Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 93 ZPO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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