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Zitierfest

Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Urteil vom 21.05.2026 – 14 O 101/26

Spruchkörper
14. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGK:2026:0521.14O101.26.00

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an eine erforderliche Quellen- und Urheberangabe gemäß § 63 Abs. 2 UrhG eines Zitats gem. § 51 UrhG. Im Streitfall eines Reaction Videos auf der Plattform YouTube liegt keine ausreichend deutliche Angabe vor, wenn in der vom Internetnutzer aktiv zu öffnenden Infobox eines YouTube-Videos mehrere Quellen verlinkt bzw. angegeben sind und keine klare Zuordnung der einzelnen Quellen zu bestimmten Zeitpunkten des zitierenden Videos vorgenommen wird.

2. Bei der Zitatschranke gem. § 51 UrhG ist außerdem das Änderungsverbot aus § 39 UrhG zu beachten. Die Entnahme von mehreren Teilausschnitten aus einem querformatigen Video und die Verwendung beider Ausschnitte im zitierenden Video im Hochformat (als Video auf der Plattform YouTube Shorts) unter Nutzung beider Teilausschnitte, die übereinander angeordnet sind, sowie der Zufügung von Texten in gelber Schrift stellt eine unzulässige Änderung nach § 39 UrhG dar. Lässt sich die unzulässige Änderung nicht losgelöst von der gesamten Nutzung beseitigen, kann die Nutzung insgesamt unterbunden werden.

3. Die Nutzung eines Standbildes aus einem Video als Thumbnail für das zitierende Video ist nicht durch die Zitatschranke gem. § 51 UrhG gedeckt. Im Streitfall stellt eine solche Nutzung (auch unter Beachtung des Urteils de EuGH vom 14.04.2026 - C-590/23) kein Pastiche im Sinne von § 51a UrhG dar.

Tenor

Im Wege der

einstweiligenVerfügung

wird angeordnet:

Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

den vom Verfügungskläger unter dem Link

https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx

veröffentlichten Videostream mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Streams]“, wie er aus dem diesem Urteil beigefügten USB-Stick in Anlage Video 3 ersichtlich ist, ganz oder in Teilen

zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen

wenn dies geschieht wie auf der Internetseite [des Videoportals „P.“] in dem Video mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“

unter der URL https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx

sowie wie es aus dem diesem Urteil beigefügten USB-Stick in Anlage Video 1 ersichtlich ist,

- von Minute 1:26 bis 2:40

- von Minute 9:37 bis 09:51

- von Minute 10:37 bis 11:03

- von Minute 13:08 bis 14:03

sowie in dem auf der Internetseite [des Videoportals „P.“] veröffentlichten Kurzvideo mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“

unter der URL: https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx

sowie wie es aus dem diesem Urteil beigefügten USB-Stick in Anlage Video 2 ersichtlich ist

- von Minute 0:00 bis 0:05 als Einspieler

- von Minute 0:27 bis 0:47

und durch die Einblendung von Standbildern aus dem Videostream des Verfügungsklägers als Vorschaubilder (Thumbnails) wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Randnummer 37

Der Verfügungskläger ist Inhaber des [auf dem Videoportal „P.“ unter dem Accountnamen @xxxxxxxxx betriebenen] Kanals „[Nennung des Kanal-Namens]“, abrufbar unter https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx. Er ist Journalist und Mitglied der Partei Y. und für diese Mitglied im Rat der Stadt W. ([im Bundesland] U.).

Randnummer 38

[Im Frühjahr 2026] stellte der Verfügungskläger auf seinem Kanal einen Live-Stream mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Streams]“ zum Abruf bereit. Nach dem Stream war das Video weiter abrufbar.

Randnummer 39

Der Verfügungsbeklagte ist ein politischer Aktivist der Partei A. sowie professioneller Content Creator. Der Verfügungsbeklagte betreibt ebenfalls einen „P.“-Kanal. [Zwei Tage später] stellte der Verfügungsbeklagte unter der URL https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx ein Video von 19:18 Minuten Länge, wobei er aus dem Videostream des Verfügungsklägers Sequenzen extrahierte und sodann an folgenden Stellen einspielte:

Randnummer 40

- von Minute 1:26 bis 2:40

Randnummer 41

- von Minute 9:37 bis 09:51

Randnummer 42

- von Minute 10:37 bis 11:03

Randnummer 43

- von Minute 13:08 bis 14:03

Randnummer 44

Als Vorschaubild und sogenannten Thumbnail für dieses Video fügte der Verfügungsbeklagte ein (bearbeitetes) Bild aus dem Video des Verfügungsklägers wie folgt ein:

Randnummer 45

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Randnummer 46

[Dieses zeitlich zuerst] erstellte Video versah der Verfügungsbeklagte mit dem Titel: „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]““ (im Folgenden: die Langversion).

Randnummer 47

Unter dem [vorgenannten] Video des Verfügungsbeklagten waren die folgenden Zeilen eingeblendet:

Randnummer 48

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Randnummer 49

Klickte man auf [eine mehrere Hashtags enthaltende Zeile], gelangte man zu einer Seite mit Vorschaubildern weiterer Videos.

Randnummer 50

Klickte man auf das darunter befindliche Wort „…mehr“, öffnete sich die folgende Ansicht:

Randnummer 51

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Randnummer 52

Der „Link“ zum Video führte an eine Stelle des Videos des Verfügungsklägers und zwar zu der Stelle, die der Verfügungsbeklagte ab Minute 13:08 nutzte.

Randnummer 53

[Noch im selben Monat] stellte der Verfügungsbeklagte unter der URL https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx ein „Short“ (Kurzvideo) von 2:33 Minuten Länge in seinem „P.“-Kanal zum Abruf ein, wobei er aus dem Videostream des Verfügungsklägers Bild-Material an folgenden Stellen einspielte:

Randnummer 54

- von Minute 0:00 bis 0:05 als Einspieler

Randnummer 55

- von Minute 0:27 bis 0:47.

Randnummer 56

[Dieses] Video versah der Verfügungsbeklagte mit dem Titel: „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“. Es enthielt am [am Tage der Veröffentlichung] zunächst keine Quellenangabe - auch nicht in einer Infobox oder Videobeschreibung. Im Nachgang zur Abmahnung machte der Verfügungsbeklagte in der Beschreibung des „Shorts“ folgende Angaben:

Randnummer 57

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Randnummer 58

Als Vorschaubild und sogenannten Thumbnail für dieses Video fügte der Verfügungsbeklagte ein (bearbeitetes) Bild aus dem Video des Verfügungsklägers wie folgt ein:

Randnummer 59

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Randnummer 60

Der Verfügungskläger mahnte den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2026 (Anlage A 1, Bl. 127 ff. der Akte) ab.

Randnummer 61

Darauf reagierte der Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2026 (Anlage A2, Bl. 38 ff. der Akte). Die darin enthaltene Unterlassungsverpflichtungserklärung des Verfügungsbeklagtes nahm der Verfügungskläger nicht an.

