1.000 l). Im Übrigen

erscheint die Höhe des einmaligen "Abschlages" zu hoch.

Die Heizöltanks fassen nach Angaben des Antragstellers 3.000 Liter.

Bei einem Preis von 0,5 Euro/l (im Jahr 2005 schwankten die Kosten

nach den eingereichten Rechnungen zwischen 0,47 Euro/l und 0,54

Euro/l, im Jahr 2006 zwischen 0,53 Euro/l und 0,58 Euro/l) ergäbe

dies Kosten von rund 1.500 Euro. Der Antragsteller würde also

nahezu die kompletten Heizkosten selbst zu tragen haben. In eben

dieser Weise erklärte er auch am 2. Oktober 2007 gegenüber dem

Antragsgegner, dass er die vollen Heizkosten zu tragen habe. Es ist

unüblich, dass ein Mieter mit die Heizkosten seines Vermieters zu

zahlen bereit ist. Demgegenüber stellte er aber bei dem Hausbesuch

am 4. August 2008 gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners

dar, die Kosten von 1.500 Euro würden nur der Hälfte der Heizkosten

entsprechen. Bei derart unüblichen Vertragsgestaltungen und auch

noch vollkommen widersprüchlichen Angaben sind tatsächliche Kosten

bzw. eine dem wirklichen Geschehen entsprechende Vereinbarungen

nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 55

Erstaunlich ist auch, dass die Mietvertragsparteien am 1. Mai

2007 sowohl den eigentlichen Vertragstext unterschrieben haben

sollen und sodann nochmals eine "Vereinbarung zum

Mietvertrag" unter dem gleichen Datum niedergeschrieben haben

sollen, die sich teilweise widersprechen. Vertragstext und die

"Zusatzvereinbarung" entsprechen sich darin, dass eine

Nettokaltmiete von 146 Euro monatlich und die Einmalzahlung für die

Heizkosten von 1.500 Euro vereinbart sein soll. Abweichend vom

Vertragstext sollen nach der Zusatzvereinbarung aber die

Betriebskosten nicht mit 38 Euro, sondern mit 46 Euro monatlich

vorausgezahlt werden. Völlig neu in der Zusatzvereinbarung ist die

Regelung von Kosten wegen der Möblierung von 64 Euro monatlich. Der

"Zusatznutzen" der "Vereinbarung zum

Mietvertrag" besteht nach dem äußeren Anschein wohl in der

Erläuterung, dass eine Einmalzahlung für die Heizkosten wegen

Kostenersparnis bei der einmaligen Füllung der Heizöltanks von

3.000 Liter vereinbart ist. Der Heizölpreis betrage 0,63 Euro pro

Liter und der Gesamtverbrauch liege bei 2.500 Litern. Dass

Vertragsparteien einander ihre eigenen Regelungen derart

kompliziert erklären, ist nicht üblich. Weil sie zudem dem

eigentlichen Mietvertragstext widerspricht, wirkt die

"Zusatzvereinbarung" so, als wollten die Vertragsparteien

einem Dritten, d.h. dem Antragsgegner ihre komplizierte

Vereinbarung erläutern. Merkwürdig ist auch, dass die

Zusatzvereinbarung nicht schon bei der ersten Vorsprache des

Antragstellers bei dem Antragsgegner am 2. Oktober 2007 vorgelegt

wurde, sondern nur das Original des Mietvertrages, der am 1. Mai

2007 abgeschlossen worden sein soll.

Randnummer 56

Zu erwarten wäre auch, dass beide Ehepartner in einen

Mietvertrag einbezogen werden. Die Ehefrau des Antragstellers ist

aber weder seit ihrer Wohnsitzmeldung im Jahr 2002 noch bei der

Abfassung des Vertrages im Jahr 2007 hinzugezogen worden. In der

Fassung des Mietvertrages für das Jahr 2004 wiederum erscheint der

Antragsteller nicht. Hierfür gibt es keinerlei nachvollziehbare

Erklärung. Widersprüchlich ist auch, dass in dem ursprünglichen

Mietvertrag keine Kaution vereinbart worden sein soll, aber nach

der Fassung vom 1. Mai 2007 eine Kaution von 500 Euro vereinbart

worden sein soll. Es ist bei einer derart engen Beziehung zwischen

Mutter und Sohn, die sogar in einer Kontenvollmacht

"gipfelt", nicht nachvollziehbar, dass bei einer bloßen

Änderung eines Mietvertrages plötzlich eine Kaution vereinbart sein

soll.

