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Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2011 – L 2 AL 85/08

Anrechnung eines schwerbehinderten Fremdgeschäftsführers auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L2AL85.08.0A
Normenkette
§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 71 SGB IX, § 73 SGB IX, § 75 Abs. 3 SGB IX, § 80 SGB IX

Orientierungssatz

1. Die aus § 71 SGB 9 folgende Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen besteht für wenigstens 5 % der Arbeitsplätze. Solche Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen u. a. Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als besetzter Pflichtarbeitsplatz gilt nach § 75 Abs. 3 SGB 9 auch der schwerbehinderte Arbeitgeber selbst.(Rn.25)

2. Ein Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen ist nicht i. S. von § 75 Abs. 3 SGB 9 in der Person des Arbeitgebers besetzt, wenn der Gesellschafter bzw. Inhaber einer juristischen Person selbst schwerbehindert ist. Der Sinn der Ausgleichsabgabe liegt darin, die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Bei einem Fremdgeschäftsführer ist deshalb zu prüfen, ob er als Arbeitnehmer beschäftigt und im Rahmen der Pflichtquote zu berücksichtigen ist, vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1992 11 RAr 79/91.(Rn.33)

3. Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person gilt regelmäßig nicht als Arbeitnehmer. Ist der Geschäftsführer am Stammkapital der Gesellschaft zu weniger als 50 % beteiligt, so liegt dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn er nach der vertraglichen Regelung und deren tatsächlicher Durchführung im Wesentlichen weisungsfrei ist.(Rn.35)

4. Hat er die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten, ist eine feste Geschäftsführervergütung vereinbart, ebenso eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, mit Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation, so ist regelmäßig von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen. Als Schwerbehinderter ist er damit nach § 75 SGB 9 auf einen Pflichtarbeitsplatz anzurechnen.(Rn.43)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider

Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.120 Euro

festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Beklagte die Anzeige der Klägerin zur Besetzung der Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu Recht korrigieren konnte.

Randnummer 2

Die Klägerin ist als gemeinnützige GmbH gegründet und im Handelsregister eingetragen. Sie ist Mitglied im D. K. verband B. e.V. (jetzt D. K. verband S. Landkreis e.V. mit Sitz in B. ), der zugleich ihr einziger Gesellschafter ist.

Randnummer 3

Die Klägerin sandte der Beklagten mit Schreiben vom 13. Januar 2005 eine Berechnung von Pflichtarbeitsplätzen, der Beschäftigungspflicht, der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Personen und der zu zahlenden Ausgleichsabgabe für das Jahr 2004 auf Grundlage des § 80 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Hierin führte die Klägerin bei schwankenden Beschäftigtenzahl zwischen 172 und 184 Arbeitnehmern (jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl 177,67) drei Arbeitnehmer auf, die Pflichtarbeitsplätze nach § 80 Abs. 1 SGB IX besetzten. Hierzu zählte die Klägerin auch ihren damaligen Geschäftsführer, Herrn M., der zu 50 v.H. schwerbehindert ist. Die Klägerin errechnete aufgrund dieser Angaben eine Ausgleichsabgabe von 18.460 Euro.

Randnummer 4

Mit als "Feststellungsbescheid gemäß § 80 Absatz 2 SGB IX für das Kalenderjahr 2004" bezeichnetem Schreiben vom 28. Februar 2008 stellte die Beklagte die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten mit nur zwei und eine Ausgleichsabgabe von 21.580 Euro fest: Die Klägerin habe die Anzeige nicht richtig erstattet, da nach § 75 SGB IX ein schwerbehinderter Arbeitgeber nur auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werde, wenn er eine natürliche Person sei.

Randnummer 5

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus: Nach ihrer Ansicht sage die Bestellung als Geschäftsführer nichts über die Arbeitnehmereigenschaft bzw. Eigentümerstellung aus und im Übrigen sei ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz anzurechnen.

