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Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2026 – L 7 BA 3250/24

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2026:0727.L7BA3250.24.00
Normenkette
§ 7 Abs 1 SGB 4, § 28p SGB 4, § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6

Leitsatz

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sieht für versicherungsfreie Beschäftigte mit Bezug einer Vollrente nach Ablauf der Regelaltersgrenze aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ausschließlich eine Beitragspflicht des Arbeitgebers in Höhe eines fiktiven Beitrags wie bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an die Versicherungsfreiheit des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.10.2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Rechtstreits im Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 21.246,12 € festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um eine im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte Nachforderung von Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Umlagen.

Randnummer 2

Die in der Rechtsform einer GmbH existierende Klägerin betreibt ein Busunternehmen und beschäftigte mehrere Mitarbeiter. Der 1951 geborene F1 (Beigeladener) war im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.10.2020 als Verkehrs- und Betriebsleiter ebenfalls für die Klägerin tätig. Er bezog in diesem Zeitraum bereits eine Regelaltersrente als Vollrente. Die Klägerin meldete den Beigeladenen nicht zur Sozialversicherung und führte für ihn dementsprechend keine Sozialversicherungsbeiträge oder Umlagen ab.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 31.03.2021 entschied die Beklagte in einem von dem Beigeladenen beantragten Statusfeststellungsverfahren, dass in dem Auftragsverhältnis des Beigeladenen zu der Klägerin vom 01.11.2017 bis 02.12.2020 „Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie keine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der sozialen Pflegeversicherung“ bestanden habe. Zur Begründung legte sie die rechtlichen Grundlagen für das Vorliegen einer Beschäftigung dar. Die zu beurteilende Tätigkeit als Verkehrs- und Betriebsleiter habe vertragsgemäß im Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, der Prüfung von Beförderungsverträgen und Dokumenten der grundlegenden Rechnungsprüfung, der Zuweisung der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge nach erfolgter Disposition und der Prüfung von Sicherheitsverfahren bestanden. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass der Tätigkeit ein unbefristeter Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde gelegen habe, in dem die Aufgaben des Beigeladenen eindeutig geregelt gewesen seien. Er habe als Vergütung einen festen, pauschalen Stundensatz erhalten. Zur Rechnungsstellung habe er einen Zeitaufwand erstellen müssen, wodurch die Klägerin eine Kontrollmöglichkeit seiner Tätigkeit gehabt habe. Er sei auch in den Räumlichkeiten der Klägerin tätig geworden und die Arbeitsmittel seien ihm gestellt worden. Er habe dort mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet und sei ihnen gegenüber weisungsbefugt gewesen. Die persönliche Leistungserbringung sei die Regel gewesen. Der Beigeladene habe auch kein eigenes Kapital eingesetzt, das ein unternehmerisches Risiko hätte erkennbar werden lassen. Wesentliche Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit hätten demgegenüber nicht vorgelegen. Nach Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die betrieblichen Abläufe vorgelegen habe und kein Unternehmerrisiko erkennbar sei. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, da der Beigeladene eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehe. Nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe Versicherungsfreiheit, weil der Beigeladene die Regelaltersgrenze erreicht habe. In der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich übersteige. Daher bestehe keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Der Bescheid wurde mangels Einlegung eines Widerspruches bestandskräftig (Bl. II 10 Verwaltungsakte <VA>).

Randnummer 4

Die Beklagte führte bei der Klägerin ab dem 16.09.2021 bis 23.11.2021 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.12.2020 durch. Die auch als Anhörung dienende Schlussbesprechung erfolgte am 21.09.2021 und am 17.11.2021 (Bl. I 16 VA).

