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Rechtsprechung · LSG Hessen

LSG Hessen, Urteil vom 13.06.2025 – L 7 AS 483/22

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHE:2025:0613.L7AS483.22.00

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Gerichtsbescheids wird dahingehend berichtigt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2020 aufgehoben wird, soweit mit ihm Leistungen für den Juli 2018 i.H.v. 79,45 Euro aufgehoben und von dem Kläger erstattet verlangt werden.

II. Die Beteiligten haben einander im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der an den Kläger zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018. Mit Änderungsbescheid vom 25. November 2017 erfolgte die Anpassung der bewilligten Leistungen für die Monate Januar und Februar 2018 an die ab dem 1. Januar 2018 geltenden höheren Regelsätze. Der Beklagte berücksichtigte dabei für Januar und Februar 2018 u.a. einen monatlichen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung i. H. v. 9,57 Euro und monatliche Heizkosten i. H. v. 61,59 Euro.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Februar 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 13. Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019. Der Beklagte berücksichtigte dabei für den Zeitraum vom März bis Mai 2018 unter anderem monatlich einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung i. H. v. 9,57 Euro und Heizkosten i. H. v. 61,43 Euro. Für den Zeitraum von Juni 2018 bis Februar 2019 berücksichtigte der Beklagte monatlich ebenfalls einen Mehrbedarf Warmwassererzeugung i. H. v. 9,57 Euro. Eine Bewilligung von Heizkosten für diesen Zeitraum erfolgte nicht (Bl. 7 der elektronischen Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA).

Mit Schreiben vom 14. März 2018 (Bl. 9 VA) erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2018. Zur Begründung führte er aus, dass ihm monatlich 16 Cent zu wenig bewilligt worden seien. Dies ergebe sich im Vergleich zu dem vorhergehenden Bescheid, dessen Bewilligungssumme trotz gleicher Verhältnisse insgesamt 16 Cent höher ausfalle. Der Kläger rügte zudem die fehlende Berücksichtigung von Heizkosten ab Juni 2018.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2018 (Bl. 14 VA) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2018 als unbegründet zurück. Es liege kein Berechnungsfehler vor, da durch Erhöhung des für den Kläger maßgeblichen Regelsatzes von 409,00 Euro auf 416,00 Euro die Absetzung der Pauschale für die Warmwasseraufbereitung von den Heizkosten von 9,41 Euro (2,3 % aus 409,00 Euro) auf 9,57 Euro (2,3 % aus 416,00 Euro) zu erhöhen gewesen sei. Hinsichtlich der Heizkosten ab Juni 2018 müsse eine Berücksichtigung erst dann erfolgen, wenn die Kosten tatsächlich anfielen, also nachgewiesen seien. Dies sei zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung jedoch noch nicht der Fall gewesen.

Am 3. Juli 2018 erhielt der Kläger aufgrund eines Guthabens seines Gaslieferanten aus der Jahresrechnung für das Abrechnungsjahr 2017/2018 (Bl. 73 VA) auf seinem Konto eine Gutschrift i. H. v. 79,45 Euro (siehe Kontoauszug Bl. 86 VA).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2018 hatte der Kläger am 24. Juli 2018 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Die Klage wurde damit begründet, dass die monatliche Kürzung um 16 Cent eine nicht gerechtfertigte Leistungskürzung sei. Er gehe daher von Mobbing gegen seine Person aus. Zudem sei trotz Vorlage der Abschlagspläne ab Juni 2018 noch keine Anpassung der Leistungsbewilligung erfolgt.

Mit Änderungsbescheid vom 25. Juli 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von August 2018 bis Februar 2019 (zusätzlich) Heizkosten i. H. v. monatlich 61,43 Euro (Abschlag für Erdgas i.H.v. 71,00 Euro abzüglich des Mehrbedarfes für Warmwasseraufbereitung i.H.v. 9,57 Euro).

Mit der Betriebskostenabrechnung betreffend das Abrechnungsjahr 2018 vom 8. Oktober 2018 (Bl. 78 VA) erzielte der Kläger ein Guthaben i. H. v. 128,88 Euro, welches der Vermieter mit der vom Kläger geschuldeten Miete für November 2018 verrechnete.

Mit jeweils eigenem Bescheid vom 29. Oktober 2018 (vgl. Bl. 74 u. 76 VA) setzte das Finanzamt die Steuer des Klägers für das Jahr 2015 und 2016 fest. Die daraus resultierende Steuerrückzahlung i. H. v. insgesamt 1.401,00 Euro (983,00 Euro + 418,00 Euro) wurde dem Kläger am 31. Oktober 2018 auf dessen Konto gutgeschrieben (Bl. 75 VA).

Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2018 passte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Monate Januar und Februar 2019 an die ab 1. Januar 2019 geltenden höheren Regelsätze an.