Randnummer 62

Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte habe erheblichen Einfluss auf politisch radikalisierte und extremistische Gruppen, die offenkundig auch zu Gewalttaten bereit seien. Deshalb wolle er nicht, dass der Verfügungsbeklagte solche Gruppen dazu aufrufe, dem Verfügungskläger zu Hause nachzustellen. Er habe die im Rubrum angegebene Anschrift in seinem Impressum hinterlegt; diese sei zustellfähig. Hilfsweise stellt er eine C/O-Anschrift über seine Prozessbevollmächtigten. Dazu versichern diese anwaltlich, Zustellungen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Im Übrigen verweist er darauf, dass auch derVerfügungsbeklagte nur eine C/O Adresse angibt.

Randnummer 63

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Nutzung des Videos durch den Verfügungsbeklagten nicht durch die Zitatschranke gemäß § 51 UrhG gedeckt sei. Das zitierende Werk müsse ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk sein. Darüber hinaus müsse das zitierte Werk zum Zwecke des Zitats genutzt werden. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Randnummer 64

Der Verfügungsbeklagte stelle gerade keine innere Verbindung der eigenen Gedanken mit dem Werk des Verfügungsklägers her. Er zitiere „falsch herum“. Denn er benutze das Werk gerade nicht als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen, sondern spiele es ein und kommentiere es dann im Anschluss, sodass das Werk des Verfügungsklägers das Hauptwerk bilde und nicht lediglich als Belegstelle herangezogen werde.

Randnummer 65

Die Nutzung des Videos des Verfügungsklägers diene nicht der Erörterung, sondern der Verlagerung des Anschauungs- und Wirkungsträgers in das eigene Werk.

Randnummer 66

Die Thumbnails seien eigenständige Verletzungshandlungen, da sie die Funktion hätten, Aufmerksamkeit zu erzeugen, Klick-Anreize zu setzen und die Reichweite des jeweiligen Videos zu erhöhen.

Randnummer 67

Der Verfügungskläger beantragt,

Randnummer 68

dem Verfügungsbeklagten es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

Randnummer 69

zu untersagen,

Randnummer 70

den vom Verfügungskläger unter dem Link

Randnummer 71

https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx

Randnummer 72

veröffentlichten Videostream mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Streams]“ ganz oder in Teilen

Randnummer 73

zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,

Randnummer 74

wenn dies geschieht wie auf der Internetseite [des „P.“-Videoportals] in dem Video mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“ unter der URL https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx

Randnummer 75

- von Minute 1:26 bis 2:40

Randnummer 76

- von Minute 9:37 bis 09:51

Randnummer 77

- von Minute 10:37 bis 11:03

Randnummer 78

- von Minute 13:08 bis 14:03

Randnummer 79

sowie in dem auf der Internetseite [des „P.-Videoportals] veröffentlichten Kurzvideo mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“ unter der URL: https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx

Randnummer 80

- von Minute 0:00 bis 0:05 als Einspieler

Randnummer 81

- von Minute 0:27 bis 0:47

Randnummer 82

sowie durch das Verbreiten von Ausschnitten aus dem Videomaterial zur Gestaltung der Vorschaubilder (Thumbnails) wie folgt:

Randnummer 83

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Randnummer 84

und

Randnummer 85

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Randnummer 86

Der Verfügungsbeklagte hat nach Anhörung und Hinweis der Kammer im Beschluss vom 13.04.2026 mit Schriftsatz vom 16.04.2026 folgendes Teilanerkenntnis erklärt:

Randnummer 87

Der Verfügungsbeklagte erkennt den Unterlassungsantrag des Verfügungsklägers an, soweit er die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Live-Streams „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Streams", abrufbar unter der URL https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx, ohne Quellenangabe sowie Nennung des Urhebers J. B. in der Weise verbietet, wie dies ursprünglich in dem [vorbezeichneten] „P.“-Short-Video „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos] ", abrufbar unter der URL https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx von Minute 00:00 bis Minute 00:05 sowie von Minute 00:27 bis 00:47 geschehen ist.

Randnummer 88

Im Übrigen beantragt der Verfügungsbeklagte,

Randnummer 89

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Übrigen kostenpflichtig zurückzuweisen.

Randnummer 90

Der Verfügungsbeklagte meint, der Antrag sei mangels Angabe seiner zutreffenden Anschrift unzulässig, da der Verfügungskläger als Stadtrat von W. dort seinen 1. Wohnsitz haben müsse, wobei letzteres als solches zwischen den Parteien nicht in Streit steht. Die Angabe einer C/O Adresse sei hingegen nicht ausreichend.

Randnummer 91

Auch sei der Antrag hinsichtlich der Thumbnails unbestimmt, da die diesbezügliche URL nicht angegeben sei.

Randnummer 92

Der Verfügungsbeklagte meint, dass der Upload seines [zwei Tage nach dem Live-Stream veröffentlichten Reaction Videos] zulässig und durch Schrankenbestimmungen nach §§ 50 UrhG bzw. 51 UrhG gedeckt sei. Insbesondere sei die Quellenangabe ordnungsgemäß erfolgt. Dazu verweist er darauf, dass sowohl die URL des fremden Werkes als auch der Titel des Live-Streams in der Langversion durch Einblendung der gesamten „P.“-Browseransicht zu erkennen sei. Zudem habe der Verfügungsbeklagte in der sich bei Klick auf „…mehr“ öffnenden Videobeschreibung weitere Angaben gemacht. In dieser Infobox ist das streitgegenständliche „P.“-Video des Verfügungsklägers unter dem hervorgehobenen Hinweis „Quelle“ an dritter Stelle verlinkt. Zusätzlich ist unter dem Link der Kanalname „[Nennung des Kanal-Namens]“ sowie der Vor- und Nachname des Verfügungsklägers unter dem ebenfalls hervorgehobenen Hinweis „Urheber“ genannt(siehe oben in den Tatbestand eingeblendet). Diese Angaben seien ausreichend.

Randnummer 93

Bei den streitgegenständlichen „Thumbnails“ handele es sich zudem um erhebliche Bearbeitungen des ursprünglichen Werks. Die Bearbeitung sei als „Meme“ zusätzlich als ein Pastiche gem. § 51a S. 1 UrhG gerechtfertigt. Der deutsche Gesetzgeber habe auch sogenannte Memes darunter fallen lassen wollen. Denn die Einbindung erfolge zum Zweck der inhaltlichen Auseinandersetzung und stelle das vorbestehende urheberrechtlich geschützte Material in einen neuen Kontext. Die Nachnutzung durch den Verfügungsbeklagten sei auch erkennbar, denn die Screenshots aus dem streitgegenständlichen Werk, dem Live-Stream, seien erkennbar nachbearbeitet und verändert worden. Hierdurch werde insbesondere ausgeschlossen, dass es zu einer Verwechslung des Pastiches mit dem Originalwerk komme. Die Verwechslungsgefahr sei bereits aus dem Grund ausgeschlossen, da es sich bei den Thumbnails um Standbilder handele, das Originalwerk jedoch ausschließlich aus Laufbildern bestehe.

