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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 33 UrhG – Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 33 UrhG

2 Entscheidungen zitieren § 33 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 19.07.2012 – I ZR 70/10 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: M2Trade 1. Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber einem Lizenznehmer eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages ipso iure an den Lizenzgeber zurück (Aufgabe BGH, 15. April 1958, I ZR 31/57, BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin). 2. Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel …
  • BGH, Urt. v. 19.07.2012 – I ZR 24/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Take Five Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: einvernehmliche Aufhebung des …

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