Randnummer 6

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der in der Anzeige der Klägerin für die Berechnung einer Ausgleichsabgabe aufgeführte schwerbehinderte Herr M. sei nicht zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer einer GmbH könne kein Arbeitnehmer im Sinne des § 73 SGB IX sein. Das gelte selbst dann, wenn er als Angestellter beschäftigt werde und eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bestehe.

Randnummer 7

Hiergegen hat die Klägerin am 11. November 2005 Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben.

Randnummer 8

Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2005 als rechtswidrig erachtet und mit Urteil vom 11. November 2008 aufgehoben: Die Anzeige der Klägerin sei nicht unrichtig gewesen, denn ihr Geschäftsführer sei auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen anzurechnen. Er sei als schwerbehinderter Mensch auf einem Arbeitsplatz der Klägerin beschäftigt. Der Geschäftsführer der Klägerin sei als Arbeitnehmer anzusehen, weil er eine Tätigkeit nach Weisungen der Klägerin ausübe und in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Seine Arbeitszeit richte sich nach einer 40-Stunden-Woche. Er erhalte eine Geschäftsführervergütung von brutto 58.287,27 Euro jährlich ohne Gewinnbeteiligung, dafür aber mit für Arbeitnehmer typischen Ansprüchen auf Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation. Auch eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei vereinbart. Die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers sei zwar eingeschränkt, aber nicht vollständig entfallen, weil er die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten habe. Der Geschäftsführer sei der Gesellschafterversammlung umfangreich berichtspflichtig. Eine Streitwertentscheidung hat das SG nicht getroffen und die Beklagte lediglich zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin verurteilt.

Randnummer 9

Gegen das ihr am 18. November 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Dezember 2008 Berufung erhoben: Eine wie die Klägerin als GmbH geführte Gesellschaft werde durch Organe vertreten, wozu auch ein Geschäftsführer gehöre. Der Geschäftsführer sei daher ein vertretungsbefugtes Organ der Klägerin und nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX beschäftigt. Nach dieser Vorschrift seien Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen insbesondere Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Geschäftsführer einer GmbH sei kein Arbeitnehmer. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um einen angestellten Geschäftsführer handele. Maßgebend sei nicht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, sondern ob ein Pflichtplatz mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt sei. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn es sich nicht um ein Organ der Gesellschaft handele. Der Geschäftsführer der Klägerin sei zudem Kreisgeschäftsführer des alleinigen Gesellschafters der Klägerin. Darum habe er vollkommen unabhängig agieren können. Die Beklagte meint, der Streitwert des Verfahrens bemesse sich allein nach der aus ihrem Feststellungsbescheid folgenden höheren Ausgleichsabgabe von 3.120 Euro.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 13

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Randnummer 14

Sie bringt vor, ihr Geschäftsführer habe nicht vollkommen unabhängig handeln können. Eigentliches Vertretungsorgan des Kreisverbandes sei die Kreisversammlung und der Kreisvorstand, nicht der Kreisgeschäftsführer. Der Kreisgeschäftsführer werde vom Kreisvorstand bestimmt und unterstehe der Aufsicht des Vorstandsvorsitzenden. Der Streitwert des Verfahrens bemesse sich auch nach den Festsetzungen der Ausgleichsabgabe für die Folgejahre. Die Klägerin habe hierzu Rückstellungen in Höhe von 30.708 Euro gebildet.

Randnummer 15

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 16

Die Berufung der Beklagten ist nicht erfolgreich.

Randnummer 17

Sie ist gegen das Urteil des SG nach § 143 SGG statthaft und

zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1

SGG eingelegt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere ist sie ohne Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG eröffnet.

Es handelt sich insbesondere nicht um eine Klage, die einen

Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, der eine Geldleistung zum Inhalt

hat. Die Klägerin hat auf der Grundlage des Feststellungsbescheides

keine Zahlungen zu leisten. Erst das Integrationsamt würde

verbindlich über die Zahlung entscheiden (vgl. 77 Abs. 4 SGB

IX).