Randnummer 94

Zu dem Vorschaubild zum Video mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“ trägt der Verfügungsbeklagte vor, das Originalbild aus dem Video des Verfügungsklägers sei erheblich bearbeitet worden, indem in dem Thumbnail die Lichtverhältnisse, Farben, sowie die Schärfe bearbeitet und die Zähne der abgebildeten Personen aufgehellt worden seien. Des Weiteren seien dem Thumbnail in der Bildbearbeitung ein auffallender Schriftzug in Knall-Gelb [Zitat wurde entfernt] sowie ein gelber Pfeil hinzugefügt worden.

Randnummer 95

Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, das Vorschaubild sei körperlich mit dem Video verbunden, sodass ordnungsgemäße Angaben zu Quelle und Urheber angezeigt würden.

Randnummer 96

Das Thumbnail zum Short-Video mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“ bestehe ausschließlich aus den 1,5 Sekunden des streitgegenständlichen Short-Videos.

Randnummer 97

Ohne dass es hierauf ankomme, enthielten die streitgegenständlichen Thumbnails durch die Kombination der Collage mit dem Text [Zitat wurde entfernt] ein gewisses Maß an Satire und Humor in der Art, dass der Verfügungsbeklagte sich darüber lustig machen möchte, dass der Verfügungskläger die inhaltliche Konfrontation mit ihm scheut und bei einem Aufeinandertreffen lieber „die Flucht ergreift“. Es handele sich bei dem Thumbnail um eine bewusste und humoristische Zuspitzung zu dem Zweck, Aufmerksamkeit auf die langen Videos zu lenken.

Randnummer 98

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Randnummer 99

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Randnummer 100

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Randnummer 101

A. Der Antrag ist zunächst zulässig, insbesondere bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Randnummer 102

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 muss die Klageschrift bzw. vorliegend die Antragsschrift die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts enthalten. Die Bezeichnung der Parteien erfordert die Angabe der ladungsfähigen Anschrift für beide Parteien (vergleiche etwa MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 57, beck-online). Die Angabe der Anschrift seiner Prozessbevollmächtigten als c/o-Adresse genügt den Bestimmtheitsanforderungen an die Bezeichnung des Verfügungsklägers und im Übrigen ebenso auch betreffend den Verfügungsbeklagten.

Randnummer 103

Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Verfügungskläger als Stadtrat von W. [gemäß der dort geltenden Gemeindeordnung] seinen 1. Wohnsitz in diesem Ort nehmen muss und ihn dort auch hat.

Randnummer 104

Dies steht jedoch im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren der Angabe der c/o-Adresse bei seinen Prozessbevollmächtigten als ladungsfähiger Anschrift nicht entgegen.

Randnummer 105

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers und dokumentiert seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses zu stellen und den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen. Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen jedoch im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (s. BGH, Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 262/20 -, Rn. 15 mwN, juris; zitiert nach: OLG Köln, Urteil vom 28.10.2022 - 6 U 62/22).

Randnummer 106

Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers hat in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt, dass dem Verfügungskläger über die c/o Adresse der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten zugestellt werden könne. Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar, die dem entgegenstünden.

Randnummer 107

Solange nichts dafür spricht, dass der Verfügungskläger sich dem Verfahren entziehen will, genügt es, dass er seine Sorge vor gewaltbereiten “politisch radikalisierten und extremistischen Gruppen” und damit ein berechtigtes Interesse an der Angabe einer c/o-Anschrift glaubhaft gemacht hat. Dies gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, als sich - wohl aus ähnlichen Motiven heraus - der Verfügungsbeklagte ebenfalls einer c/o-Anschrift bedient.

Randnummer 108

B. Begründetheit

Randnummer 109

1. Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung seines Videostreams mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Streams]“, wie er aus dem diesem Urteil beigefügten USB-Stick in Anlage Video 3 ersichtlich ist, wenn dies geschieht wie [in der vom Verfügungsbeklagten zwei Tage nach dem Live-Stream des Verfügungsklägers veröffentlichten, vorbezeichneten Langversion seines Videos] (Anlage Video 1) gemäß § 97 Abs. 1, 15, 16 19a UrhG.

Randnummer 110

a) Die (übernommenen) Bildfolgen in den Videosequenzen sind jedenfalls Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG; dies wird von dem Verfügungsbeklagten im Ausgangspunkt auch nicht infrage gestellt.

Randnummer 111

Damit ist der Verfügungskläger als - unstreitiger - Ersteller der Laufbilder gemäß § 95 UrhG entsprechend § 94 UrhG wie ein Filmhersteller geschützt.

Randnummer 112

b) Der Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert, da der Beitrag mit den streitgegenständlichen Videosequenzen über den von ihm verantworteten „P.“-Kanal zum Abruf durch Dritte vorgehalten und damit öffentlich zugänglich (§ 19a UrhG) gemacht worden ist. Damit geht auch technisch notwendig eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG einher.

Randnummer 113

c) Dies war auch rechtswidrig, da der Verfügungsbeklagte nicht die Zustimmung des Verfügungsklägers zur Vervielfältigung und zum öffentlichen Zugänglichmachen eingeholt hat und die Zustimmung auch nicht durch Eingreifen einer Schrankenbestimmung entbehrlich geworden ist.

Randnummer 114

aa) Insbesondere kann sich der Verfügungsbeklagte nicht auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG berufen; denn dafür fehlt es an der erforderlichen Quellenangabe gemäß § 63 Abs. 2 UrhG.

Randnummer 115

(1) Dabei dürfte der Verfügungsbeklagte allerdings die Voraussetzungen aus § 51 Abs. 1 UrhG erfüllt haben.

Randnummer 116

(a) Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers kommt es zunächst nicht auf die Frage der Werkqualität des Videos des Verfügungsbeklagten an.

Randnummer 117

Anders als nach der früheren deutschen Rechtsprechung (s. nur BGH AfP 2002, 444 (448) - Titelblattgestaltung; GRUR 1994, 800 (802) - Museumskatalog) muss das Zitat nach Auffassung des EuGH hingegen nicht notwendig in ein urheberrechtlich geschütztes oder schutzfähiges Werk eingefügt werden (EuGH C-516/17, ECLI:EU:C:2019:625 Rn. 78 - Spiegel Online; schon zuvor C-145/10, EU:C:2011:798 Rn. 136 - Painer).

Randnummer 118

Die abweichende Auffassung des Landgerichts Bochum im zur Akte gereichten Urteil unter Az. I-8 O 163/25 teilt die Kammer ausdrücklich nicht. Zunächst sind die dortigen Literarturzitate jedenfalls teilweise nicht aktuell. So betont etwa Frau Kraetzig im Kommentar Fromm/Nordemann zum UrhG, dass das zitierte Werk bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung entsprechend der oben genannten Rechtsprechung des EuGH nicht in ein urheberrechtlich geschütztes Werk eingefügt werden muss (Fromm/Nordemann/Kraetzig, 13. Aufl. 2024, UrhG § 51 Rn. 16, beck-online). Die zitierte Stelle im Kommentar Wandtke/Bullinger sagt ebenfalls das Gegenteil mit Bezug auf die EuGH Rechtsprechung aus (in diesem Sinne auch Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 51 Rn. 6, beck-online).

