Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 20d UrhG – Direkteinspeisung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzugeben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale öffentlich wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe.

(2) § 20b gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20d UrhG verweisen

  • § 87 UrhG – Sendeunternehmen
  • § 137p UrhG – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789