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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 39 UrhG – Änderungen des Werkes

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 39 UrhG

2 Entscheidungen zitieren § 39 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 24.10.2018 – I R 69/16 · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.
  • BFH, Urt. v. 24.10.2018 – I R 83/16 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: von einem Journalisten erstelltes Rohmaterial) i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt .

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