Randnummer 119

Zwar setzt § 51 S. 2 Nr. 1-3 UrhG seinem Wortlaut nach weiterhin die Aufnahme in ein selbstständiges Werk voraus; jedenfalls die Generalklausel aus § 51 S. 1 UrhG fängt die Aufnahme in ein nicht als Werk i. S. v. § 2 Abs. 2 schutzfähiges Medium auf (Dreier/Schulze/Dreier Rn. 6, auch die Regelbeispiele wird man bei richtlinienkonformer Auslegung dahingehend interpretieren müssen). Der Gesetzgeber hat deshalb keinen Änderungsbedarf gesehen (Fromm/Nordemann/Kraetzig, 13. Aufl. 2024, UrhG § 51 Rn. 16, beck-online).

Randnummer 120

Angesichts dieser richtlinienkonformen Auslegung kann offen bleiben, ob bei der Langversion von einem Filmwerk des Verfügungsbeklagten auszugehen sein könnte.

Randnummer 121

(b) Der erforderliche Zitatzweck ist gegeben.

Randnummer 122

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 - Reformistischer Aufbruch I).

Randnummer 123

Diese Grundsätze stehen mit den unionsrechtlichen Grundlagen der Schutzschranke des Zitatrechts gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG im Einklang. Danach besteht das wesentliche Merkmal des Zitats darin, dass ein Werk ganz oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 78 - Spiegel Online). Dabei muss der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf das Zitatrecht berufen möchte, zwingend eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen eigenen Überlegungen herstellen. Die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers ist akzessorischer Natur, weil das Zitat nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht so umfangreich sein darf, dass es die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 79 - Spiegel Online; zitiert nach: BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Rn. 82 - 83, juris).

Randnummer 124

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein Zitat gegeben. Das Video des Verfügungsklägers dient dem Verfügungsbeklagten als Beleg für seine Ausführungen u.a. über das Verhalten des Verfügungsklägers, indem die streitgegenständlichen Stellen aus dem Video des Verfügungsklägers in das Video des Verfügungsbeklagten eingebunden werden, in dem der Verfügungsbeklagte seine Sicht [auf die öffentliche Versammlung, auf welcher der Verfügungskläger seinen Live-Stream aufgenommen hatte,] und zu dem Verhalten des Verfügungsklägers, der - nach Darstellung des Verfügungsbeklagten - vor ihm „wegrennt“, als der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger anspricht, auch durch eigene Laufbilder und durch seine Kommentierung schildert. Genau dieses Ansprechen und Wegrennen ergibt sich auch aus den von dem Verfügungsbeklagten benutzten Ausschnitten aus dem Video des Verfügungsklägers. Dies genügt. Das Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG erfordert nicht, dass sich der Zitierende ausführlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview). Die eingefügten Teile des Videos des Verfügungsklägers ermöglichten es dem Betrachter des Videos des Verfügungsbeklagten, die Aussage des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei vor ihm, dem Verfügungsbeklagten weggerannt statt mit ihm zu sprechen, auch aus der (Kamera-) Sicht des Verfügungsklägers bestätigt zu sehen. Damit untermauerte der Verfügungsbeklagte seine Aussage des Wegrennens und deshalb war die Wiedergabe der Ausschnitte aus dem Video auch nicht ausschließlich auf eine bloß informierende Berichterstattung gerichtet (vergleiche zu dieser Wertung maßgeblich auch BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II, Rn. 88, juris). Angesichts dessen folgt die Kammer der (wohl) strengeren Auffassung des Landgerichts Bochum in der von dem Verfügungskläger zitierten Entscheidung nicht.

Randnummer 125

Entsprechendes gilt für die Videosequenz, in der [der an der öffentlichen Kundgebung ebenfalls teilnehmende O. L. Petitionsunterlagen bei einer obersten Bundesbehörde] abgibt (ab Minute 1:26) bzw. ein Lied singt (ab Minute 9:37), sowie die Sequenz, in der der Verfügungskläger eine [Frau] interviewt (ab Minute 10:37). Nach beiden Sequenzen nimmt der Verfügungsbeklagte unmittelbar die Inhalte des Gezeigten auf und kommentiert sie.

Randnummer 126

(2) Die gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche Quellenangabe liegt im Streitfall allerdings nicht vor.

Randnummer 127

Wenn im Fall des § 51 UrhG ein Werk öffentlich wiedergegeben wird, ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte dies erfordert. Unter Quelle im Sinne der genannten Bestimmung ist nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen (für die gleichfalls die Quellenangabe erfordernde Vorschrift des § 50 UrhG: BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 67 = WRP 2019, 1013 - Cordoba II, mwN; BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Rn. 74 - 75 Reformistischer Aufbruch II, juris).

Randnummer 128

Nach § 51 Abs. 1 S. 1 UrhG ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der deutlichen Quellenangabe einerseits und der Erkennbarkeit des fremden Werks andererseits. Letzteres hat mit der Quellenangabe grundsätzlich nichts zu tun. Wer zitiert, muss durch die Art der Wiedergabe der zitierten Texte erkennbar machen, dass es sich dabei nicht um eigene, sondern um fremde Texte handelt, sei es durch Kursivschrift, Einrücken, Anführungsstriche oder sonstige Merkmale. Tut er dies nicht, bewegt er sich nicht mehr innerhalb eines zulässigen Zitats und begeht eine Urheberrechtsverletzung, weil er das fremde Werk ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 63 Rn. 13, beck-online; Kraetzig in: Fromm/Nordemann, 13. Aufl. 2025, UrhG § 63 Rn. 11 f.).

Randnummer 129

An der erforderlichen Deutlichkeit der Quellenangabe fehlt es jedoch bei dem Video des Verfügungsbeklagten.

Randnummer 130

Zwar ergibt sich das Tatbestandsmerkmal der Deutlichkeit nicht aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3d) der Richtlinie 2001/29 EG. Darin heißt es vielmehr, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechte vorsehen können:

Randnummer 131

„für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“

Randnummer 132

Zu beachten ist jedoch, dass durch diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine vollständige Harmonisierung erfolgt.

Randnummer 133

Zum einen ergibt sich nämlich aus den Wendungen „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“ und „sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 bzw. Buchst. d der Richtlinie 2001/29, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht. Zum anderen führt Art. 5 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie die Fälle, in denen ein Zitat zulässig ist, nur beispielhaft auf, wie dies die Formulierung „zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen“ belegt (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17 - Funke Medien, Rn. 43, juris).

Randnummer 134

Der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17 -, Rn. 45 ff., juris):

Randnummer 135

Die Mitgliedstaaten müssen die unionsrechtlichen Voraussetzungen einhalten, insbesondere dürfen sie die Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten.

Randnummer 136

Die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 darf nicht gefährdet werden, insbesondere die Erreichung des hohen Schutzniveaus für die Urheber und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Gleichwohl muss auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen gewahrt und ihre Zielsetzung beachtet werden, sodass ein angemessener Rechtsausgleich und Interessenausgleich zwischen Rechtsinhabern und Nutzern gesichert sein muss. Die Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 mit seiner dreifachen Voraussetzung ist einzuhalten. Und es muss ein angemessener Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sichergestellt werden.

