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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 1 SGB IV – Sachlicher Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 SGB IV verweisen

  • § 75 SGB X – Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung

Rechtsprechung zu § 1 SGB IV

44 Entscheidungen zitieren § 1 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 17.12.2015 – B 2 U 2/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: In der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Erstattungsanspruch später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (Anschluss an BSG vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 6).
  • BSG, Urt. v. 15.12.2020 – B 2 U 4/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: Vorstandsmitglieder einer nicht beherrschten Aktiengesellschaft sind nicht als Beschäftigte versichert, wenn sie in dieser Funktion für das Unternehmen tätig sind, sondern sind wie Unternehmer selbstständig tätig.
  • BSG, Urt. v. 29.01.2019 – B 2 U 21/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Für die in der gesetzlichen Unfallversicherung angeordnete Beitragsfreiheit der hauptamtlich im Rettungsdienst Beschäftigten besteht kein unionsrechtliches Durchführungsverbot.
  • BSG, Urt. v. 29.06.2016 – B 12 KR 1/15 R · 12. Senat

    Leitsatz: Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, bei der Anwendung der Gesamteinkommensgrenze im Rahmen der Familienversicherung Halbwaisenrenten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen.
  • BFH, Urt. v. 15.01.2026 – III R 7/23 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 Buchst. a und b, Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 2. Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn die …
  • BGH, Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 36/23 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt

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