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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 87 UrhG – Sendeunternehmen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

  • 1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
  • 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
  • 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 UrhG verweisen

  • § 108 UrhG – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
  • § 119 UrhG – Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
  • § 127 UrhG – Schutz des Sendeunternehmens
  • § 137f UrhG – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

Rechtsprechung zu § 87 UrhG

22 Entscheidungen zitieren § 87 UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.01.2009 – I ZR 57/07 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Cybersky UrhG § 87 Abs. 1, § 97 Abs. 1 a) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von …
  • BGH, Urt. v. 17.12.2015 – I ZR 69/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Exklusivinterview 1. Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG). 2. Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 …
  • BGH, Urt. v. 11.04.2013 – I ZR 152/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Internet-Videorecorder II Die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 5 UrhG zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann zunächst von der Schiedsstelle zu beantworten, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern in einem Klageverfahren im …
  • BGH, Beschl. v. 24.06.2010 – III ZR 140/09 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Dass die Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 4 UrhG vom Vergütungsaufkommen der Geräte- und Leerträgervergütung (§ 54 Abs. 1 UrhG) ausgeschlossen sind, stellt im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs keinen qualifizierten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dar .
  • BGH, Urt. v. 11.01.2018 – I ZR 85/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Krankenhausradio 1. Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist. 2. Die Rechtsprechung zur Frage …
  • BGH, Urt. v. 25.07.2024 – I ZR 27/23 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Gesamtvertrag Kabelweitersendung 1. Bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags kann eine Indizwirkung für die Billigkeit einer Regelung nicht nur vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen, sondern auch vergleichbaren Regelungen in Verträgen zukommen, die eine Verwertungsgesellschaft mit einzelnen Unternehmen abgeschlossen hat, soweit nicht besondere Umstände gegen eine solche Annahme …

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