Mit Schreiben vom 1. August 2019 (Bl. 72 ff., 77 ff. VA) teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Jahresabrechnung seines Gasversorgers für das Abrechnungsjahr 2017/2018 mit einem Guthaben geendet habe, dass er ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 erzielt habe und dass er eine Steuerrückzahlung für die Steuerjahre 2015 und 2016 erhalten habe und legte entsprechende Nachweise vor.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 (Bl. 124 VA) hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Aufhebung und Erstattung wegen des Guthabens aus der Gasabrechnung und der Betriebskostenabrechnung sowie der Steuerrückzahlung an.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2020 (Bl. 185 VA) hob der Beklagte unter anderem die Bewilligungsbescheide vom 16. Februar 2018, 25. Juli 2018 und 24. November 2018 teilweise auf und verlangte für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 Leistungen i. H. v. insgesamt 1.022,33 Euro erstattet.

Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 16. Februar 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 sowie des Aufhebungsbescheides vom 21. April 2020, soweit mit diesem Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 aufgehoben werden, zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2020 aufzuheben, soweit mit diesem Leistungen i. H. v. 1.022,33 Euro für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 vom Kläger erstattet verlangt werden.

Dem war der Beklagte unter Verweis auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren entgegengetreten. Insbesondere würden monatlich keine 0,16 Euro zu wenig berechnet. Beim Kläger erfolge die Warmwasseraufbereitung dezentral und es bestehe daher ein Anspruch auf den Warmwasser-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II. Die Kosten für Warmwasseraufbereitung und Beheizen der Wohnung seien beim Kläger untrennbar miteinander verbunden (komme regelhaft bei Gasetagenheizung vor). Der Warmwasser-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II sei zur Vermeidung doppelter Bedarfsdeckung dann bei der Heizkostenbedarfsfestellung nach § 22 Abs. 1 SGB II von den untrennbaren Gesamtheizungskosten (Beheizung und Warmwasseraufbereitung) abzusetzen. Das heiße, dass bei der Leistungsberechnung des Klägers der Betrag des gewährten Warmwasser-Mehrbedarfs wieder von den Heizkosten abgezogen werden müsse. Durch Erhöhung des für den Kläger maßgeblichen Regelsatzes von 409,00 Euro auf 416,00 Euro ab 01/18 habe sich auch der Warmwasser-Mehrbedarf von 9,41 Euro auf 9,57 Euro erhöht (also um 0,16 Euro). Die Anpassung des Regelsatzes von 409,00 Euro auf 416,00 Euro und des Warmwasser-Mehrbedarfs von 9,41 Euro auf 9,57 Euro sei ab 01/18 systembedingt automatisch erfolgt. Ab 01/18 hätte der Mehrbedarf in Höhe von 9,57 Euro von den Heizkosten korrekterweise abgezogen werden müssen. Dieser Abzug könne jedoch im System nur durch manuelle Eingabe veranlasst werden. Diese Anpassung sei dann erst anlässlich der Weiterbewilligung der Leistungen für den Kläger ab 03/18 erfolgt. Im Ergebnis habe der Kläger in den Monaten 01/18 und 02/18 jeweils 0,16 Euro zu viel Leistungen erhalten, da in diesen Monaten der Mehrbedarf-Warmwasser um 0,16 Euro gestiegen war, aber gleichzeitig nicht wieder in voller Höhe von den Heizkosten abgezogen worden sei.

In dem am 18. Juli 2022 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main durchgeführten Erörterungstermin hat das Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2022 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2020 aufgehoben, soweit mit ihm Leistungen für den November 2018 i.H.v. 79,49 Euro aufgehoben und von dem Kläger erstattet verlangt werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Gericht könne gemäß § 105 SGG den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, da keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art vorlägen, der Sachverhalt geklärt sei und die Beteiligten gehört worden seien.

Die Klage sei zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2018 und des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2020, soweit mit diesem Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 aufgehoben und nunmehr vom Kläger erstattet verlangt würden, § 96 SGG.

Gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sei und den angefochtenen Verwaltungsakt abändere oder ersetze. Voraussetzung für die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG sei eine zumindest teilweise Identität der Regelungsgegenstände beider Verwaltungsakte, die ähnlich wie der Streitgegenstand durch einen Vergleich beider Verfügungssätze sowie des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu ermitteln seien. Ein bloßer Sachzusammenhang genüge aufgrund der vom Gesetz verwendeten Formulierung „nur dann“ nicht (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R –, juris Rn. 11 m. w. N.).

