Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 19 SGB IV – Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen
Rechtsprechung zu § 19 SGB IV
34 Entscheidungen zitieren § 19 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R · 2. Senat
Leitsatz: 1. Nach dem Tod des Versicherten können sowohl Sonderrechtsnachfolger als auch Erben das allein auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klageverfahren fortführen. 2. Die pauschale Ablehnung aller Leistungen durch den Unfallversicherungsträger in einem die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Bescheid ist in der Regel nicht als verbindliche Entscheidung über …
BSG, Urt. v. 30.10.2014 – B 5 R 8/14 R · 5. Senat
Leitsatz: Zur Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen durch das Revisionsgericht.
BSG, Urt. v. 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R · 3. Senat
Leitsatz: 1. Bewilligt die Krankenkasse auf einen Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung nur einen Festbetrag, bleibt sie als erstangegangener Rehabilitationsträger verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Rehabilitationsträger die Mehrkosten zu übernehmen hat. 2. Stellt ein Versicherter unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Entscheidung der Krankenkasse, für ein beantragtes aufwändiges Hilfsmittel …
BSG, Urt. v. 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R · 2. Senat
Leitsatz: Die Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente, die von Amts wegen zu erbringen ist, wird durch die bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens nicht gehemmt.
BSG, Beschl. v. 27.01.2021 – B 6 A 1/19 R · 6. Senat
Leitsatz: Der Bewertungsausschuss ist berechtigt, die Erbringung und Berechnung neu in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen aufgenommener komplexer humangenetischer Leistungen von einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse abhängig zu machen.
BSG, Urt. v. 23.06.2020 – B 2 U 5/19 R · 2. Senat
Leitsatz: 1. Handelt der Versicherte im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wissentlich "gegen sich selbst", indem er seine anzeigebereiten Ärzte zur Unterlassung der Meldung einer Berufskrankheit (BK) veranlasst, setzt er damit die rechtlich entscheidende Ursache für die Verletzung der BK-Anzeigepflicht und den sozialrechtlichen Nachteil für seine Rechtsnachfolger. 2. Wie alle Ärzte und …
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