Randnummer 18

Gegenstand der Klage bzw. der Berufung der Beklagten ist, ob die

Beklagte aufgrund einer unrichtigen Anzeige der Klägerin zum Erlass

eines feststellenden Verwaltungsakts vom 28. Februar 2005 in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2005 über die

Grundlagen der Ausgleichsabgabe berechtigt war.

Randnummer 19

Die Berufung gegen das Urteil des SG ist nicht begründet.

Randnummer 20

Das SG hat das Klagebegehren zutreffend nur als Anfechtungsklage

(§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) behandelt. Die Klage ist als

Anfechtungsklage zulässig und in dieser Form allein ausreichend.

Eine Anfechtungsklage ist zulässig, wenn sich das Begehren auf eine

vollständige bzw. teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts

richtet. So liegt es hier, denn die Klägerin zielt mit ihrer Klage

nur auf die Aufhebung des Verwaltungsakts der Beklagten vom 28.

Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober

2005, der eine Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

sein kann.

Randnummer 21

Die Klage ist nicht auf die Klärung des Bestehens oder

Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet und daher nicht

als Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu behandeln

(a.A. LSG Bayern 21.01.2010 – L 9 AL 489/05 – Juris Rn.

19). Sie ist auch nicht als Gestaltungsklage auf die Erteilung

eines "richtigen" Feststellungsbescheides gerichtet (a.A.

LSG Baden-Württemberg v. 18.12.2009 L 8 AL 5297/08 – Juris

Rn. 17) Zwar liegt ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten

vor. Unter einem Rechtsverhältnis sind die Rechtsbeziehungen

zwischen Personen zu verstehen, die sich aus einem konkreten

Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis der Personen

ergeben. Das Rechtsverhältnis gründet hier darin, dass die Beklagte

für die Feststellung zuständig ist, wie viele Arbeitsplätze im

Unternehmen bestehen und mit Schwerbehinderten besetzt sind. Diese

Frage wäre im Rahmen des Rechtsverhältnisses klärungsfähig.

Vorliegend müsste die Feststellungsklage allerdings mit einer

Anfechtungsklage verbunden werden, weil die Klägerin mindestens

auch daran interessiert ist, den Bescheid der Beklagten formell

beseitigt zu sehen. Das gleiche gilt für die Gestaltungsklage. Dem

Rechtsschutzziel der Klägerin ist aber vorliegend mit der

Anfechtungsklage bereits vollends genügt, so dass andere

Klageformen subsidiär sind. Wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 SGB IX nicht vorliegen, d.h. etwa keine fehlerhafte Anmeldung

vorliegt, ist ein von der Anmeldung abweichender Verwaltungsakt

rechtswidrig. Liegt darin gleichzeitig eine subjektive

Rechtsverletzung der Klägerin vor, ist der belastende

Verwaltungsakt aufzuheben. Damit entfallen die Feststellungen der

Beklagten. Die Feststellungsklage bietet der Klägerin keinen

weitergehend benötigten Rechtsschutz. Der Feststellungsbescheid

nach § 80 Abs. 3 SGB IX ersetzt die freiwillige und korrekte

Meldung des Arbeitgebers. Darüber hinaus gehende Wirkungen sind

gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts (BSG v. 06.05.1994 7 RAr 68/93 BSGE 74,

176 – Juris Rn. 22) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG

v. 16.12.2004 – 5 C 70/03, BVerwGE 122,322 – Juris Rn.

14) haben die nach § 80 Abs. 3 SGB IX ergehenden Verwaltungsakte

der Beklagten keine Bindungswirkung für die nicht von der Beklagten

vorzunehmende (vgl. § 77 Abs. 4 SGB IX) Festsetzung der

Ausgleichsabgabe. Mithin ist es nicht notwendig, dass die Gerichte

im Rahmen der Anfechtung eines Feststellungsbescheides gemäß § 80

Abs. 3 SGB IX die für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

zutreffende Zahl der Beschäftigten und der auf die Ausgleichsabgabe

anzurechnenden Schwerbehinderten feststellen bzw. den

Feststellungsbescheid in diesem Sinne ändern.