Der Änderungsbescheid vom 25. Juli 2018 sowie der Änderungsbescheid vom 24. November 2018 hätten den ursprünglichen Leistungsbewilligungsbescheid abgeändert. Der Aufhebungsbescheid vom 21. April 2020 habe, soweit er die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Leistungen verfüge, diese Bewilligungsentscheidungen ersetzt. Die Bewilligungsentscheidung enthalte nicht nur die Regelung, dass der Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Vielmehr enthalte jede endgültige Bewilligung zugleich die Regelung, dass der Leistungsempfänger die erhaltenen Zahlungen auch behalten dürfe. In diesem Sinne bilde die Bewilligungsentscheidung den von der materiellen Rechtslage unabhängigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung, der durch die Aufhebung als genau gegenläufige Regelung beseitigt werde (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 55/19 R –, juris Rn. 12 m. w. N.).

Neben der Aufhebung ändere auch der Erstattungsverwaltungsakt, der hier entsprechend der Soll-Regelung des § 50 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) mit der Aufhebungsentscheidung verbunden worden sei, die Entscheidung über die Bewilligung ab. Dies folge insbesondere aus dem Sinn und Zweck des § 96 SGG. Gesetzeszweck der Vorschrift sei, eine schnelle, erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis in einem Verfahren zu ermöglichen, divergierende Entscheidungen zu vermeiden und den Kläger vor Rechtsnachteilen zu schützen, die ihm daraus erwachsen, dass er im Vertrauen auf den eingelegten Rechtsbehelf bezüglich weiterer Verwaltungsakte rechtliche Schritte unterlasse (BT-Drucks 16/7716 S. 18 f.). Es stände im Widerspruch, wenn kraft Gesetzes allein der Aufhebungsbescheid, nicht aber der Erstattungsbescheid in das Klageverfahren einbezogen wäre. Daran ändere der Umstand, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Erstattungsverwaltungsakts in einzelnen Fällen eine eigenständige Prüfung erfordere, die über Akzessorietätserwägungen hinausgehe, nichts. Sollte eine Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren verneint werden, würde sich zudem die Frage nach dem Erlass der Erstattungsforderung aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit stellen, sollte der Aufhebungsbescheid später als rechtswidrig aufgehoben werden. Jedenfalls erscheine es schwer vorstellbar, dass die Behörde in einem solchen Fall unter Berufung auf seine Bestandskraft einen Erstattungsverwaltungsakt vollziehe, der materiell-rechtlich von dem Aufhebungsverwaltungsakt abhängig sei und dessen Wirksamkeit voraussetze (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 55/19 R –, juris Rn. 14).

Die Klage sei begründet, soweit der Beklagte mit dem Aufhebungsbescheid vom 21. April 2020 die Leistungsbewilligung für den Juli 2018 i. H. v. 79,45 Euro aufgehoben habe. Soweit der Beklagte mit demselben Aufhebungsbescheid die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 i. H. v. weiteren 942,88 Euro aufgehoben habe und der Kläger die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten begehre, sei die Klage unbegründet. Statthafte Klageart sei eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.

Die Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 21. April 2020 bilde § 40 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2018 in Form des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2018 für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 1. November bis zum 31. Dezember 2018 aufgehoben werde. Denn die Bescheide vom 16. Februar 2018 und vom 25. Juli 2018 seien bei ihrem Erlass rechtmäßig gewesen.

Soweit der Aufhebungsbescheid vom 21. April 2020 den Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2018 in Form der Änderungsbescheide vom 25. Juli 2018 und vom 24. November 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2019 aufhebe, sei § 40 SGB II i. V. m. § 45 SGB X die richtige Rechtsgrundlage. Denn der Bescheid vom 24. November 2019 (richtig: 2018), mit welchem die Leistungen ab dem 1. Januar bis zum 28. Februar 2019 angepasst worden seien, sei im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewesen, da die dem Kläger am 31. Oktober 2018 auf seinem Konto gutgeschriebene Steuerrückzahlung für die Jahre 2015 und 2016 i. H. v. 1.401,00 Euro, nicht berücksichtigt worden sei.

Der Aufhebungsbescheid vom 21. April 2020 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2020 zur Aufhebung gem. § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden.

Die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. April 2020 beurteile sich hinsichtlich der Bescheide vom 16. Februar 2018 und vom 27. (richtig: 25.) Juli 2018 nach § 40 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, soweit damit die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 1. November bis zum 31. Dezember 2018 teilweise aufgehoben würden. Danach sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Der Verwaltungsakt solle gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Wegen § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i. V. mit § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III sei diese Rechtsfolge zwingend.

Bei der Gutschrift, die der Kläger aufgrund des Guthabens hinsichtlich der Gasabrechnung vom 26. Juni 2018 betreffend das Abrechnungsjahr 2017/2018 am 3. Juli 2018 auf seinem Konto erhalten habe, handele es sich um Einkommen, welches der Kläger nach Erlass des Bescheides vom 16. Februar 2018 erzielt habe.

