§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 137o UrhG – Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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„Was regelt § 137o UrhG? Zitiere den Wortlaut.“