Randnummer 137

Nach diesen Grundsätzen ist das Merkmal der Deutlichkeit der Quellenangabe zulässig und deshalb zu beachten. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Merkmal der Deutlichkeit der Quellenangabe den ihm gegebenen Spielraum genutzt und die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Begrenzungen eingehalten. Insbesondere hat er sämtliche Voraussetzungen aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 EG in § 51 UrhG umgesetzt. Auch ist durch die Aufnahme dieses Merkmals keine Gefährdung der Erreichung der Ziele der Richtlinie entstanden. Vielmehr wird das hohe Schutzniveau und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gerade durch die Forderung der Deutlichkeit der Quellenangabe gestärkt. Auch ist die praktische Wirksamkeit der Schrankenregelung gewahrt; erforderlich ist lediglich eine deutliche Quellenangabe, die jedem Nutzer fremder urheberrechtlich geschützter Werke möglich und auch zumutbar ist. Angesichts dessen ist auch die Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 EG ohne weiteres gegeben, sodass insgesamt ein angemessener Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen sichergestellt ist.

Randnummer 138

Die von dem Verfügungsbeklagten vorgenommene Quellenangabe genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot.

Randnummer 139

Die Deutlichkeit der Quellenangabe hängt weitgehend auch mit ihrer Platzierung zusammen. Am deutlichsten ist sie, wenn Autor und Fundstelle des fremden Werkes unmittelbar neben dem Abdruck oder der sonstigen Vervielfältigungshandlung angegeben werden, wie dies zum Beispiel in wissenschaftlichen Texten, bei Fotografien und auch bei der Wiedergabe von Kunstwerken üblich ist (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 63 Rn. 14, beck-online).

Randnummer 140

Die vom Verfügungsbeklagten vorgenommene Quellen- und Urheberangabe erfolgte jedoch nicht direkt am zitierten Werk selbst, also nicht in dem Video des Verfügungsbeklagten an den Stellen, an denen er die Ausschnitte aus dem Video des Verfügungsklägers eingeblendet hat. Vielmehr hat er die sogenannte „Infobox“ auf seinem „P.“-Kanal genutzt und dort eine Vielzahl von Informationen eingefügt, die über eine Verlinkung unterhalb des Videos durch Anklicken des Wortes „mehr“ eingesehen werden konnte - aber auch aktiv vom Nutzer geöffnet werden musste.

Randnummer 141

Wird die Quelle nicht unmittelbar neben dem genutzten Werk oder Werkteil angegeben, muss, zum Beispiel bei Text-, Bild- oder Fotonachweisen, eine eindeutige Zuordnung durch entsprechende Seiten- und Positionsangaben (oben links, unten rechts etc.) gewährleistet sein (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 63 Rn. 14, beck-online).

Randnummer 142

Diese erhöhten Anforderungen erfüllt die von dem Verfügungsbeklagten vorgenommene Quellen- und Urheberangabe nicht. Denn er hat in der Infobox lediglich allgemein auf das Video (als eine von mehreren Quellen) verwiesen und der Klick auf die Verlinkung des Videos des Verfügungsklägers führt nur zu einer bestimmten Stelle, nicht aber ist eine Verknüpfung zu allen (vier) zitierten Teilen des Videos des Verfügungsklägers vorgenommen worden. Eine klare Bezeichnung und Zuordnung der einzelnen Ausschnitte aus dem Video des Verfügungsklägers erfolgt damit nicht.

Randnummer 143

Dies gilt bei [der Langversion des Videos] schon deshalb nicht, weil dort die Quelle jedenfalls nicht durchgängig bei allen übernommenen Sequenzen aus dem Video des Verfügungsklägers zutreffend angegeben wird. Denn bei der Sequenz ab Minute 1:26 […] ist die eingeblendete URL von einer Quelle von „xxxxxxxx.xxx“ wiedergegeben, wie sich aus dem Video des Verfügungsbeklagten ergibt. Das passt nicht zu der Behauptung des Verfügungsbeklagten, dass er stets nur das Video von dem „P.“-Kanal des Verfügungsklägers zeige. Jedenfalls mit Blick auf diese Sequenz fehlt es vollständig an einer Quellen- und Urheberangabe.

Randnummer 144

Aber auch bei den drei übrigen Sequenzen genügt die bloße Sichtbarkeit der URL des „P.“-Videos sowie die Ansicht des Videotitels und des Accountnamens des Verfügungsklägers nach den obigen Ausführungen nicht. Dies mag eine hinreichende Quellenangabe darstellen, jedoch keine hinreichende Urheberangabe. Der Nutzer musste wie aufgezeigt in der Infobox aus allen dort ersichtlichen Angaben (insgesamt 10 Verlinkungen) die zutreffende Angabe finden und konkret den einzelnen Sequenzen zuordnen. Dies mag zwar bei entsprechender Beschäftigung und unter Investition eines entsprechenden Zeitaufwands durchaus möglich sein. Als Maßstab für die hinreichende Deutlichkeit und Zuordenbarkeit der Urheberangabe zum Zitat setzt die Kammer jedoch einen durchschnittlichen „P.“-Nutzer an, zu denen sich die Kammermitglieder selbst zählen. Die Kammer hält es dabei für nicht überzeugend, dass ein solcher durchschnittlicher „P.“-Nutzer bei der Rezeption der Videos des Verfügungsbeklagten nicht ohne weiteren Aufwand die Urheberangabe in der Infobox in angemessen kurzer Zeit auffinden und den jeweiligen Sequenzen zuordnen konnte. Dabei überzeugt auch nicht der von der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, dass die Besonderheiten des Mediums und des angesprochenen Adressatenkreises zu beachten seien und diese die Zuordnung ohne Weiteres vornehmen könnten. Dies mag bei den Abonnenten des Verfügungsbeklagte sogar der Fall sein. Der von der Kammer für maßgeblich gehaltene durchschnittliche „P.“-Nutzer hat aber aus einer normativen Betrachtung keine Sonderkenntnisse über die Gewohnheiten des Verfügungsbeklagten als Content Creator. Ein solcher Nutzer wird demnach schon nicht per se auf die Idee kommen, die Infobox überhaupt zu nutzen. Sodann kann er mangels klarer Minutenangaben in der Infobox die Sequenzen nur mit übermäßigem Aufwand zuordnen, die der Schnelllebigkeit des Konsums von „P.“-Videos nicht gerecht wird. Diesen Aufwand werden nur Nutzer betreiben, die konkret nach dieser Information suchen. Dies reicht jedoch nicht aus. Wie der Kammer aus anderen Fällen bekannt ist, gibt es auch technisch nicht aufwändige Möglichkeiten die Urheberangabe für den durchschnittlichen Nutzer leichter und direkter zuordenbar zu machen.

Randnummer 145

bb) Die Nutzung der Ausschnitte aus dem Video des Verfügungsklägers durch den Verfügungsbeklagten ist auch nicht über die Schrankenbestimmung der Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG gedeckt.

Randnummer 146

Denn unabhängig davon, ob überhaupt eine Berichterstattung über Tagesereignisse gegeben ist, fehlt es aus den vorstehenden Umständen an der ausreichenden Quellen- und Urheberangabe. § 62 Abs. 2 UrhG gilt in unionsrechtskonformer Auslegung auch entgegen des Wortlauts für die Schranke aus § 50 UrhG, siehe dazu den Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. C der RL 2001/29 EG und die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 67 = WRP 2019, 1013 - Cordoba II, mwN; BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Rn. 74 - 75 Reformistischer Aufbruch II, juris.

