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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 137p UrhG – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde.

(2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.

(3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden.

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„Was regelt § 137p UrhG? Zitiere den Wortlaut.“

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