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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 – L 2 AL 23/10

Bestandsschutzregelung bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L2AL23.10.0A
Normenkette
§ 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, § 131 Abs. 4 SGB III

Orientierungssatz

1. Die Erweiterung des Bemessungsrahmens gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB 3 von einem auf zwei Jahre ermöglicht es nicht, im Bemessungsrahmen liegende niedrige Monatsverdienste von der Bemessung auszunehmen, sondern dient einzig und allein der zeitlichen Erweiterung des Bemessungsrahmens.(Rn.24)

2. Nach § 131 Abs. 4 SGB 3 ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des neuen Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat. Damit soll der bisherige Bestand des Anspruchs eines Arbeitslosen für einen Zeitraum von zwei Jahren auch dann gewahrt bleiben, wenn aus den letzten Beschäftigungen ein geringerer Anspruch auf Arbeitslosengeld folgen würde. Die Bereitschaft des Arbeitslosen soll auf diese Weise gefördert werden, auch eine geringer entlohnte Beschäftigung aufzunehmen.(Rn.25)

3. Der Bezug von Arbeitslosengeld i. S. von § 131 Abs. 4 SGB 3 ist ein tatsächlicher Vorgang. Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen erhalten hat. Nicht ausreichend ist, dass Leistungen nur bewilligt worden sind.(Rn.27)

4. Bei der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB 3 handelt es sich nicht um eine Folgewirkung der Bestandskraft eines früheren Verwaltungsaktes, sondern um eine Sondervorschrift zur Bestimmung des Bemessungsentgelts in ausgewählten Fällen.(Rn.28)

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) nach dem

Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB

III).

Randnummer 2

Der am 1968 geborene und seit dem Jahr 2005 geschiedene Kläger

war im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 5. Juni 2007 als Arbeitnehmer

beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis und die Beschäftigung des

Klägers endeten am 5. Juni 2007 durch eine sofort wirksame

Kündigungserklärung des Arbeitgebers. Am 6. Juni 2007 meldete sich

der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos. In der

Arbeitgeberbescheinigung schilderte der Arbeitgeber zum

Kündigungsgrund arbeitsvertragswidriges und strafbares Verhalten

des Klägers. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten, diese

Darstellung sei zutreffend. Im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31.

Mai 2007 rechnete der Arbeitgeber ein beitragspflichtiges

Bruttoentgelt von insgesamt 25.617,30 Euro ab. Darin war für den

Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 31. Mai 2007 ein

beitragspflichtiges Entgelt von insgesamt 4.459,38 Euro

enthalten.

Randnummer 3

Die Beklagte nahm mit einem als rechtsbehelfsfähig bezeichneten

Schreiben vom 27. Juni 2007 an, dass aufgrund

arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Klägers eine Sperrzeit für

den Bezug von Alg vom 6. Juni 2007 bis 28. August 2007 eingetreten

sei. Des Weiteren bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni

2007 Alg ab dem 6. Juni 2007 in Höhe von täglich 27,23 Euro, wobei

die Beklagte aber annahm, dass aufgrund einer Sperrzeit der

Anspruch bis zum 28. August 2007 ruhe. Hiergegen erhob der Kläger

keinen Widerspruch.

Randnummer 4

Der Kläger nahm ab dem 25. August 2007 ein mehr als 15

Arbeitsstunden wöchentlich umfassendes Beschäftigungsverhältnis

auf. Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung des Alg ab dem 25.

August 2007 auf. Das Arbeitsverhältnis endete am 16. November 2007.

Der Kläger war bereits ab dem 25. September 2007 arbeitsunfähig und

bezog seit dem 7. November 2007 Krankengeld, welches bis

einschließlich 24. März 2009 gezahlt wurde.

Randnummer 5

Am 19. Dezember 2008 meldete sich der Kläger zum 25. März 2009

bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg unter Angabe der

Steuerklasse I und verneinte, dass er ein Kind bzw. einen Anspruch

auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag habe. Der Arbeitgeber

bescheinigte ein beitragspflichtiges Entgelt im Zeitraum vom 25.

August 2007 bis 16. November 2007 von 2.677,29 Euro.

Randnummer 6

Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 12. Februar

2009 Alg ab dem 25. März 2009 in Höhe von 20,76 Euro täglich für

eine Anspruchsdauer von 360 Tagen. Hierbei berücksichtigte sie

Entgelte im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2007

(angenommenes Entgelt in Höhe von insgesamt 5.459,38 Euro) und vom

25. August 2007 bis zum 6. November 2007 (Entgelt in Höhe von

insgesamt 2.677,29 Euro) für insgesamt 166 Tage, woraus rechnerisch

ein tägliches Entgelt von 49,02 Euro folgte.

