Die besonderen Leistungen umfassen
- 1. das Übergangsgeld,
- 2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
- 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Die besonderen Leistungen umfassen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 118 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 118 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“