Randnummer 147

cc) Der Verstoß gegen das Gebot zur Quellenangabe macht die Werknutzung insgesamt unzulässig (st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 18.06.2020 - 14 O 144/20, GRUR-RS 2020, 45485; Beschluss der Kammer vom 06.09.2024 - 14 O 291/24, MMR 2025, 397).

Randnummer 148

d) Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

Randnummer 149

Die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch eine bereits begangene Rechtsverletzung grundsätzlich indiziert; insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung (s. nur BGH GRUR 1955, 97 - Constanze II, zum Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht).

Randnummer 150

Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen (BGH GRUR 1961, 138 (140) - Familie Schölermann; vgl. zur Wiederholungsgefahr auch → KUG §§ 33-50 Rn. 6 mwN) oder die Rechtsverletzung abstellt (LG Berlin CR 2013, 748; LG Hamburg ZUM-RD 2013, 552). Auch eine Einstellung des Betriebs oder die Entlassung des handelnden Mitarbeiters sind nicht ausreichend (LG Halle ZUM 2016, 69; Schricker/Loewenheim/Wimmers Rn. 217). Vielmehr muss - zumeist auf eine Abmahnung gem. § 97a UrhG hin - eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, die ernsthaft, unbefristet, vorbehaltlos und insbesondere strafbewehrt formuliert ist, das heißt sie muss das unbedingte Versprechen des Verletzers enthalten, im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe (§ 339 BGB) zu zahlen (zitiert nach: Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 59, 60, beck-online).

Randnummer 151

Eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der Verfügungsbeklagte nicht abgegeben. Dies gilt auch für die beiden nachfolgend dargestellten Streitgegenstände.

Randnummer 152

2. Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung seines Videostream mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“, wie er aus dem diesem Urteil beigefügten USB-Stick in Anlage Video 3 ersichtlich ist, gemäß § 97 Abs. 1, 15, 16, 19a UrhG auch insofern, wenn dies geschieht wie [in dem vom Verfügungsbeklagten ebenfalls in Reaktion auf den Live-Stream des Verfügungsklägers noch im selben Monat veröffentlichten, vorbezeichneten Short-Video] (Anlage Video 2).

Randnummer 153

a) Dazu kann zunächst auf die vorstehenden [, unter Ziff. B. 1. gemachten Ausführungen in Bezug auf die auf dem „P.“-Videoportal veröffentlichte Langversion des Videos des Verfügungsbeklagten] verwiesen werden. Insofern gelten die gleichen Wertungen. Insbesondere fehlte es [hinsichtlich des betreffenden Short-Videos] unstreitig auch hier an der erforderlichen deutlichen Quellen- und Urheberangabe, sodass schon aus diesem Grunde auch die Schrankenregelungen aus § 51 UrhG und auch aus § 50 UrhG die Nutzung der Ausschnitte aus dem Video des Verfügungsklägers nicht zulässig machen.

Randnummer 154

b) Dem Anspruch des Verfügungsklägers steht auch nicht das (sofortige) Anerkenntnis des Verfügungsbeklagten entgegen. Denn nach seiner Klarstellung in der mündlichen Verhandlung sollte dieses Anerkenntnis nur darauf gerichtet sein, die Ausschnitte aus dem Video wie „ursprünglich“ geschehen, also vollständig ohne Quellenangabe, insbesondere auch ohne die in der Infobox unterhalb des Videos vom Verfügungsbeklagten später eingeblendeten Informationen zu Video und Namen des Verfügungsklägers, nicht mehr öffentlich zugänglich machen zu wollen.

Randnummer 155

Ob die Angaben in der Infobox die Anforderungen an die Quellenangabe nach § 63 Abs. 2 UrhG beim Short-Video erfüllen kann offenbleiben. Denn hinsichtlich des sogenannten Short Videos ist maßgeblich, dass hier die Ausschnitte aus dem Video des Verfügungsklägers von dem Verfügungsbeklagten in erheblicher Weise bearbeitet worden sind, sodass ein Verstoß gegen § 62 UrhG vorliegt.

Randnummer 156

Eine Harmonisierung durch eine EU-Richtlinie besteht im Regelungsbereich des § 62 UrhG nicht (Fromm/Nordemann/A. Nordemann, 13. Aufl. 2024, UrhG § 62 Rn. 5, beck-online); maßgeblich ist mithin (allein) § 62 UrhG.

Randnummer 157

aa) Soweit nach den Bestimmungen des Abschnitts 6 des Urheberrechtsgesetzes die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen gemäß § 62 Abs. 1 UrhG Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden; § 39 UrhG gilt entsprechend.

Randnummer 158

Im Grundsatz ist damit jede Änderung bei der Benutzung eines fremden Werkes ohne Zustimmung des Werkschöpfers unstatthaft. Lediglich Änderungen, die der Urheber unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Sinne von § 39 Abs. 2 UrhG hinnehmen muss, sind zulässig. Im Rahmen der diesbezüglichen Abwägung der Interessen ist jedoch nicht von einer Gleichberechtigung der Interessen der Urheber des benutzten und des nutzenden Werkes auszugehen; vielmehr haben die Interessen des Werkschöpfers des benutzten Werkes Vorrang (in diesem Sinne auch: Fromm/Nordemann/A. Nordemann, 13. Aufl. 2024, UrhG § 62 Rn. 7, beck-online).

Randnummer 159

bb) Es greift auch keine der Ausnahmen aus § 62 Abs. 2 bis Abs. 5 UrhG ein, da diese nicht das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG und auch nicht das Recht der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG betreffen. Nicht zuletzt dadurch, dass der Gesetzgeber ausdrücklich für die Schrankenregelungen nach § 51a UrhG in § 62 Abs. 4 a UrhG eine Änderungsmöglichkeit vorgesehen hat, dies jedoch gerade nicht für die Schrankenbestimmungen nach §§ 50, 51 UrhG geregelt hat, ergibt sich, dass das Änderungsverbot für diese Schrankenregelungen Gültigkeit besitzt.

Randnummer 160

cc) Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte an den streitgegenständlichen Stellen jedoch erhebliche Änderungen der von dem Verfügungskläger übernommenen Videoausschnitte vorgenommen, und zwar auch auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens. So ergibt sich aus dem Video ohne weiteres, dass er verschiedene Ausschnitte daraus übereinander gestellt, sodass unterschiedliche Perspektiven zu sehen sind. Ferner hat er auf den Videoausschnitte des Verfügungsklägers in gelber Schrift einen Kommentar bei der ersten Sequenz und in gelber Schrift Untertitel des gesprochenen Worts bei der zweiten Sequenz eingeblendet. Dies findet keine Rechtfertigung, insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 39 S. 2 UrhG) hier die Bearbeitung rechtfertigen könnten. Seine Aussagen hätte der Verfügungsbeklagte ohne Weiteres auch nur außerhalb der Videoausschnitte des Verfügungsklägers tätigen können; die übernommenen Ausschnitte hätten in unveränderter Form in gleicher Weise eine Belegfunktion erfüllen können. Dass „Short“-Videos regelmäßig im Hochformat für Smartphone-Displays konzipiert sind und deshalb das Format des „P.“-Videos des Verfügungsklägers im Querformat nicht passt, ist ebenfalls keine hinreichende Rechtfertigung. Auch eine solche Übertragung in ein anderes Format ist nicht durch Treu und Glauben legitimiert. Denn schlussendlich geht es dem Verfügungsbeklagten so maßgeblich um die visuelle Gestaltung seines „Short“-Videos und nicht um die Wahrung des Zitatzwecks.