Nach der Sonderregelung des § 22 Abs. 3 SGB II zur Einkommensanrechnung von Rückzahlungen und Guthaben minderten Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Bei dem Guthaben, welches aus der Jahresabrechnung des Gasversorgers des Klägers resultiere, handele es sich um ein Guthaben, das dem Bedarf für Unterkunft und Heizung i. S. d. § 22 Abs. 3 SGB II zuzuordnen sei. Da die Gutschrift der Rückzahlung ausweislich der vom Kläger vorgelegten Kopie seines Kontoauszuges am 3. Juli 2018 erfolgt sei, mindere die Rückzahlung den Bedarf des Klägers für Unterkunft und Heizung erst im August 2018 und nicht wie vom Beklagten angenommen bereits im Juli 2018. Der Aufhebungsbescheid vom 21. April 2020 sei demnach rechtswidrig, soweit der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2018 im Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2018 i. H. v. 79,45 Euro aufgehoben habe und habe den Kläger damit in seinen Rechten verletzt.

Auch bei dem Guthaben i. H v. 128,88 Euro, das der Kläger aus der Betriebskostenabrechnung vom 8. Oktober 2018 betreffend das Abrechnungsjahr 2018 erzielt habe und welches vom Vermieter mit der geschuldeten Miete für den November 2018 verrechnet worden sei, handele es sich um Einkommen, welches der Kläger nach Erlass der Bescheide vom 16. Februar 2018 und 25. Juli 2018 erzielt habe.

Zwar enthalte § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II keine weitergehende Definition dessen, was als Einkommen gelte. Eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Leistungsempfänger nicht ausgezahlt werde, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des Vermieters von diesem verrechnet werde, bewirke aber bei ihm einen „wertmäßigen Zuwachs“, weil sie wegen der damit gegebenenfalls verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitze (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R –, juris Rn. 21; Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R –, BSGE 110, 294-301, juris Rn. 16).

Bei dem verrechneten Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung i. H. v. 128,88 Euro handele es sich ebenfalls um ein Guthaben, das dem Bedarf für Unterkunft und Heizung i. S. d. § 22 Abs. 3 SGB II zuzuordnen sei. Entsprechend der Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II mindere das Guthaben die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Verrechnung mit der geschuldeten Miete.

Die mit Bescheid vom 16. Februar 2018 in Form des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2018 erfolgte Leistungsbewilligung sei für den Beklagten demnach zwingend für den Dezember 2018 i. H. v. 128,88 Euro aufzuheben gewesen.

Die Aufhebung sei innerhalb der Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X erfolgt, da der Kläger dem Beklagten erst am 1. August 2019 mitgeteilt habe, dass er ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung erzielt hatte, welches vom Vermieter mit der für den November geschuldeten Miete verrechnet worden sei, und die Aufhebung mit Bescheid vom 21. April 2020 erfolgt sei.

Die Aufhebung sei auch innerhalb der zehnjährigen Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X erfolgt, da die Bekanntgabe der beiden aufgehobenen Bescheide jeweils im Jahr 2018 erfolgt sei und der Aufhebungsbescheid am 21. April 2020 erlassen worden sei.

Hinsichtlich der Steuererstattungen für die Jahre 2015 und 2016, die jeweils mit Steuerbescheid vom 29. Oktober 2018 festgesetzt worden seien, sei zu differenzieren. Soweit der Aufhebungsbescheid vom 21. April 2020 die bewilligten Leistungen für die Monate November und Dezember 2018 aufhebe, beurteile sich die materielle Rechtmäßigkeit ebenfalls nach § 40 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Dies gelte allerdings – wie bereits dargestellt – nicht für die Leistungsaufhebung der Monate Januar und Februar 2019.

Bei der Steuerrückzahlung für die Steuerjahre 2015 und 2016, die am 31. Oktober 2018 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden seien, handele es sich betreffend den November und Dezember 2018 ebenfalls um Einkommen, welches der Kläger nach Erlass der Verwaltungsakte vom 16. Februar 2018 und 25. Juli 2018 erzielt habe.

Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II seien einmalige Einnahmen in dem Monat, in welchem sie zufließen würden, zu berücksichtigen. Als einmalige Einnahme seien dabei solche Einnahmen zu verstehen, bei denen sich das Geschehen im Wesentlichen in einer einzigen Leistung erschöpfe, sie also nicht wiederkehrend seien (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R –, juris Rn. 27). Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden seien, würden sie nach S. 3 im Folgemonat berücksichtigt. Nach S. 4 sei die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, sofern der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele.

