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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 93 ZPO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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