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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 891 ZPO – Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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