Bei einer Steuerrückzahlung handele es sich um eine Zahlung, die nicht wiederkehrend sei und damit folglich um eine einmalige Einnahme. Da für den Monat Oktober im Zeitpunkt des Zuflusses, nämlich der Gutschrift der Steuerrückzahlung i. H. v. 1.401,00 Euro am 31. Oktober 2018 auf dem Konto des Klägers, bereits die Leistungen durch den Beklagten ohne deren Berücksichtigung erbracht worden waren, sei die Steuerrückzahlung erst im November 2018 zu berücksichtigen. Der Gesamtbedarf des Klägers habe sich gemäß dem Änderungsbescheid vom 25. Juli 2018 im November 2018 korrekterweise auf 974,28 Euro belaufen, sodass der Leistungsanspruch des Klägers bei Berücksichtigung der Steuerrückzahlung i. H. v. 1.401,00 Euro im November 2018 auch nach Abzug der Absetzbeträge nach § 11b SGB II entfallen wäre, sodass die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen gewesen sei. Da sich die Steuerrückzahlung insgesamt auf 1.401,00 Euro belaufe, ergebe sich dabei für die Monate November 2018 bis April 2019 ein monatlicher Teilbetrag von 233,50 Euro. Von diesem monatlichen Betrag seien die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) sei eine Versicherungspauschale i. H. v. 30 Euro monatlich für Beträge zu privaten Versicherungen, unabhängig davon, ob tatsächlich Beträge gezahlt würden, vom Einkommen abzusetzen, sodass in dem Zeitraum von November 2018 bis April 2019 – wobei hier lediglich die Monate November und Dezember 2018 zu beurteilen seien – bei dem Kläger hinsichtlich der Steuerrückzahlung monatlich ein Einkommen i. H. v. 203,50 Euro zu berücksichtigen sei.

Die Berücksichtigung der Steuerrückzahlung des Klägers für die Steuerjahre 2015 und 2016, wie sie im Bescheid vom 21. April 2020 erfolgt sei, entspreche damit den gesetzlichen Vorgaben. Der Auffassung des Klägers, dass eine Berücksichtigung der Steuerrückzahlung aufgrund der langen Bearbeitungszeit durch das Finanzamt und damit einhergehend die Rückzahlung während des Leistungsbezuges des Klägers ausscheiden müsse, folge das Gericht nicht. Der Kläger gehe von einem bewussten gemeinsamen Agieren des Finanzamtes mit dem Beklagten aus. Dem könne das Gericht nicht folgen. In der Tat sei die Rückzahlung insbesondere für das Steuerjahr 2015 sehr spät erfolgt. Allerdings sei dabei zu beachten, dass die Steuererklärung für das Jahr 2015 am 30. Mai 2016 bei der Steuerbehörde eingegangen sei und bereits am 2. September 2016 ein Steuerbescheid erlassen worden sei. Gegen diese habe der Kläger einen Rechtsbehelf eingelegt, sodass ein Einspruchsverfahren vom Finanzamt durchgeführt worden sei. Die Bearbeitung der Steuererklärung betreffend des Steuerjahres 2016 sei nach einem Aktenvermerk bis zur Erledigung des Einspruchsverfahrens bezüglich des Steuerbescheides vom 2. September 2016 zurückgestellt worden. Es liege damit ein objektiver Grund für die lange Sachbearbeitung vor. Der Kläger habe zudem ab dem 1. September 2016 wieder im Leistungsbezug bei dem Beklagten gestanden (Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 2016). Damit habe der Kläger auch im Zeitpunkt des ursprünglichen Steuerbescheides vom 2. September 2016 bereits wieder im Leistungsbezug beim Beklagten gestanden, sodass in jedem Falle eine Berücksichtigung der Steuerrückzahlung im Rahmen der Leistungsberechnung erfolgt wäre. Gleiches gelte für den Fall, dass das Finanzamt den Steuerbescheid für das Steuerjahr 2016 zeitlich früher erlassen hätte.

Die Aufhebung sei innerhalb der Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X erfolgt, da der Kläger dem Beklagten erst am 1. August 2019 mitgeteilt habe, dass er eine Steuerrückzahlung jeweils für das Steuerjahr 2015 und 2016 erhalten hatte sowie die entsprechenden Steuerbescheide vorgelegt habe und die Aufhebung mit Bescheid vom 21. April 2020 erfolgt sei.

Die Aufhebung sei auch innerhalb der zehnjährigen Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X erfolgt, da die Bekanntgabe der beiden aufgehobenen Bescheide jeweils im Jahr 2018 erfolgt sei und der Aufhebungsbescheid am 21. April 2020 erlassen worden sei.

Die materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 21. April 2018 (richtig: 2020) beurteile sich hinsichtlich der Bescheide vom 16. Februar 2018, vom 27. Juli 2018 und vom 24. November 2018 nach § 40 SGB II i. V. m. § 45 SGB X, soweit damit die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2019 teilweise aufgehoben würden. Danach dürfe ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe, soweit er rechtswidrig sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, nur unter den in Abs. 2 bis 4 genannten Einschränkungen ganz oder teilweise für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Nach S. 2 sei das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Allerdings könne sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 1 SGB X unter anderem dann nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Wegen § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 45 Abs. 2 S. 3 SGB habe zwingend eine Aufhebung zu erfolgen.