Randnummer 22

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, weil das SG die

von der Klägerin angefochtenen Verwaltungsakte zu Recht aufgehoben

hat. Die Anzeige der Klägerin war in Bezug auf die Berücksichtigung

des Geschäftsführers richtig, so dass ein abweichender

Feststellungsbescheid nicht zu ergehen hatte. Der schwerbehinderte

Geschäftsführer der Klägerin ist auf einem ihrer Arbeitsplätze als

Arbeitnehmer beschäftigt und daher auf einen Pflichtarbeitsplatz

für schwerbehinderte Menschen anzurechnen.

Randnummer 23

Die rechtliche Grundlage für den Erlass eines sog.

Feststellungsbescheides, wenn ein Arbeitgeber keine, eine

unrichtige oder unvollständige Anzeige im Sinne 80 Abs. 2 SGB IX an

die Beklagte richtet, findet sich allein in § 80 Abs. 3 SGB IX.

Randnummer 24

Die damit implizit vorausgesetzte Anzeigepflicht besteht gemäß

den Vorschriften der §§ 70 ff. SGB IX für die Klägerin. Sie war

Arbeitgeberin und verfügte zum Zeitpunkt der Anzeige für das Jahr

2004 jahresdurchschnittlich über mehr als 20 Arbeitsplätze und

unterlag damit der sog. Pflichtquote im Sinne des § 71 Abs.1 SGB

IX.

Randnummer 25

Die aus § 71 SGB IX folgende Pflicht zur Beschäftigung

schwerbehinderter Menschen besteht für wenigstens 5 Prozent der

Arbeitsplätze. Solche Arbeitsplätze sind gemäß der Legaldefinition

des § 73 Abs. 1 SGB IX alle Stellen, auf denen u.a. Arbeitnehmer

und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden. Nach § 73 Abs. 2 SGB IX

(in der für das Jahr 2004 gültigen Fassung) gelten als solche

Arbeitsplätze nicht die Stellen, auf denen die folgenden Personen

beschäftigt werden: 1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur

Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben oder

Dienststellen teilnehmen,

Randnummer 26

2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem

Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder

religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher

Religionsgemeinschaften,

Randnummer 27

3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem

Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung,

Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,

Randnummer 28

4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem

Dritten Buch teilnehmen,

Randnummer 29

5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt

werden, 6. Personen, die nach § 19 des BSHG in Arbeitsverhältnissen

beschäftigt werden,

Randnummer 30

7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges

Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit,

unbezahltem Urlaub oder wegen Bezuges einer Rente auf Zeit ruht,

solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.

Randnummer 31

Als Arbeitsplätze gelten gemäß § 73 Abs. 3 SGB IX ferner nicht

Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den

Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens

acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte

weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Randnummer 32

Gemäß § 75 Abs. 1 SGB IX wird ein schwerbehinderter Mensch auf

die Pflichtquote angerechnet, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne

des § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 4 oder 6 SGB IX beschäftigt

wird. Als besetzter Pflichtarbeitsplatz gilt auch der

schwerbehinderte Arbeitgeber selbst, § 75 Abs. 3 SGB IX.

