Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 19a SGB IV – Benachteiligungsverbot
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 19a SGB IV verweisen
- § 1 SGB IV – Sachlicher Geltungsbereich
- § 2 AGG – Anwendungsbereich
Rechtsprechung zu § 19a SGB IV
Eine Entscheidung zitiert § 19a SGB IV.
BSG, Beschl. v. 13.11.2017 – B 13 R 152/17 B · 13. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Richterablehnung
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