Der Umstand, dass der Beklagte seine Rücknahmeverfügung fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Stütze die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, seien aber für den Erlass des Verwaltungsaktes die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handele es sich bei gebundenen Verwaltungsakten lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 – B 11 AL 85/99 R –, BSGE 87, 8-14, juris Rn. 23; Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R –, juris Rn. 25). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet seien, sei das "Auswechseln" dieser Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R –, BSGE 108, 258-267, juris Rn. 43; Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R –, juris Rn. 25).

Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Dies sei der Fall, wenn er bereits einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse (BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 – 7 RAr 105/85 –, BSGE 62, 32-43, juris Rn. 18). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit sei nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R –, juris Rn. 16 m. w. N.). Das Maß der Fahrlässigkeit sei insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten gemäß dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff zu beurteilen (BSG, Urteil vom 20. September 1977 – 8/12 RKg 8/76 –, BSGE 44, 264-274, juris Rn. 25). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletze nach der Rechtsprechung derjenige, der schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstelle und daher nicht beachte, was im gegebenen Fall jedem auffallen und einleuchten müsse (BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 – 7 RAr 105/85 –, BSGE 62, 32-43, juris Rn. 18).

Der Kläger habe vorliegend die Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides vom 25. November 2019 (richtig: 24. November 2018) infolge von grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Der Kläger habe fast durchgehend seit dem 1. Juli 2006 (mit Ausnahme z. B. während seiner Erwerbstätigkeit vom 5. Februar 2015 bis zum 31. August 2016) bis zum Sommer 2021 im Leistungsbezug bei dem Beklagten gestanden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er alle Änderungen finanzieller Natur, welche sich auf seinen Leistungsanspruch auswirkten, dem Beklagten mitzuteilen habe. Zum einen sei eine dahingehende Belehrung zumindest in jedem Bewilligungsbescheid bzw. Änderungsbescheid, der ihm seit seinem Leistungsbezug seit dem 1. September 2016 zugegangen sei, erfolgt. Zum andern habe der Kläger selbst angegeben, dass er mehrere Guthaben gegenüber dem Beklagten wissentlich verheimlicht habe. Soweit der Kläger davon ausgegangen sei, dass er die Steuerrückzahlung, die am 31. Oktober 2018 auf sein Konto erfolgt sei, nicht dem Beklagten mitteilen müsse, habe er grob fahrlässig gehandelt, denn es handele sich um eine ganz naheliegende Überlegung, dass auch Steuerrückzahlungen, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erfolgten, genauso wie das Erwerbseinkommen als solches, dem Beklagten mitgeteilt werden müsse. Dabei handele es sich um eine einfache Überlegung, die jedem ohne nähere Überlegungen einleuchte.

Die Aufhebung sei innerhalb der Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X erfolgt, da der Kläger dem Beklagten erst am 1. August 2019 mitgeteilt habe, dass er eine Steuerrückzahlung jeweils für das Steuerjahr 2015 und 2016 erhalten habe sowie die entsprechenden Steuerbescheide vorgelegt habe und die Aufhebung mit Bescheid vom 21. April 2020 erfolgt sei.

Die Aufhebung sei auch innerhalb der zehnjährigen Rücknahmefrist gemäß § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X erfolgt, da die Bekanntgabe der aufgehobenen Bescheide vom 16. Februar 2018. 25. Juli 2018 sowie vom 25. (richtig: 24.) November 2018 jeweils im Jahr 2018 erfolgt sei und der Aufhebungsbescheid am 21. April 2020 erlassen worden sei.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Leistung für die Unterkunft und Heizung als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II seien §§ 19 ff. i.V.m. §§ 7 ff. SGB II in der Fassung, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) erhalten habe (vgl. zum Geltungsraumprinzip BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R –, juris Rn. 14).

Gemäß 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Seit dem 1. Januar 2011 seien die Anteile für die Erzeugung von Warmwasser gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht mehr im Regelsatz enthalten. Bei zentraler Warmwassererzeugung seien die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser in den Heizungskosten erhalten oder würden vom Grundsicherungsträger als Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II übernommen (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 22 Rn. 168).

Nach § 21 Abs. 7 SGB II werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt werde (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt würden. Der Mehrbedarf werde grundsätzlich pauschal gewährt und betrage für jede volljährige im Haushalt lebenden leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfes nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II. Die Gewährung des Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung sei damit vom Regelbedarf abhängig, sodass mit der Erhöhung des Regelbedarfes sich zugleich auch der Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung erhöhe.

Sofern aufgrund der baulichen Gegebenheiten die Kosten für eine Warmwassererzeugung untrennbar mit den Heizkosten verbunden seien, sei von den anfallenden Heizkosten der gewährte Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung abzuziehen. Anderenfalls würden die Kosten doppelt berücksichtigt und der Leistungsempfänger im Vergleich mit den Leistungsempfängern, die aufgrund der zentralen Warmwassererzeugung keinen Mehrbedarf gewährt bekommen, begünstigt.