Randnummer 57

Unstimmig ist, dass bei der vorgeblichen erneuten

Mietvertragsänderung zum 11. Oktober 2007 der Wohnraum statt 44 m²

nunmehr 45 m² beträgt, die Kosten der Möblierung fallen gelassen

werden, aber stattdessen die Nettokaltmiete auf 210 Euro monatlich

und die Betriebskosten einschließlich Heizung auf 130 Euro

monatlich erhöht werden. Mittlerweile soll sich der Wohnraum bei

gleicher Raumzahl sogar auf 55 m² vergrößert haben.

Randnummer 58

Schließlich ist vom Antragsteller nie glaubhaft gemacht worden,

dass er jemals selbst Miete gezahlt hat. Ebenso wenig ist glaubhaft

gemacht worden, dass die vor dem hier strittigen Zeitraum auf das

Konto der Mutter gezahlten Leistungen des Antragsgegners für die

Miete von ihm als Verfügungsberechtigten nicht angetastet worden

sind. Hierzu legt der Antragsteller zwar eine "eidesstattliche

Versicherung" seiner Mutter vor. Hieran bestehen aber Zweifel.

Vom Antragsteller sind trotz Verlangens nie umfassende Kontoauszüge

mit den Kontobewegungen vorgelegt worden. Hierfür hat der

Antragsteller keine nachvollziehbare Begründung gegeben. Der

verfügungsberechtigte Antragsteller konnte sich mit der auf ihn

ausgestellten Kontokarte die Kontoauszüge selbst beschaffen.

Randnummer 59

Nicht überzeugend ist auch die vorgelegte erste

Betriebskostenabrechnung. Die erste Abrechnung ist am 31. August

2009 und damit sehr spät erstellt worden. Sie soll zudem nicht etwa

ab dem Wirksamwerden des Mietvertrages (1. Mai 2007), sondern ab

dem 1. September 2007 die Kosten darstellen.

Randnummer 60

Ohne die Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller mit seiner

Mutter einen Mietvertrag vereinbart hat, der tatsächlich wie

vereinbart durchgeführt wird, zählt die angeblich vereinbarte Miete

nicht zum Bedarf des Antragstellers für die Kosten der Unterkunft

und Heizung.

Randnummer 61

Allerdings sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und

Heizung dennoch bedarfserhöhend, allerdings nur anteilig zu

berücksichtigen. Aufgrund der vorgelegten Rechnungsbelege ist für

den Senat ersichtlich, dass der Antragsteller auch ohne die

Vereinbarung eines Mietvertrages anteilig die Kosten für die

Wohnung übernommen hat, so dass nicht angenommen werden kann, dass

der Antragsteller vollständig kostenfrei in dem Haus seiner Mutter

leben darf.

Randnummer 62

Der Bedarf wegen dieser Kosten ist dem Antragsteller nach der

von ihm genutzten Wohnfläche zuzuordnen. Nutzen mehrere Personen

eine Wohnung, ist die Aufteilung der Kosten nach der Zahl der

Nutzer unabhängig von der Nutzungsintensität möglich

("Kopfteilprinzip", vgl. BSG v. 15.08.2008 – B

14/7b AS 58/06 RJuris; BSG v. 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R –

Juris Rn. 24). Allerdings handelt es sich soweit ersichtlich, bei

dem Wohnhaus der Mutter des Antragstellers um ein Einfamilienhaus.

In dieser Konstellation und wenn wie hier behauptet, maßgebliche

Anteile der Wohnfläche oder in sich abgeschlossene Wohneinheiten

getrennt genutzt werden, ist eine Aufteilung nach der jeweiligen

Wohnfläche sachgerechter (vgl. Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III,

§ 22 Rn. 23).

Randnummer 63

Von den Ausgaben sind lediglich diejenigen zu berücksichtigen,

die sich auf den Leistungszeitraum beziehen und die für den Senat

entweder belegt oder nachvollziehbar sind.

Randnummer 64

Von dem Antragsteller sind die Kosten der Nutzung des Hauses wie

folgt dargestellt worden:

Randnummer 65

Stromkosten: 642 Euro halbjährlich; Hausbeleuchtung/Heizstrom

jährlich 152,92 Euro; die Stromkosten (Vertrag der Mutter) betrugen

nach der Jahresrechnung vom 2. November 2011: Abschlagszahlungen

i.H.v. 1.218 Euro im Zeitraum vom 21. Oktober 2010 und dem 20.