Randnummer 33

Ein Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen ist nicht

im Sinne § 75 Abs. 3 SGB IX in der Person des Arbeitgebers besetzt,

wenn der Gesellschafter bzw. Inhaber einer juristischen Person

selbst schwerbehindert ist. Auch die Bestellung eines

schwerbehinderten Geschäftsführers lässt den Arbeitgeber nicht

schwerbehindert sein. Ein Organ einer juristischen Person ist dem

Arbeitgeber nicht gleichzustellen. Arbeitgeber im Sinne dieser

Vorschrift kann nur eine natürliche Person sein. Zum einen ist es

schon rein formal ausgeschlossen, dass eine juristische Person

schwerbehindert sein kann. Nach Ansicht des Senats besteht auch

kein Bedürfnis, die Norm so zu interpretieren, dass bei einer

juristischen Person beschäftigte Personen mit Arbeitgeberfunktionen

die Pflichtquote so ausfüllen, dass sie als Arbeitgeber gezählt

werden. Denn der Sinn der Ausgleichsabgabe liegt darin, die

Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt zu fördern. In einer Entscheidung zu den

Vorläufervorschriften des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung

Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) hat das BSG (v. 30.09.1992

– 11 Rar 79/91 – SozR 3-3870 § 9 Nr. 2 – Juris

Rn. 20), ausgeführt, dass aus den §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 7 Abs. 1 SchwbG als Grundsatz deutlich hervorgeht, dass der wesentliche

Zweck des Gesetzes die Erhöhung der Chancen Schwerbehinderter im

Erwerbsleben durch Schaffung von Arbeitsplätzen sei. Arbeitgeber im

SchwbG sei durchgehend die juristische Person oder

Personengesamtheit, nicht jedoch das für diese handelnde Organ bzw.

der gesetzliche Vertreter. Diesem "einheitlichen

Arbeitgeberbegriff" schließt sich der Senat an. Das mit der

Einführung einer Pflichtarbeitsplatzquote verfolgte Ziel der

Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen fordert es

nicht, den Inhaber einer juristischen Person von dieser Pflicht

teilweise freizustellen, nur weil er selbst schwerbehindert ist. Im

Übrigen können die Organe selbst keine Arbeitgeber im Sinne der

Vorschrift sein.

Randnummer 34

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist es aber nach dem

einheitlichen Arbeitgeberbegriff nicht stets ausgeschlossen, dass

eine als Organ einer Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft

handelnde Person auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet wird.

Denn die zitierten Ausführungen des BSG gehen auf einen Fall

zurück, in dem eine natürliche Person Alleingesellschafter und

Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Klägerin und

gleichzeitig Hauptkommanditist der Klägerin war. In dieser

Fallgestaltung gab es keinen natürlichen Arbeitgeber. Das handelnde

Organ wird vom BSG – wie dargestellt – nicht als

Arbeitgeber gesehen. Die Entscheidung des BSG zur

Nichtberücksichtigung der schwerbehinderten Person folgte aber auch

daraus, dass die Person selbständig tätig war, weil sie aufgrund

der rechtlichen Position über ihre Arbeitskraft, die Arbeitszeit

und den Arbeitsort frei verfügen konnte, ohne Weisungen unterworfen

gewesen zu sein (vgl. BSG a.a.O. Rn. 18). Mithin ist nicht

grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Organ einer Gesellschaft ein

Arbeitnehmer im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX sein kann. Auch nach

der von der Beklagten für ihre Auffassung herangezogenen

Rechtsprechung ist zu prüfen, ob sog. Fremdgeschäftsführer als

Arbeitnehmer beschäftigt werden und im Rahmen der Pflichtquote zu

berücksichtigen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 12.12.1997

– 24 A 7234/95 – Juris Rn. 47; VG Ansbach v. 25.03.2004

AN 14 K 03.02058 – Juris Rn. 24).

Randnummer 35

Vorliegend ist der Geschäftsführer der Klägerin als Arbeitnehmer

beschäftigt. Eine nähere Begriffsbestimmung, welche Personen nach

der Vorschrift des § 73 Abs. 1 SGB IX als Arbeitnehmer gelten, gibt

es nicht. Aus der beispielhaften Ausschlussnorm des § 73 Abs. 2 SGB

IX bzw. aus § 73 Abs. 3 SGB IX (s.o.) wird eine besondere

Begriffsbestimmung nicht deutlich. Aus den Ausschlusstatbeständen

der Vorschrift kann allerdings geschlossen werden, dass eine

typische erwerbsbezogene Arbeitnehmerbeschäftigung ohne staatliche

Förderung oder staatlichen Zwang vorausgesetzt wird. Dies

ermöglicht ohne weiteres den Rückgriff auf die anerkannten

Grundsätze, wann eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt (vgl. auch BSG a.a.O. Rn. 18).