Der Beklagte habe dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2018 sowohl den Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II als auch den Heizungsbedarf gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der richtigen Höhe gewährt. Für die Monate Januar und Februar 2019 habe der Beklagte dem Kläger bezüglich der Heizungskosten monatlich jeweils 18 Cent zu viel bewilligt.

Aufgrund der Anpassung der Regelbedarfe habe sich der Regelbedarf des Klägers ab dem 1. Januar 2018 auf 416 Euro monatlich erhöht. Als Folge dessen sei auch der Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung auf 9,57 Euro angestiegen.

Die Anpassung der Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2019 auf 424 Euro habe dazu geführt, dass sich der Regelbedarf des Klägers und damit verbunden auch dessen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung ab diesem Zeitpunkt monatlich erhöht habe. Der Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung sei auf 9,75 Euro angestiegen.

Die vom Kläger bewohnte Wohnung enthalte eine Gasetagenheizung. Bei einer Gasetagenheizung werde mit Hilfe von Gas sowohl das Wasser im Heizkreislauf als auch Warmwasser zur Nutzung erhitzt. Die Kosten für die Warmwassererzeugung und die Heizkosten seien folglich untrennbar miteinander verbunden. Von den monatlichen Heizkosten des Klägers in Form der an den Gaslieferanten zu zahlenden Abschläge sei damit der Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung abzuziehen.

Die vom Kläger an den Gaslieferanten geschuldeten Abschläge hätten sich in dem Zeitraum von März bis Mai 2018 und von August 2018 bis Februar 2019 monatlich auf 71,00 Euro belaufen. In den Monaten Juni und Juli 2018 habe der Kläger keinen Abschlag an den Gaslieferanten zu zahlen gehabt.

Der Kläger habe demnach in Bezug auf die Heizung und den Mehrbedarf wie folgt einen Anspruch gegen den Beklagten:

Monat

Heizkosten

Mehrbedarf

Zusammen

März 2018

61,43 Euro

9,57 Euro

71,00 Euro

April 2018

61,43 Euro

9,57 Euro

71,00 Euro

Mai 2018

61,43 Euro

9,57 Euro

71,00 Euro

Juni 2018

Juli 2018

August 2018

61,43 Euro

9,57 Euro

71,00 Euro

September 2018

61,43 Euro

9,57 Euro

71,00 Euro

Oktober 2018

61,43 Euro

9,57 Euro

71,00 Euro

November 2018

61,43 Euro

9,57 Euro

71,00 Euro

Dezember 2018

61,43 Euro

9,57 Euro

71,00 Euro

Januar 2019

61,25 Euro

9,75 Euro

71,00 Euro

Februar 2019

61,25 Euro

9,75 Euro

71,00 Euro

Für den Zeitraum von März bis Mai 2018 habe der Beklagte dem Kläger einen Mehrbedarf in Höhe von 9,57 Euro monatlich und Heizkosten in Höhe von 61,43 Euro bewilligt, sodass der Kläger für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung habe.

Soweit der Beklagte für die Monate Juni und Juli 2018 keine Heizkosten bewilligt habe, komme dem Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Gewährung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung zu, da er in beiden Monaten keinen Forderungen durch seinen Gaslieferanten ausgesetzt gewesen sei.

Für den Zeitraum von August bis Dezember 2018 habe der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. Juli 2018 dem Kläger einen Mehrbedarf in Höhe von 9,57 Euro monatlich und Heizkosten in Höhe von 61,43 Euro bewilligt, sodass der Kläger für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung habe.

Für die Monate Januar und Februar 2019 habe der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 24. November 2018 dem Kläger einen Mehrbedarf von 9,75 Euro monatlich und Heizkosten in Höhe von 61,43 Euro bewilligt, sodass der Kläger auch für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf weitergehende Kosten der Unterkunft und Heizung habe. Der Beklagte habe dem Kläger für diesen Zeitraum vielmehr monatlich 18 Cent zu viel bewilligt.