Randnummer 5

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 23.11.2021 stellte die Beklagte eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 24.001,57 € fest. Diese beruhte zum einen im Umfang von 2.755,45 € auf einer – hier nicht streitgegenständlichen – Berechnung von Überstundenvergütungen und fehlender Berücksichtigung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei der jeweiligen Entgeltfortzahlung bzw. Fortzahlung bei Urlaub. In Höhe von 21.246,12 € ergab sich die Nachforderung daraus, dass für die Beschäftigung des Beigeladenen im Prüfzeitraum bisher keine Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen berechnet worden seien. In dem Clearingverfahren sei mit Bescheid vom 31.03.2021 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden, das Beitragspflicht zur Sozialversicherung nach sich ziehe. In der Krankenversicherung habe Versicherungsfreiheit bestanden, so dass in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht eingetreten sei. In der gesetzlichen Rentenversicherung habe für den Beigeladenen als Altersvollrentner Versicherungsfreiheit bestanden; eine Erklärung für eine Versicherungspflicht sei nicht abgegeben worden. Für den rentenversicherungsfreien Beschäftigten sei aber von der Klägerin als Arbeitgeberin der Beitragsanteil zu tragen, der zu zahlen wäre, wenn er rentenversicherungspflichtig beschäftigt wäre. Nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit; auch sei für den hier streitbefangenen Zeitraum kein Arbeitgeberanteil zu zahlen. Es seien für den Beigeladenen aber die Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage UI nachzuberechnen. Hieraus ergäben sich bei Netto-Brutto-Hochrechnung aus den Lohnabrechnungen für das Jahr 2017 (November und Dezember) ein SV-Entgelt in Höhe von 10.840 €, für 2018 in Höhe von 69.574,28 €, für 2019 in Höhe von 77.633,57 € und für die Zeit von Januar bis einschließlich Oktober 2020 ein SV-Entgelt in Höhe von 61.529,25 (Bl. I 15 VA). Hieraus ergebe sich eine Beitragsforderung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.013,54 € für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2017, in Höhe von 6.470,42 € für 2018, in Höhe von 7.219,92 € für 2019 und in Höhe von 5.722,22 € für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2020. Hinzu kämen jeweils die Umlagen U2 in Höhe von 37,94 €, 243,50 €, 225,14 € und 178,44 € sowie jeweils die Umlage UI in Höhe von 9,76 €, 41,75 €, 46,57 € und 36,92 € (Bl. I 9 VA).

Randnummer 6

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, da die Feststellungen denjenigen in dem kurz zuvor ergangenen Bescheid der Clearingstelle der Beklagten widersprächen, in dem Versicherungsfreiheit in allen in Betracht kommenden Sozialversicherungszweigen festgestellt worden sei. Sie sei mit dem Bescheid einverstanden gewesen, da das Auftragsverhältnis mit dem Beigeladenen ohnehin beendet worden sei. Entscheidend sei für sie nur die Frage der Beitragspflicht gewesen, obgleich sie der Auffassung gewesen sei, dass keine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe (Bl. II 3 ff. VA). Auf Antrag der Klägerin setzte die Beklagte den Vollzug der Beitragsforderung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus (Bl. II 17 VA).

Randnummer 7

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Nachforderung der Beiträge den Feststellungen des auch nach ihrer Auffassung bindenden und Vertrauensschutz begründenden Statusfeststellungsbescheides vom 31.03.2021 nicht entgegenstehe, sondern diese Feststellungen beitragsrechtlich umsetze. Mit dem Bescheid vom 31.03.2021 sei festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. An der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung ändere es auch nichts, dass die Klägerin den Bescheid der Clearingstelle wegen der Feststellung der Versicherungsfreiheit für sich anders interpretiert habe, die Zahlungspflicht nicht erkannt habe und daher von der Nachforderung überrascht worden sei. Die Klägerin habe verkannt, dass Versicherungsfreiheit nicht mit „nicht versicherungspflichtig“ gleichzusetzen sei (Bl. II 29 bzw. Bl. 4 ff. SG-Akten).