Oktober 2011 (Verbrauch in kWh nicht ersichtlich); Abschläge

zwischen Dezember 2010 und Oktober 2011 in Höhe von 107 Euro

monatlich; Vom Antragsteller wird geschätzt, dass für den Heizstrom

(Pumpenstrom, Zirkulationspumpe, Öl-Brenner) jährlich 800 kWh

aufgewandt werden; Die Hausentwässerung mit Tauchpumpe verbrauche

jährlich150 kWh; Durch das Hochwasser 2010 und 2011 seien etwa 800

kWh angefallen; Für den Verbrauch gibt der Antragsteller trotz

Aufforderung keine Darstellung der Schätzgrundlagen; Abwasserkosten: (Vertrag der Mutter) gemäß Abrechnung vom 4. März

2011 jährlich 240 Euro; Abschläge in den Monaten April, Juni,

August, Oktober und Dezember 2011 in Höhe von 40 Euro Hausentwässerung: 35,30 Euro jährlich; hierzu gibt es keinen Beleg

Kostenerstattung für Kanalanschluss gemäß Rechnung des AZV (an

die Mutter) vom 8.September 2008 in Höhe von 1.211 Euro;

Abwasserbeiträge gemäß Rechnung des AZV (an die Mutter) vom 29.

Februar 2008 in Höhe von 1.424,53 Euro; Die Restforderungen sind

gestundet. Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens am 18. Oktober

2006 in Höhe von 7.782,41 Euro; Darlehenstilgung ab dem 30.

November 2008 zunächst in Höhe von 96,43 Euro Nachweis über die

Zinsen für ein Darlehen bei der H ...bank vom 18. Januar 2001, dass

im Kalenderjahr 2000 Zinsen in Höhe von 2.846,29 DM und Tilgungen

von 2.198,75 DM erbracht wurden; hierzu wird der Darlehensvertrag

über die Zwischenfinanzierung eines Immobiliendarlehens der Mutter

mit der H.bank vom 23. November 1998 in Höhe von 50.000 DM für den

Erwerb des Grundstücks S.Straße in. Sp (der Antragsteller ist seit

dem Oktober 2000 in S Straße gemeldet) vorgelegt. Hierzu existiert

eine Bürgschaft des Antragstellers (unter der Adresse am B Weg in.

G.) vom 23. November 1998 in Höhe von 50.000 DM für das Darlehen in

Höhe von 50.000 DM an die Mutter vom Antragsteller als

Gebäudeversicherung bezeichnete verbundene Hausratversicherung (der

Mutter) fällig im Juni 2011 in Höhe von 93,99 Euro Grundsteuer

gemäß Bescheide der Stadt L ... an die Mutter des Antragstellers

vom 29. Juni 2006 in Höhe von vierteljährlich ab 15. Februar eines

Jahres 44,84 Euro Heizöl gemäß Rechnungen an die Mutter für

Januar 2011 500 Liter zu 407,58 Euro und für März 2011 500 Liter zu

446,25 Euro, Rechnung an den Antragsteller vom 18. November 2011

für 500 Liter 490,88 Euro Heizkosten für Kohlen und Holz

geschätzt im ersten Halbjahr 200 Euro; vorgelegt ist eine Rechnung

für den Kauf von Heizkohle und Holz für Februar 2011 (2x 2,99

Euro); Rechnung von der Mutter an den Antragsteller vom 23.

November 2011 für Holz in Höhe von 210 Euro; diese sei von der

Vermieterin zur Hälfte der aktuellen Kosten, die bei einer

Anlieferung durch eine Firma anfallen würden, bezogen. Es stamme

von eigenem Baumbestand auf dem Grundstück und aus dem Garten in S.

Rechnung für Kehr- und Überprüfungsgebühr vom 28. Oktober 2011 in

Höhe von 62,83 Euro an die Mutter des Antragstellers Müll gemäß

Rechnung vom 23. September 2011 seit Februar 2011 im Rückstand

(Gebühr 19,83 Euro für Februar, Mai und August 2011) Heizungswartung 146,20 Euro; hierzu gibt der Antragsteller an,

diese sei im Jahr 2011 nicht durchgeführt worden Haus und

Gartenpflege 82 Euro; sie werde von der Vermieterin durch Pflanzen,

Benzin, Streusalz, Insektenvernichtung usw. gestellt Haus besitze

einen Hausbrunnen, der aber nicht zum Trinken geeignetes Wasser

liefere Trinkwasser werde in Flaschen (1,5 l) eingekauft und die

Kosten müssten geschätzt werden, weil Belege nicht vorliegend

seien

Randnummer 66

Letztlich sind hierdurch Aufwendungen für den Zeitraum vom 1.