Soweit der Beklagte dem Kläger mit dem Änderungsbescheid vom 25. November 2017 für die Monate Januar und Februar 2018 jeweils einen Mehrbedarf von 9,57 Euro und Heizungskosten i. H. v. monatlich 61,59 Euro und damit 16 Cent mehr als mit dem Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2018 für die Zeit ab dem 1. März 2018 bewilligt habe, ändere dies nichts an dessen Rechtmäßigkeit. Denn der Beklagte habe dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2018 fehlerhaft zu hohe Leistungen bewilligt. Der Beklagte habe es für die Monate Januar und Februar 2018 unterlassen, den erhöhten Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung von den Heizkosten abzuziehen. Vielmehr habe er den aus dem alten Regelsatz berechneten Mehrbedarf von den Heizkosten abgezogen. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2018 habe der Beklagte nunmehr den Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung in korrekter Höhe von den Heizkosten abgezogen. Addiere man die vom Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2018 zugrunde gelegten 9,57 Euro für den Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung und die 61,43 Euro für die Heizkosten ergebe sich die Summe von 71,00 Euro und damit den vom Kläger an den Gaslieferanten gezahlten monatlichen Abschlag. Auch im Änderungsbescheid vom 24. November 2018 habe der Beklagte betreffend die Monate Januar und Februar 2019 den notwendigen Abzug des Mehrbedarfes für die Warmwassererzeugung von den Heizkosten nicht an den ab 1. Januar 2019 geltenden und korrekterweise auch bewilligten Mehrbedarf i. H. v. 9,75 Euro angepasst, sondern noch den um 18 Cent niedrigeren Mehrbedarf abgezogen. Diese fehlerhaften Berechnungen wirkten sich lediglich zugunsten des Klägers aus.

Die Klage sei begründet, soweit der Beklagte mit dem Erstattungsbescheid vom 21. April 2020 Leistungen für den Juli 2018 i. H. v. 79,45 Euro vom Kläger erstattet verlange, und im Übrigen unbegründet.

Der Erstattungsbescheid beruhe auf § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Sei ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, so seien danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Soweit der Aufhebungsbescheid vom 21. April 2020 hinsichtlich der teilweisen Aufhebung von Leistungen im Juli 2018 i. H. v. 79,45 Euro rechtswidrig sei, sei auch der Erstattungsbescheid vom 21. April 2020 rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Weitere Fehler seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei mit Schreiben vom 11. Februar 2020 zur Erstattung gem. § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2022 ist dem Kläger am 22. Oktober 2022 zugestellt worden. Mit der am 17. November 2022 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangenen und an das Hessische Landessozialgericht weitergeleiteten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung sowie Vertiefung seines bisherigen Vortrags weiter. Insbesondere sei er in einer langen Zeitspanne von 2003 bis 2013 von einer bestimmten Sachbearbeiterin beim Jobcenter um 48 bis 49 Euro monatlich benachteiligt worden, was sich auf einen Gesamtbetrag von 6.000 Euro summiere. Beim Sozialgericht werde der Sachverhalt nicht genau geprüft und sein individuelles Vorbringen der Klageangelegenheiten nicht richtig abgewogen.

Dem Sozialgericht Frankfurt am Main sei die benachteiligende Sachlage bekannt gewesen. Zudem habe das Finanzamt sehr lange die Auszahlung der Steuerrückerstattungen hinausgezögert, wobei hier nach Ansicht des Klägers ein evtl. gemeinschaftliches Zusammenspiel zwischen Jobcenter und Finanzamt zu prüfen sei. Zu dem Vortrag des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 16. November und 20. Dezember 2022 sowie 12. März 2023, 16. Juli 2024 und zuletzt vom 10. Juni 2025 ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2022 abzuändern und 1. den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 16. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. Juli 2018 und vom 24. November 2018 sowie des Aufhebungsbescheides vom 21. April 2020, soweit mit diesem Leistungen auch für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 aufgehoben werden, zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2020 aufzuheben, soweit mit diesem Leistungen auch für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 erstattet verlangt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die nach seiner Ansicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main Berücksichtigung gefunden hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die (teilweise in elektronischer Form) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat die Klage – soweit nicht der Monat Juli 2018 betroffen ist – zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat schließt sich nach eigener Überzeugung den sehr ausführlichen und alle relevanten Aspekte berücksichtigenden Ausführungen des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung bzw. Wiederholung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Auch der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, der sich mit den umfassenden rechtlichen Ausführungen des SG im Wesentlichen gar nicht auseinandersetzt, gibt zu einer anderen Bewertung keine Veranlassung. Das Sozialgericht hat die Rechtslage völlig zutreffend dargestellt. Dem hat der Senat nichts mehr hinzuzufügen. Soweit der Kläger in seinem Vortrag auf den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2013 rekurriert, verweist der Senat auf seinen diesbezüglich kürzlich ergangenen Beschluss vom 17. April 2025 (L 7 AS 91/24).

Lediglich der Tenor des vorliegend streitgegenständlichen Gerichtsbescheids war gem. § 138 SGG zu berichtigen, da es sich bei der Anführung des Monats November 2018 und des Betrages in Höhe von 79,49 Euro im ersten Absatz des Tenors um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Insoweit ergibt sich aus den Entscheidungsgründen an mehreren Stellen klar und ohne Zweifel, dass das SG tatsächlich den Monat Juli 2018 und den Betrag in Höhe von 79,45 Euro gemeint hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Tenorberichtigung hat kostenrechtlich keine Auswirkungen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

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