Ausschlaggebend ist nach dem Wortlaut der Norm, ob jemand nach

Weisung bei Eingliederung in die Arbeitsorganisation des

Weisungsgebers beschäftigt ist. Unselbständige Arbeit leistet

mithin, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSG

v. 13.12.1960 3 RK 2/56 BSGE 13, 196, 197). Persönliche

Abhängigkeit setzt die Eingliederung in den Betrieb und eine

Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus,

insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Die

Weisungsgebundenheit kann zwar bei Diensten höherer Art erheblich

eingeschränkt sein, darf aber nicht vollständig entfallen.

Selbständig tätig ist im Gegensatz dazu, wer über die eigene

Arbeitskraft bzw. über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen

kann (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 43/85). Dies

ist bei Organen einer juristischen Person nicht deshalb

ausgeschlossen, weil das Organ in Bezug auf andere Beschäftigte die

Rolle des Arbeitgebers einnimmt (vgl. BSGE 13, 196, 198). Das Organ

selbst kann Arbeitnehmer sein, wenn es seinerseits in einer

persönlichen Abhängigkeit zu einem Weisungsgeber steht (BSG, Urteil

vom 24. Juni 1982 12 RK 45/80). Daran fehlt es in der Regel, wenn

das Organ selbst in seiner weiteren Rolle als Gesellschafter oder

auf andere Art entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung

nehmen könnte. Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor,

wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des

Stammkapitals innehat (BSG, Urteile vom 11. Juni 1990 2 RU

59/89). Besteht eine geringere oder keine Beteiligung des Organs an

der Gesellschaft, liegt dann keine abhängige Beschäftigung vor,

wenn es nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur

Gesellschaft und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages

hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im

Wesentlichen weisungsfrei ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 11/7

RAr 71/87). Zu würdigen sind daher zunächst die im

Anstellungsvertrag zur Rechtsstellung des Geschäftsführers

getroffenen Regelungen und die tatsächlichen Umstände der

Tätigkeit. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon

entscheidend ab, ist auf die tatsächlichen Umstände des

Einzelfalles abzustellen (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 7 RAr

43/85 USK 86145).

Randnummer 36

Im vorliegenden Fall sprechen sowohl der Anstellungsvertrag als

auch die weiteren Umstände dafür, dass der Geschäftsführer der

Klägerin weisungsgebunden tätig war.

Randnummer 37

Der zwischen der Klägerin und deren Geschäftsführer unter dem

28. Oktober 1999 unterzeichnete Geschäftsführervertrag weist die

für eine unselbständige Beschäftigung wesentlichen Merkmale einer

Unterordnung unter die Weisungen der Klägerin auf. Nach dem Inhalt

des Anstellungsvertrages übernimmt der Geschäftsführer zwar die

gesamte Vertretung der Gesellschaft, hat diese Aufgabe u.a. aber

nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und dem

weiteren Inhalt des Vertrages auszuführen. Der Vertrag ist auf acht

Jahre befristet abgeschlossen und kann jeweils um ein Jahr

verlängert werden. Der Vertrag ist vorzeitig außerordentlich

kündbar, wenn der Geschäftsführer z.B. schwerwiegend gegen die

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verstößt. Die Vergütung

beträgt 114.000 DM, worin bereits Urlaubs- und Weihnachtsgeld

enthalten sind. Es wird dem Geschäftsführer gestattet, gleichzeitig

als Geschäftsführer des Kreisverbandes tätig zu sein, wofür er eine

Aufwandsentschädigung erhält. Der Geschäftsführer stellt seine

gesamte Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst der Klägerin.