Randnummer 7

Hiergegen erhob der Kläger am 17. Februar 2009 Widerspruch: Ihm

stehe aufgrund der vorherigen Bewilligung des Alg im Jahr 2007

Bestandsschutz auf höheres Alg zu.

Randnummer 8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom

2. März 2009 zurück: Ein Bestandsschutz komme nicht in Betracht,

weil der Kläger tatsächlich kein Arbeitslosengeld erhalten

habe.

Randnummer 9

Am 11. März 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau

(SG) Klage erhoben, welche das SG mit Urteil vom 21. Januar 2010

abgewiesen hat: Nach der für die Folgebewilligung von Alg geltenden

Bestandsschutzregelung sei es nicht ausreichend, dass Alg zu einem

höheren Leistungssatz bewilligt worden sei. Eine neue Bewilligung

des Alg in Höhe des vorherigen Leistungsbezuges sei nur möglich,

wenn der Kläger das vorher höhere Alg tatsächlich ausgezahlt

erhalten hätte.

Randnummer 10

Gegen das ihm am 25. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der

Kläger am 24. März 2010 Berufung eingelegt: Eine vorher höhere

Bewilligung genüge für die Anwendung der Bestandsschutzregelung. Es

komme – wie auch in der Kommentarliteratur vertreten –

nicht darauf an, ob er eine Auszahlung erhalten habe. Eine weitere

unbillige Härte liege darin, dass zur Bemessung ein Teil des

niedrigeren Arbeitseinkommens mit herangezogen wurde, so dass nur

das Entgelt für 150 Tage vor dem 1. Juni 2007 in die Berechnung

einbezogen werden solle. Aus seiner Bereitschaft, ein

Beschäftigungsverhältnis zu schlechteren Bedingungen einzugehen,

dürfe ihm kein Nachteil erwachsen.

Randnummer 11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 12

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Januar 2010

sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2009 in Gestalt

des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2009 abzuändern und die

Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld zu

bewilligen.

Randnummer 13

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 14

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 15

Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Ansicht nach

zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG. Ergänzend meint sie,

dass der Kläger keine vollziehbare Bewilligung gehabt habe, weil

sein Anspruch nach dem bewilligenden Bescheid ruhte, so dass die

Bestandsschutzregelung nicht zugunsten des Klägers wirke.

Randnummer 16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil

ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 17

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren

Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der

Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 18

Der Senat kann mit dem Einverständnis der Beteiligten durch

Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Randnummer 19

Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.

Randnummer 20

Die Berufung des Klägers ist gegen das Urteil des SG nach § 143

SGG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht

gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist auch nicht gemäß

§ 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Kläger die Bewilligung

von insgesamt um 2.329,20 Euro höheren Leistungen erstrebt (360

Tage x (27,23 Euro/Tag 20,76 Euro/Tag)).

Randnummer 21

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat den Verwaltungsakt

der Beklagten vom 12. Februar 2009 in Gestalt des

Widerspruchsbescheids vom 2. März 2009 zu Recht nicht beanstandet.

Die darin enthaltene Bewilligungsentscheidung ist nicht

rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54

Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen höheren Anspruch auf

Arbeitslosengeld ab dem 25. März 2009.

Randnummer 22

Die Bewilligungsentscheidung der Beklagten findet ihre Grundlage

zunächst in §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 und 119 Abs. 1 SGB III.

Danach hat der Kläger ab dem 25. März 2009 dem Grunde nach Anspruch

auf Arbeitslosengeld. Er ist im Sinne der genannten Vorschriften

arbeitsuchend und ohne Beschäftigung, arbeitslos gemeldet und steht

den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung. Der Kläger

erfüllt auch die Anwartschaftszeit im Sinne der §§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123 SGB III für den Bezug des Arbeitslosengeldes, weil er in der

Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Erfüllung aller sonstigen

Voraussetzungen des Anspruchs (§ 124 Abs. 1 SGB III) am 25. März

2009 mindestens zwölf Monate in einem

Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Das Arbeitsverhältnis

vom 27. August 2007 bis zum 16. November 2007 begründete die

Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter

gemäß § 24 Abs. 1 SGB III. Durch den Bezug des Krankengeldes

bestand ebenfalls ab dem 7. November 2007 bis zum 24. März 2009

eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, weil der

Kläger unmittelbar vor dem Beginn der Zahlung des Krankengeldes

versicherungspflichtig beschäftigt war.