Randnummer 8

Die Klägerin hat am 27.04.2022 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Die Nachforderung bezüglich weiterer Mitarbeiter bleibe zugestanden, so dass ein Betrag in Höhe von 2.755,45 € anerkannt werde. Im Übrigen hat sie ihre Widerspruchsbegründung wiederholt und vertieft. Der Beigeladene habe bei Vertragsschluss wegen seiner zahlreichen weiteren Aktivitäten als selbständiger Verkehrsleiter auf einen Beratervertrag gedrängt und eine Anstellung kategorisch abgelehnt. Der Beigeladene sei aufgrund fehlender Überwachung, fehlenden Berichtspflichten und Übertragung aller Vollmachten, das Busunternehmen selbständig zu führen, bei ihr zu keinem Zeitpunkt abhängig beschäftigt gewesen. Er habe sogar tun und lassen können, was er gewollt habe. Er habe dies jedenfalls für sich in Anspruch genommen, weshalb die Klägerin ihn wegen diverser vollkommen selbstherrlicher und lange unentdeckten Untreuehandlungen und schwerwiegender Pflichtverletzungen auch fristlos entlassen habe. Mit der Entscheidung vom 31.03.2021 sei sie einverstanden gewesen, da gemäß der damaligen Rechtslage eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung getroffen worden sei und insoweit eine fehlende Versicherungspflicht festgestellt worden sei. Für sie sei nur entscheidend gewesen, ob eine Beitragspflicht bestehe. Die jetzige Regelung hätte bereits im Statusfeststellungsbescheid erwähnt werden müssen. In diesem Falle hätte sie Widerspruch eingelegt. Sie dürfe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht für eine zurückliegende Zeit mit einer Beitragsnachforderung überrascht werden, die in Widerspruch zu dem vorangegangenen Verhalten der Verwaltung stehe, auf dessen Rechtmäßigkeit sie vertraut habe und habe vertrauen dürfen. Der Bescheid vom 31.03.2021 sei irreführend gewesen.

Randnummer 9

Das SG hat mit Beschluss vom 20.12.2022 Herrn F1 beigeladen.

Randnummer 10

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 01.10.2024 hat die Beklagte den Vollzug der Beitragsforderung in Höhe von 21.246,12 € auf Antrag der Klägerin auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ausgesetzt.

Randnummer 11

Mit Urteil vom 01.10.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die neben den Umlagen alleine streitige Beitragsforderung zur gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich aus § 172 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Das erforderliche abhängige Beschäftigungsverhältnis sei mit Bescheid vom 31.03.2021 bindend festgestellt worden. Dabei handele es sich um eine unselbstständige Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang der umfassenden Prüfung der Voraussetzungen von Versicherungspflicht bzw. -freiheit. Als Bezieher einer Vollrente wegen Alters sei der Beigeladene trotz Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Die Clearingstelle der Beklagten sei nicht berechtigt gewesen, im Statusfeststellungsverfahren die beitragsrechtliche Folge betreffend den Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI festzustellen. Denn die bloße Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht bringe nach der Rechtsprechung des BSG keine endgültige Klärung aller beitragsrechtlich relevanter Folgefragen, hier namentlich einer trotz Versicherungsfreiheit bestehender Beitragspflicht der Klägerin als Arbeitgeberin mit sich. Die Klägerin könne auch aus dem Bescheid vom 31.03.2021 für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Vertrauensschutz ableiten, selbst wenn die Beklagte verpflichtet gewesen sei, auf die bestehende Beitragspflicht der Klägerin als Arbeitgeberin in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzuweisen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne aus dem Bescheid vom 31.03.2021 allenfalls für ab 01.04.2021 fällige Beiträge abgeleitet werden, was jedoch nicht streitgegenständlich sei. Fehler bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge bzw. Umlagen für den Beigeladenen seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe insoweit auch keine Einwände erhoben. Die Klägerin trage die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trage. Der Streitwert werde endgültig auf 24.001,57 € festgesetzt. Das Urteil ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 09.10.2024 zugestellt worden (Bl. 72 SG-Akten).