Nebentätigkeiten bedürfen einer besonderen Zustimmung. Der

Geschäftsführer hat Anspruch auf Urlaub von 36 Tagen, erhält im

Krankheitsfall seine Vergütung für sechs Wochen fortgezahlt sowie

eine Altersvorsorge.

Randnummer 38

Nach der ursprünglichen Bestimmung zur Geschäftsführung im

Gesellschaftervertrag der Klägerin (§ 8) war der Geschäftsführer

vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Er hat die Beschränkungen

einzuhalten, die ihm von dem Gesellschaftervertrag auferlegt werden

und ist an die Bestimmungen übergeordneter Gliederungen des D.

gebunden. Zudem ist der Geschäftsführer der

Gesellschafterversammlung regelmäßig berichtspflichtig. Der

vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterliegen

beispielsweise die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans

einschließlich des Stellen- und Investitionsplans,

Grundstücksgeschäfte und Darlehen soweit ein Wert von 50.000 DM

überschritten wird und der Abschluss von Miet-/Pacht- und

Leasinggeschäften, soweit ein Wert von 25.000 DM überschritten

wird.

Randnummer 39

Nach diesem sich ergänzenden Vertragswerk ist der

Geschäftsführer formell der Gesellschafterversammlung

weisungsunterworfen. Deren Weisungsrecht erstreckt sich sowohl

global auf die Haushalts- und Stellenplanung als auch auf einzelne

laufende Geschäfte.

Randnummer 40

Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der

Geschäftsführer entgegen dieser vertraglichen Bindung tatsächlich

im Wesentlichen weisungsfrei tätig war.

Randnummer 41

Dies belegen zum einen die Angaben des Geschäftsführers in der

mündlichen Verhandlung beim SG als auch die im Berufungsverfahren

von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Randnummer 42

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Geschäftsführer

angegeben, regelmäßig 40 und mehr Stunden für die Klägerin tätig zu

sein. Seinen Urlaub habe er mit seiner Vertretung, einer

Abteilungsleiterin, absprechen müssen. Diese habe von der

Gesellschafterversammlung Prokura erhalten. Er erhalte über sein

Gehalt hinaus keine Vergütung.

Randnummer 43

Es ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass aus der

Stellung des Geschäftsführers als Kreisgeschäftsführer eine

weisungsfreie Tätigkeit folgt bzw. dass der Geschäftsführer

vollkommen unabhängig handeln konnte. Nach dem von der Klägerin

übersandten Anstellungsvertrag als Geschäftsführer des

Kreisverbandes (Kreisgeschäftsführer) sind seine Aufgabenfelder die

Dienstaufsicht über alle Leistungsbereiche, die Kooperation mit der

Klägerin, das Controlling, der Katastrophenschutz,

Breitenausbildung, Blutspende, Kleiderkammer, Wasserwacht,

Mitgliederverwaltung und –betreuung sowie alle damit in

Zusammenhang stehenden ehrenamtlichen Aufgaben, Projektsteuerung

und –entwicklung, Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem

Vorsitzenden und die Vertretung in Gremien. Dabei hat der

Kreisgeschäftsführer aber die Vereinssatzung, die Beschlüsse des

Vorstands und die weiteren Bestimmungen des Anstellungsvertrages zu

beachten und handelt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.