Februar 2011 bis zum 30. April 2011 wie folgt zu erkennen: Februar

2011: Grundsteuer 44,84 Euro; Müllgebühr 19,83 Euro, Briketts 2x

2,99 Euro März 2011: Heizöl 446,25 Euro, April 2011: Abwasser 40

Euro. Die vom Antragsteller dargestellten Stromkosten für die

Heizung bzw. die Tauchpumpe sind nicht glaubhaft gemacht, weil

hierfür trotz Aufforderung keine zuverlässige Schätzung mitgeteilt

worden ist und auch der Senat anhand der Angaben nicht zu einer

solchen Schätzung in der Lage ist. Zu den Gebühren wegen des

Kanalanschlusses bzw. den Abwasserbeiträgen ist nicht glaubhaft

gemacht, dass hieraus im Leistungszeitraum fällige Zahlungen

erbracht werden mussten. Bei der vom Antragsteller als

"Gebäudeversicherung" bezeichneten Versicherung handelt

es sich tatsächlich um eine Hausratversicherung, deren Beiträge

nach den von einer solchen Versicherung abgedeckten Risiken nicht

zu den Kosten der Nutzung einer Unterkunft gehören. Die Zinsen für

das Bauspardarlehen sind nicht berücksichtigt, weil nicht glaubhaft

ist, dass das im Jahr 2006 aufgenommene Darlehen dem Erwerb des

Grundstücks diente. Bezogen auf die Zinsen des Darlehens bei der H

bank sind entgegen der Aufforderung die im Leistungszeitraum zu

zahlenden Zinsen nicht belegt, sondern nur die des Jahres 2000. Zu

den Heizkosten können noch Aufwendungen wegen der im März 2011

gekauften 500 Liter Heizöl zu einem Preis von 446,25 Euro

berücksichtigt werden, weil die restlichen Rechnungen nicht für den

Leistungszeitraum ausgestellt sind. Weitere Heizkosten sind im

Februar 2011 wegen des Einkaufs von Briketts (2x 2,99 Euro)

entstanden. Die übrigen Rechnungen gehören zu Beschaffungen

außerhalb des Leistungszeitraums. Die Rechnung der Mutter des

Antragstellers wegen des Verkaufs von Holz an den Antragsteller

berücksichtigt der Senat nicht. Auch hier bestehen trotz

Vertragsurkunde begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der

Urkunde. Es ist angesichts der weiteren Umstände der Mietverträge

unglaubhaft, dass die Mutter dem Antragsteller eigenes Holz –

von wem auch immer geschlagen – in Rechnung stellt. Die

Ausgabe für die Kehr- und Überprüfungsgebühr ist erst im Oktober

2011 angefallen. Eine Heizungswartung ist nach Angaben des

Antragsteller im Jahr 2011 nicht durchgeführt worden. Die Ausgaben

für die Haus- und Gartenpflege sind abgesehen von der Frage, ob sie

berücksichtigt werden können, nicht belegt. Die Angaben, dass

Trinkwasser in Flaschen für das Trinken und die Zubereitung von

Speisen usw. bezogen werden müsse, sind nicht belegt. Abgesehen

davon können Ausgaben für Trinkwasser, das als Nahrungsmittel

verwendet wird, nicht als Teil der Kosten der Unterkunft

berücksichtigt werden.

Randnummer 67

Von den gesamt berücksichtigungsfähigen Kosten für den Monat

Februar 2011 in Höhe von 70,65 Euro, für den Monat März 2011 in

Höhe von 446,25 Euro und für den Monat April 2011 in Höhe von 40

Euro können dem Bedarf des Antragstellers nur anteilig 44/120

zugeordnet werden. Nach den Angaben des Antragstellers hat das Haus

eine Gesamtwohnfläche von 120 m². Die Wohnflächenangaben des

Antragstellers differieren, so dass wegen der Vorläufigkeit der

Entscheidung lediglich 44m² berücksichtigt werden. Hieraus folgen

gerundete Summen von 25,91 Euro, 163,63 Euro und 14,67 Euro. Wegen

der Vorläufigkeit der Entscheidung und weil ersichtlich ist, dass

die Stromkosten für die Heizung und Tauchpumpe dem Grunde nach

relevant sein können und lediglich die Kostenermittlung

problematisch ist, erscheint wegen der Vorläufigkeit der

Entscheidung und der offenen Kostenpositionen ein Aufschlag von je

10 Euro im Monat angezeigt.

Randnummer 68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Randnummer 69

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum

Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.

Randnummer 70

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe gemäß §§ 73a SGG i.V.m.

§§ 114 ZPO zu bewilligen. Die von dem Antragsteller angestrebte

Rechtsverfolgung hat aus den dargestellten Gründen Aussicht auf

Erfolg. Der Antragsteller kann nach seinen Angaben die durch

Beauftragung der Rechtsanwältin entstehenden Kosten der

Rechtsverfolgung auch nicht in Raten aufbringen.

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