Randnummer 12

Die Klägerin hat am 11.11.2024 (Montag) Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Die Beklagte habe in dem Bescheid vom 31.03.2021 neben der Versicherungsfreiheit als isolierte Elementenfeststellung auch eine abhängige Beschäftigung statuiert. Dies sei nach der damaligen Rechtslage und der Rechtsprechung des BSG bis zum 01.04.2022 rechtswidrig gewesen, so dass der Bescheid von der Klägerin hätte angefochten werden können. In dem vornehmlich gegenüber dem antragstellenden Beigeladenen bekannt gemachten Bescheid vom 31.03.2021 sei die Klägerin Drittbetroffene gewesen und sei demnach unmittelbar durch die unangefochtene, aber rechtswidrige Entscheidung der Beklagten, die diese zur Grundlage des rechtswidrigen Betriebsprüfungsbescheids vom 23.11.2021 gemacht habe, in ihren Rechten verletzt. Dieser hier angefochtene Betriebsprüfungsbescheid sei ebenfalls rechtswidrig, weil er den rechtswidrigen Feststellungsbescheid ausgeführt habe. Auch habe das BSG entgegen der Begründung des angefochtenen Urteils eine Befugnis der Beklagten, neben der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit auch die Beitragspflicht des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, nicht verneint. Es habe nur darauf hingewiesen, dass eine „endgültige Klärung aller beitragsrechtlich relevanten Folgefragen“ aus einem solchen Bescheid nicht zwingend hervorgehe (BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 12 R 8/18 R). Entgegen der Begründung des SG komme ein schutzwürdiges Vertrauen auch für die Zeit ab dem 01.11.2017 in Betracht, da die Versicherungsfreiheit in dem Bescheid vom 31.03.2021 rückwirkend festgestellt worden sei und nicht erst ab dem 01.04.2024 (gemeint: 2021).

Randnummer 13

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 14

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.10.2024 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2022 aufzuheben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von mehr als 2.755,45 € nachgefordert werden.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Randnummer 17

Der Bescheid vom 31.03.2021 sei bestandskräftig und hier nicht streitbefangen. Wenn die Klägerin eine Überprüfung des Bescheides wolle, könne sie dies nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bei der Clearingstelle beantragen. Der hier angefochtene Bescheid habe auch keine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beigeladenen enthalten; eine Statusfeststellung enthalte nur der Bescheid vom 31.03.2021, gegen den die Klägerin vorgehen müsse. Der Bescheid vom 23.11.2021 sei auch kein „Ausführungsbescheid“ zu dem Bescheid vom 31.03.2021, sondern ein eigenständiger Bescheid im Rahmen der Betriebsprüfung.

Randnummer 18

Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und hat auch nicht zum Verfahren Stellung genommen.

Randnummer 19

Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Frage einer weiteren Beiladung noch mitgeteilt, dass sie selbst der von der Beitragsnachforderung begünstigte Rentenversicherungsträger sei.

Randnummer 20

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 21

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Randnummer 22

1. Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.10.2024 ist form- und auch fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Randnummer 23

2. Den Gegenstand des Rechtsstreits bildet der Bescheid vom 23.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2022 (§ 95 SGG). Dagegen wendet sich die Klägerin in statthafter Weise mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Angefochten ist der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aber nur insoweit, als darin Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von mehr als 2.755,45 € nachgefordert werden, soweit also infolge der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Umlagen U2 und UI in Höhe des übersteigenden Betrages von 21.246,12 € gefordert werden. Eine solche, von der Klägerin bereits im Klageverfahren ausdrücklich erklärte Beschränkung des Rechtsbehelfs ist zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 12 R 8/18 R –, juris, Rdnr. 14).

Randnummer 24

3. Die Berufung ist nicht begründet, weil der Bescheid jedenfalls in dem hier angefochtenen Umfang rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte fordert zu Recht eine Beitragsnachforderung in der genannten Höhe von der Klägerin. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

Randnummer 25

a. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Die Regelung in § 28p SGB IV weist seit 1996 im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Krankenkassenwahlfreiheit die Prüfung bei den Arbeitgebern exklusiv den anders als die Krankenkassen nicht im Wettbewerb zueinander stehenden Rentenversicherungsträgern zu (vgl. zum Ganzen ausführlich BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 12 R 13/13 R –, juris). Bezüglich der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe in der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen hingegen die Träger der Unfallversicherung die erforderlichen Bescheide (§ 28p Abs. 1c Satz 2 SGB IV).