Randnummer 161

d) Wird gegen das Änderungsverbot verstoßen, ist allein deswegen die zugrunde liegende Handlung - Berichterstattung, Zitat etc. - noch nicht rechtswidrig, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Schrankenregelung eingehalten wurden (vgl. OLG Hamburg GRUR 1970, 38 (39) - Heintje, wonach der Zitatzweck grundsätzlich gegeben war, die Änderungen innerhalb des Zitats jedoch unzulässig waren). Gegen die unzulässige Änderung kann jedoch selbstständig vorgegangen werden (OLG Hamburg GRUR 1970, 38 (39) - Heintje). Im Falle eines unzulässig geänderten Zitats steht es dem Urheber frei, entweder die konkrete Änderung zu verbieten oder das Zitat, welches die konkrete Änderung enthält, in dieser Form zu untersagen. Lässt sich die unzulässige Änderung also nicht losgelöst von der gesamten Nutzung beseitigen, kann die Nutzung insgesamt unterbunden werden (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 62 Rn. 24, 25, beck-online).

Randnummer 162

Nach diesen Grundsätzen kann der Verfügungskläger wie beantragt die Unterlassung der Nutzung der Ausschnitte aus seinem Video insgesamt verlangen.

Randnummer 163

3. Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 97 Abs. 1, 15, 19a UrhG auch hinsichtlich der beiden Vorschaubilder bzw. Thumbnails.

Randnummer 164

a) Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten auch nicht (teilweise) unbestimmt, da es an der Angabe einer konkreten URL der angeblichen Rechtsverletzung fehle.

Randnummer 165

Denn die konkrete Verletzungsform hat der Verfügungskläger durch die Einblendung der von dem Verfügung Beklagten genutzten Vorschaubilder in seinen Antrag aufgenommen. Damit hat er den Streitgegenstand dieses Antrages bestimmt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 09. September 2021 - I ZR 90/20 - Influencer I, BGHZ 231, 38-87, Rn. 18 ff.).

Randnummer 166

Auch wenn der Verfügungskläger nicht die jeweiligen Original-Einzelbilder in den Antrag aufgenommen hat, ergibt sich bei der Auslegung des Antrages ohne weiteres der Umfang und damit die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags. Dies folgt letztlich auch schon aus dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten selbst, wenn dieser vorträgt, dass das Vorschaubild „körperlich“ mit dem Video verbunden sei.

Randnummer 167

b) Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen kann ebenfalls zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

Randnummer 168

Insbesondere greift hier die Zitatschranke aus § 51 UrhG nicht ein. Denn es ist schon nicht erkennbar, ob und inwieweit der Verfügungsbeklagte sich durch das Setzen des Thumbnails mit dem Video des Verfügungsklägers auseinandersetzt. Ferner genügt auch hier die Quellenangabe nicht.

Randnummer 169

Jedenfalls durch die vom Verfügungsbeklagten selbst vorgetragene erhebliche Bearbeitung der Bilder etwa durch die deutliche Versetzung der abgebildeten Personen und die Veränderung der Lichtverhältnisse, Farben und Einblendung eines auffallenden Schriftzuges in gelber Farbe, liegt nach den vorstehenden Grundsätzen ein Verstoß gegen § 62 UrhG vor.

Randnummer 170

c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen eines Pastiche im Sinne von § 51a UrhG nicht vor.

Randnummer 171

Nach der jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 14.04.2026 - C-590/23 - Metall auf Metall V) stellt die Bestimmung für die Ausnahme des Pastiches keinen Auffangtatbestand dar, sondern erfasst der Begriff des Pastiches Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.

Randnummer 172

Danach ist bei den von dem Verfügungsbeklagten genutzten Vorschaubildern bzw. Thumbnails nicht von einem Pastiche im Sinne von § 51 a UrhG auszugehen. Es ist bereits kein künstlerischer oder kreativer Dialog des Verfügungsbeklagten mit dem Video des Verfügungsklägers zu erkennen. Vielmehr berichtet der Verfügungsbeklagte inhaltlich über das Verhalten des Verfügungsklägers.

Randnummer 173

Zunächst ist schon nicht erkennbar, dass geschützte Elemente entnommen werden, die für das klägerische Video charakteristisch sind (siehe dazu EuGH, Urteil vom 14.04.2026, C-590/23 - Rn. 51).

Randnummer 174

Vor allem aber ergibt sich ein künstlerischer oder kreativer Dialog in Form der Imitation des Stils, einer Hommage oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung weder aus dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten noch ist es sonst ersichtlich. Ein (wie auch immer gearteter) Stil ist weder erkennbar noch in irgendeiner Form imitiert. Eine Hommage ist offensichtlich nicht beabsichtigt und auch nicht zu sehen. Eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung mit dem Werk des Verfügungsklägers, also mit dem Video, erfolgt durch den Verfügungsbeklagten nicht. Er hat vielmehr lediglich das Standbild bearbeitet, nach seiner Darstellung die Personen in der Mitte verrückt, sodass sie vom Verfügungskläger fast verdeckt werden, und hat im Übrigen nach seiner Darstellung Lichtverhältnisse, Farben und Schärfe bearbeitet. Das Einfügen eines Pfeils und des Schriftzugs in Gelb ist keine Auseinandersetzung mit dem Werk, sondern - allenfalls- mit den tatsächlichen Vorgängen (in diesem Sinne auch schon Beschluss der Kammer vom 06.09.2024 - 14 O 291/24).

Randnummer 175

Nach allem genügt dies nicht den Anforderungen an die Pastiche-Schranke aus § 51a UrhG.

Randnummer 176

d) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen der beiden anderen Begriffe aus § 51a UrhG, nämlich Parodie und Karikatur, nicht vor.

Randnummer 177

So bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13 -, Rn. 33, juris). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Denn auch wenn der Verfügungsbeklagte meint, die streitgegenständlichen Thumbnails enthielten durch die Kombination der Collage mit dem Text [Zitat wurde entfernt] ein gewisses Maß an Satire und Humor in der Art, dass der Verfügungsbeklagte sich darüber lustig machen möchte, dass der Verfügungskläger die inhaltliche Konfrontation mit ihm scheut und bei einem Aufeinandertreffen lieber „die Flucht ergreift“, genügt dies nicht. Vielmehr bleibt es letztlich bei der Übernahme der beiden Standbilder als Vorschaubilder auf die Videos. Eine Erinnerung an das Video des Verfügungsklägers ist nicht gegeben; vielmehr übernimmt der Verfügungsbeklagte (jeweils) ein Standbild aus dem Video des Verfügungsklägers und fügt einen Text hinzu, der auf sein eigenes Video hinweisen bzw. zu diesem hinführen soll.