Randnummer 23

Grundlage der Höhe der Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem

25. März 2009 ist aber nicht die Höhe des zuletzt bezogenen

Arbeitslosengeldes bzw. dessen Bemessungsentgelt, sondern das

Bemessungsentgelt, das im Bemessungsrahmen erzielt wurde.

Randnummer 24

Die Beklagte hat die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu Recht

nach Maßgabe der §§ 129, 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 131 Abs. 1

und 133 SGB III vorgenommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes

beträgt nach § 129 Nr. 2 SGB III für den Kläger des 60 v.H. des

pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelts), das sich aus dem

Bruttoentgelt ergibt, welches sie im Bemessungszeitraum erzielt hat

(Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der

Bemessungszeitraum die bei Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem

jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten

Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen. Der

Bemessungsrahmen umfasst gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein

Jahr, das mit dem letzten Tag des letzten

Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs

endet. Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III wird der

Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn (Nr. 1) der

Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf

Arbeitsentgelt enthält oder (Nr. 2) es mit Rücksicht auf das

Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart

wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.

Der Bemessungszeitraum ist hier schon deshalb auf zwei Jahre zu

verlängern, weil im einjährigen Bemessungszeitraum (25. März 2008

bis 24. März 2009) keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen.

Dies hat die Beklagte auch so vollzogen, wenn sie die Entgelte im

erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2007 bis 24. März 2009

ihrer Berechnung zugrunde legt. Die Anwendung der weiteren

Möglichkeit, den Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

und Satz 2 SGB III um zwei Jahre zu verlängern, würde zum gleichen

Ergebnis führen. Die Erweiterung des Bemessungsrahmens gemäß § 130

Abs. 3 Nr. 1 SGB III von einem auf zwei Jahre ermöglicht es

entgegen des Wunschs des Klägers nicht, im Bemessungsrahmen

liegende niedrige Monatsverdienste von der Bemessung auszunehmen,

sondern dient einzig und allein der zeitlichen Erweiterung des

Bemessungsrahmens. Die Übrige Berechnung des Leistungsanspruchs auf

Alg ist rechnerisch korrekt und verletzt den Kläger nicht in seinen

Rechten. Stattdessen dürfte die Beklagte dem Kläger zu hohes Alg

bei den vom Kläger angegebenen Leistungsmerkmalen (Steuerklasse I,

keine Kinderfreibeträge) nach einer angenommenen Gesamtlohnsumme

von 8.136,67 Euro (tägliches Entgelt 49,02 Euro) zu einem

Leistungssatz von 20,76 Euro täglich bewilligt haben. Denn die

Beklagte hat damit – ohne dass dies für die hiesige

Entscheidung Bedeutung erlangt – ihrer Berechnung ein zu

hohes Bruttoentgelt zugrunde gelegt. Im erweiterten

Bemessungsrahmen sind von den Arbeitgebern nur 4.459,38 Euro und

2.677,29 Euro, d.h. insgesamt nur 7.136,67 Euro bescheinigt. Das

nach § 131 Abs. 1 SGB III zu ermittelnde Bemessungsentgelt beträgt

danach täglich nur 42,99 Euro (7.136,67 Euro/166 Tage) statt 49,02

Euro. Hieraus folgt gemäß § 133 Abs. 1 SGB III das Leistungsentgelt

(21 v.H. des Bemessungsentgelts, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag)

von 19,12 Euro.

Randnummer 25

Ein höherer Anspruch als bewilligt steht dem Kläger auch nicht

durch die besitzstandswahrende Regelung zum Bemessungsentgelt nach

§ 131 Abs. 4 SGB III (eingeführt durch das Dritte Gesetz für

moderne Dienstleistungen auf dem Arbeitsmarkt v. 23.12.2003; BGBl.

I S. 2848, in Kraft seit dem 1.1.2004) zu. Nach dieser Vorschrift

ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das

Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose

innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des (neuen)

Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat. Die der Regelung vorgehende

Vorschrift des § 133 Abs.1 SGB III in der bis zum 31.12.2003

geltenden Fassung war ähnlich formuliert: Hat der Arbeitslose

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs

Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist

Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das

Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden

ist.