Randnummer 26

Für den hier streitigen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI gelten nach § 172 Abs. 4 SGB VI die Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB IV entsprechend, so dass § 28p SGB IV auch insoweit anzuwenden ist und eine Rechtsgrundlage für eine Prüfung und Entscheidung über die jeweilige Beitragshöhe darstellt. Hinsichtlich der im Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz, AAG) geregelten Umlage U2 ergibt sich die Anwendung des § 28p SGB IV aus § 10 AAG, der die Beiträge zu dem Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleichstellt, die ihrerseits nach § 28d Satz 1 SGB IV Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 31/16 R – juris, Rdnr. 11). Auf die Insolvenzgeldumlage (§§ 358 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) UI finden die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV nach § 359 Abs. 1 Satz 2 SGB III ebenfalls entsprechende Anwendung.

Randnummer 27

b. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung der Klägerin im Zusammenhang mit der Schlussbesprechung und damit rechtzeitig vor Erlass des Bescheides erfolgt. Bedenken gegen die in § 28p SGB IV nicht näher geregelte Zuständigkeit der Beklagten als Rentenversicherungsträger für die Arbeitgeberprüfung bei der Klägerin (vgl. hierzu BeckOGK/Wehrhahn, 15.2.2026, SGB IV § 28p Rdnr. 42) sind nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich.

Randnummer 28

c. Der Bescheid ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Die geltend gemachte Beitragsforderung lässt sich auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VI stützen. Danach tragen für Beschäftigte, die wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Nach § 172 Abs. 1 Satz 2 SGB IV findet Satz 1 keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV waren in der Person des in Juni 1951 geborenen Beigeladenen erfüllt, da er bereits im streitbefangenen Zeitraum ab dem 01.01.2017 eine Vollrente wegen Alters bezog und er zu diesem Zeitpunkt auch die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und fünf Monaten nach § 235 Abs. 2 SGB VI schon erreicht hatte, so dass für ihn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestand. Der Beigeladene hatte auch nicht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Hierüber besteht auch kein Streit.

Randnummer 29

Der Beigeladene war bei der Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum auch – wie von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI weiter vorausgesetzt – abhängig beschäftigt.

Randnummer 30

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. auch zum Folgenden: BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R –, juris, Rdnr. 14 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG]). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R –, juris, Rdnr. 15).

Randnummer 31

Die abhängige Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin ergibt sich – entgegen der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Klägerin und der Beklagten – allerdings noch nicht aus einer Bindungswirkung des bestandskräftigen Statusfeststellungsbescheides der Beklagten vom 31.03.2021. Denn die auch in § 77 SGG angesprochene Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes (§ 31 Satz 1 SGB X) beschränkt sich grundsätzlich auf die getroffene Regelung, also auf den Verfügungssatz oder die Verfügungssätze (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.1997 – 3 RK 15/96 –, juris). Dem Bescheid lässt sich aber keine solche Regelung betreffend eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen entnehmen (vgl. zu einer solchen Bescheidgestaltung mit ausdrücklicher Feststellung eines abhängigen Beschäftigung BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 12 R 8/18 R –, juris, Rdnr. 4, 16). Dies ergibt sich bereits nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Gestaltung des Bescheides, in dem die Verfügung bzw. der Tenor vorangestellt ist und hiervon abgesetzt eine Begründung erfolgt. Der Verfügungssatz regelt alleine die Frage der Versicherungspflicht des Beigeladenen in den von der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV in der bis 31.03.2022 geltenden Fassung (a.F.) erfassten Sozialversicherungszweigen und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Soweit dort eine abhängige Beschäftigung erwähnt wird, steht dies lediglich im Zusammenhang mit der ebenfalls verneinten Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Die Begründung kann zwar ausnahmsweise auch eine Verfügung enthalten. Hiergegen spricht aber entscheidend, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG zu § 7a SGB IV a.F. das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Feststellung durch den Verwaltungsakt über die Statusfeststellung grundsätzlich nicht zugänglich war (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R – juris; BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 12/17 R –, juris, Rdnr. 15). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ungeachtet dieser bereits vor Erlass des Bescheides existierenden Rechtsprechung des BSG und auch entgegen der erkennbaren Gestaltung des Bescheides eine entsprechende Verfügung erlassen wollte. Der angefochtene Bescheid enthält damit keine derartige isolierte Feststellung des Vorliegens von Beschäftigung, sondern enthält lediglich die Feststellung des Vorliegens von Versicherungsfreiheit (vgl. BSG, Urteil vom 22.07.2025 – B 12 BA 14/23 R –, juris, Rdnr. 34).