Vertraglich ist das Anstellungsverhältnis als Kreisgeschäftsführer

als (gleichzeitig genehmigte) Nebentätigkeit des Geschäftsführers

gegen ein Entgelt von 630 DM monatlich ausgestaltet. Der

Kreisverband ist in die Organe der Kreisversammlung und den

Kreisvorstand gegliedert. Die Kreisversammlung ist das oberste

Beschlussorgan des Kreisverbandes. Der Kreisvorstand besteht aus

dem Vorsitzenden, Stellvertreter, Schatzmeister, Kreisverbandsarzt,

Justiziar, bis zu vier weiteren Personen, die von der

Kreisversammlung gewählt werden können, den Vertretern der

Rotkreuz-Gemeinschaften und dem Kreisgeschäftsführer. Als Vorstand

fungiert ein geschäftsführender Vorstand aus dem Vorsitzenden,

Stellvertreter, Schatzmeister, Justiziar und dem

Kreisgeschäftsführer als besonderem Vertreter mit vollem

Stimmrecht. Rechtsverbindliche Erklärungen werden vom Vorsitzenden

oder seinem Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des

Vorstands abgegeben. Der Kreisgeschäftsführer ist verantwortlich

für die Führung der Kreisgeschäftsstelle und unterliegt hierbei der

Aufsicht des Vorstandsvorsitzenden. Dabei wickelt er die laufenden

Geschäfte und die Beschlüsse der Kreisversammlung und des

Kreisvorstandes ab. Aus diesem Vertragswerk folgt nach Ansicht des

Senats, dass der Einfluss des Kreisgeschäftsführers auf die

Klägerin gering ist, weil sie lediglich Mitglied im Kreisverband

ist und nicht vom Kreisverband gesteuert wird bzw. kein Einfluss

des Kreisgeschäftsführers so besteht, dass er die Geschäftsführung

der Klägerin (und damit sich selbst) im Einzelnen und die

Arbeitsbedingungen des Geschäftsführers bestimmen kann. Es ist auch

nicht ersichtlich, dass über die Beschlüsse der Kreisversammlung

bzw. des Kreisvorstandes die Befugnisse und die Gestaltungsmacht

des Geschäftsführers größer ausgestaltet sind als nach dem

eigentlichen Anstellungsvertrag mit der Klägerin.

Randnummer 44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verfahren ist

nicht gerichtskostenfrei, weil die Klägerin nicht zu einer der nach

§ 183 SGG privilegierten Personen gehört. Die Beklagte trägt als

erfolglose Rechtsmittelführerin zunächst die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens. Der Senat muss zudem die in der ersten

Instanz ergangene Kostenentscheidung korrigieren. Die Beklagte ist

vom SG lediglich zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der

Klägerin verurteilt worden. Die Beklagte hat aber die gesamten

Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Randnummer 45

Die Streitwertfestsetzung durch Beschluss folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

(GKG). Die Klage betrifft nicht eine bezifferte Geldforderung oder

auf einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist danach gemäß der sich aus dem Antrag der

Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach dem Ermessen

des Senats zu bestimmen und hat das wirtschaftliche Interesse der

Klägerin am Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Vom Ausgang des

Verfahrens hängt mittelbar ab, ob die Klägerin statt 21.580 Euro

nur 18.460 Euro als Ausgleich zu zahlen hat. Ihr wirtschaftliches

Interesse am Ausgang des hiesigen Verfahrens beschränkt sich daher

auf 3.120 Euro und nicht auf die von der Klägerin gebildeten

Rückstellungen von 30.708 Euro. Nicht einzubeziehen ist das

wirtschaftliche Interesse aus folgenden Feststellungsbescheiden

bzw. die Höhe der Ausgleichsabgabe in Folgejahren. Diese sind nicht

unmittelbar Gegenstand der hiesigen Entscheidung. Zudem ist bei

einer auf eine Teilforderung beschränkt erhobenen Klage der

Streitwert auch nicht etwa nach der Gesamtforderung zu bemessen,

obwohl die Entscheidung des Gerichts selbstverständlich auch

Auswirkungen auf die Gesamtforderung hat. Würde der Senat das

wirtschaftliche Interesse über das Klagebegehren hinaus bewerten,

würde er den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, gegebenenfalls

kostengünstig ein Musterverfahren zu führen.

Randnummer 46

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung auf gesicherter rechtlicher Grundlage ohne

grundsätzliche Bedeutung.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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