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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 51a UrhG – Karikatur, Parodie und Pastiche

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51a UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 51a UrhG

5 Entscheidungen zitieren § 51a UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 03.09.2026 – I ZR 74/22 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Metall auf Metall VI 1. Die in § 51a Satz 1 UrhG vorgesehene Ausnahme für "Pastiches" ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen …
  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 26.08.2025 – 3 U 1451/24 · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Zusammenfassungen des Inhalts von Sprachwerken und Beschreibungen der dort agierenden Figuren sind dann, wenn sie mit einer massiven Reduzierung einhergehen, eine gedankliche Durchdringung, Bewertung und Auswahl voraussetzen und eigene Worte verwenden, von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG (in der Zeit seit 7. Juni 2021) bzw. §§ 23, 24 UrhG (im Zeitraum zuvor) gestattete Handlungen. 2. Die Wiedergabe von …
  • BGH, Beschl. v. 14.09.2023 – I ZR 74/22 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Metall auf Metall V Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt …
  • BGH, Urt. v. 07.04.2022 – I ZR 222/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Porsche 911 1. Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können. 2. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze …
  • EuGH, Urt. v. 14.04.2026 – C-590/23 · Große Kammer

    CG und YN gegen Pelham GmbH u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Art. 5 – Ausnahmen …

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