Randnummer 26

Die Vorschriften bezwecken und bewirken eine Abweichung von der

Regelbemessung des Arbeitslosengeldes: Der bisherige Bestand des

Anspruchs eines Arbeitslosen soll für einen Zeitraum von zwei

Jahren auch dann gewahrt bleiben, wenn aus den letzten

Beschäftigungen ein geringerer Anspruch auf Alg folgen würde. Dem

liegt nach den Gesetzesmaterialien die Erwägung zugrunde, die

Bereitschaft der Arbeitslosen zu fördern, auch eine geringer

entlohnte Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BT-Drucks. 13/4941 S. 178; Brand in Niesel/Brand, SGB III, Kommentar, 5. Aufl., § 131 Rn.

22).

Randnummer 27

Der Kläger hat aber nicht im Sinne des § 131 Abs. 4 SGB III vor

der Entstehung des neuen Anspruchs höheres Arbeitslosengeld

"bezogen", wenn ihm Alg nach einem höheren Arbeitsentgelt

nur bewilligt, aber wegen des ruhenden Anspruchs nicht ausgezahlt

war. Dies ergibt sich schon aus der sprachlichen Fassung der

Vorschrift. Der Begriff "Bezug" knüpft nicht an ein

(Verwaltungs-)Rechtsverhältnis wie eine Anwartschaft, einen Vertrag

oder einen Verwaltungsakt an. Der "Bezug" von Alg im

Sinne des § 131 Abs. 4 SGB III ist daher keine juristische

Tatsache, sondern ein tatsächlicher Vorgang. Mithin setzt ein Bezug

nur voraus, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen

erhalten hat. Ein Bezug liegt nur vor, wenn ein Anspruch –

aus welchem Rechtsgrund auch immer – erfüllt wurde. Nicht

ausreichend ist daher, dass die Leistungen nur bewilligt sind.

Diese Auslegung des Begriffs Bezug durch den Senat wird dadurch

gestützt, dass im SGB III der Begriff "Bezug" bzw.

"beziehen" auch an anderer Stelle so verwendet wird, dass

darunter die tatsächliche Leistungserbringung verstanden wird. Zum

Beispiel wird in § 311 SGB III (Meldung der Arbeitsunfähigkeit)

sprachlich zwischen den "Beziehern" von Alg und

Antragstellern, also Nichtleistungsbeziehern, unterschieden. Im

Übrigen fügt sich die Auslegung des Senats in die bereits von der

Rechtsprechung geübte Praxis, dass nicht allein die Bewilligung

Anknüpfungsgegenstand für die Besitzstandswahrung im Sinne des § 131 Abs. 4 SGB III ist.

Randnummer 28

Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung herangezogene

Kommentierung (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar, § 131

Rn. 56) nach der eine Bewilligung vorausgesetzt ist, es auf die

tatsächliche Auszahlung aber nicht ankommt, ist nach Meinung des

Senats nicht so zu verstehen, dass allein die Bewilligung die

Besitzstandswahrung auslöst. Die Kommentierung erfolgt ersichtlich

nicht wegen eines etwa unklaren Inhalt des Begriffs

"Bezug" in Bezug auf den Fakt der Auszahlung. Damit soll

auch nicht gesagt werden, dass auf die Auszahlung gänzlich

verzichtet werden kann. Mit der etwas missverständlichen

Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der

Bestandsschutz nicht an die tatsächliche Höhe der Auszahlung

anknüpft, sondern an die Höhe des zugrunde liegenden Anspruchs.