Randnummer 178

Aus dem gleichen Grunde liegt auch keine Karikatur vor. Das wesentliche Merkmal der Karikatur besteht meist in Form einer Zeichnung oder einer bildlichen Darstellung, „die durch satirische Hervorhebung oder überzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen der Lächerlichkeit preisgibt“. Kennzeichnend ist ein „Ausdruck des Humors beziehungsweise der Verspottung“ zum Zweck der kritisch-humorvollen Auseinandersetzung „meist mit Personen oder gesellschaftlich-politischen Zuständen“ (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 51a Rn. 9, beck-online).

Randnummer 179

Diese Voraussetzungen sind bei der Übernahme des Standbildes als Vorschaubild nicht erfüllt.

Randnummer 180

4. Es liegt auch der erforderliche Verfügungsgrund vor.

Randnummer 181

Die einstweilige Verfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund voraus. Dabei ist zu prüfen, ob eine Dringlichkeit besteht. Diese wird nicht aufgrund analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG vermutet, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Aufl., Vor §§ 97 ff. Rn. 78; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rn. 20b, jeweils mwN). Die Dringlichkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - 6 W 98/20, WRP 2021, 815 - Trainer-Foto, mwN).

Randnummer 182

Die Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsgrund anzunehmen ist, erfolgt daher im Rahmen einer einzelfallorientierten Interessenabwägung. Häufig ist ein wirksamer Schutz der Urheberrechte des Rechtsinhabers nur durch ein kurzfristiges Unterlassungsgebot zu erreichen. Aus diesem Grund ist ein Eilbedürfnis regelmäßig anzunehmen, wenn weitere Verletzungshandlungen drohen (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO, Vor §§ 97 ff. Rn. 79). Allerdings muss die Prüfung der Notwendigkeit der einstweiligen Verfügung auch berücksichtigen, ob wesentliche Nachteile drohen und die einstweilige Verfügung notwendig ist. In diesem Rahmen sind die sich gegenüberstehenden Belange der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 341a; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 Rn. 200). Dass eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, ist vom Antragsteller darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen (vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO, § 97 Rn. 341a; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann aaO, § 97 Rn. 199; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2023 - 6 W 1/23).

Randnummer 183

Nach diesen Grundsätzen ist ein Verfügungsgrund anzunehmen, weil der Verfügungsbeklagte die Ausschnitte aus dem Video des Verfügungsklägers trotz Abmahnung weiter genutzt hat und eine solche Nutzung auch in Zukunft zu erwarten ist. Daher ist der Verfügungskläger auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zur effektiven Durchsetzung seiner Rechte angewiesen. Dem stehen die Interessen des Verfügungsbeklagten letztlich nicht entgegen, da auch ihm eine schnelle Klärung zuträglich und ein - möglicherweise vorhandenes - Interesse an einer rechtswidrigen Nutzung nicht schutzwürdig ist.

Randnummer 184

Der Verfügungskläger hat die Dringlichkeit auch nicht durch sein eigenes Verhalten widerlegt. Vielmehr hat er zeitnah nach Kenntnis der Verletzungshandlung einen Verfügungsantrag gestellt.

Randnummer 185

5. Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre. Insbesondere hat die Kammer zur Konkretisierung des eigenen Videos sowie der konkreten Verletzungsform(en) auf die in der Akte vorhandenen und durch USB-Stick überreichten Dateien verwiesen.

Randnummer 186

6. Dies Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das „sofortige Anerkenntnis“ hat nach den obigen Ausführungen keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung. Es mag zwar für sich gesehen die Anforderungen des § 93 ZPO erfüllen. Jedoch genügt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht, um den Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der tenorierten Verwertung seines Videos in Form des „Short“-Videos des Verfügungsbeklagten insgesamt zu erfüllen. Es deckt nur einen Teilbereich der gerügten Verletzungsform - nämlich die Quellen- und Urheberangabe, nicht aber das Änderungsverbot - ab. Demnach war es untauglich, den Verfügungsanspruch zu erfüllen.

Randnummer 187

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht erforderlich. Einstweilige Verfügungen sind mit Erlass des Beschlusses oder Verkündung des Urteils sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf (allgemeine Meinung, vergleiche etwa Vollkommer in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 929 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen, und § 922 ZPO, Rn. 22; juris; Anders/Gehle/Becker, 84. Aufl. 2026, ZPO § 929 Rn. 6, beck-online).

Randnummer 188

7. Der Streitwert wird auf 37.000,00 EUR festgesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus dem Unterlassungsantrag hinsichtlich des längeren Videos mit einem Wert von 15.000,00 EUR, hinsichtlich des „Short-Videos“ mit 10.000,00 EUR sowie für die beiden Vorschaubilder (Thumbnails) mit jeweils 6.000,00 EUR.

Randnummer 189

Die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Gründe

Randnummer 1

14 O 101/26

Randnummer 2

Landgericht Köln

Randnummer 3

IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

Randnummer 5

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Randnummer 6

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln

Randnummer 7

auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2026

Randnummer 8

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter

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für Recht erkannt:

Randnummer 10

Im Wege der

Randnummer 11

einstweiligenVerfügung

Randnummer 12

wird angeordnet:

Randnummer 13

Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

Randnummer 14

v e r b o t e n,

Randnummer 15

den vom Verfügungskläger unter dem Link

Randnummer 16

https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx

Randnummer 17

veröffentlichten Videostream mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Streams]“, wie er aus dem diesem Urteil beigefügten USB-Stick in Anlage Video 3 ersichtlich ist, ganz oder in Teilen

Randnummer 18

zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen

Randnummer 19

wenn dies geschieht wie auf der Internetseite [des Videoportals „P.“] in dem Video mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“

Randnummer 20

unter der URL https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx

Randnummer 21

sowie wie es aus dem diesem Urteil beigefügten USB-Stick in Anlage Video 1 ersichtlich ist,

Randnummer 22

- von Minute 1:26 bis 2:40

Randnummer 23

- von Minute 9:37 bis 09:51

Randnummer 24

- von Minute 10:37 bis 11:03

Randnummer 25

- von Minute 13:08 bis 14:03

Randnummer 26

sowie in dem auf der Internetseite [des Videoportals „P.“] veröffentlichten Kurzvideo mit dem Titel „[Zitierung der Betitelung des betreffenden Videos]“

Randnummer 27

unter der URL: https://www.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx

Randnummer 28

sowie wie es aus dem diesem Urteil beigefügten USB-Stick in Anlage Video 2 ersichtlich ist

Randnummer 29

- von Minute 0:00 bis 0:05 als Einspieler

Randnummer 30

- von Minute 0:27 bis 0:47

Randnummer 31

und durch die Einblendung von Standbildern aus dem Videostream des Verfügungsklägers als Vorschaubilder (Thumbnails) wie folgt:

Randnummer 32

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Randnummer 33

und

Randnummer 34

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Randnummer 35

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 5 InfoSoc-RL, § 53 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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„Was hat LG Köln in 14 O 101/26 entschieden?“

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