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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 94 UrhG – Schutz des Filmherstellers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 94 UrhG verweisen

  • § 108 UrhG – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
  • § 119 UrhG – Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
  • § 128 UrhG – Schutz des Filmherstellers
  • § 137e UrhG – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
  • § 137f UrhG – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

Rechtsprechung zu § 94 UrhG

9 Entscheidungen zitieren § 94 UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 25.03.2010 – I ZR 122/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Werbung des Nachrichtensenders Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch …
  • BVerfG, Beschl. v. 23.08.2010 – 1 BvR 1443/10 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und unvollständiger inhaltlicher Darstellung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 €

  • BGH, Urt. v. 25.03.2010 – I ZR 130/08 · 1. Zivilsenat

    Verletzung der Rechte an Laufbildern: Anspruch auf Herausgabe eines Teils der Werbeeinnahmen bei Ausstrahlung einer Bildfolge durch einen Nachrichtensender - Werbung des Nachrichtensenders

  • BVerfG, Urt. v. 17.02.1998 – 1 BvF 1/91 · 1. Senat

    Leitsatz: Das Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen nach § 3 a WDR-G/LRG NW ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt aber gegen Art. 12 Abs. 1 GG, dieses Recht bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen unentgeltlich auszugestalten. Bei der Regelung des Entgelts muß der Gesetzgeber sicherstellen, daß die Kurzberichterstattung grundsätzlich allen Fernsehveranstaltern …
  • BGH, Urt. v. 19.11.2009 – I ZR 128/07 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Film-Einzelbilder UrhG § 91 (gültig bis 30.6.2002) Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Lichtbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden.
  • OLG München, Urt. v. 29.01.2026 – 6 U 812/24 e · 6. Zivilsenat

    Keine Haftung der Plattform für Urheberrechtsverletzung wegen Enthaftung

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