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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 137o UrhG – Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 137o UrhG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 137o UrhG? Zitiere den Wortlaut.“

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