Randnummer 32

Der Senat stellt allerdings fest, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit für die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.11.2017 bis 02.12.2020 abhängig beschäftigt war. Der Beigeladene war aufgrund eines unbefristeten Geschäftsbesorgungsvertrages für die Klägerin tätig und war aufgrund dieses Vertrages als Verkehrs- und Betriebsleiter mit dem Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, der Prüfung von Beförderungsverträgen und Dokumenten der grundlegenden Rechnungsprüfung, mit der Zuweisung der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge nach erfolgter Disposition und mit der Prüfung von Sicherheitsverfahren beschäftigt. Zur Rechnungsstellung musste er einen Zeitaufwand erstellen, wodurch die Klägerin eine Kontrollmöglichkeit seiner Tätigkeit hatte. Er wurde auch in den Räumlichkeiten der Klägerin tätig und arbeitete dort mit Mitarbeitern der Klägerin zusammen und war ihnen gegenüber weisungsbefugt, was eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin belegt. Die persönliche Leistungserbringung war zudem die Regel, was ebenfalls eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Klägerin begründet. Der Beigeladene setzte auch kein eigenes Kapital ein, das ein unternehmerisches Risiko hätte erkennbar werden lassen. Er erhielt als Vergütung einen festen, pauschalen Stundensatz und die Arbeitsmittel wurden ihm gestellt, was gegen ein relevantes Unternehmerrisiko und damit für eine abhängige Beschäftigung spricht. Wesentliche Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit lagen demgegenüber nicht vor. Der Senat stützt sich dabei auf die Feststellungen, die die Beklagte in dem Bescheid vom 31.03.2021 getroffen hat. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat hiergegen auch im Laufe des Verfahrens, also auch nach Kenntnis von der Beitragspflicht aus § 172 SGB VI, nichts eingewandt. Dass der Beigeladene eine Anstellung und damit eine abhängige Beschäftigung abgelehnt hat, wie die Klägerin im Klageverfahren vorgebracht hat, vermag an dem Vorliegen einer Beschäftigung nichts zu ändern, weil diese nicht alleine vom Willen einer der Vertragsparteien – und hier offenbar nur des Beigeladenen, der dies nicht wollte – abhängt. Die dem Beigeladenen nach dem Vortrag der Klägerin praktisch eingeräumte weitgehende Freiheit und deren behaupteter Missbrauch durch den Beigeladenen begründen keine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen, da hierfür auf den Vertrag und die tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie rechtlich zulässig sind, abzustellen ist. Die Klägerin hat insoweit auch auf Untreuehandlungen und schwerwiegende Pflichtverletzungen hingewiesen, die zur „Entlassung“ des Beigeladenen geführt hätten, was bereits begrifflich ein Beschäftigungsverhältnis – das im Übrigen von der Klägerin auch gewollt gewesen wäre – nahelegt. Nach der Rechtsprechung des BSG können im Übrigen auch „Dienste höherer Art“ im Rahmen einer Beschäftigung geleistet werden, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie – wie hier – in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines „leitenden Angestellten“, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess nur einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (stRspr, vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 12 R 13/13 R –, juris, Rdnr. 30; zuletzt BSG, Beschluss vom 23.02.2026 – B 12 BA 30/25 B –, juris, Rdnr. 6). Nach Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen überwiegen daher auch für den Senat die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da auch bei einem verfeinerten Weisungsrecht eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die betrieblichen Abläufe vorlag und kein Unternehmerrisiko des Beigeladenen erkennbar ist.