Nach Meinung des Senats zielt die im Übrigen vereinzelt

gebliebene Formulierung in der zitierten Kommentierung auf die

Klärung der Rechtsfrage, ob die auf die Bewilligung folgende

Auszahlung oder der tatsächliche Anspruch für den Umfang des

Besitzstandsschutzes maßgebend ist. In dieser Frage, bzw. dazu, ob

die Bewilligung noch solange bzw. soweit maßgeblich sein kann, wie

sie nicht aufgehoben ist, finden sich in der Rechtsprechung

widersprechende Entscheidungen (dafür LSG Celle-Bremen vom

31.05.2006 L 7 AL 161/03 – Juris; dagegen z.B. LSG

Schleswig-Holstein v. 26.09.2008 – L 3 AL 81/07 –

Juris). In diesen Fällen fand jedoch zum einen eine Auszahlung der

Leistungen statt und zum anderen besteht an sich Klarheit darin,

dass nicht die (womöglich rechtswidrige) Bewilligung und Auszahlung

die Begründung für den besonderen Bestandsschutz ist, sondern das

höhere Arbeitsentgelt der Vergangenheit (vgl. LSG

Schleswig-Holstein v. 26.09.2008 – L 3 AL 81/07 – Juris

Rn. 41 m.w.N.; Coseriu/Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe,

SGB III, Kommentar, 3. Aufl., § 131 Rn. 44). Es handelt sich bei

der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB III nämlich nicht um

eine Folgewirkung der Bestandskraft eines früheren

Verwaltungsaktes, sondern um eine Sonderbestimmung zur Bestimmung

des Bemessungsentgelts in ausgewählten Fällen. Aus der Diskussion

um die Konkurrenz zwischen der Bestandskraft der vorgehenden

Bewilligung und einer Folgebewilligung nach dem an sich aus dem

Arbeitsentgelt folgenden zutreffenden Bemessungsentgelt kann daher

für die Auslegung des Begriffs "Bezug" nichts gewonnen

werden. Letztlich ist also für die günstigere Bemessung nach dem

vorherigen Arbeitsentgelt immer der tatsächliche Bezug

vorausgesetzt gewesen (vgl. auch Rolfs in Gagel, SGB III/SGB II,

Kommentar, § 131 Rn. 35). Aus der obigen Problematik heraus kann

dem noch hinzugefügt werden, dass nur der rechtmäßige tatsächliche

Bezug relevant ist, wobei es auf die Auszahlung aufgrund einer

früheren Bewilligung ankommt (vgl. LSG Bayern v.14.01.2010 –

L 8 AL 220/08 – Juris).

Randnummer 29

Damit befindet sich die vom Kläger herangezogene Kommentierung

in Übereinstimmung mit der sonstigen Kommentierung und Praxis, dass

Anknüpfung für den Bestandsschutz nicht die vorgehende Bewilligung

oder deren Höhe (mithin deren Auszahlung) ist. Entscheidend ist der

wirkliche Anspruch, der entstanden und zu erfüllen war. Es geht

nicht darum, die Bestandskraft der vorherigen Bewilligung zu

beachten und damit womöglich einen rechtswidrigen Zustand weiter zu

perpetuieren. Denn bei der Prüfung des Anspruchs nach neuerlicher

Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit ist bei neuer Anwartschaft

grundsätzlich eine vollständig "neue" Anspruchsprüfung

vorzunehmen, d.h. die korrekte Bewilligungshöhe zu finden. Nur die

dadurch mögliche geringere Anspruchshöhe aufgrund eines niedrigeren

Arbeitsentgelts in der Zwischenzeit soll für einen

Übergangszeitraum von (jetzt) zwei Jahren verhindert werden. Dies

hat aber mit der Bestands- und Wirkungskraft der vorgehenden

Bewilligung nichts zu tun.

Randnummer 30

Nur so kann auch das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, dass

sich Arbeitslose unter Verzicht auf das Arbeitslosengeld zu der

Aufnahme einer Beschäftigung trotz geringerem Arbeitsentgelt bereit

finden. Beziehen die Arbeitslosen tatsächlich kein Alg, besteht aus

der Sicht der Arbeitslosenversicherung keine akute Veranlassung,

die Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung im Hinblick

auf die Vorbeschäftigung mit einem besonderen Anreiz zu

versehen.

Randnummer 31

Im Übrigen dürfte sich der Gesetzgeber auch wegen der ansonsten

erheblichen verwaltungspraktischen Probleme entschieden haben, für

den Bestandsschutz nicht an die Bewilligung, sondern an den

tatsächlichen Bezug anzuknüpfen. Wollte man nur die Bewilligung

heranziehen, würde der Bestandsschutz nicht nur in einem wie hier

gelagerten, sondern in allen Fällen relevant, in denen der Anspruch

zwar zuerkannt ist, aber ruht und daher nicht zu erfüllen ist. Eine

solche Konstellation tritt nicht nur wie hier während eines

verhältnismäßig kurzen Zeitraums wie einer Sperrzeit nach § 144 SGB

III ein, sondern kann vielfältige Gründe haben (vgl. §§ 142, 143,

143a SGB III), die zu einem weitaus längeren Ruhenszeitraum führen,

so dass die gleichmäßige Anwendung der Bestandsschutzfrist von zwei

Jahren nach dem letzten Bezug nicht gewährleistet wäre.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 33

Die Revision ist nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.

Insbesondere hat die Auslegung von § 131 Abs. 4 SGB III keine

grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich anhand bereits geübter

Praxis ableiten lässt und hierzu keine uneinheitliche Praxis

vorliegt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 131 SGB III, § 130 SGB III, § 143a SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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