Randnummer 33

Ein Widerspruch zwischen der bestandskräftigen Statusfeststellung und dem hier angefochtenen Bescheid besteht entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht. Die hier gegenständliche Beitragsnachforderung beruht vielmehr gerade auf dem Umstand, dass – wie bestandskräftig festgestellt – in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin Versicherungsfreiheit bestand. An die Versicherungsfreiheit knüpft § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ausschließlich eine Beitragspflicht des Arbeitgebers in Höhe eines fiktiven Beitrags wie bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 23.04.2024 – L 2 R 36/23 –, juris m.w.N. auch zur Verfassungsmäßigkeit). Aus diesem Grunde geht auch der Verweis der Klägerin auf einen aus dem Bescheid vom 31.03.2021 abzuleitenden Vertrauensschutz ins Leere. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Statusfeststellungsbescheid vom 31.03.2021 bei allerdings nur unbefangener und nicht rechtskundiger Betrachtung für die Klägerin den Schluss nahegelegt haben könnte, dass bei Versicherungsfreiheit des Beigeladenen u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Beiträge mehr von ihr zu entrichten gewesen wären. In dem angefochtenen Bescheid kann keine Überraschung durch eine Beitragsnachforderung für eine zurückliegende Zeit gesehen werden, die im Widerspruch zu einem vorangegangenen Verhalten der Verwaltung stand, auf dessen Rechtmäßigkeit der Betroffene vertraut hatte und vertrauen durfte. Das von der Klägerin insoweit zitierte Urteil des BSG vom 19.09.2019 (B 12 R 25/18 R, juris, Rdnr. 27) betraf mit der sogenannten „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung verschiedener Senate des BSG und deren Aufgabe einen völlig anderen Sachverhalt. Das BSG hat vielmehr in dem hier bestehenden Zusammenhang gerade darauf hingewiesen, dass die bloße Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 1 SGB IV a.F. keine endgültige Klärung aller beitragsrechtlich relevanter Folgefragen bringen könne, hier gerade hinsichtlich einer – wie hier – trotz Versicherungsfreiheit bestehender Beitragspflicht der Klägerin als Arbeitgeberin (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 12 R 8/18 R –, juris, Rdnr. 23). Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das BSG damit eine Befugnis der Beklagten, neben der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit auch die Beitragspflicht des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, nicht ausdrücklich verneint habe. Selbst wenn dies zuträfe – was durch das alleinige Abstellen des BSG auf die nach § 7a SGB IV a.F. im Ergebnis festzustellende Versicherungspflicht äußerst zweifelhaft erscheint –, ist nicht ersichtlich, weshalb sich hieraus in dem gegebenen Fall, in dem eine solche Entscheidung von der Beklagten gerade nicht getroffen wurde, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben sollte. Mangels einer rechtlichen Bindungswirkung des Bescheides vom 31.03.2021 hinsichtlich der (fehlenden) Feststellung einer abhängigen Beschäftigung für den hier angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entscheiden, inwiefern die von der Klägerin angeführte, nach der Rechtsprechung des BSG anzunehmende Rechtswidrigkeit einer im Rahmen des § 7a SGB IV getroffenen Elementenfeststellung als solche zu einer Rechtswidrigkeit auch der entsprechenden Feststellung im Rahmen des § 28p SGB IV führen sollte.

Randnummer 34

Die Beschäftigung des Beigeladenen führte daneben nach §§ 1, 7 AAG und § 358 SGB III auch zur jeweiligen Umlagepflicht für die Klägerin. Fehler bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge bzw. der Umlagen U2 und UI für den Beigeladenen sind nicht vorgetragen und auch für den Senat nicht ersichtlich.

Randnummer 35

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Randnummer 36

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der Beigeladene keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat, ist eine Belastung der Klägerin mit dessen außergerichtlichen Kosten nicht veranlasst (vgl. § 197a SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO; vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2009 – B 14 AS 34/07 R – juris; Senatsurteil vom 08.08.2019 – L 7 BA 3027/18 –, juris, Rdnr. 74).

Randnummer 37

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht für das Berufungsverfahren der unverändert streitigen Nachforderung in dem angefochtenen Bescheid. Da der streitgegenständliche Bescheid nur hinsichtlich des 2.755,45 € übersteigenden Teils der Nachforderung angefochten wurde, ist auch nur dieser Betrag von 21.246,12 € der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 172 SGB IV, § 1 AAG, § 10 AAG, § 7 AAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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